allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung
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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 15:50] – s9989499 | allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 16:38] – s9989499 | ||
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==== Einleitung, Einordnung und Hintergrund ==== | ==== Einleitung, Einordnung und Hintergrund ==== | ||
- | **Was findet sich in diesem Artikel?** | + | === Was findet sich in diesem Artikel? |
Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, | Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, | ||
Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, | Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, | ||
- | **Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? | + | === Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? |
Soweit uns bekannt ist startete der tatsächliche Prozess zum Erstellen einer Rahmenprüfungsordnung mit dem Amtsantritt des alten Prorektors Bildung und Internationales Hans-Georg Krauthäuser. Hauptziel war es die großen Unterschiede in den Prüfungsordnungen- und regelungen der verschiedenen Fakultäten, | Soweit uns bekannt ist startete der tatsächliche Prozess zum Erstellen einer Rahmenprüfungsordnung mit dem Amtsantritt des alten Prorektors Bildung und Internationales Hans-Georg Krauthäuser. Hauptziel war es die großen Unterschiede in den Prüfungsordnungen- und regelungen der verschiedenen Fakultäten, | ||
Mit einer Kernarbeitsgruppe und einigen Feedbackschleifen zum Einholen der Meinung verschiedener Akteur*innen, | Mit einer Kernarbeitsgruppe und einigen Feedbackschleifen zum Einholen der Meinung verschiedener Akteur*innen, | ||
- | **Was spricht gegen eine Rahmenprüfungsordnung? | + | === Was spricht gegen eine Rahmenprüfungsordnung? |
Die ursprüngliche grundsätzliche Kritik des Referats, dass sich Studienkommissionen durch den Prozess zu stark mit der strukturellen und nicht inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge wurde durch den nachfolgend beschriebenen Prozess ausgeräumt. Eine Verschlechterung der Regelungen in einzelnen Studiengängen ist nicht auszuschließen, | Die ursprüngliche grundsätzliche Kritik des Referats, dass sich Studienkommissionen durch den Prozess zu stark mit der strukturellen und nicht inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge wurde durch den nachfolgend beschriebenen Prozess ausgeräumt. Eine Verschlechterung der Regelungen in einzelnen Studiengängen ist nicht auszuschließen, | ||
- | **Wie tritt sie in Kraft?** | + | === Wie tritt sie in Kraft? |
Neben den vielen inhaltlichen Diskussionen gab es auch noch ein Problem mit der Beschlussfassung und dem Prozess an sich zu lösen. Das derzeitige Hochschulfreiheitsgesetz gibt noch nicht die Möglichkeit Rahmenordnungen, | Neben den vielen inhaltlichen Diskussionen gab es auch noch ein Problem mit der Beschlussfassung und dem Prozess an sich zu lösen. Das derzeitige Hochschulfreiheitsgesetz gibt noch nicht die Möglichkeit Rahmenordnungen, | ||
- | **Werden damit alle Festlegungen vereinheitlicht? | + | === Werden damit alle Festlegungen vereinheitlicht? |
Die Rahmenprüfungsordnung vereinheitlicht nicht alles komplett und damit wird ein gewisser Wert auf die diverse Fächerkultur gelegt. Die ersten 29 Paragraphen der Ordnung bilden die allgemeinen Festlegungen, | Die Rahmenprüfungsordnung vereinheitlicht nicht alles komplett und damit wird ein gewisser Wert auf die diverse Fächerkultur gelegt. Die ersten 29 Paragraphen der Ordnung bilden die allgemeinen Festlegungen, | ||
- | **Wie verlief der Prozess der Beschlussfassung? | + | === Wie verlief der Prozess der Beschlussfassung? |
