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allgemein:lust:lust:gleichstellung:nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich

Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, sondern die des Referates Lehre und Studium und insbesondere der Autoren dieser Seite wieder.

Rechtliche Grundlage

Allgemein

Das Recht auf einen angemessenen Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende ergibt sich bereits aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Sozialstaatsprinzip und dem Benachteilungsverbot für behinderte Menschen im Grundgesetz (Artikel 3 und 20).
In Sachsen regelt §34 Absatz 3 SächsHSFG: „Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubes und der Elternzeit zulassen sowie der Chancengleichheit für behinderte und chronisch kranke Studenten dienende Regelungen treffen.“, dass sowohl Studierende mit Kind, als auch behinderte oder chronisch kranke Studierende die Möglichkeit auf einen Nachteilsausgleich bekommen müssen. Dabei geht es vor allem um Nachteilsausgleiche einer Behinderung oder Krankheit, die den Nachweis einer uneingeschränkt vorhanden Befähigung erschweren und durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Wenn der Beruf, für den das Studium qualifizieren soll allerdings körperliche oder geistige Mindestanforderungen stellt, deren Nachweis durch die Prüfung erfolgen soll, kann kein Nachteilsaugleich gewährt werden. Er darf ebenfalls verwährt werden bei Behinderung oder Krankheit, die nicht individuell ist, also zu Gruppenrechten führen würden (z.B. Defizite deutsche Sprache aufgrund von Herkunft). Außerdem sollte es keinen Ausgleich bei der Bewertung einer Prüfungsleistung geben, da diese das Niveau des Prüflings und somit Jobeignung feststellen soll. Das heißt insbesondere, dass der Antrag immer vor dem Ablegen der Prüfungsleistung gestellt werden muss.

Urteile

Besonders repräsentativ sind die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.1977 und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 03.01.2006. Hier sind die relevanten Gründe für den Urteilsspruch markiert.

Umsetzung an der TU Dresden

Der Passus in der Musterprüfungsordnung der TUD, die den Nachteilsausgleich regelt lautet:

„(1)Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung bzw. chronischer Krankheit nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird ihr bzw. ihm von der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in gleichwertiger Weise zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.

(2)Macht der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, gestattet der Prüfungsausschussvorsitzende auf Antrag, die Prüfungsleistungen in gleichwertiger Weise abzulegen. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Wie die Prüfungsleistung zu erbringen ist, entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende in Absprache mit dem zuständigen Prüfer nach pflichtgemä- ßem Ermessen. Als geeignete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich kommen z.B. verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule oder ein anderer Prüfungstermin in Betracht. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen“

Diese Formulierung treffen so gut wie alle Studiengänge in ihren Prüfungsordnungen.

theoretisch in Prüfungsordnungen

Bereich Abschluss Fakultät Studiengang Nachteilsausgleich
MatNat Bachelor Biologie
Chemie
Mathematik
Physik
Psychologie
Biologie
Chemie
Mathematik
Physik
Psychologie
Nur Abschnitt (1)
Ja
Ja
Ja
Ja
Master Biologie
Chemie
Mathematik
Physik
Psychologie
Biologie
Chemie
Mathematik
Physik
Psychologie
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ingeneur Diplom Elektrotechnik und Informationstechnik Elektrotechnik
Informationssystemtechnik
Mechatronik
Regenerative Energiesysteme
Ja
Ja
Ja
Ja
Informatik Informatik Ja
Maschinenwesen Maschinenbau
Verfahrenstechnik und Naturstofftechnik
Werkstoffwissenschaft
Ja
Ja

Ja
Bachelor Informatik Informatik
Medieninformatik
Ja
Ja
Maschinenwesen Maschinenbau
Verfahrenstechnik und Naturstofftechnik
Werkstoffwissenschaft
Ja
Ja

Ja
Master Elektrotechnik und Informationstechnik Elektrotechnik
Nanoelectronic Systems
Ja
Ja
Informatik Informatik
Medieninformatik
Computational Science and Engineering
Ja
Ja
Ja
Maschinenwesen Textil- und Konfektionstechnik Ja
Bau und Umwelt Diplom Architektur Architektur Ja
Bauingeneurwesen Bauingenieur Ja
Verkehrswissenschaften Verkehr Ja
Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftsingenier
Wirtschaftsinformatik
Ja
Ja
Bachelor Fakultät Architektur Landschaftsarchitektur Ja
Bauingenieur Bauingenieur Ja
Umweltwissenschaften Forstwissenschaft
Geographie
Geodäsie
Hydrowissenschaft
Ja
Ja
Ja
Ja
Verkehrwissenschaft Verkehr Ja
Wirtschaftswissenschaft Wirtschaftswissenschaft
Wirtschaftspädagogik
Wirtschaftsingenieur
Wirtschaftsinformatik
Ja
Ja
Ja
Ja
Master Architektur Landschaftsarchitektur Ja
Umweltwissenschaft Forstwissenschaft
Tropical Forestry
Holztechnologie
Geodäsie
Geoinformationstechnolgien
Cartography
Geographie\ Wasserwissenschaft
Hydrologie
Abfallwissenschaft
Hydrobiologie
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Verkehrswissenschaft Verkehr
Bahnsystemingenieurwesen
Ja
Ja
Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftsinformatik
Betriebswirtschaftslehre
Volkswirtschaftslehre
Wirtschaftspädagogik
Wirtschaftsingenieur
Wirtschaftsinformatik
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Geistes- und Sozialwissenschaften Bachelor Erziehungswissenschaften Sozialpädagogik Ja
Philosophie Evangelische Theologie
Geschichte
katholische Theologie
Kunstgeschichte
Philosophie
Politikwissenschaften
Medienforschung
Soziologie
Musikwissenschaft
Nur Abschnitt (1)
Nur Abschnitt (1)
Nur Abschnitt (1)
Nur Abschnitt (1)
Ja
Nur Abschnitt (1)
Ja
Ja
Ja
Sprach-, Literatur- und Kunstwissenschaft SLK Ja
Master Philosophie Antike Kultur
Kunstgeschichte
Philosophie
Musikwissenschaft
Politik und Verfassung
Soziologie
Angewandte Medienforschung
Geschichte
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Erziehungswissenschaft Weiterbildungsforschung
Sozialpädagogik
Vocational Education
Ja
Ja
Ja
Sprach-, Literatur- und Kunstwissenschaft SLK Ja
Medizin Staatsexamen Medizin Medizin
Zahnmedizin
Gesundheitswissenschaft
Nur für Behinderte
Nur für Behinderte
Nur für Behinderte
Master Medizin Medical Radiation Science Ja
Lehramt Staatsexamen Lehramt Gymnasium
Mittelschule
Grundschule
Berufsbildende Schulen
Ja
Ja
Ja
Ja
Bachelor Lehramt Allgemeinbildende Schulen
Berufsbildende Schulen
Ja
Ja
Master Lehramt Gymnasium
Berufsbildende Schulen
Ja
Ja

