allgemein:datenschutz:recht:saechsdsg
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Für öffentliche Aufgabenträger gelten neben den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes auch die Regelungen und Vorgaben für Behörden. Die Studentenschaft als Teil einer Körperschaft öffentlichen Rechtes des Freistaates Sachsen muss als öffentlicher Aufgabenträger die Vorgaben des sächsischen Datenschutzgesetzes einhalten und durchsetzen. | Für öffentliche Aufgabenträger gelten neben den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes auch die Regelungen und Vorgaben für Behörden. Die Studentenschaft als Teil einer Körperschaft öffentlichen Rechtes des Freistaates Sachsen muss als öffentlicher Aufgabenträger die Vorgaben des sächsischen Datenschutzgesetzes einhalten und durchsetzen. | ||
Referenzen: | Referenzen: | ||
- | * Rechtsstellung Studentenschaften in Sachsen: [[§ 24 SächsHSFG|https:// | + | * Rechtsstellung Studentenschaften in Sachsen: [[https:// |
- | * Anwendungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes: | + | * Anwendungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes: |
===== Rechtsnorm ===== | ===== Rechtsnorm ===== | ||
- | die aktuelle Fassung des [[Sächsischen Datenschutzgesetzes|https:// | + | die aktuelle Fassung des [[https:// |
allgemein/datenschutz/recht/saechsdsg.1505200873.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:55 (Externe Bearbeitung)