Bevor es zum Beschluss kam, gab es wie gesagt bereits häufiger die Möglichkeit für Anmerkungen und Diskussionen. Diese haben vor allem auch wir Studierende genutzt, um viele unserer Anliegen vorzutragen. Vor dem Senatsbeschluss ging die Ordnung auch noch einmal in die Senatskommission Lehre. Einige vor allem studentische Anliegen, aber auch die der Fakultäten konnten bereits im Vorfeld eingearbeitet werden. Bei vielen anderen Punkten bestand aber natürlicherweise noch keine Einigkeit zwischen uns und dem Prorektorat Bildung bzw. der Arbeitsgruppe. So kam es dazu, dass zur Sitzung der Senatskommission Lehre von den studentischen Vertreter*innen im Gremium insgesamt knapp 30 Änderungsanträge eingereicht wurden. Diese wurden in einer Mammutsitzung der Kommission einzeln durchgegangen und abgestimmt, um so letztendlich zu einer teilweise geänderten Version zu kommen, die dem Senat vorgelegt wurde. | Bevor es zum Beschluss kam, gab es wie gesagt bereits häufiger die Möglichkeit für Anmerkungen und Diskussionen. Diese haben vor allem auch wir Studierende genutzt, um viele unserer Anliegen vorzutragen. Vor dem Senatsbeschluss ging die Ordnung auch noch einmal in die Senatskommission Lehre. Einige vor allem studentische Anliegen, aber auch die der Fakultäten konnten bereits im Vorfeld eingearbeitet werden. Bei vielen anderen Punkten bestand aber natürlicherweise noch keine Einigkeit zwischen uns und dem Prorektorat Bildung bzw. der Arbeitsgruppe. So kam es dazu, dass zur Sitzung der Senatskommission Lehre von den studentischen Vertreter*innen im Gremium insgesamt knapp 30 Änderungsanträge eingereicht wurden. Diese wurden in einer Mammutsitzung der Kommission einzeln durchgegangen und abgestimmt, um so letztendlich zu einer teilweise geänderten Version zu kommen, die dem Senat vorgelegt wurde. | ||
- | **Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? | + | === Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? |
Unter anderem auf diese gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten. | Unter anderem auf diese gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten. | ||
- | **Kann die Ordnung wieder geändert werden?** | + | === Kann die Ordnung wieder geändert werden? |
Die Ordnung ist natürlich nach ihrer ersten Beschlussfassung nicht in Stein gemeißelt und kann wieder geändert werden. Aufgrund der jetzigen Praxis, dass die Rahmenordnung nur zum Tragen kommt, wenn Fakultäten selbst ihre Ordnungen anpassen und dem generell aufwendigen Prozess des Beschlusses bzw. der Konsensfindung werden diese Änderung jedoch vermutlich in einem etwas längeren Turnus vollzogen. Dennoch sollten bereits jetzt mögliche Änderungsvorschläge im Prorektorat Bildung gesammelt werden. Diese Dokumentation kann natürlich auch studentischen Vertreter*innen dienen Änderungsvorschläge neu zu entwickeln oder alte bestehende noch einmal aufzugreifen. | Die Ordnung ist natürlich nach ihrer ersten Beschlussfassung nicht in Stein gemeißelt und kann wieder geändert werden. Aufgrund der jetzigen Praxis, dass die Rahmenordnung nur zum Tragen kommt, wenn Fakultäten selbst ihre Ordnungen anpassen und dem generell aufwendigen Prozess des Beschlusses bzw. der Konsensfindung werden diese Änderung jedoch vermutlich in einem etwas längeren Turnus vollzogen. Dennoch sollten bereits jetzt mögliche Änderungsvorschläge im Prorektorat Bildung gesammelt werden. Diese Dokumentation kann natürlich auch studentischen Vertreter*innen dienen Änderungsvorschläge neu zu entwickeln oder alte bestehende noch einmal aufzugreifen. | ||
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==== Kommentar zur Rahmenprüfungsordnung ==== | ==== Kommentar zur Rahmenprüfungsordnung ==== | ||
- | //§1 Regelstudienzeit \\ \\ | + | //**§1 Regelstudienzeit** \\ \\ |
Die Regelstudienzeit des Studiengangs umfasst Präsenzzeiten, | Die Regelstudienzeit des Studiengangs umfasst Präsenzzeiten, | ||
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§1 Regelstudienzeit in der Rahmenprüfungsordnung ist natürlich unkritisch. Regelstudienzeiten einzuhalten und mögliche Implikationen, | §1 Regelstudienzeit in der Rahmenprüfungsordnung ist natürlich unkritisch. Regelstudienzeiten einzuhalten und mögliche Implikationen, | ||
- | //§2 Studien- und Prüfungsaufbau \\ \\ | + | //**§2 Studien- und Prüfungsaufbau** \\ \\ |
(1) Das Studium ist modular aufgebaut und schließt mit der Hochschulabschlussprüfung ab. Die Hochschulabschlussprüfung ist in Bachelorstudiengängen die Bachelorprüfung, | (1) Das Studium ist modular aufgebaut und schließt mit der Hochschulabschlussprüfung ab. Die Hochschulabschlussprüfung ist in Bachelorstudiengängen die Bachelorprüfung, | ||
