allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung
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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 16:04] – s9989499 | allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 16:16] – s9989499 | ||
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==== Einleitung, Einordnung und Hintergrund ==== | ==== Einleitung, Einordnung und Hintergrund ==== | ||
- | **Was findet sich in diesem Artikel?** | + | === Was findet sich in diesem Artikel? |
Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, | Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, | ||
Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, | Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, | ||
- | **Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? | + | === Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? |
Soweit uns bekannt ist startete der tatsächliche Prozess zum Erstellen einer Rahmenprüfungsordnung mit dem Amtsantritt des alten Prorektors Bildung und Internationales Hans-Georg Krauthäuser. Hauptziel war es die großen Unterschiede in den Prüfungsordnungen- und regelungen der verschiedenen Fakultäten, | Soweit uns bekannt ist startete der tatsächliche Prozess zum Erstellen einer Rahmenprüfungsordnung mit dem Amtsantritt des alten Prorektors Bildung und Internationales Hans-Georg Krauthäuser. Hauptziel war es die großen Unterschiede in den Prüfungsordnungen- und regelungen der verschiedenen Fakultäten, | ||
Mit einer Kernarbeitsgruppe und einigen Feedbackschleifen zum Einholen der Meinung verschiedener Akteur*innen, | Mit einer Kernarbeitsgruppe und einigen Feedbackschleifen zum Einholen der Meinung verschiedener Akteur*innen, | ||
- | **Was spricht gegen eine Rahmenprüfungsordnung? | + | === Was spricht gegen eine Rahmenprüfungsordnung? |
Die ursprüngliche grundsätzliche Kritik des Referats, dass sich Studienkommissionen durch den Prozess zu stark mit der strukturellen und nicht inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge wurde durch den nachfolgend beschriebenen Prozess ausgeräumt. Eine Verschlechterung der Regelungen in einzelnen Studiengängen ist nicht auszuschließen, | Die ursprüngliche grundsätzliche Kritik des Referats, dass sich Studienkommissionen durch den Prozess zu stark mit der strukturellen und nicht inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge wurde durch den nachfolgend beschriebenen Prozess ausgeräumt. Eine Verschlechterung der Regelungen in einzelnen Studiengängen ist nicht auszuschließen, | ||
- | **Wie tritt sie in Kraft?** | + | === Wie tritt sie in Kraft? |
Neben den vielen inhaltlichen Diskussionen gab es auch noch ein Problem mit der Beschlussfassung und dem Prozess an sich zu lösen. Das derzeitige Hochschulfreiheitsgesetz gibt noch nicht die Möglichkeit Rahmenordnungen, | Neben den vielen inhaltlichen Diskussionen gab es auch noch ein Problem mit der Beschlussfassung und dem Prozess an sich zu lösen. Das derzeitige Hochschulfreiheitsgesetz gibt noch nicht die Möglichkeit Rahmenordnungen, | ||
- | **Werden damit alle Festlegungen vereinheitlicht? | + | === Werden damit alle Festlegungen vereinheitlicht? |
Die Rahmenprüfungsordnung vereinheitlicht nicht alles komplett und damit wird ein gewisser Wert auf die diverse Fächerkultur gelegt. Die ersten 29 Paragraphen der Ordnung bilden die allgemeinen Festlegungen, | Die Rahmenprüfungsordnung vereinheitlicht nicht alles komplett und damit wird ein gewisser Wert auf die diverse Fächerkultur gelegt. Die ersten 29 Paragraphen der Ordnung bilden die allgemeinen Festlegungen, | ||
- | **Wie verlief der Prozess der Beschlussfassung? | + | === Wie verlief der Prozess der Beschlussfassung? |
Bevor es zum Beschluss kam, gab es wie gesagt bereits häufiger die Möglichkeit für Anmerkungen und Diskussionen. Diese haben vor allem auch wir Studierende genutzt, um viele unserer Anliegen vorzutragen. Vor dem Senatsbeschluss ging die Ordnung auch noch einmal in die Senatskommission Lehre. Einige vor allem studentische Anliegen, aber auch die der Fakultäten konnten bereits im Vorfeld eingearbeitet werden. Bei vielen anderen Punkten bestand aber natürlicherweise noch keine Einigkeit zwischen uns und dem Prorektorat Bildung bzw. der Arbeitsgruppe. So kam es dazu, dass zur Sitzung der Senatskommission Lehre von den studentischen Vertreter*innen im Gremium insgesamt knapp 30 Änderungsanträge eingereicht wurden. Diese wurden in einer Mammutsitzung der Kommission einzeln durchgegangen und