allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung
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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 15:50] – s9989499 | allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 18:56] – s9989499 | ||
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==== Einleitung, Einordnung und Hintergrund ==== | ==== Einleitung, Einordnung und Hintergrund ==== | ||
- | **Was findet sich in diesem Artikel?** | + | === Was findet sich in diesem Artikel? |
Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, | Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, | ||
Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, | Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, | ||
- | **Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? | + | === Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? |
Soweit uns bekannt ist startete der tatsächliche Prozess zum Erstellen einer Rahmenprüfungsordnung mit dem Amtsantritt des alten Prorektors Bildung und Internationales Hans-Georg Krauthäuser. Hauptziel war es die großen Unterschiede in den Prüfungsordnungen- und regelungen der verschiedenen Fakultäten, | Soweit uns bekannt ist startete der tatsächliche Prozess zum Erstellen einer Rahmenprüfungsordnung mit dem Amtsantritt des alten Prorektors Bildung und Internationales Hans-Georg Krauthäuser. Hauptziel war es die großen Unterschiede in den Prüfungsordnungen- und regelungen der verschiedenen Fakultäten, | ||
Mit einer Kernarbeitsgruppe und einigen Feedbackschleifen zum Einholen der Meinung verschiedener Akteur*innen, | Mit einer Kernarbeitsgruppe und einigen Feedbackschleifen zum Einholen der Meinung verschiedener Akteur*innen, | ||
- | **Was spricht gegen eine Rahmenprüfungsordnung? | + | === Was spricht gegen eine Rahmenprüfungsordnung? |
Die ursprüngliche grundsätzliche Kritik des Referats, dass sich Studienkommissionen durch den Prozess zu stark mit der strukturellen und nicht inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge wurde durch den nachfolgend beschriebenen Prozess ausgeräumt. Eine Verschlechterung der Regelungen in einzelnen Studiengängen ist nicht auszuschließen, | Die ursprüngliche grundsätzliche Kritik des Referats, dass sich Studienkommissionen durch den Prozess zu stark mit der strukturellen und nicht inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge wurde durch den nachfolgend beschriebenen Prozess ausgeräumt. Eine Verschlechterung der Regelungen in einzelnen Studiengängen ist nicht auszuschließen, | ||
- | **Wie tritt sie in Kraft?** | + | === Wie tritt sie in Kraft? |
Neben den vielen inhaltlichen Diskussionen gab es auch noch ein Problem mit der Beschlussfassung und dem Prozess an sich zu lösen. Das derzeitige Hochschulfreiheitsgesetz gibt noch nicht die Möglichkeit Rahmenordnungen, | Neben den vielen inhaltlichen Diskussionen gab es auch noch ein Problem mit der Beschlussfassung und dem Prozess an sich zu lösen. Das derzeitige Hochschulfreiheitsgesetz gibt noch nicht die Möglichkeit Rahmenordnungen, | ||
- | **Werden damit alle Festlegungen vereinheitlicht? | + | === Werden damit alle Festlegungen vereinheitlicht? |
Die Rahmenprüfungsordnung vereinheitlicht nicht alles komplett und damit wird ein gewisser Wert auf die diverse Fächerkultur gelegt. Die ersten 29 Paragraphen der Ordnung bilden die allgemeinen Festlegungen, | Die Rahmenprüfungsordnung vereinheitlicht nicht alles komplett und damit wird ein gewisser Wert auf die diverse Fächerkultur gelegt. Die ersten 29 Paragraphen der Ordnung bilden die allgemeinen Festlegungen, | ||
- | **Wie verlief der Prozess der Beschlussfassung? | + | === Wie verlief der Prozess der Beschlussfassung? |
Bevor es zum Beschluss kam, gab es wie gesagt bereits häufiger die Möglichkeit für Anmerkungen und Diskussionen. Diese haben vor allem auch wir Studierende genutzt, um viele unserer Anliegen vorzutragen. Vor dem Senatsbeschluss ging die Ordnung auch noch einmal in die Senatskommission Lehre. Einige vor allem studentische Anliegen, aber auch die der Fakultäten konnten bereits im Vorfeld eingearbeitet werden. Bei vielen anderen Punkten bestand aber natürlicherweise noch keine Einigkeit zwischen uns und dem Prorektorat Bildung bzw. der Arbeitsgruppe. So kam es dazu, dass zur Sitzung der Senatskommission Lehre von den studentischen Vertreter*innen im Gremium insgesamt knapp 30 Änderungsanträge eingereicht wurden. Diese wurden in einer Mammutsitzung der Kommission einzeln durchgegangen und abgestimmt, um so letztendlich zu einer teilweise geänderten Version zu kommen, die dem Senat vorgelegt wurde. | Bevor es zum Beschluss kam, gab es wie gesagt bereits häufiger die Möglichkeit für Anmerkungen und Diskussionen. Diese haben vor allem auch wir Studierende genutzt, um viele unserer Anliegen vorzutragen. Vor dem Senatsbeschluss ging die Ordnung auch noch einmal in die Senatskommission Lehre. Einige vor allem studentische Anliegen, aber auch die der Fakultäten konnten bereits im Vorfeld eingearbeitet werden. Bei vielen anderen Punkten bestand aber natürlicherweise noch keine Einigkeit zwischen uns und dem Prorektorat Bildung bzw. der Arbeitsgruppe. So kam es dazu, dass zur Sitzung der Senatskommission Lehre von den studentischen Vertreter*innen im Gremium insgesamt knapp 30 Änderungsanträge eingereicht wurden. Diese wurden in einer Mammutsitzung der Kommission einzeln durchgegangen und abgestimmt, um so letztendlich zu einer teilweise geänderten Version zu kommen, die dem Senat vorgelegt wurde. | ||
- | **Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? | + | === Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? |
Unter anderem auf diese gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten. | Unter anderem auf diese gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten. | ||
- | **Kann die Ordnung wieder geändert werden?** | + | === Kann die Ordnung wieder geändert werden? |
Die Ordnung ist natürlich nach ihrer ersten Beschlussfassung nicht in Stein gemeißelt und kann wieder geändert werden. Aufgrund der jetzigen Praxis, dass die Rahmenordnung nur zum Tragen kommt, wenn Fakultäten selbst ihre Ordnungen anpassen und dem generell aufwendigen Prozess des Beschlusses bzw. der Konsensfindung werden diese Änderung jedoch vermutlich in einem etwas längeren Turnus vollzogen. Dennoch sollten bereits jetzt mögliche Änderungsvorschläge im Prorektorat Bildung gesammelt werden. Diese Dokumentation kann natürlich auch studentischen Vertreter*innen dienen Änderungsvorschläge neu zu entwickeln oder alte bestehende noch einmal aufzugreifen. | Die Ordnung ist natürlich nach ihrer ersten Beschlussfassung nicht in Stein gemeißelt und kann wieder geändert werden. Aufgrund der jetzigen Praxis, dass die Rahmenordnung nur zum Tragen kommt, wenn Fakultäten selbst ihre Ordnungen anpassen und dem generell aufwendigen Prozess des Beschlusses bzw. der Konsensfindung werden diese Änderung jedoch vermutlich in einem etwas längeren Turnus vollzogen. Dennoch sollten bereits jetzt mögliche Änderungsvorschläge im Prorektorat Bildung gesammelt werden. Diese Dokumentation kann natürlich auch studentischen Vertreter*innen dienen Änderungsvorschläge neu zu entwickeln oder alte bestehende noch einmal aufzugreifen. | ||
