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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:einsichtnahme_24

Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen (§24)

Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, sondern die des Referates Lehre und Studium und insbesondere der Autoren dieser Seite wieder.

In den einzelnen Fakultäten und Instituten dieser Universität wird die Einsichtnahme in die erbrachten Prüfungsleistungen sehr unterschiedlich geregelt. Generell sollte ein selbstsicheres, fachkundiges und freundliches Auftreten oft schon den Weg ebnen, sollte dies nicht der Fall sein, kann man sich natürlich rechtlichen Beistand suchen. Zu Beachten ist stets der Zeitraum, in dem eine Klausureinsicht ohne größere Umstände beantragt werden kann. Dieser beträgt im Normalfall vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Die Rahmenprüfungsordnung bietet eine Möglichkeit, das System der Einsichtnahme zu vereinheitlichen. Grundsätzlich gibt es juristisch gesehen einen Unterschied zwischen Klausureinsicht und Akteneinsicht.

Juristische Feinheiten

Klausureinsicht

Das Angebot der Fakultäten, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen, bietet einen Rahmen für die Auseinandersetzung mit der Lösung und der Begrüdung der Bewertung, sie bietet Anlass für Korrekturbemerkungen und ein Abschlussvotum. Im besten Fall ist ein Gespräch mit dem Prüfer möglich, was eine erneute Überprüfung der Bewertung mit eventueller Nachkorrektur zur Folge haben kann. Die Klausureinsicht ist rechtlich nicht mit dem Widerspruchsverfahren verknüpft.

Akteneinsicht

Studierende haben die Möglichkeit, gegen eine Prüfungsentscheidung Widerspruch einzulegen. Sobald dies geschehen ist, befinden sie sich in einem Klageverfahren gegen die Universität und können im Rahmen dessen eine Akteneinsicht anfordern. Ihnen ist dann nicht nur die Einsicht in die gesamte Akte (einschließlich Prüfungsarbeit) zu gewähren, sondern auch dqas Kopieren des gesamten Inhalts auf eigene Kosten durch den Studierenden oder den Bevollmächtigten.

Weiteres

Das Referat Lehre und Studium wird sich zu Fristen und überhaupt zu den rechtlichen Grundlagen dieser Thematik noch weiter informieren.

Viele wertvolle rechtliche Hinweise findet man auch auf dieser Website zum Prüfungsrecht.

Klausurendepot

Ein Klausurendepot ist eine Ansammlung von Altklausuren, die aktuellen Prüflingen beim Lernen für die jeweilige Prüfung helfen soll, weil man Altklausuren ja beispielsweise als Probeklausuren wiederverwenden kann. Prinzipiell sollten Studierende aber vorsichtig sein, Klausuren, die sie im Rahmen einer Akteneinsicht kopieren konnten, einfach an ein solches Klausurendepot weiterzugeben. Dafür gibt es mehrere Gründe:

  1. „Täterschaft“ offensichtlich: Wenn die Klausur, kurz nachdem ihr Akteneinsicht verlangt hab, in einem Klausurendepot auftaucht, ist es nicht schwer zu erraten, wer sie weitergegeben hat.
  2. Urheberrecht: Derjenige, der die Klausur weitergegeben hat, könnte im schlimmsten Fall einer Verletzung des Urheberrechtsgesetzes beschuldigt werden. Dies ist bei Klausuren zwar immer eine Einzelfallentscheidung, da sich das Ausmaß der eigenen Schöpfungskraft natürlich von Dozent zu Dozent und von Klausur zu Klausur unterscheidet. Ausgeschlossen ist es dennoch nicht und man sollte aus diesem Grund besser davon absehen, ganze Klausuren weiterzugeben.
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung/einsichtnahme_24.txt · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:57 von 127.0.0.1