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allgemein:lust:lust:beratung:anamnesebogen

Dokumentation von Beratungen

Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, sondern die des Referates Lehre und Studium und insbesondere der Autoren dieser Seite wieder.

Im Zuge des größeren Angebots an Beratungsterminen, das das Referat Lehre und Studium seit Mai aufweisen kann, haben wir uns dazu entschlossen, unsere Beratungsfälle anonymisiert zu dokumentieren, um so bei ähnlich gelagerten Fällen leichter auf bisherige Erfahrungswerte zurückgreifen zu können.

Drittversuche

Drittversuche sind mit die häufigsten Fälle, zu denen wir im Referat am häufigsten beraten. Daher haben wir auch einen Flyer zu dieser Thematik erstellt. In diesem Abschnitt behandeln wir sowohl bereits gescheiterte, als auch noch ausstehende Drittversuche, obwohl es bei letzterem logischerweise noch deutlich mehr Optionen gibt.

3. Semester Psychologie/ Zweitversuch nicht bestanden (Januar 2019)

Die:der Studierende:r schildert, dass sie:er sehr gut für beide Versuche vorbereitet war und nur aufgrund von Konzentrationsschwächen zweimal durchgefallen ist. Sowohl sie:er, Kommilitonen, als auch der Professor waren etwas überrascht vom Nichtbestehen. Das heißt prinzipiell ist das Wissen die Prüfung vermutlich sogar sehr gut zu bestehen auf jeden Fall gegeben. Sie:er machte deutlich, dass dieses Studium das richtige sei und es im Prinzip keinen Plan B gibt. Daher bestand große Angst und Verunsicherung aufgrund des anstehenden Drittversuch.

Frage: Wie kann ich den Drittversuch vermeiden?
Antwort: Früher oder später musst du ihn aufgrund von §35 Absatz 4 vermutlich schreiben, aber Möglichkeiten wären:

  • Urlaubssemester (schiebt Fristen auf)
  • externes Prüfungsverfahren an anderen Uni in Kombination mit Urlaubssemester

Frage: Kann ich einen 4. Versuch bekommen?
Antwort: Mit einem Härtefallantrag wäre das möglich. Da es sich jedoch „lediglich“ um Prüfungsstress handelt, ist es unwahrscheinlich, dass dieser bewilligt wird.
Frage: Was kann ich sonst noch versuchen?
Antwort: Auf jeden Fall zur Klausureinsicht des 2. Versuchs (bei der des 1. war sie:er schon) gehen. Andere Anlaufstellen, um das Problem Prüfungsstress und Drittversuch zu bewältigen, wären die psychosoziale Beratung des Studentenwerks und die Angebote der Zentralen Studienberatung.
Eine weitere Möglichkeit ist bei der:dem Lehrenden nach einer mündlichen Prüfung zu fragen.
Frage: Was ist mit Freiversuch oder Gremiensemester?
Antwort: Spielen keine Rolle, da nächster Prüfungstermin wahrgenommen werden muss.

Klausureinsicht

11. Semester Elektrotechnik

Die:der Studierende:r muss demnächst einen Drittversuch in einem Pflichtmodul absolvieren. Daher möchte sie:er zur Klausureinsicht für die Klausur des Zweitversuchs gehen. Ber der Recherche über ihre:seine Rechte hat sie:er unseren Leitfaden für die Klausureinsicht online gefunden. Diese Ausführungen konnten nicht in der entsprechenden Prüfungsordnung gefunden werden und daher entstandt Unsicherheit inwiefern der Leitfaden rechtlich verbindlich ist.

Frage: Ist der Leitfaden rechtlich sicher?
Antwort: Ja die Inhalte wurden von vielen Leuten, unter anderem auch AnwältInnen, begutachtet und so bestätigt.
Frage: Wo findet man die entsprechenden Regelungen?
Antwort: Meist in höheren Gesetzen und es gibt eine ausführliche Version des Leitfadens mit detaillierten Quellen.
Frage: Wie lang darf die Einsicht gehen?
Antwort: Prinzipiell hat mein ein Recht auf eine zeitlich unbegrenzte Einsicht.
Frage: Wie überzeuge ich die Kursverantwortlichen, dass mir diese Rechte zustehen?
Antwort: Nimm den kommentierten Leitfaden mit.

