Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


No renderer 'odt' found for mode 'odt'
allgemein:lust:lust:gleichstellung:teilzeitstudium

Teilzeitstudium

Seit 2014 ist es an der TU Dresden möglich ein Studium nicht nur in Vollzeit, sondern auf Basis der Ordnung über das Teilzeitstudium auch in Teilzeit zu studieren.

Das Teilzeitstudium ermöglicht durch ein verringertes Curriculum je Semester auch Menschen das Studium, die zur Studienfinanzierung arbeiten müssen, gesundheitlich eingeschränkt sind oder familiäre Verpflichtungen haben.

Umsetzung

Mit Stand April 2018 ist es möglich 33 Studiengänge an der TU Dresden in Teilzeit zu studieren. Wie aus einer Anfrage im sächsischen Landtag hervorgeht, studierten im Wintersemester 16/17 ca. 1000 Personen an der TU Dresden in Teilzeit.

Im Teilzeitstudium verringert den Aufwand je Semester um die Hälfte. Sollten dennoch deutlich mehr Leistungen erbracht werden, wird das Semester im Nachhinein als Vollzeistudium gewertet.

Das Antragsverfahren verläuft zur Zeit sehr formal und schriftlich über das Rektorat.

Parallelstudium und Teilzeitstudium schließen sich gegenseitig aus.

Problemfelder

  • Langzeitstudiengebühren ab der Überschreitung des 4. Semester über der angepassten Regelstudienzeit
  • nicht alle Studiengänge werden auch als Teilzeitstudiengang angeboten
  • Bekanntheit der Möglichkeit in Teilzeit studieren, muss größer werden
  • unkomplizierter Wechsel zwischen Voll- & Teilzeit über das Selbstmanagement-Portal selma ist bislang nicht möglich

Reformbemühungen

Langzeitstudiengebühren

Im Dezember 2017 wurde vom Referenten Lehre und Studium ein Antrag an die Senatskommission Lehre gestellt, die Ordnung über das Teilzeitstudium zu ändern, um Langzeitstudiengbühren für Teilzeitstudierende erst ab dem 9. Semester der Überschreitung der Regelstudienzeit zu erheben. Bislang müssen diese bereits ab dem 5. Semester gezahlt werden, da nur die Fristen nach §§33 und 35 Abs. 2 sächsHSFG gestreckt werden, nicht jedoch §12 Abs. 2 (Gebühren & Entgelte).

Nachdem Stellungnahmen des Immatrikulationsamtes und des Justitiariates eingeholt wurden, wurde der Antrag im Februar 2018 zur erneuten Überarbeitung zurückgezogen. Grund dafür ist die abschließende Liste der im sächsHSFG genannten Fristen, die durch ein Teilzeitstudium gestreckt werden dürfen:

§32 Studiengänge (7) Soweit ein Studiengang nach der Studienordnung in Teilzeit studiert werden kann, soll bei seiner Organisation den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudenten Rechnung getragen werden. Im Teilzeitstudium verlängern sich die Fristen nach den §§ 33 und 35 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Der überarbeitete Antrag wurde für die Senatskommission Lehre im Mai eingereicht, da die Termine im März und April ausgefallen sind. Der neue Antrag zielt auf eine Novellierung des Gesetzes, ein vereinfachtes Antragsverfahren sowie die Ausweitung des Teilzeitstudiums auf alle Studiengänge ab.

allgemein/lust/lust/gleichstellung/teilzeitstudium.txt · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:57 von 127.0.0.1