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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:berufsrelevanz

Berufsrelevanz (§§12, 14)

Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, sondern die des Referates Lehre und Studium und insbesondere der Autoren dieser Seite wieder.

Im Paragraph 14 der Musterprüfungsordnung ist eine Kompensationsmöglichkeit für das Bestehen von Modulen grundsätzlich vorgesehen. Nur in Fällen einer besonderen Berufsrelevanz ist eine Abweichung davon möglich:

§14 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Eine Modulnote ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die dem Modul in der Modulbeschreibung zugeordneten Leistungspunkte erworben.

Die Kompensationsmöglichkeit, also die Bedingung, dass nur die gesamte Modulprüfung, nicht aber jede einzelne Prüfungsleistung bestanden sein muss, entspricht grundsätzlichen Erwägungen. Danach können in Modulprüfungen mit mehreren Prüfungsleistungen nur ganz ausnahmsweise einzelne Prüfungsleistungen Bestehensvoraussetzung der Modulprüfung sein, wenn gerade diese Prüfungsleistung eine besondere Berufsrelevanz aufweist. In einem solchen Fall ist

  1. in Absatz 1 Satz 2 einzufügen: „In den durch die Modulbeschreibungen festgelegten Fällen ist das Bestehen der Modulprüfung darüber hinaus von der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) abhängig.“
  2. in § 12 Absatz 2 Satz 4 zu ergänzen: „Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote „nicht ausreichend“ (5,0).“

[…]

Eine besondere Berufsrelevanz ist gegeben, wenn eine bestimmte Prüfungsleistung ganz unverzichtbar für die durch das Studium angestrebte Tätigkeit ist. Ein fiktives Beispiel dafür wäre beim Studium der Architektur ein Statik-Modul mit der ungewichteten Prüfungsleistungen „Statik 1“ und „Statik 2“. In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass bei Fehlen der Kenntnisse aus einer der beiden Statik-Prüfungen die Eignung zum zukünftigen Beruf des Architekten in Frage gestellt werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann man auch umgekehrt argumentieren: Kann aus dem Nichtbestehen einer einzelnen Prüfungsleistung geschlossen werden, dass der Student für den angestrebten Beruf nicht geeignet ist? Dies ist bei den wenigsten Modulen der Fall. Hintergrund dazu ist Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetz. Hierzu das Dokument zum Thema Kompensation des Sachgebiets 8.4:

Die stets ungenannte rechtliche Grundlage der Kompensationsmöglichkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit. Da von einer einzelnen studienbegleitenden Prüfungsleistung als Bestandteil eines Moduls im allgemeinen nicht auf die Gesamteignung des Studenten im Hinblick auf den angestrebten Abschluss geschlossen werden kann (Niehues, Prüfungsrecht Rn. 552), darf bei Nichtbestehen einer solchen Prüfungsleistung auch nicht der Abschluss und damit der Zugang zum angestrebten Beruf verweigert werden. Ausnahmen bestehen nur bei besonders berufsrelevanten Prüfungsleistungen. „Als Maßstab gilt, dass einzelne schlechte Leistungen nur dann ohne Ausgleichsmöglichkeit den Ausschlag geben dürfen, wenn sie die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfung das Ziel der Prüfling, insbesondere die Qualifikation für einen bestimmten Beruf, nicht erreicht, weil er dafür offensichtlich ungeeignet ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Prüfungsfach für die berufsspezifische Befähigung eine wichtige - nahezu unverzichtbare - Bedeutung hat…“(a.a.O., Rn. 548). Ebenso muss nach der Rechtssprechung eine bestehensrelevante Prüfungsleistung „eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung gewährleisten, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht sei“ (VGH Mannheim, Urteil vom 16. Mai 2000, Az 9 S 2537/99).

Konkret heißt dies, dass beispielsweise ein Fremdsprachenmodul, um bei der Architektur zu bleiben, nur dann als besonders berufsrelevant gilt (und somit eine fehlende Kompensationsmöglichkeit rechtfertigt), wenn durch das Nichtbestehen dieses Moduls die Gesamteignung für den Beruf als nicht erbracht gilt. Sollte der zukünftige Beruf also als Grundvoraussetzung das Beherrschen der Fremdsprache aus dem Fremdsprachenmodul beinhalten, spricht man von Berufsrelevanz und das Modul kann nicht durch ein anderes kompensiert werden.

allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung/berufsrelevanz.txt · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:57 von 127.0.0.1