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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:berufsrelevanz

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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:berufsrelevanz [2017/05/22 09:26] tim.rothbarthallgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:berufsrelevanz [2017/06/02 00:10] fabian.koehler
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 (1) Eine Modulnote ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die dem Modul in der Modulbeschreibung zugeordneten Leistungspunkte erworben. (1) Eine Modulnote ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die dem Modul in der Modulbeschreibung zugeordneten Leistungspunkte erworben.
  
-Die Kompensationsmöglichkeit, also die Bedingung, dass nur die gesamte Modulprüfung, nicht aber jede einzelne Prüfungsleistung bestanden sein muss, entspricht grundsätzlichen Erwägungen. Danach können in Modulprüfungen mit mehreren Prüfungsleistungen nur ganz ausnahmsweise einzelne Prüfungsleistungen Bestehensvoraussetzung der Modulprüfung sein, wenn gerade diese Prüfungsleistung eine besondere Berufsrelevanz aufweist. In einem solchen Fall ist+//Die Kompensationsmöglichkeit, also die Bedingung, dass nur die gesamte Modulprüfung, nicht aber jede einzelne Prüfungsleistung bestanden sein muss, entspricht grundsätzlichen Erwägungen. Danach können in Modulprüfungen mit mehreren Prüfungsleistungen nur ganz ausnahmsweise einzelne Prüfungsleistungen Bestehensvoraussetzung der Modulprüfung sein, wenn gerade diese Prüfungsleistung eine besondere Berufsrelevanz aufweist. In einem solchen Fall ist//
  
-1. in Absatz 1 Satz 2 einzufügen: "In den durch die Modulbeschreibungen festgelegten Fällen ist das Bestehen der Modulprüfung darüber hinaus von der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) abhängig." +  - //in Absatz 1 Satz 2 einzufügen: "In den durch die Modulbeschreibungen festgelegten Fällen ist das Bestehen der Modulprüfung darüber hinaus von der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) abhängig."// 
- +  - //in § 12 Absatz 2 Satz 4 zu ergänzen: "Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote "nicht ausreichend" (5,0)."//
-2. in § 12 Absatz 2 Satz 4 zu ergänzen: "Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote "nicht ausreichend" (5,0)."+
  
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-Eine besondere Berufsrelevanz ist gegeben, wenn diese eine Prüfungslesitung ganz unverzichtbar für diedurch das Studiumangestrebte Tätigkeit ist. Ein fiktives Beispiel dafür wäre beim Studium der Achitektur ein Statik-Modul mit der ungewichteten Prüfungsleistungen "Statik 1" und "Statik 2". In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass bei Fehlen der Kenntnisse aus einer der beiden Statik-Prüfungen die Eignung zum zukünftigen Beruf des Architekten in Frage gestellt werden kann.+Eine besondere Berufsrelevanz ist gegeben, wenn eine bestimmte Prüfungsleistung ganz unverzichtbar für die durch das Studium angestrebte Tätigkeit ist. Ein fiktives Beispiel dafür wäre beim Studium der Architektur ein Statik-Modul mit der ungewichteten Prüfungsleistungen "Statik 1" und "Statik 2". In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass bei Fehlen der Kenntnisse aus einer der beiden Statik-Prüfungen die Eignung zum zukünftigen Beruf des Architekten in Frage gestellt werden kann.
  
 Vor diesem Hintergrund kann man auch umgekehrt argumentieren: Vor diesem Hintergrund kann man auch umgekehrt argumentieren:
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-Konkret heißt dies, dass beispielsweise ein Fremdsprachenmodul, um bei der Architektur zu bleiben, nur dann als besonders berufsrelevant gilt (und somit eine fehlende Kompensationsmöglichkeit rechtfertigt), wenn durch das Nichtbestehen einer Prüfungsleistung die Gesamteignung für den Beruf als nicht erbracht gilt, sprich, wenn eine Prüfungsleistung aus dem entsprechenden Modul eine nahezu unverzichtbare Bedeutung für Beruf hat.+Konkret heißt dies, dass beispielsweise ein Fremdsprachenmodul, um bei der Architektur zu bleiben, nur dann als besonders berufsrelevant gilt (und somit eine fehlende Kompensationsmöglichkeit rechtfertigt), wenn durch das Nichtbestehen dieses Moduls die Gesamteignung für den Beruf als nicht erbracht gilt. Sollte der zukünftige Beruf also als Grundvoraussetzung das Beherrschen der Fremdsprache aus dem Fremdsprachenmodul beinhalten, spricht man von Berufsrelevanz und das Modul kann nicht durch ein anderes kompensiert werden. 
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allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung/berufsrelevanz.txt · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:57 von 127.0.0.1