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==== Kommentar zur Rahmenprüfungsordnung ==== | ==== Kommentar zur Rahmenprüfungsordnung ==== | ||
- | //§1 Regelstudienzeit \\ \\ | + | //**§1 Regelstudienzeit** \\ \\ |
Die Regelstudienzeit des Studiengangs umfasst Präsenzzeiten, | Die Regelstudienzeit des Studiengangs umfasst Präsenzzeiten, | ||
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§1 Regelstudienzeit in der Rahmenprüfungsordnung ist natürlich unkritisch. Regelstudienzeiten einzuhalten und mögliche Implikationen, | §1 Regelstudienzeit in der Rahmenprüfungsordnung ist natürlich unkritisch. Regelstudienzeiten einzuhalten und mögliche Implikationen, | ||
- | //§2 Studien- und Prüfungsaufbau \\ \\ | + | //**§2 Studien- und Prüfungsaufbau** \\ \\ |
(1) Das Studium ist modular aufgebaut und schließt mit der Hochschulabschlussprüfung ab. Die Hochschulabschlussprüfung ist in Bachelorstudiengängen die Bachelorprüfung, | (1) Das Studium ist modular aufgebaut und schließt mit der Hochschulabschlussprüfung ab. Die Hochschulabschlussprüfung ist in Bachelorstudiengängen die Bachelorprüfung, | ||
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Ansonsten wird nur festgeschrieben, | Ansonsten wird nur festgeschrieben, | ||
- | §3 | + | //**§3 Fristen und Termine** \\ \\ |
- | Fristen und Termine | + | (1) Die Hochschulabschlussprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Hochschulabschlussprüfung, |
- | (1) Die Hochschulabschlussprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Hochschulabschlussprüfung, | + | (2) Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch den Studienablaufplan |
- | (2) Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch den Studienablaufplan | + | (3) Die Technische Universität Dresden stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Die Termine der zu erbringenden |
- | (3) Die Technische Universität Dresden stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Die Termine der zu er- bringenden | + | |
- | Kommentar: | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | §3 ist insofern auch unkritisch, als dass dieser entweder nicht verbindlich ist bzw. sich aus dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz ergibt. Dies gilt beispielsweise für den Absatz 1, der so auch schon in §35 Absatz 4 des entsprechenden Gesetzes steht. An dieser Stelle geben wir noch den kurzen Hinweis, dass es Beschlusslage verschiedener Studierendenvertretungen Sachsens, auch dem StuRa der TU Dresden ist, unbegrenzte Prüfungsversuche einzuführen. Diese Forderung wurde auch schon mehrfach an die Unileitung herangetragen und ist insbesondere mit den Formulierungen in Absatz 1 verbunden. | + | §3 ist insofern auch unkritisch, als dass dieser entweder nicht verbindlich ist bzw. sich aus dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz ergibt. Dies gilt beispielsweise für den Absatz 1, der so auch schon in §35 Absatz 4 des entsprechenden Gesetzes steht. An dieser Stelle geben wir noch den kurzen Hinweis, dass es Beschlusslage verschiedener Studierendenvertretungen Sachsens, auch dem StuRa der TU Dresden ist, unbegrenzte Prüfungsversuche einzuführen. Diese Forderung wurde auch schon mehrfach an die Unileitung herangetragen und ist insbesondere mit den Formulierungen in Absatz 1 verbunden. |
- | Die restlichen soll Bestimmungen zur Zeit der Abschlüsse des Studiums oder Modulprüfungen ist nicht bindend und Prüfungen können natürlich im Rahmen der verbindlichen Fristen aus Absatz 1 abgelegt werden, wann es die Studierenden möchten. | + | Die restlichen soll Bestimmungen zur Zeit der Abschlüsse des Studiums oder Modulprüfungen ist nicht bindend und Prüfungen können natürlich im Rahmen der verbindlichen Fristen aus Absatz 1 abgelegt werden, wann es die Studierenden möchten. |
- | Absatz 3 ist wiederum für uns Studierende durchaus relevant, weil sich die Universität hiermit verpflichtet das Studienangebot sicherzustellen. Darauf kann verwiesen werden, wenn sich einzelne Dozierende daran nicht halten. Die Formulierung „jeweils üblichen Wiese bekannt gemacht“ ist auch nicht ganz unkritisch und beim Beschluss der Dokumente, sollte zumindest einmal nachgefragt werden welche Weise das an der jeweiligen Fakultät ist. Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese Praxis angemessen und den Studierenden entsprechend bekannt ist. | + | Absatz 3 ist wiederum für uns Studierende durchaus relevant, weil sich die Universität hiermit verpflichtet das Studienangebot sicherzustellen. Darauf kann verwiesen werden, wenn sich einzelne Dozierende daran nicht halten. Die Formulierung „jeweils üblichen Wiese bekannt gemacht“ ist auch nicht ganz unkritisch und beim Beschluss der Dokumente, sollte zumindest einmal nachgefragt werden welche Weise das an der jeweiligen Fakultät ist. Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese Praxis angemessen und den Studierenden entsprechend bekannt ist.</ |
- | §4 | + | |
- | Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren | + | // |
- | (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelas- sen werden, wer | + | (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen |
- | 1. in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und | + | |
- | 2. die geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen hat und | + | - in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und |
- | 3. eine datenverarbeitungstechnisch erfasste Erklärung zu Absatz 4 Nummer 3 abgegeben hat. | + | |
- | (2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Stu- dierende | + | |
+ | |||
+ | (2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende | ||
(3) Die Zulassung erfolgt | (3) Die Zulassung erfolgt | ||
- | 1. zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der | + | |
- | automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten | + | - zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten |
- | meldung | + | |