Die:der Studierende musste später noch einmal wieder kommen, weil ihr:ihm verweigert wurde Kopien anzufertigen und nur 10 Minuten Zeit für seine Einsicht gegeben wurde. Die Kursverantwortlichen zeigten sich im Allgemeinen sehr uneinsichtig.

Frage: Was kann ich jetzt machen?
Antwort: Wende dich an den Prüfungsausschuss mit einem Antrag auf erneute Klausureinsicht mit entsprechend längerer Zeit und schildere die Situation. Wichtig ist dabei geeignete Fristen zu setzen.
Frage: Wie sind meine Chancen damit?
Antwort: Sehr gut, der Prüfungsausschuss muss dem eigentlich zustimmen.
Frage: Das ist nicht das erste Mal, dass Probleme mit dem Lehrstuhl auftreten. Wie kann ich für die Zukunft zu Änderungen beitragen.
Antwort: Wende dich am besten an deinen FSR und erkläre ihnen welche Probleme bei dir aufgetreten sind.

Korrekturfristen

3. Semester Höheres Lehramt Berufsbildenden Schulen (Sozialpädagogik und GRW)

Die:der Studierende:r hat im März 2018 eine Seminararbeit abgegeben, die ein Jahr danach noch nicht bewertet wurde. Die:der Dozierende wurde häufiger darauf angesprochen und angeschrieben, ebenso das Prüfungsamt. Es betrifft nicht nur diesen Einzelfall, sondern den gesamten Jahrgang und teilweise hat es schon zu Problemen z.B. mit dem Bafög geführt.

Frage: Gibt es eine Frist zur Korrektur und wo ist diese festgeschrieben?
Antwort: Im Lehramt prinzipiell nicht, aber in den Teilstudienordnungen (wie in diesem Fall Sozialpädagogik) steht eine Sollfrist von 4 Wochen.
Frage: Was heißt „soll“? Antwort: Einfach gesagt heißt „soll“ muss, wenn möglich. Das heißt nach geschildertem Fall wäre es vermutlich möglich gewesen und die Seminararbeit müsste schon korrigiert worden sein. Frage: Ok, was kann ich jetzt dahingehend unternehmen? Antwort: Man stellt nun einen Antrag auf Korrektur der Arbeit beim Prüfungsamt und versieht diesen mit einer Frist (2 Wochen angemessen, 4 Wochen bei Großzügigkeit). In diesem schildert man das Problem und belegt die Kontaktversuche mit dem Prof. am besten noch mit den Mails, die man geschrieben hat. Das heißt es ist wichtig diese aufzuheben. Frage: Muss ich sonst noch etwas tun? Antwort: Eine parallele rechtliche Beratung beim StuRa-Anwalt kann nicht schaden.

Zwangsübertritt

7. Semester Geographie Bachelor

An der Fakultät gibt es seit 2 Jahren eine neue Studien- und Prüfungsordnung, die einen Zwangsübertritt der älteren Studierenden zum nächsten Semester regelt. Die_der Studierende war sich dessen bewusst und hat zweimal (mit und ohne Zeugen) im Prüfungsamt nachgefragt, ob ihr_ihm spezielle Prüfungsleistungen anerkannt werden. Darauf hat er vom Prüfungsamt gesagt bekommen, dass dies möglich sei. In diesem Wissen wurde dann der weitere Studienverlauf mit einem zusätzlichen Praktikum geplant. In den Übergangsregelungen hat sich das damalige Versprechen jedoch nicht widergespiegelt und besagte Prüfungsleistungen sind in Modulen, die kein Äquivalent in der neuen Ordnung haben. Daher ist nicht klar, ob diese tatsächlich angerechnet werden. Ein weiteres Problem ist, dass sich die Gesamtnote durch Verschiebung in den Leistungspunkten verschlechtern kann.

