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Abmeldung/Rücktritt von Prüfungsleistungen (§§4, 13)

Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, sondern die des Referates Lehre und Studium und insbesondere der Autoren dieser Seite wieder.

Das Thema Rücktrittsfristen wird an allen Fakultäten der TU Dresden unterschiedlich gehandhabt, zuweilen sogar fakultätsintern verschieden. Im Zuge der durch Prorektor Krauthäuser angestrebten Einführung von Rahmenstudiendokumenten hat sich das Referat Lehre und Studium Gedanken zu sinnvollen einheitlichen Rücktrittsfristen von Prüfungsleistungen gemacht.

Präsentation mit aktuellen Zahlen

Optionen für §4 (Abmeldung bzw. Rücktritt ohne Grund)

Vergleich mit dem Status Quo.

Für die Vereinheitlichung von dm beiden Paragrafen zur Abmeldung von Prüfungsleistungen gibt es grundsätzlich drei Optionen, welche sich in Umfang, Einfachheit und aus der Studierendenperspektive deutlich unterscheiden.

A Generelle Abmeldungsoption

Denkbar wäre die Festschreibung einer einheitlichen Frist für alle Studiengänge für alle Prüfungsleistungen. Dieses Verfahren ist bspw. bekannt aus den Studiengängen Physik, Hydrowissenschaften oder (Landschafts-)Architektur. Vorteil wäre insbesondere die Einfachheit und Einheitlichkeit des Abmeldeverfahrens. Die Einigung auf eine einheitliche Frist könnte sich jedoch schwierig gestalten. Eine kürzere Frist an dieser Stelle würde jedoch definitiv einen Rückgang an falschen Krankschreibungen bewirken. Denkbar wären bspw. 3 Kalendertage als Abmeldefrist, dafür spricht, dass bereits jetzt die Mehrheit der Studierenden der TU 3 Tage vor ihren Prüfungen von diesen zurücktreten können.

B Abmeldungsoption nach Prüfungsleistung

Um den Missstand der unterschiedlichen Anforderungen an Abmeldefristen zu beseitigen, könnten für die vereinheitlichen Prüfungsleistungen individuelle Fristen festgelegt werden. Eine solche Regelung ist bspw. von der Fakultät Informatik bekannt. Dies erhöht jedoch deutlich Umfang und Komplexität des Paragrafen.

Prüfungsleistung Abmeldungsfrist
§6 Klausurarbeit Das Referat hält eine Abmeldefrist von 3 Kalendertagen für sinnvoll.
§9 mündliche Prüfungsleistungen –#–
§7 Seminararbeiten und andere schriftliche Arbeiten Zur Debatte steht der Vorschlag, von der Prüfungsleistung zurücktreten zu können, sobald 1/3 der Bearbeitungszeit verstrichen ist. Kritik daran s.u.
§8 Projektarbeiten –#–
§10 Referate –#–
§11 sonstige Prüfungsleistungen    

Diskussionspunkte

Wann beginnt der Bearbeitungszeitraum einer Seminararbeit?

Es ist schwierig zu bestimmen, wann genau der Bearbeitungszeitraume einer Seminararbeit oder anderer schriftlicher Arbeiten beginnt. In einigen Fällen ist es natürlich klar geregelt: Themenbekanntgabe = Beginn der Bearbeitungszeit. Vorallem jedoch bei Praktika oder einfachen Seminararbeiten ist dies schwierig zu definieren: Beginnt der Bearbeitungszeitraum eines Praktikumsberichtes mit dem ersten Tag des Praktikums oder nach dem Ende des Praktikums oder erst mit Bekanntgabe des Abgabetermins des Praktikumsberichtes? Beginnt der Bearbeitungszeitraum einer Seminararbeit mit Themenfestlegung oder mit Beginn der Semesterferien oder nachdem das eventuell dazugehörige Referat gehalten wurde? Solange nicht feststeht, wann genau der Bearbeitungszeitraum beginnt, kann auch nicht genau definiert werden, wann 1/3 von selbigem verstrichen ist.

Unterscheidung nach Kompetenz statt strikt nach Prüfungsleistung

Die Präsentation eines Referats erfordert die Anwesenheit eines Publikums bzw. bei der Arbeit im Team ist die Zuverlässigkeit von Team-Mitgliedern notwendig. Beides sind Beispiele für die nachteilige Auswirkung von sehr kurzen Abmeldesfristen, so dass hier Ausnahmen von der Regel und höhere Hürden zur Abmeldung geschaffen werden sollten.

Was bedeutet "drei Werktage vorher"?

Bei einer Regelung, die besagt, dass der Rücktritt von einer Prüfungsleistung drei Werkage im Vorraus möglich ist, muss genau definiert werden, was dies bedeutet. Müssen zwischen dem Tag, an der der Rücktritt erklärt wird und dem Prüfungstag drei Werktage liegen oder zählt der Tag, an dem der Rücktritt erklärt wurde, zu den drei Werktagen dazu, sodass insgesamt nur zwei Werktage zwischen diesem Tag und dem Prüfungstag liegen.

C Verweis auf den Prüfungsausschuss

Von allen Optionen die schlechteste ist der generelle Verweis an den Prüfungsausschuss, wie er aktuell noch in §4 der Muster-Prüfungsordnung zu finden ist:

§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
Für die Erbringung von Prüfungsleistungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine spätere Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen möglich. Form und Frist der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters fakultätsüblich bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.

Hier entsteht lediglich Wildwuchs, wie er bereits jetzt herrscht, sodass in vielen Studiengängen komplett unterschiedliche Regelungen herrschen und zudem eine erhöhte Arbeitslast für die Prüfungsausschüsse bestehen bleibt.

Optionen für §13 (Rücktritt mit Grund)

Vergleich mit dem Status Quo.

Krankheit, Pflege, besondere Härte, u.ä.

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