- | 2. zur Abschlussarbeit durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschuss- | + | |
- | vorsitzenden | + | |
- | im Falle von § 26 Absatz 3 Satz 5, zusammen mit der Ausgabe des Themas und | + | |
- | 3. zum Kolloquium durch das zuständige Prüfungsamt aufgrund der Bewertung der Abschluss- arbeit | + | |
- | fung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Kolloquium umfasst. | + | |
(4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn | (4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn | ||
- | 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 | ||
- | nicht erfüllt sind oder | ||
- | 2. dieUnterlagenunvollständigsindoder | ||
- | 3. die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung be-reits endgültig nicht bestanden hat. | ||
- | (5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. | + | - die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder |
- | Kommentar: | + | - die Unterlagen unvollständig sind oder |
- | Auch dieser Paragraph ist mindestens in einem Punkt für uns Studierende entscheidend. Denn auch hier wurde in Absatz 2 ein studentischer Änderungsantrag angenommen. Dieser sah vor, dass sich ohne Angabe von Gründen standardmäßig 3 Tage vor der Prüfung abgemeldet werden kann, was für viele Studierende wirklich wichtig ist und ein großer Erfolg für die studentischen Vertreter*innen war. Hier muss unbedingt sowohl im Prüfungsausschuss, | + | - die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat. \\ \\ |
- | Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden. | + | |
- | §5 Prüfungsleistungen | + | (5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.// |
+ | |||
+ | <color #ed1c24>Kommentar: | ||
+ | Auch dieser Paragraph ist mindestens in einem Punkt für uns Studierende entscheidend. Denn auch hier wurde in Absatz 2 ein studentischer Änderungsantrag angenommen. Dieser sah vor, dass sich ohne Angabe von Gründen standardmäßig 3 Tage vor der Prüfung abgemeldet werden kann, was für viele Studierende wirklich wichtig ist und ein großer Erfolg für die studentischen Vertreter*innen war. Hier muss unbedingt sowohl im Prüfungsausschuss, | ||
+ | Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.</ | ||
+ | |||
+ | //**§5 Prüfungsleistungen** \\ \\ | ||
(1) Prüfungsleistungen sind | (1) Prüfungsleistungen sind | ||
- | 1. Klausurarbeiten (§ 6), | + | |
- | 2. Hausarbeiten (§ 7), | + | - Klausurarbeiten (§ 6), |
- | 3. Mündliche Prüfungsleistungen (§ 8), | + | |
- | 4. Komplexe Leistungen (§ 9), | + | |
- | 5. Portfolios (§ 10), | + | |
- | 6. Wissenschaftlich-praktische Leistungen (§ 11) und | + | |
- | 7. Sprachprüfungen (§ 12). | + | |
- | Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung gere- gelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, | + | |
- | (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbe- schreibungen | + | |
- | Kommentar: | + | Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung gere- gelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, |
- | §5 ist aus studentischer Sicht recht unkritisch. Um die verschiedenen Prüfungsarten wird es in den kommenden Paragraphen noch gehen. Bei einer entsprechenden Multiple-Choice Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 muss natürlich gesondert darauf geachtet werden, was diese im Einzelnen regelt und Satz 3 ist auch wichtig, denn gerade bei Multiple-Choice ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass diese Prüfungsform Kompetenzorientierung nicht in gewünschter Art und Weise abbildet. | + | (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen |
- | §6 Klausurarbeiten | + | // |
- | (1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, | + | |
- | (2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. | + | §5 ist aus studentischer Sicht recht unkritisch. Um die verschiedenen Prüfungsarten wird es in den kommenden Paragraphen noch gehen. Bei einer entsprechenden Multiple-Choice Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 muss natürlich gesondert darauf geachtet werden, was diese im Einzelnen regelt und Satz 3 ist auch wichtig, denn gerade bei Multiple-Choice ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass diese Prüfungsform Kompetenzorientierung nicht in gewünschter Art und Weise abbildet. |
- | Kommentar: | + | |
- | Um die verschiedenen Prüfungsformen systematisch zu klassifizieren wird in dieser Rahmenprüfungsordnung in gegenständliche und nicht gegenständliche Prüfungen, sowie Präsenz- und Nichtpräsenzprüfungen unterschieden. Erstere Unterscheidung meint einfach nur, dass bei einer gegenständlichen Prüfung danach ein physisches Produkt entsteht, was bewertet werden kann, bei nicht gegenständlichen Prüfungen eben nicht. Bei einer präsenten Prüfung sind die zu Prüfenden physisch vor Ort, um die Leistung abzulegen, anders als bei der nicht präsenten Prüfung. | + | //**§6 Klausurarbeiten** \\ \\ |
- | In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, | + | |
- | Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, | + | (1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, |
- | Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, | + | (2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. |
- | §7 Hausarbeiten | + | (3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. |
- | (1) Hausarbeiten werden als Nichtpräsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständ- liche, beispielsweise schriftliche Arbeit. | + | |
- | (2) Hausarbeiten dienen dem Nachweis der Kompetenz, ausgewählte Fragestellungen anhand der Fachliteratur oder weiterer Arbeitsmaterialien in einer begrenzten Zeit bearbeiten zu können sowie der Überprüfung, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen | + | Um die verschiedenen Prüfungsformen systematisch zu klassifizieren wird in dieser Rahmenprüfungsordnung in gegenständliche und nicht gegenständliche Prüfungen, sowie Präsenz- und Nichtpräsenzprüfungen unterschieden. Erstere Unterscheidung meint einfach nur, dass bei einer gegenständlichen Prüfung danach ein physisches Produkt entsteht, was bewertet werden kann, bei nicht gegenständlichen Prüfungen eben nicht. Bei einer präsenten Prüfung sind die zu Prüfenden physisch vor Ort, um die Leistung abzulegen, anders als bei der nicht präsenten Prüfung. |
- | (4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. | + | In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, |
- | (5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge | + | Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, |
- | Kommentar: | + | Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, |
- | Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, | + | |
- | Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird. | + | //**§7 Hausarbeiten** \\ \\ |
- | §8 | + | |
- | Mündliche Prüfungsleistungen | + | (1) Hausarbeiten werden als Nichtpräsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, beispielsweise schriftliche Arbeit. |
- | (1) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegen- ständlich. Im Fokus stehen die Äußerungen der bzw. des Studierenden. | + | (2) Hausarbeiten dienen dem Nachweis der Kompetenz, ausgewählte Fragestellungen anhand der Fachliteratur oder weiterer Arbeitsmaterialien in einer begrenzten Zeit bearbeiten zu können sowie der Überprüfung, |
- | (2) Mündliche Prüfungsleistungen dienen dem unmittelbaren, | + | (3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen |
- | (3) Mündliche Prüfungsleistungen finden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Grup- penprüfung | + | (4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. |
- | (4) Die Dauer der Mündlichen Prüfungsleistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf pro Studierender bzw. Studierendem 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Gruppenprüfungen dürfen eine Gesamtdauer von 75 Minuten nicht überschreiten. | + | (5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge |
- | (5) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern (Kol- legialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen | + | |
- | (6) Mündliche Prüfungsleistungen können öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Kommentar: | + | Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, |
- | Auch bei der mündlichen Prüfung haben wir Studierenden im Prozess der Erarbeitung und des Beschlusses dieser Rahmenprüfungsordnung Vorschläge zur Abänderung der zeitlichen Grenzen gemacht. Damit konnten wir uns prinzipiell durchsetzen. Mit weniger als 15 Minuten gehen wir davon aus, dass Studierende ihr Wissen nicht adäquat unter Beweis stellen können. Zu lang sollte die Prüfung jedoch nicht gehen, um die Konzentration hoch halten zu können. Besonderheiten entstehen natürlich, wenn in einer Gruppe geprüft wird, da hier zwar alle Teilnehmenden anteilig weniger Zeit haben, aber trotzdem die ganze Zeit aufmerksam sein müssen. Die jetzt getroffene Regelung war der mehrheitsfähige Kompromiss und gerade da mündliche Prüfungen recht individuell und flexibel durchgeführt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese umgesetzt werden. | + | Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird. \\ </ |
- | Wichtig zu beachten ist auch der Absatz 5. Denn entsprechende Zweitprüfer*innen oder Beisitzer*innen helfen Willkür in der Prüfung zu unterbinden. Auch das anzufertigende Protokoll ist entscheidend. Generell gilt auch von studentischer Seite darauf zu bestehen alles ins Protokoll aufnehmen zu lassen, was für die Prüfung relevant ist. Das schließt auch mögliche Störungen oder unfaire Behandlung ein und gilt nicht nur für mündliche Prüfungen. Wenn etwas nicht im Protokoll erwähnt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich passiert ist bzw. kann somit nicht nachgewiesen werden. | + | |
- | Die Unterteilung von mündlichen Prüfungen in öffentlich und nicht öffentlich durchgeführte Prüfungen scheint zunächst etwas ungewöhnlich. Der Unterschied in Absatz 6 ist wie beschrieben die Möglichkeit für Zuhörer*innen teilzunehmen. Hintergrund dieser komplexeren Regelung ist z.B., dass Vorträge im Rahmen eines Seminares auch mündliche Prüfungen sein können, in diesen aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zu prüfende Person das Recht hat die Kommiliton*innen im Seminar vom Vortrag auszuschließen. Das heißt üblicherweise sollten nur diese oder ähnliche Prüfungsleistungen als öffentlich deklariert und alle sonstigen mündlichen Prüfungen nicht öffentlich sein. Damit wird das Recht der zu Prüfenden gesichert bestimmen zu können wer genau in der Prüfung sitzt. Deswegen muss dies auch beim Beschluss von Studiendokumenten von studentischer Seite kritisch begleitet werden. | + | // |
- | §9 Komplexe Leistungen | + | (1) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Äußerungen der bzw. des Studierenden. |
- | (1) Komplexe Leistungen können sich aus Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen | + | (2) Mündliche Prüfungsleistungen dienen dem unmittelbaren, |
- | (2) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis der Fähigkeit zur Entwicklung, | + | (3) Mündliche Prüfungsleistungen finden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Gruppenprüfung |
- | (3) Der zeitliche Umfang der Komplexen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 450 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen und die Dauer von Einzelleistungen im Rahmen der jeweiligen | + | (4) Die Dauer der Mündlichen Prüfungsleistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf pro Studierender bzw. Studierendem 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Gruppenprüfungen dürfen eine Gesamtdauer von 75 Minuten nicht überschreiten. |
- | (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 ent- sprechend. | + | (5) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen |
- | (5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Komplexen Leistung müssen die Einzelbei- träge | + | (6) Mündliche Prüfungsleistungen können öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt |
- | Kommentar: | + | |
- | Wie vorher schon bei den kombinierten Hausarbeiten beschrieben sahen wir das Problem Prüfungsleistungen, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Ansonsten gilt gleiches für den Absatz 5 wie bei der Prüfungsleistung Hausarbeit. | + | Auch bei der mündlichen Prüfung haben wir Studierenden im Prozess der Erarbeitung und des Beschlusses dieser Rahmenprüfungsordnung Vorschläge zur Abänderung der zeitlichen Grenzen gemacht. Damit konnten wir uns prinzipiell durchsetzen. Mit weniger als 15 Minuten gehen wir davon aus, dass Studierende ihr Wissen nicht adäquat unter Beweis stellen können. Zu lang sollte die Prüfung jedoch nicht gehen, um die Konzentration hoch halten zu können. Besonderheiten entstehen natürlich, wenn in einer Gruppe geprüft wird, da hier zwar alle Teilnehmenden anteilig weniger Zeit haben, aber trotzdem die ganze Zeit aufmerksam sein müssen. Die jetzt getroffene Regelung war der mehrheitsfähige Kompromiss und gerade da mündliche Prüfungen recht individuell und flexibel durchgeführt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese umgesetzt werden. |