Frage: Ist der Zwangsübertritt zu verhindern?
Antwort: Nein, dieser ist in der neuen Prüfungsordnung geregelt und damit bindend.
Frage: Wie kann es sein, dass ich nach dem Zwangsübertritt weniger LP oder eine schlechtere Note habe?
Antwort: Das darf nicht sein. Es besteht Vertrauensschutz für die Studierenden und daher darf durch den Zwangsübertritt und die Übergangsregelung nicht weniger LP oder eine schlechtere Note zu Buche stehen.
Frage: Was sind die nächsten Schritte?
Antwort: Eine Kontaktaufnahme zu FSR und PA-Vorsitzende_r ist vielleicht sinnvoll, um auf das Problem aufmerksam zu machen und vielleicht noch eine Lösung zu finden. Falls das nicht möglich ist einen Antrag auf Anrechnung stellen und bei entsprechender Ablehnung Widerspruch einlegen.
Frage: Ist der Rechtsweg eine Möglichkeit?
Antwort: Ja, bereits parallel sollte man sich von einer_einem Anwält_in beraten lassen. Es wurde auf die Rechtsberatung des StuRa verwiesen. Nach einer Ablehnung des Widerspruchs kann geklagt werden und nach Meinung der_des Beratenden stehen die Chancen vor Gericht gut. Hierzu ist allerdings unbedingt ein_e Anwält_in zu befragen.

Prüfungsunfähigkeit

generelle Frage studentischer Vertreter_innen Prüfungsausschuss

Frage (Zitat Mail): Für uns Studierende wird beim Rücktritt von Prüfungen ein ärztliches Attest verlangt, bei der von Seiten des Arztes eine Glaubbarmachung der Prüfungsfähigkeit verlangt wird.

Wir haben uns als FSR nun an Zuständige des Prüfungsausschusses gewandt und darauf hingewiesen, dass wir die Auskunftsabfrage über Symptome bis hin zur optionalen Benennung der Krankheit als problematisch empfinden. Das Wissen um die Rechtmäßigkeit des Attestes ist nun auf beiden Seiten nicht ganz sicher, wie sich herausstellt. Die Zuständigen handeln hier in dem Glauben, diese Daten im Rahmen einer Rechtsprechung erheben zu müssen.

Euren Bekanntmachungen konnten wir entnehmen, dass nur etwa die Hälfte der Institute an der TU derlei Auskunft verlangen. (Auffindbar hier: https://www.stura.tu-dresden.de/pr%C3%BCfungsunf%C3%A4higkeit_im_krankheitsfall# )

Für die weitere Debatte mit unseren Prüfungsausschuss benötigen wir Auskunft darüber, welche Studiengänge auf eine Glaubbarmachung der Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt verzichten, und wie sie diese begründen.

Soweit ihr uns hier mit einer eingehenden Stellungnahme behilflich sein könnt, bin ich sehr dankbar.

Antwort (Zitat Mail): Die Rechtmäßigkeit bzw. eher Notwendigkeit des Krankheitsformulars mit der Angabe von Symptomen, wie es bei euch vorliegt, ist nicht nur an eurer Fakultät unklar, sondern das gilt im Allgemeinen. Es gibt einige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts dazu. Aus meiner Sicht das Einschlägigste ist von 1996 und ich habe es euch mal angehängt. Trotz dieser einzelnen Urteile gibt es jedoch keine einheitliche Anforderung an einen Nachweis mit dem der Prüfling die Prüfungsunfähigkeit glaubhaft machen kann. Daher bleibt es den Hochschulen und damit eurem Prüfungsausschuss weiterhin selbst überlassen wie ihr das ausgestalltet.

Welche Fakultäten welche Regelungen anwenden findet ihr unter https://wiki.stura.tu-dresden.de/doku.php?id=allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:ruecktrittsfristen:krankheitsfall und als Argumentationshilfe könnt ihr die Pressemitteilung des StuRa vom 23.02.2018 nutzen. Da sind aus meiner Sicht alle wesentlichen Argumente aufgeführt.

Ein letzter Punkt dazu ist, dass ein solches Krankheitsformular in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung der Studierenden eingreift. Dabei ist dann die Frage, ob ein solcher Eingriff gerechtfertigt ist. Zu dieser Frage existiert jedoch bisher noch kein Rechtsurteil und daher kann man auch darüber argumentieren. Eine solche Diskussion ist im Rechtsgutachten des Bundestages (Punkt 4) dargelegt.

Ende Diplom Elektrotechnik

Die_der Studierende wurde während der Bearbeitungsphase der Diplomarbeit krank geschrieben und wollte mit dieser Begründung zurücktreten. Die Krankschreibung erfolgte in der Notaufnahme ohne stationäre Behandlung. Unter diesen Umständen konnte das angehängte Formular mit Beschreibung der Symptome nicht bearbeitet werden. Die Frage, ob ein Arzt nachträglich die Symptome einträgt ist daher auch fraglich.