in der Praxis bei Anträgen

Bereich Fakultät Anzahl und Bewilligung Arten
MatNat Biologie sehr selten, im letzten Semester einen, meist Bewilligung meist Verlängerung Prüfungsdauer
Chemie ein Antrag pro Jahr hauptsächlich Verlängerung Prüfungszeit
Mathematik an der gesamten Fakultät 3 Studierende derzeit, immer bewilligt entweder Verlängerung der Bearbeitungszeit oder Änderung der Prüfungsform (mündlich/schriftlich)
Physik 1-2 Fälle pro Semester, viele Bewilligungen Verlängerung Prüfungszeit, frühere Bereitstellung von Vorlesungsmaterialien
Psychologie viele Bewilligungen hauptsächlich Verlängerung Prüfungszeit
Ingenieur Elektrotechnik und Informationstechnik wenig Anträge, aber viele Bewilligungen Verlängerung Prüfungszeit, seperate Räume, Änderung Prüfungsform
Informatik 3-5 Anträge pro Semester, viele Bewilligungen keine Angaben
Maschinenwesen maximal 10 Anträge pro Semester keine Angaben
Bau und Umwelt Architektur viele Bewilligungen Verlängerung der Prüfungszeit, Änderung Prüfungsform (Selbststudium statt Baustellenpraktikum
Bauingenieurwesen keine Angaben keine Angaben
Umweltwissenschaften insgesamt gering, aber viele Bewilligungen hauptsächlich Verlängerung Prüfungszeit
Verkehrswissenschaft viele Bewilligungen Verlängerung Prüfungszeit, besondere Sitzplätze, Klausur auf dem PC
Wirtschaftswissenschaften
Geistes- und Sozialwissenschaften Erziehungswissenschaften bisher nur einmal (zumindest in Sozialpädagogik) Verlängerung einer Abschlussphase eines Studiums (Qualifikationsarbeit und Prüfungen), einer intensiven fachlichen Betreuung, als auch einer Unterstützung durch eine studentische Hilfskraft (finanziert über den Fond der Behindertenbeauftragten)
Philosophische Fakultät
Sprach-, Literatur- und Kunstwissenschaften
3-4 Fälle pro Semester am häufigsten Schreibzeitverlängerung, sowie Bearbeitungspausen, in Einzelfällen auch Änderung der Prüfungsform, besondere Lehrmaterialien, allerdings über Lehrende und nicht Prüfungsausschuss
Abschnitt (2) wird auch umgesetzt, wenn er nicht in der PO verankert ist
Medizin Medizin 6 Fälle seit 2016, viele Bewilligungen hauptsächlich Verlängerung Prüfungszeit, Nutzung von Assistenz und Hilfsmitteln (Lupe, Hörgeräte, größere Prüfungsbögen, Bereitstellung besonderer Ausstattung bei Praktika
Lehramt Lehramt 1-3 Fälle pro Semester in der Regel positiv Schreibzeitverlängerung, Änderung der Art der Prüfungsleistung (Wechsel von schriftlicher zu mündlicher PL o.ä.)

Fazit

Zumindest die Umsetzung von Nachteilsausgleichsregelungen in den Prüfungsordnungen gelingt an der TU sehr gut. Ausgleiche für chronisch kranke und behinderte Studierende sind in jeder Studienordnung verankert, während sie für Studierende mit Kind nur an einigen Stellen fehlen.
Auch die Einstellung zu diesem Thema ist an den einzelnen Fakultäten lobenswert, was man an der Zahl der bewilligten Anträge erkennen kann.
Bei der Zahl der Anträge waren wir anfangs skeptisch, wenn man jedoch bedenkt, dass die meisten nur am Anfang ihres Studiums einen Antrag stellen, der für die gesamte Dauer des Studiums gültig ist relativiert sich die Anzahl. Außerdem werden seitens der Uni deutlich weniger Studierende geschätzt, die Behinderungen haben, die eines prüfungsrelevanten Nachteilsausgleich bedürfen.
Daher ist davon auszugehen, dass nahezu alle Berechtigten für Nachteilsausgleiche auch einen solchen beantragen. Im Aktionsplan Inklusion wird es auch thematisiert. Besonders Maßnahmen 18,19 und 22 beziehen sich auf den Nachteilsausgleich. So wie weitere Maßnahmen bzgl. Verbesserung des Beratungsangebots, die sich noch positiv auf die Zahl der Anträge auswirken könnten. Die meisten dieser Maßnahmen sollen bis Ende 2018 umgesetzt sein.

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