- | § 10 Portfolios | + | Wichtig zu beachten ist auch der Absatz 5. Denn entsprechende Zweitprüfer*innen oder Beisitzer*innen helfen Willkür in der Prüfung zu unterbinden. Auch das anzufertigende Protokoll ist entscheidend. Generell gilt auch von studentischer Seite darauf zu bestehen alles ins Protokoll aufnehmen zu lassen, was für die Prüfung relevant ist. Das schließt auch mögliche Störungen oder unfaire Behandlung ein und gilt nicht nur für mündliche Prüfungen. Wenn etwas nicht im Protokoll erwähnt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich passiert ist bzw. kann somit nicht nachgewiesen werden. |
- | (1) Portfolios können Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen umfassen, das Ergebnis ist eine gegenständliche, | + | Die Unterteilung von mündlichen Prüfungen in öffentlich und nicht öffentlich durchgeführte Prüfungen scheint zunächst etwas ungewöhnlich. Der Unterschied in Absatz 6 ist wie beschrieben die Möglichkeit für Zuhörer*innen teilzunehmen. Hintergrund dieser komplexeren Regelung ist z.B., dass Vorträge im Rahmen eines Seminares auch mündliche Prüfungen sein können, in diesen aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zu prüfende Person das Recht hat die Kommiliton*innen im Seminar vom Vortrag auszuschließen. Das heißt üblicherweise sollten nur diese oder ähnliche Prüfungsleistungen als öffentlich deklariert und alle sonstigen mündlichen Prüfungen nicht öffentlich sein. Damit wird das Recht der zu Prüfenden gesichert bestimmen zu können wer genau in der Prüfung sitzt. Deswegen muss dies auch beim Beschluss von Studiendokumenten von studentischer Seite kritisch begleitet werden. |
- | (2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger | + | |
- | (3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzel- leistungen, die Dauer von Einzelleistungen und die Frist zur Abgabe des gesamten Portfolios im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. | + | //**§9 Komplexe Leistungen** \\ \\ |
- | (4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge | + | (1) Komplexe Leistungen können sich aus Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen |
- | Kommentar: | + | (2) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis der Fähigkeit zur Entwicklung, |
- | Für §10 gilt das gleiche wie für §9. | + | (3) Der zeitliche Umfang der Komplexen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 450 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen und die Dauer von Einzelleistungen im Rahmen der jeweiligen |
- | § 11 Wissenschaftlich-praktische Leistungen | + | (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\ |
- | (1) Wissenschaftlich-praktische Leistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Handlungen der bzw. des Studierenden. | + | (5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Komplexen Leistung müssen die Einzelbeiträge |
- | (2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforde- rungen | + | |
- | (3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschrei- bungen | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. | + | Wie vorher schon bei den kombinierten Hausarbeiten beschrieben sahen wir das Problem Prüfungsleistungen, |
- | Kommentar: | + | Ansonsten gilt gleiches für den Absatz 5 wie bei der Prüfungsleistung Hausarbeit. |
- | Dieser Paragraph ist unkritisch. | + | |
- | § 12 Sprachprüfungen | + | // **§ 10 Portfolios** \\ \\ |
- | (1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständli- chen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegen- ständliche | + | (1) Portfolios können Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen umfassen, das Ergebnis ist eine gegenständliche, |
- | (2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten. | + | (2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger |
- | (3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. | + | (3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen, die Dauer von Einzelleistungen und die Frist zur Abgabe des gesamten Portfolios im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. |
- | (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 ent- sprechend. | + | (4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge |
- | Kommentar: | + | |
- | Dieser Paragraph ist unkritisch. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | § 13 Elektronische Prüfungen | + | Für §10 gilt das gleiche wie für §9.</ |
- | (1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, | + | |
- | (2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen | + | //**§ 11 Wissenschaftlich-praktische Leistungen** \\ \\ |
- | (3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, | + | (1) Wissenschaftlich-praktische Leistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Handlungen der bzw. des Studierenden. |
- | (4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. | + | (2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforderungen |
- | Kommentar: | + | (3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen |
- | Der §13 Elektronische Prüfungen birgt erwartungsgemäß einige Gefahren. Hier haben wir für hohe Sicherheitsstandards und vor allem Transparenz der Systeme gekämpft. Infolgedessen ist z.B. Absatz 4 in den Paragraphen aufgenommen wurden. Automatisierte Bewertungen haben das Problem, dass Fehler des Systems nicht so einfach auffallen und es sollte unbedingt verhindert werden, dass Studierende aufgrund eines technischen Fehlers eine schlechtere Bewertung erhalten und dies nicht bemerken. Deswegen sollte beim Einsatz elektronischer Bewertungsverfahren unbedingt betont werden, dass es die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung gibt und dazu ermutigt werden diese zu nutzen, falls Unsicherheit besteht. Noch lieber wäre uns jedoch eine Dokumentation der Bewertung, die allen Studierenden unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden muss, was jedoch nicht mehrheitsfähig war. | + | (4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. |
- | Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, | + | |
- | § 14 | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben | + | Dieser Paragraph ist unkritisch.</ |
- | (1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chroni- schen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen wie vorgesehen abzulegen, hat sie bzw. er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachteil- sausgleich | + | |
- | (2) Während der Schwangerschaft, | + | //**§ 12 Sprachprüfungen** \\ \\ |
- | (3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt ent- sprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, | + | (1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständlichen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche |
- | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | (2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten. |
- | Kommentar: | + | (3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. |
- | Der Paragraph hat insbesondere natürlich für betroffene Studierende eine große Relevanz. Da der Prüfungsausschuss hierüber entscheidet kommt den Mitgliedern auch hier eine große Verantwortung zu. Es gilt für die betroffenen Studierenden die besten Möglichkeiten zu finden ihren Nachteil auszugleichen. Das sollte natürlich sowohl unter Einbeziehung der Betroffenen als auch bei Fragestellungen zum Thema mit den entsprechenden Beauftragten an der Universität, | + | (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ // |
- | Im Sinne einer möglichst offenen Perspektive auf verschiedene Lebensweisen, | + | |
- | § 15 | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Bewertung der Prüfungsleistungen, | + | Dieser Paragraph ist unkritisch. |
- | (1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prü- fern gemeinsam festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: | + | |
- | 1 = sehr gut 2 = gut | + | //**§ 13 Elektronische Prüfungen** \\ \\ |
- | 3 = befriedigend | + | (1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, |
- | 4 = ausreichend | + | (2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen |
- | 5 = nicht ausreichend | + | (3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, |
- | = eine hervorragende Leistung; | + | (4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. |
- | = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- | + | |
- | gen liegt; | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; | + | Der §13 Elektronische Prüfungen birgt erwartungsgemäß einige Gefahren. Hier haben wir für hohe Sicherheitsstandards und vor allem Transparenz der Systeme gekämpft. Infolgedessen ist z.B. Absatz 4 in den Paragraphen aufgenommen wurden. Automatisierte Bewertungen haben das Problem, dass Fehler des Systems nicht so einfach auffallen und es sollte unbedingt verhindert werden, dass Studierende aufgrund eines technischen Fehlers eine schlechtere Bewertung erhalten und dies nicht bemerken. Deswegen sollte beim Einsatz elektronischer Bewertungsverfahren unbedingt betont werden, dass es die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung gibt und dazu ermutigt werden diese zu nutzen, falls Unsicherheit besteht. Noch lieber wäre uns jedoch eine Dokumentation der Bewertung, die allen Studierenden unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden muss, was jedoch nicht mehrheitsfähig war. \\ |
- | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen | + | Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, |
- | nicht mehr genügt. | + | |
- | Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben | + | //**§ 14 Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben** \\ \\ |
- | oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit " | + | (1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chronischen |
- | (2) Prüfungsleistungen, | + | (2) Während der Schwangerschaft, |
- | (3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch meh- rere Prüferinnen und Prüfer dem Durchschnitt der Einzelbewertungen bzw., im Falle einer Be- wertung | + | (3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt entsprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, |
- | (4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung | + | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
- | bis einschließlich 1,5 | + | |
- | von 1,6 bis einschließlich 2,5 | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | von 2,6 bis einschließlich 3,5 | + | Der Paragraph hat insbesondere natürlich für betroffene Studierende eine große Relevanz. Da der Prüfungsausschuss hierüber entscheidet kommt den Mitgliedern auch hier eine große Verantwortung zu. Es gilt für die betroffenen Studierenden die besten Möglichkeiten zu finden ihren Nachteil auszugleichen. Das sollte natürlich sowohl unter Einbeziehung der Betroffenen als auch bei Fragestellungen zum Thema mit den entsprechenden Beauftragten an der Universität, |
- | von 3,6 bis einschließlich 4,0 | + | Im Sinne einer möglichst offenen Perspektive auf verschiedene Lebensweisen, |
- | ab 4,1 | + | |
- | Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 19 Ab- satz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote "nicht ausreichend" | + | //**§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, |
- | = sehr gut, | + | (1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prü- fern gemeinsam festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: |
- | = gut, | + | 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; |
- | = befriedigend, | + | 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- |
- | = ausreichend, | + | gen liegt; |
- | = nicht ausreichend. | + | 3 = befriedigend |
- | (5) Modulprüfungen, | + | 4 = ausreichend |
- | (6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote | + | 5 = nicht ausreichend |
- | (7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller ande- ren Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten; | + | Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit " |
- | (8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Re- monstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, | + | (2) Prüfungsleistungen, |
- | Kommentar: | + | (3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch mehrere |
- | Mit dem Absatz 1 dieses Paragraphen wird ein wichtiger Grundstein für die Vergleichbarkeit von Studiengängen gelegt. Bisher gab es an der TU Dresden keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab und im Gegenteil eine Vielzahl ganz verschiedener. Dieses Problem sollte sich mit der Rahmenprüfungsordnung nun lösen. Bei Absatz 1 ist ein wenig auf den letzten Satz zu achten. | + | (4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung |
- | Bonusleistungen klingen zwar zunächst vorteilhaft für die Studierenden, | + | bis einschließlich 1,5 = sehr gut, \\ |
- | Wir hätten in Absatz 1 gern gestrichen, dass Leistungen nur ausnahmsweise unbenotet sind und den Studiengängen die Möglichkeit eröffnet auch großflächig allein das Bestehen abzuprüfen. Dies hat jedoch keine Mehrheit gefunden. In diesem Zusammenhang sehen wir außerdem ein weiteres Problem darin, wenn Module sowohl benotete als auch unbenotete Teilprüfungen enthalten. Das kann dazu führen, dass Studierende sehr viel Zeit und Kapazitäten in die unbenoteten Teile investieren, | + | von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut, \\ |