Frage: Wie soll der Prüfungsausschuss die Prüfungsunfähigkeit besser beurteilen können als ein_e Ärzt_in?
Antwort: Generell entscheidet nach einem Urteil von 1996 immer der Prüfungsausschuss über die Prüfungsunfähigkeit, nicht der Arzt oder die Ärztin. Die Argumentation ist, dass ein Prüfungsausschuss sich mit den Gegebenheiten der Prüfung auskennt und genauer beurteilen kann, ob die Krankheit eine Beeinträchtigung bei der Prüfung darstellt.
Frage: Umgeht die Angabe von Symptomen nicht die ärztliche Schweigepflicht?
Antwort: Nein, denn rechtlich verhält es sich so, dass du den_die Ärzt_in von der Schweigepflicht befreist. Tust du dies allerdings nicht, kannst du deine Prüfungsunfähigkeit nicht beweisen und der Rücktritt wird aller Voraussicht nicht anerkannt.
Frage: Wie kann das Zusatzformular und die verpflichtende Angabe von Symptomen rechtmäßig sein?
Antwort: Die Anforderungen an ein solches Formular bzw. an die Art der_des Studierenden die Prüfungsunfähigkeit zu beweisen sind nicht klar geregelt, da es keine genauen Urteile dazu gibt. Somit kann jede Fakultät in ihrem Prüfungsausschuss darüber entscheiden wie es gehandhabt wird. Damit ist aber auch nicht wirklich klar, ob die verpflichtende Angabe von Symptomen rechtmäßig ist. Argumentiert wird es mit der Chancengleichheit, allerdings ist auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Verletzung der informationellen Selbstbestimmung, die dagegen sprechen könnte, nicht geklärt.
Frage: Warum reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht wie bei Arbeitnehmer_innen?
Antwort: Prüfungsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit sind rechtlich verschiedene Dinge. An der Hochschule entscheidet wie beschrieben der Prüfungsausschuss und nicht die_der Ärzt_in.
Frage: Was sind meine weiteren Möglichkeiten?
Antwort: Wir empfehlen dir deine_n Hausärzt_in aufzusuchen und zu fragen, ob die Symptome nachträglich bescheinigt werden können. Falls das nicht geht kannst du entweder mit dem Fehlversuch leben oder den Rechtsweg einleiten und gegen das Formular mit Symptompflicht klagen. Wie gesagt ist nicht klar, ob es rechtmäßig ist und es gibt die beschriebenen Argumentationen dafür und dagegen. Die Chancen vor Gericht können wir daher sehr schlecht bis gar nicht abschätzen und für diesen Schritt musst du eine_n Anwält_in einschalten.

Sonstige

13. Semester(?!) Diplom Architektur (Januar 2019)

Die:der Studierende:r muss nur noch eine Modulprüfung bestehen, um die Diplomarbeit zu schreiben. Durch den ersten Versuch ist sie:er durchgefallen. Das Modul geht über 2 Semester und bis zu diesem Jahr hat der:die Lehrende immer jeweils eine Prüfung pro Semester (regulär Sommersemester nachschreiben Wintersemester) angeboten. Ohne vorherige Information hat sich das nun geändert und es wird tatsächlich nur noch eine Prüfung im Sommersemester angeboten. Da der:die Studierende:r nur noch diese eine Modulprüfung braucht, hat der:die Lehrende:r beim Prüfungsausschuss angefragt, ob es möglich ist nur die Studierenden zu prüfen, die in der gleichen Situation sind. Das wurde nach dem Prinzip der Chancengleichheit abgewiesen (entweder alle oder keinen prüfen).

Frage: Kann ich einen Antrag beim Prüfungsausschuss stellen früher geprüft zu werden?
Antwort: Kann man versuchen, uns ist jedoch nicht bekannt, dass es so einen Antrag gibt und daher, sowie aus den oben genannten Gründen ist es unwahrscheinlich, dass das erfolgreich ist.
Frage: Kann ich die Diplomarbeit trotzdem schon anfangen?
Antwort: Leider nicht, da in der Prüfungsordnung §22 Absatz 3 steht Antrag: „ Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt zentral über den Prüfungsausschuss zu Beginn des auf den Abschluss der letzten Modulprüfung folgenden Semesters.“.
Frage: Kann ich ein Urlaubssemester beantragen?
Antwort: Ja, am besten mit der Begründung Prüfungsvorbereitung.

Hierzu wurde ein Anamnesebogen erstellt, der nach jeder Beratung auszufüllen ist.

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