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Im Rahmen der Diskussion um eine allgemeine Rahmenprüfungsordnung ist die Debatte um die Moduldeckelung Anfang 2017 durch den Prorektor für Bildung und Internationales eröffnet worden. Grundsätzliches Ziel ist es, eine vereinfachte Regelung zu schaffen – dies gilt insbesondere für den Nachteilsausgleich.
In der Musterprüfungsordnung ist zur Zeit optional eine so genannte Deckelung von Modulen vorgesehen. Die Deckelung eines Moduls kann eintreten, wenn mehrere Prüfungsleistungen in dem Modul vorhanden sind. Diese Regelung findet an einigen Fakultäten Anwendung (Beispiele sind noch einzufügen).
Deckelung bedeutet, dass ein Modul vorzeitig geschlossen bzw. „gedeckelt“ wird, wenn einzelne Prüfungsleistungen in dem Modul nicht bestanden sind und das Modul mittels weiterer noch nicht bewerteter Prüfungsleistungen durch Ausgleichen nicht mehr bestanden werden kann. Diese Regelung findet nur beim ersten Versuch Anwendung.
Entsprechender Auszug aus der kommentierten Musterprüfungsordnung:
§14 Bestehen und Nichtbestehen
(3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist.
Die Modulnote wird i. d. R. erst gebildet, wenn alle Prüfungsleistungen abgelegt und bewertet wurden (vgl. unter http://www.tu-dresden.de/bologna/arbeitshilfen#antworten „Bestehen und Wiederholung von Modulprüfungen“). Das Nichtbestehen einer Modulprüfung kann jedoch in den Fällen, in denen das Nichtbestehen der Modulprüfung bereits feststeht, obwohl noch nicht alle Prüfungsleistungen abgelegt wurden, schon eher festgestellt werden. Das führt beim ersten Prüfungsversuch zu einer früheren Wiederholungsmöglichkeit und meist zu kürzeren Studienzeiten, sofern ein mindestens semesterweises Prüfungsangebot besteht. Zur Umsetzung ist folgender Satz anzufügen: „Eine aus mehreren Prüfungsleistungen bestehende Modulprüfung ist im ersten Prüfungsversuch auch dann bereits nicht bestanden, wenn feststeht, dass gemäß § 12 Absatz 2 eine Modulnote von mindestens „ausreichend“ (4,0) nicht mehr erreicht werden kann.“
Durch das (zwingende) vorzeitige Nichtbestehen entsteht der Nachteil, dass ein Versuch für die nicht abgelegten Prüfungsleistungen verloren geht. Dieser Fall kommt dann zum Tragen, wenn die bisher nicht abgelegten Prüfungsleistungen im Rahmen der ersten Wiederholung des Moduls nicht bestanden werden, die vorher nicht bestandenen Prüfungsleistungen aber schon. In dem Fall muss dieser Nachteil aber in §16 Wiederholung von Modulprüfungen ausgeglichen werden.
Entsprechender Auszug aus der kommentierten Musterprüfungsordnung:
§16 Wiederholung von Modulprüfungen
(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Modulprüfung. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie erneut als nicht bestanden.
Die Jahresfrist in Satz 1 basiert auf der Gesetzesvorgabe und stellt lediglich den äußersten Rahmen dar. Sie bezieht sich nicht auf die konkreten Termine der Wiederholungsprüfungen, die jedes Semester angeboten werden sollten.
Wird an § 14 Absatz 3 ein Satz 2 angefügt, um das Nichtbestehen einer Modulprüfung feststellen zu können, bevor alle umfassten Prüfungsleistungen abgelegt und bewertet wurden, kann dadurch die Anzahl der Versuche für einzelne Prüfungsleistungen reduziert sein. Dieser Nachteil ist auszugleichen, indem für diese Prüfungsleistungen eine eigenständige Wiederholungsmöglichkeit normiert wird, die sich nicht auf den Wiederholungsstatus der Modulprüfung auswirkt. Dazu sind an Absatz 1 folgende Sätze anzufügen: „Eine in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 2 noch nicht bewertete Prüfungsleistung kann zum nächsten Prüfungstermin ein weiteres Mal wiederholt werden, wenn die nach Satz 1 wiederholte Modulprüfung deswegen nicht bestanden wird, weil diese Prüfungsleistung nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Als Bewertung gilt auch das Nichtbestehen wegen Fristüberschreitung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2. Werden Prüfungsleistungen nach Satz 4 wiederholt, wird dies als erste Wiederholung der Modulprüfung gewertet.“
Grundsätzlich gilt die Regelung als recht kompliziert und schwierig technisch zu modellieren, insbesondere als klobig und unverständlich in der Prüfungsordnung formuliert. Vom Referat LuSt wird die am ehesten die Option C präferiert. Grundsätzlich würde eine Streichung der Deckelungsregelung aber auch keine massiven Nachteile für die Studierenden mit sich bringen. Bei Erhalt der Deckelungsregelung sollte eine verständlichere Form erstellt werden oder ein entsprechender Kommentar zur Erläuterung beigefügt werden.