- | Absatz 2 ist durchaus auch wichtig für Studierende. Aus der Formulierung in der Regel entsteht kein Anspruch, dass alle Prüfungsleistungen von zwei Prüfer*innen bewertet werden. Im Drittversuch ist dieser Anspruch jedoch klar geregelt. Sollte dieser verletzt werden und nicht zwei Prüfer*innen zur Korrektur unterschrieben haben, stellt dies ein Formfehler da und sollte zur Möglichkeit der Wiederholung führen, was den Studierenden natürlich sehr helfen kann. | + | von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, |
- | Ein größerer Streitpunkt in der Umsetzung von Prüfungsordnungen sind die Fristen zur Bewertung einer Prüfungsleistung. Hier konnten wir uns in Absatz 7 auf einen Kompromiss einigen. Dieser sieht vor, dass Prüfungsleistungen in innerhalb von vier Wochen bewertet sein sollen, außer es sind mehr als 300 Teilnehmende und damit ein erhöhter Korrekturaufwand, | + | von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, |
- | Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, | + | ab 4,1 = nicht ausreichend. |
- | § 16 | + | (5) Modulprüfungen, |
- | Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten | + | (6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote |
- | (1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleis- tungen | + | (7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller anderen |
- | (2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit ent- scheidet der Prüfungsausschuss. Ergeht die Ablehnung zeitlich nach dem verbindlichen | + | (8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Remonstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, |
- | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | |
- | Kommentar: | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, | + | Mit dem Absatz 1 dieses Paragraphen wird ein wichtiger Grundstein für die Vergleichbarkeit von Studiengängen gelegt. Bisher gab es an der TU Dresden keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab und im Gegenteil eine Vielzahl ganz verschiedener. Dieses Problem sollte sich mit der Rahmenprüfungsordnung nun lösen. Bei Absatz 1 ist ein wenig auf den letzten Satz zu achten. |
- | Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, | + | Bonusleistungen klingen zwar zunächst vorteilhaft für die Studierenden, |
- | § 17 | + | Wir hätten in Absatz 1 gern gestrichen, dass Leistungen nur ausnahmsweise unbenotet sind und den Studiengängen die Möglichkeit eröffnet auch großflächig allein das Bestehen abzuprüfen. Dies hat jedoch keine Mehrheit gefunden. In diesem Zusammenhang sehen wir außerdem ein weiteres Problem darin, wenn Module sowohl benotete als auch unbenotete Teilprüfungen enthalten. Das kann dazu führen, dass Studierende sehr viel Zeit und Kapazitäten in die unbenoteten Teile investieren, |
- | Täuschung, Ordnungsverstoß | + | Absatz 2 ist durchaus auch wichtig für Studierende. Aus der Formulierung in der Regel entsteht kein Anspruch, dass alle Prüfungsleistungen von zwei Prüfer*innen bewertet werden. Im Drittversuch ist dieser Anspruch jedoch klar geregelt. Sollte dieser verletzt werden und nicht zwei Prüfer*innen zur Korrektur unterschrieben haben, stellt dies ein Formfehler da und sollte zur Möglichkeit der Wiederholung führen, was den Studierenden natürlich sehr helfen kann. \\ |
- | (1) Versucht die bzw. der Studierende, | + | Ein größerer Streitpunkt in der Umsetzung von Prüfungsordnungen sind die Fristen zur Bewertung einer Prüfungsleistung. Hier konnten wir uns in Absatz 7 auf einen Kompromiss einigen. Dieser sieht vor, dass Prüfungsleistungen in innerhalb von vier Wochen bewertet sein sollen, außer es sind mehr als 300 Teilnehmende und damit ein erhöhter Korrekturaufwand, |
- | (2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tat- sache erst nach Bekanntgabe der Bewertung heraus, so kann vom Prüfungsausschuss die Bewer- tung der Prüfungsleistung in "nicht ausreichend" | + | Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, |
- | (3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen | + | |
- | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | //**§ 16 Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten** \\ \\ |
- | Kommentar: | + | (1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleistungen |
- | Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung. | + | (2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit ent- scheidet der Prüfungsausschuss. Ergeht die Ablehnung zeitlich nach dem verbindlichen |
- | In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, | + | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
- | § 18 Verzicht | + | |
- | Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Kommentar: | + | In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, |
- | Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet. | + | Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, |
- | § 19 | + | |
- | Bestehen und Nichtbestehen | + | //**§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß** \\ \\ |
- | (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens " | + | (1) Versucht die bzw. der Studierende, |
- | (2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Ab- schlussarbeit | + | (2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tatsache |
- | (3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausrei- chend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" | + | (3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen |
- | (4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens " | + | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
- | (5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, | + | |
- | (6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgül- tigen Nichtbestehens der Hochschulabschlussprüfung muss die Bescheinigung auch über die erbrachten Prüfungsbestandteile und deren Bewertung sowie gegebenenfalls die noch fehlen- den Prüfungsbestandteile Auskunft geben und erkennen lassen, dass die Hochschulabschluss- prüfung | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Kommentar: | + | Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung. |
- | §19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde. | + | In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, |
- | Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, | + | |
- | § 20 Freiversuch | + | //**§ 18 Verzicht** \\ \\ |
- | (1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Mo- dulprüfung | + | Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, |