abgestimmt, um so letztendlich zu einer teilweise geänderten Version zu kommen, die dem Senat vorgelegt wurde. | Bevor es zum Beschluss kam, gab es wie gesagt bereits häufiger die Möglichkeit für Anmerkungen und Diskussionen. Diese haben vor allem auch wir Studierende genutzt, um viele unserer Anliegen vorzutragen. Vor dem Senatsbeschluss ging die Ordnung auch noch einmal in die Senatskommission Lehre. Einige vor allem studentische Anliegen, aber auch die der Fakultäten konnten bereits im Vorfeld eingearbeitet werden. Bei vielen anderen Punkten bestand aber natürlicherweise noch keine Einigkeit zwischen uns und dem Prorektorat Bildung bzw. der Arbeitsgruppe. So kam es dazu, dass zur Sitzung der Senatskommission Lehre von den studentischen Vertreter*innen im Gremium insgesamt knapp 30 Änderungsanträge eingereicht wurden. Diese wurden in einer Mammutsitzung der Kommission einzeln durchgegangen und abgestimmt, um so letztendlich zu einer teilweise geänderten Version zu kommen, die dem Senat vorgelegt wurde. | ||
- | **Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? | + | === Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? |
Unter anderem auf diese gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten. | Unter anderem auf diese gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten. | ||
- | **Kann die Ordnung wieder geändert werden?** | + | === Kann die Ordnung wieder geändert werden? |
Die Ordnung ist natürlich nach ihrer ersten Beschlussfassung nicht in Stein gemeißelt und kann wieder geändert werden. Aufgrund der jetzigen Praxis, dass die Rahmenordnung nur zum Tragen kommt, wenn Fakultäten selbst ihre Ordnungen anpassen und dem generell aufwendigen Prozess des Beschlusses bzw. der Konsensfindung werden diese Änderung jedoch vermutlich in einem etwas längeren Turnus vollzogen. Dennoch sollten bereits jetzt mögliche Änderungsvorschläge im Prorektorat Bildung gesammelt werden. Diese Dokumentation kann natürlich auch studentischen Vertreter*innen dienen Änderungsvorschläge neu zu entwickeln oder alte bestehende noch einmal aufzugreifen. | Die Ordnung ist natürlich nach ihrer ersten Beschlussfassung nicht in Stein gemeißelt und kann wieder geändert werden. Aufgrund der jetzigen Praxis, dass die Rahmenordnung nur zum Tragen kommt, wenn Fakultäten selbst ihre Ordnungen anpassen und dem generell aufwendigen Prozess des Beschlusses bzw. der Konsensfindung werden diese Änderung jedoch vermutlich in einem etwas längeren Turnus vollzogen. Dennoch sollten bereits jetzt mögliche Änderungsvorschläge im Prorektorat Bildung gesammelt werden. Diese Dokumentation kann natürlich auch studentischen Vertreter*innen dienen Änderungsvorschläge neu zu entwickeln oder alte bestehende noch einmal aufzugreifen. | ||
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//§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren \\ \\ | //§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren \\ \\ | ||
(1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer | (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer | ||
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- in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und | - in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und | ||
- die geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen hat und | - die geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen hat und | ||
- | - eine datenverarbeitungstechnisch erfasste Erklärung zu Absatz 4 Nummer 3 abgegeben hat. \\ \\ | + | - eine datenverarbeitungstechnisch erfasste Erklärung zu Absatz 4 Nummer 3 abgegeben hat. |
(2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. \\ \\ | (2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. \\ \\ | ||
(3) Die Zulassung erfolgt | (3) Die Zulassung erfolgt | ||
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- zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung, | - zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung, | ||
- zur Abschlussarbeit durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden aufgrund des Antrags der bzw. des Studierenden auf Ausgabe des Themas oder, im Falle von § 26 Absatz 3 Satz 5, zusammen mit der Ausgabe des Themas und | - zur Abschlussarbeit durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden aufgrund des Antrags der bzw. des Studierenden auf Ausgabe des Themas oder, im Falle von § 26 Absatz 3 Satz 5, zusammen mit der Ausgabe des Themas und | ||