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Ansonsten wird nur festgeschrieben, | Ansonsten wird nur festgeschrieben, | ||
- | §3 | + | //**§3 Fristen und Termine** \\ \\ |
- | Fristen und Termine | + | (1) Die Hochschulabschlussprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Hochschulabschlussprüfung, |
- | (1) Die Hochschulabschlussprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Hochschulabschlussprüfung, | + | (2) Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch den Studienablaufplan |
- | (2) Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch den Studienablaufplan | + | (3) Die Technische Universität Dresden stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Die Termine der zu erbringenden |
- | (3) Die Technische Universität Dresden stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Die Termine der zu er- bringenden | + | |
- | Kommentar: | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | §3 ist insofern auch unkritisch, als dass dieser entweder nicht verbindlich ist bzw. sich aus dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz ergibt. Dies gilt beispielsweise für den Absatz 1, der so auch schon in §35 Absatz 4 des entsprechenden Gesetzes steht. An dieser Stelle geben wir noch den kurzen Hinweis, dass es Beschlusslage verschiedener Studierendenvertretungen Sachsens, auch dem StuRa der TU Dresden ist, unbegrenzte Prüfungsversuche einzuführen. Diese Forderung wurde auch schon mehrfach an die Unileitung herangetragen und ist insbesondere mit den Formulierungen in Absatz 1 verbunden. | + | §3 ist insofern auch unkritisch, als dass dieser entweder nicht verbindlich ist bzw. sich aus dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz ergibt. Dies gilt beispielsweise für den Absatz 1, der so auch schon in §35 Absatz 4 des entsprechenden Gesetzes steht. An dieser Stelle geben wir noch den kurzen Hinweis, dass es Beschlusslage verschiedener Studierendenvertretungen Sachsens, auch dem StuRa der TU Dresden ist, unbegrenzte Prüfungsversuche einzuführen. Diese Forderung wurde auch schon mehrfach an die Unileitung herangetragen und ist insbesondere mit den Formulierungen in Absatz 1 verbunden. |
- | Die restlichen soll Bestimmungen zur Zeit der Abschlüsse des Studiums oder Modulprüfungen ist nicht bindend und Prüfungen können natürlich im Rahmen der verbindlichen Fristen aus Absatz 1 abgelegt werden, wann es die Studierenden möchten. | + | Die restlichen soll Bestimmungen zur Zeit der Abschlüsse des Studiums oder Modulprüfungen ist nicht bindend und Prüfungen können natürlich im Rahmen der verbindlichen Fristen aus Absatz 1 abgelegt werden, wann es die Studierenden möchten. |
- | Absatz 3 ist wiederum für uns Studierende durchaus relevant, weil sich die Universität hiermit verpflichtet das Studienangebot sicherzustellen. Darauf kann verwiesen werden, wenn sich einzelne Dozierende daran nicht halten. Die Formulierung „jeweils üblichen Wiese bekannt gemacht“ ist auch nicht ganz unkritisch und beim Beschluss der Dokumente, sollte zumindest einmal nachgefragt werden welche Weise das an der jeweiligen Fakultät ist. Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese Praxis angemessen und den Studierenden entsprechend bekannt ist. | + | Absatz 3 ist wiederum für uns Studierende durchaus relevant, weil sich die Universität hiermit verpflichtet das Studienangebot sicherzustellen. Darauf kann verwiesen werden, wenn sich einzelne Dozierende daran nicht halten. Die Formulierung „jeweils üblichen Wiese bekannt gemacht“ ist auch nicht ganz unkritisch und beim Beschluss der Dokumente, sollte zumindest einmal nachgefragt werden welche Weise das an der jeweiligen Fakultät ist. Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese Praxis angemessen und den Studierenden entsprechend bekannt ist.</ |
- | §4 | + | |
- | Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren | + | // |
- | (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelas- sen werden, wer | + | (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen |
- | 1. in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und | + | |
