allgemein:lust:lust:beratung:anamnesebogen
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Antwort: Nein, denn rechtlich verhält es sich so, dass du den_die Ärzt_in von der Schweigepflicht befreist. Tust du dies allerdings nicht, kannst du deine Prüfungsunfähigkeit nicht beweisen und der Rücktritt wird aller Voraussicht nicht anerkannt. \\ | Antwort: Nein, denn rechtlich verhält es sich so, dass du den_die Ärzt_in von der Schweigepflicht befreist. Tust du dies allerdings nicht, kannst du deine Prüfungsunfähigkeit nicht beweisen und der Rücktritt wird aller Voraussicht nicht anerkannt. \\ | ||
Frage: Wie kann das Zusatzformular und die verpflichtende Angabe von Symptomen rechtmäßig sein? \\ | Frage: Wie kann das Zusatzformular und die verpflichtende Angabe von Symptomen rechtmäßig sein? \\ | ||
- | Antwort: Die Anforderungen an ein solches Formular bzw. an die Art der_des Studierenden die Prüfungsunfähigkeit zu beweisen sind nicht klar geregelt, da es keine genauen Urteile dazu gibt. Somit kann jede Fakultät in ihrem Prüfungsausschuss darüber entscheiden wie es gehandhabt wird. Damit ist aber auch nicht wirklich klar, ob die verpflichtende Angabe von Symptomen rechtmäßig ist. Argumentiert wird es mit der Chancengleichheit, | + | Antwort: Die Anforderungen an ein solches Formular bzw. an die Art der_des Studierenden die Prüfungsunfähigkeit zu beweisen sind nicht klar geregelt, da es keine genauen Urteile dazu gibt. Somit kann jede Fakultät in ihrem Prüfungsausschuss darüber entscheiden wie es gehandhabt wird. Damit ist aber auch nicht wirklich klar, ob die verpflichtende Angabe von Symptomen rechtmäßig ist. Argumentiert wird es mit der Chancengleichheit, |
Frage: Warum reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht wie bei Arbeitnehmer_innen? | Frage: Warum reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht wie bei Arbeitnehmer_innen? | ||
Antwort: Prüfungsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit sind rechtlich verschiedene Dinge. An der Hochschule entscheidet wie beschrieben der Prüfungsausschuss und nicht der Arzt. \\ | Antwort: Prüfungsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit sind rechtlich verschiedene Dinge. An der Hochschule entscheidet wie beschrieben der Prüfungsausschuss und nicht der Arzt. \\ |
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