- | (2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausrei- chend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären Prüfungs- termins oder der Antragsfrist ist eine Notenverbesserung nicht mehr möglich. Bei der Wiederho- lung einer Modulprüfung zur Notenverbesserung werden Prüfungsleistungen, | + | |
- | (3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebens- partnerin | + | Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet. |
- | Kommentar: | + | |
+ | //**§ 19 Bestehen und Nichtbestehen** \\ \\ | ||
+ | (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens " | ||
+ | (2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Abschlussarbeit | ||
+ | (3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" | ||
+ | (4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens " | ||
+ | (5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, | ||
+ | (6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgültigen | ||
+ | |||
+ | <color #ed1c24>Kommentar: | ||
+ | §19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde.\\ | ||
+ | Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, | ||
+ | |||
+ | //**§ 20 Freiversuch** \\ \\ | ||
+ | (1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Modulprüfung | ||
+ | (2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären Prüfungs- termins oder der Antragsfrist ist eine Notenverbesserung nicht mehr möglich. Bei der Wiederholung | ||
+ | (3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. | ||
+ | (4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin | ||
+ | |||
+ | <color #ed1c24>Kommentar: | ||
Den Freiversuch wollten wir als studentische Vertreter*innen natürlich unbedingt verpflichtend in der Rahmenprüfungsordnung verankern. Dies ist uns leider nicht gelungen. Mit dem Absatz 1 des Paragraphen können die Fakultäten selbst entscheiden, | Den Freiversuch wollten wir als studentische Vertreter*innen natürlich unbedingt verpflichtend in der Rahmenprüfungsordnung verankern. Dies ist uns leider nicht gelungen. Mit dem Absatz 1 des Paragraphen können die Fakultäten selbst entscheiden, | ||
- | Auch beim Freiversuch, | + | Auch beim Freiversuch, |
- | § 21 | + | |
- | Wiederholung von Modulprüfungen | + | //**§ 21 Wiederholung von Modulprüfungen** \\ \\ |
- | (1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ers- ten Prüfungsversuches einmal als zweiter Prüfungsversuch wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Modulprüfung. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden. | + | (1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten |
- | (2) Eine zweite Wiederholung der Modulprüfung kann als dritter Prüfungsversuch nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als end- gültig | + | (2) Eine zweite Wiederholung der Modulprüfung kann als dritter Prüfungsversuch nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als endgültig |
- | (3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, | + | (3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, |
- | (4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 20 Absatz 2 gere- gelten | + | (4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 20 Absatz 2 geregelten |
- | (5) Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen. | + | (5) Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen. |
- | Kommentar: | + | |
- | Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter https:// | + | Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, |
- | Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden. | + | Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter https:// |
- | § 22 | + | Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden. |
- | Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, | + | |
- | (1) Studien- und Prüfungsleistungen, | + | //**§ 22 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, |
- | (2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, | + | (1) Studien- und Prüfungsleistungen, |
- | (3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele ins- gesamt dem Sinn und Zweck einer vorhandenen Wahlmöglichkeit des Studiengangs entsprechen und daher ein strukturelles Äquivalent bilden (strukturelle Anrechnung). Im Zeugnis werden die tatsächlich erbrachten Leistungen ausgewiesen. | + | (2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, |
- | (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, | + | (3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele ins- gesamt dem Sinn und Zweck einer vorhandenen Wahlmöglichkeit des Studiengangs entsprechen und daher ein strukturelles Äquivalent bilden (strukturelle Anrechnung). Im Zeugnis werden die tatsächlich erbrachten Leistungen ausgewiesen. |
- | (5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erfor- derlichen | + | (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, |
- | (6) Zuständig für die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss. Er kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Anrechnungsbeauftragte bzw. einen Anrechnungsbeauftragten bestellen. Diese bzw. dieser führt das Anrechnungsverfahren selbstständig durch. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt für die Anrechnungsbeauftragte bzw. den Anrechnungsbeauftragten entsprechend. | + | (5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erforderlichen |
- | Kommentar: | + | (6) Zuständig für die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss. Er kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Anrechnungsbeauftragte bzw. einen Anrechnungsbeauftragten bestellen. Diese bzw. dieser führt das Anrechnungsverfahren selbstständig durch. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt für die Anrechnungsbeauftragte bzw. den Anrechnungsbeauftragten entsprechend. |
- | Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier https:// | + | |
- | Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. | + | Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier https:// |
+ | Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. | ||
+ | In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. | ||
§ 23 Prüfungsausschuss | § 23 Prüfungsausschuss | ||
(1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungs- ordnung zugewiesenen Aufgaben wird für den Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören vier Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, | (1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungs- ordnung zugewiesenen Aufgaben wird für den Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören vier Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, |
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