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Fachrichtungswechsel

Was ist ein Fachrichtungswechsel?

Die Fachrichtung wechselst du, wenn du einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebst. Der Fachrichtungswechsel unterscheidet sich von der sogenannten Schwerpunktverlagerung, die keinen Einfluss auf die Förderung hat, weil sich dabei normalerweise das Studium nicht verlängert. Man prüft also zunächst, ob ein Fachrichtungswechsel, oder nur eine Schwerpunktverlagerung vorliegt.

Konkret sind Fachrichtungswechsel z. B.:

Wer mit seinem Studiengang unglücklich ist und in einem anderen Studiengang (weiterhin) BAföG erhalten möchte, sollte sich spätestens bis zum Ende des 3. Fachsemesters für einen Fachrichtungswechsel entscheiden. Das BAföG-Amt fördert nur dann weiter, wenn ein wichtiger Grund für den Wechsel vorliegt. Außerdem muss der Wechsel unverzüglich erfolgen, das heißt, dass nicht noch weiter im alten Studiengang studiert werden soll, wenn die Entscheidung zum Wechsel gefallen ist.

Bei einem ersten Fachrichtungswechsel bis zum Ende des zweiten Semesters geht das BAföG-Amt von einem wichtigen Grund vor. Man stellt einfach den nächsten Antrag und teilt dem BAföG-Amt mit, dass man zukünftig in einem anderen Studiengang studiert. Gegebenenfalls ist beim Wechsel der Hochschule auch ein anderes Amt zuständig. Bei einem Wechsel bis zum Ende des dritten Semesters oder bei einem zweiten Fachrichtungswechsel erwartet das BAföG-Amt eine Begründung, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Was sind wichtige Gründe für einen Studiengangswechsel?

Keine wichtigen Gründe sind dagegen:

Nach einem Wechsel nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wird das Studium grundsätzlich nicht mehr durch BAföG gefördert. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

Und was sind unabweisbare Gründe für einen Studiengangswechsel?

Die Begründung eines Wechsels mit einem unabweisbaren Grund ist nur in sehr seltenen Fällen erfolgreich. Die Voraussetzungen werden allgemein sehr eng ausgelegt. Die Hauptfrage ist: Habe ich wirklich keine Wahl, das alte Studium fortzuführen? In der Literatur werden hierfür oft die folgenden Beispiele als unstrittige Fälle eines unabweisbaren Grundes angegeben: Der Sportstudent, der nach einem Unfall im Rollstuhl sitzt. Die Chemiestudentin, die eine Allergie gegen Stoffe entwickelt, mit denen sie hantieren muss. Die Musikstudentin, die während der Ausbildung zur Pianistin krankheitsbedingt eine Hand nicht mehr bewegen kann. Anders als beim wichtigen Grund kann der unabweisbare Grund auch später im Studium angegeben werde.

Während des Masterstudiums ist ein Fachrichtungswechsel nur aus unabweisbarem Grund möglich.

Achtung: Für die Beurteilung, ob ein Wechsel vorliegt, ist es unerheblich, ob im alten Studiengang BAföG in Anspruch genommen wurde oder nicht. Der Verzicht auf BAföG-Leistungen in einem Studiengang, der z.B. nur probehalber gewählt wurde, schützt also nicht vor den Folgen eines Fachrichtungswechsels. Auch wenn nicht wirklich studiert wurde, sondern nur eine formale Einschreibung vorliegt, gilt dies als Studium im Sinne des BAföG.