- | 2. die geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen hat und | + | - in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und |
- | 3. eine datenverarbeitungstechnisch erfasste Erklärung zu Absatz 4 Nummer 3 abgegeben hat. | + | |
- | (2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Stu- dierende | + | |
+ | |||
+ | (2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende | ||
(3) Die Zulassung erfolgt | (3) Die Zulassung erfolgt | ||
- | 1. zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der | + | |
- | automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten | + | - zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten |
- | meldung | + | |
- | 2. zur Abschlussarbeit durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschuss- | + | |
- | vorsitzenden | + | |
- | im Falle von § 26 Absatz 3 Satz 5, zusammen mit der Ausgabe des Themas und | + | |
- | 3. zum Kolloquium durch das zuständige Prüfungsamt aufgrund der Bewertung der Abschluss- arbeit | + | |
- | fung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Kolloquium umfasst. | + | |
(4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn | (4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn | ||
- | 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 | ||
- | nicht erfüllt sind oder | ||
- | 2. dieUnterlagenunvollständigsindoder | ||
- | 3. die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung be-reits endgültig nicht bestanden hat. | ||
- | (5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. | + | - die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder |
- | Kommentar: | + | - die Unterlagen unvollständig sind oder |
- | Auch dieser Paragraph ist mindestens in einem Punkt für uns Studierende entscheidend. Denn auch hier wurde in Absatz 2 ein studentischer Änderungsantrag angenommen. Dieser sah vor, dass sich ohne Angabe von Gründen standardmäßig 3 Tage vor der Prüfung abgemeldet werden kann, was für viele Studierende wirklich wichtig ist und ein großer Erfolg für die studentischen Vertreter*innen war. Hier muss unbedingt sowohl im Prüfungsausschuss, | + | - die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat. \\ \\ |
- | Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden. | + | |
- | §5 Prüfungsleistungen | + | (5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.// |
+ | |||
+ | <color #ed1c24>Kommentar: | ||
+ | Auch dieser Paragraph ist mindestens in einem Punkt für uns Studierende entscheidend. Denn auch hier wurde in Absatz 2 ein studentischer Änderungsantrag angenommen. Dieser sah vor, dass sich ohne Angabe von Gründen standardmäßig 3 Tage vor der Prüfung abgemeldet werden kann, was für viele Studierende wirklich wichtig ist und ein großer Erfolg für die studentischen Vertreter*innen war. Hier muss unbedingt sowohl im Prüfungsausschuss, | ||
+ | Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.</ | ||
+ | |||
+ | //**§5 Prüfungsleistungen** \\ \\ | ||
(1) Prüfungsleistungen sind | (1) Prüfungsleistungen sind | ||
- | 1. Klausurarbeiten (§ 6), | + | |
- | 2. Hausarbeiten (§ 7), | + | - Klausurarbeiten (§ 6), |
- | 3. Mündliche Prüfungsleistungen (§ 8), | + | |
- | 4. Komplexe Leistungen (§ 9), | + | |
- | 5. Portfolios (§ 10), | + | |
- | 6. Wissenschaftlich-praktische Leistungen (§ 11) und | + | |
- | 7. Sprachprüfungen (§ 12). | + | |
- | Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung gere- gelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, | + | |
- | (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbe- schreibungen | + | |
- | Kommentar: | + | Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung gere- gelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, |
- | §5 ist aus studentischer Sicht recht unkritisch. Um die verschiedenen Prüfungsarten wird es in den kommenden Paragraphen noch gehen. Bei einer entsprechenden Multiple-Choice Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 muss natürlich gesondert darauf geachtet werden, was diese im Einzelnen regelt und Satz 3 ist auch wichtig, denn gerade bei Multiple-Choice ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass diese Prüfungsform Kompetenzorientierung nicht in gewünschter Art und Weise abbildet. | + | (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen |
