====== Wiederholungsprüfungen & Drittversuch ====== Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, sondern die des [[https://www.stura.tu-dresden.de/referat_lehre_und_studium|Referates Lehre und Studium]] und insbesondere der [[https://wiki.stura.tu-dresden.de/doku.php?id=allgemein:lust:lust:infomaterial:wiederholungspruefung&do=revisions|Autoren dieser Seite]] wieder. ===== Flyer (WIP) ===== //Siehe [[allgemein:lust:lust:infomaterial:wiederholungspruefung:flyer|Flyer]].// Dieser [[allgemein:lust:lust:infomaterial:wiederholungspruefung:flyer|Flyer]] soll einen Erstkontakt zum StuRa und damit verbunden weiteren Informationen (Homepage) bzw. Beratung dienen. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit. Es wurde eher Wert auf leichte Verständlichkeit gelegt. ===== Rechtsgrundlagen ===== ==== Hauptquellen ==== === Gesetzeskommentar === * Prüfungsrecht, 3. Auflage, Zimmerling/Brehm: Kapitel 18 – „Kein Aussteigen aus begonnener Prüfung durch Exmatrikulation“ * Mein Recht bei Prüfungen, Birnbaum: Kapitel 9 – „Wiederholung von Prüfungen“ === Auszug aus der Musterprüfungsordnung === == §16 Wiederholung von Modulprüfungen == - Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Modulprüfung. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie erneut als nicht bestanden. - Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. - Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, umfasst nur die nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen. Bei der Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die eine oder mehrere wählbare Prüfungsleistungen umfasst, sind die Studierenden nicht an die vorherige Wahl einer nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewerteten Prüfungsleistung gebunden. - Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 15 Absatz 2 geregelten Fall zulässig und umfasst alle Prüfungsleistungen. - Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen. ==== Begriffe ==== ^ Begriff ^ Definition ^ | Lehrveranstaltung | Das Lehrangebot der Universität setzt sich aus Lehrveranstaltungen zusammen z. B. Vorlesungen, Übungen, Praktika, e-learning, Lehrforschung etc. | | Prüfungsleistung | Im Rahmen einer Modulprüfung können ein oder mehrere Prüfungsleistungen bzw. „Teilprüfungen“ abgenommen werden. „Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen.“ | | Prüfung | aktiver Prüfungsprozess () | | Prüfungsverfahren | Ein Prüfungsverfahren wird mit Antritt zum ersten Versuch begonnen | | Modul | LGS: „In Modulen werden thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit Leistungspunkten belegte Studieneinheiten zusammengefasst. Sie können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen (z. B. Vorlesungen, Übungen, Praktika, e-learning, Lehrforschung etc.). Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch über mehrere Semester erstrecken.“ | | Modulprüfung | Musterprüfungsordnung: „Eine Modulprüfung schließt ein Modul ab und besteht in der Regel aus mindestens einer Prüfungsleistungen.“ \\ Ländergemeinsame Strukturvorgaben: „Zur Reduzierung der Prüfungsbelastung werden Module in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden.“ | | Abschlussarbeit | Abschlussarbeit ist die Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit – nicht zu verwechseln mit der Abschlussprüfung | | Abschlussprüfung | Die [Abschluss]-Prüfung besteht aus Modulprüfungen sowie der [Abschluss]-Arbeit und ggf. dem Kolloquium. |