Die einfachste Möglichkeit zur Beseitigung des Problems wäre die vollständige Streichung der Deckelungsregelung. Dies hätte zur Folge, dass immer zunächst alle Prüfungsleistungen in einem Modul abgelegt (bestanden oder nicht bestanden) werden müssen, bevor eine Wiederholung des Moduls möglich wird. Dies kann eine Verzögerung des Studiums nach sich ziehen, weil der nächstmögliche Wiederholungstermin noch nicht wahrgenommen werden kann, da noch nicht alle Prüfungsleistungen abgelegt worden. Hinzu kommt die eventuell fehlende Motivation verbleibende Prüfungsleistungen abzulegen, wenn du durch diese das Modul nicht mehr bestanden werden kann. Allerdings müssen bestandene Prüfungsleistungen nicht erneut wiederholt werden, siehe Musterprüfungsordnung:
§16 Wiederholung von Modulprüfungen
(3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, umfasst nur die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen. Bei der Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die eine oder mehrere wählbare Prüfungsleistungen umfasst, sind die Studierenden nicht an die vorherige Wahl einer nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistung gebunden.
Grundsätzlich ist es laut Ländergemeinsamen Strukturvorgaben und Qualitätszielen der TU Dresden bzw. auch auf Beschluss des Akkreditierungsrates das Ziel ein Modul möglichst mit nur einer Prüfungsleistung abzuschließen. Somit würde die Deckelungsregelung nur selten Anwendung finden.
Um den Arbeitsaufwand der vorhandenen Deckelungsregelung weiter zu entschärfen, wäre es denkbar, diese nicht automatisch durchzuführen. Zur Umsetzung ist folgender Satz an §14 (1) anzufügen:
„Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann ein Modul vorzeitig mit nicht bestanden oder nicht „ausreichend“ (4,0) bewertet werden (Deckelung), wenn bei einer aus mehreren Prüfungsleistungen bestehende Modulprüfung im ersten Prüfungsversuch bereits feststeht, dass gemäß § 12 (2) eine Modulnote von mindestens „ausreichend“ (4,0) nicht mehr erreicht werden kann.“
Entsprechend müsste in §16 Wiederholung von Modulprüfung weiterhin ein Nachteilsausgleich enthalten sein.
Als weitere zum Teil auch schon durchgeführte Variante wäre eine freiwillige Durchführung der Deckelungsregelung mit Verzicht auf den Nachteilsausgleich denkbar. Zur Umsetzung ist folgender Satz an §14 (1) anzufügen:
„Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung ohne Teilnahme an der Prüfung mit nicht bestanden oder mit nicht „ausreichend“ (4,0) bewertet werden.“
Entsprechend müsste in §16 Wiederholung von Modulprüfung kein Nachteilsausgleich enthalten sein.
Es gab einen regen Austausch mit dem Prorektor für Bildung & Internationales, seinem Referenten und dem Sachgebiet 8.4 zu dem Thema. Die Nachteile der aktuellen Deckelungsregelung sind noch einmal verdeutlicht worden: insgesamt ergeben sich bis zu 18 verschiedene – zum Teil technische – Fälle, die die Deckelungsregelung auslöst. Nichtsdestotrotz bietet sie die theoretische Möglichkeit, das Studium früher abzuschließen, auf Grund ihrer Komplexität kommt dies jedoch selten zum tragen.
Es wurde außerdem angeregt, eine zwar bereits mögliche, aber weitestgehend unbekannte bzw. nicht beworbene, Verzichterklärung für Prüfungsleistung umzusetzen, d.h. es wird unabhängig von einem Prüfungstermin darauf verzichtet, die Prüfung abzulegen und stattdessen eine 5,0 bzw. nicht bestanden zu erhalten. Dies ist eine zu befürwortende Erweiterung des oben aufgeführten Fall C.
Darüber hinaus ist die weitere Option des vorzeitigen Bestehens diskutiert worden. Ziel wäre es, dass Module aus mehreren Prüfungsleistungen, die rechnerisch bereits bestanden sind, auch gesamtheitlich als bestanden gewertet werden. Im Falle von Zulassungsvoraussetzungen für die Fortsetzung des Studiums wäre dies denkbar, für die Erbringung des Leistungsnachweise beim BAFöG gibt es jedoch juristische Bedenken aus Sachgebiet 8.4., da ein fiktives Nichtbestehen noch möglich wäre. Real führt dies jedoch zu der absurden Situation, dass durch eine Verzichtserklärung für die fehlende Prüfungsleistung, die Studienfinanzierung weiterhin gesichert ist, aber sich die Note verschlechtert. Unter Umständen kann dies wiederum durch die Freiversuchsregelung unterlaufen werden, in dem das durch die Verzichtserklärung bestandene Modul vor dem im Studienablaufplan vorgesehenen Zeitpunkt bestanden wird und somit der Freiversuch aktiviert werden könnte.