- | §6 Klausurarbeiten | + | // |
- | (1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, | + | |
- | (2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. | + | §5 ist aus studentischer Sicht recht unkritisch. Um die verschiedenen Prüfungsarten wird es in den kommenden Paragraphen noch gehen. Bei einer entsprechenden Multiple-Choice Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 muss natürlich gesondert darauf geachtet werden, was diese im Einzelnen regelt und Satz 3 ist auch wichtig, denn gerade bei Multiple-Choice ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass diese Prüfungsform Kompetenzorientierung nicht in gewünschter Art und Weise abbildet. |
- | Kommentar: | + | |
- | Um die verschiedenen Prüfungsformen systematisch zu klassifizieren wird in dieser Rahmenprüfungsordnung in gegenständliche und nicht gegenständliche Prüfungen, sowie Präsenz- und Nichtpräsenzprüfungen unterschieden. Erstere Unterscheidung meint einfach nur, dass bei einer gegenständlichen Prüfung danach ein physisches Produkt entsteht, was bewertet werden kann, bei nicht gegenständlichen Prüfungen eben nicht. Bei einer präsenten Prüfung sind die zu Prüfenden physisch vor Ort, um die Leistung abzulegen, anders als bei der nicht präsenten Prüfung. | + | //**§6 Klausurarbeiten** \\ \\ |
- | In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, | + | |
- | Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, | + | (1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, |
- | Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, | + | (2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. |
- | §7 Hausarbeiten | + | (3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. |
- | (1) Hausarbeiten werden als Nichtpräsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständ- liche, beispielsweise schriftliche Arbeit. | + | |
- | (2) Hausarbeiten dienen dem Nachweis der Kompetenz, ausgewählte Fragestellungen anhand der Fachliteratur oder weiterer Arbeitsmaterialien in einer begrenzten Zeit bearbeiten zu können sowie der Überprüfung, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen | + | Um die verschiedenen Prüfungsformen systematisch zu klassifizieren wird in dieser Rahmenprüfungsordnung in gegenständliche und nicht gegenständliche Prüfungen, sowie Präsenz- und Nichtpräsenzprüfungen unterschieden. Erstere Unterscheidung meint einfach nur, dass bei einer gegenständlichen Prüfung danach ein physisches Produkt entsteht, was bewertet werden kann, bei nicht gegenständlichen Prüfungen eben nicht. Bei einer präsenten Prüfung sind die zu Prüfenden physisch vor Ort, um die Leistung abzulegen, anders als bei der nicht präsenten Prüfung. |
- | (4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. | + | In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, |
- | (5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge | + | Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, |
- | Kommentar: | + | Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, |
- | Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, | + | |
- | Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird. | + | //**§7 Hausarbeiten** \\ \\ |
+ | |||
+ | (1) Hausarbeiten werden als Nichtpräsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, beispielsweise schriftliche Arbeit. | ||
+ | (2) Hausarbeiten dienen dem Nachweis der Kompetenz, ausgewählte Fragestellungen anhand der Fachliteratur oder weiterer Arbeitsmaterialien in einer begrenzten Zeit bearbeiten zu können sowie der Überprüfung, | ||
+ | (3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen | ||
+ | (4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. | ||
+ | (5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge | ||
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+ | <color #ed1c24>Kommentar: | ||
+ | Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, | ||
+ | Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird.</ | ||
§8 | §8 | ||
Mündliche Prüfungsleistungen | Mündliche Prüfungsleistungen |
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/12 17:57 von s9989499