- | - zum Kolloquium durch das zuständige Prüfungsamt aufgrund der Bewertung der Abschluss- arbeit mit einer Note von mindestens " | + | - zum Kolloquium durch das zuständige Prüfungsamt aufgrund der Bewertung der Abschluss- arbeit mit einer Note von mindestens " |
(4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn | (4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn | ||
+ | |||
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder | - die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder | ||
- die Unterlagen unvollständig sind oder | - die Unterlagen unvollständig sind oder | ||
- | - die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat. \\ \\ | + | - die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat. |
(5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.// | (5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.// | ||
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Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.</ | Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.</ | ||
- | §5 Prüfungsleistungen | + | //§5 Prüfungsleistungen |
(1) Prüfungsleistungen sind | (1) Prüfungsleistungen sind | ||
- | 1. Klausurarbeiten (§ 6), | + | |
- | 2. Hausarbeiten (§ 7), | + | - Klausurarbeiten (§ 6), |
- | 3. Mündliche Prüfungsleistungen (§ 8), | + | |
- | 4. Komplexe Leistungen (§ 9), | + | |
- | 5. Portfolios (§ 10), | + | |
- | 6. Wissenschaftlich-praktische Leistungen (§ 11) und | + | |
- | 7. Sprachprüfungen (§ 12). | + | |
- | Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung gere- gelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, | + | |
- | (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbe- schreibungen | + | |
- | Kommentar: | + | Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung gere- gelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, |
- | §5 ist aus studentischer Sicht recht unkritisch. Um die verschiedenen Prüfungsarten wird es in den kommenden Paragraphen noch gehen. Bei einer entsprechenden Multiple-Choice Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 muss natürlich gesondert darauf geachtet werden, was diese im Einzelnen regelt und Satz 3 ist auch wichtig, denn gerade bei Multiple-Choice ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass diese Prüfungsform Kompetenzorientierung nicht in gewünschter Art und Weise abbildet. | + | (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen |
- | §6 Klausurarbeiten | + | // |
- | (1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. | + | §5 ist aus studentischer Sicht recht unkritisch. Um die verschiedenen Prüfungsarten wird es in den kommenden Paragraphen noch gehen. Bei einer entsprechenden Multiple-Choice Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 muss natürlich gesondert darauf geachtet werden, was diese im Einzelnen regelt und Satz 3 ist auch wichtig, denn gerade bei Multiple-Choice ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass diese Prüfungsform Kompetenzorientierung nicht in gewünschter Art und Weise abbildet.</ |
- | (3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. | + | |
- | Kommentar: | + | //§6 Klausurarbeiten |
- | Um die verschiedenen Prüfungsformen systematisch zu klassifizieren wird in dieser Rahmenprüfungsordnung in gegenständliche und nicht gegenständliche Prüfungen, sowie Präsenz- und Nichtpräsenzprüfungen unterschieden. Erstere Unterscheidung meint einfach nur, dass bei einer gegenständlichen Prüfung danach ein physisches Produkt entsteht, was bewertet werden kann, bei nicht gegenständlichen Prüfungen eben nicht. Bei einer präsenten Prüfung sind die zu Prüfenden physisch vor Ort, um die Leistung abzulegen, anders als bei der nicht präsenten Prüfung. | + | |
- | In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, | + | (1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, |
- | Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, | + | (2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. |
- | Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, | + | (3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten.// |
+ | |||
+ | <color #ed1c24>Kommentar: | ||
+ | Um die verschiedenen Prüfungsformen systematisch zu klassifizieren wird in dieser Rahmenprüfungsordnung in gegenständliche und nicht gegenständliche Prüfungen, sowie Präsenz- und Nichtpräsenzprüfungen unterschieden. Erstere Unterscheidung meint einfach nur, dass bei einer gegenständlichen Prüfung danach ein physisches Produkt entsteht, was bewertet werden kann, bei nicht gegenständlichen Prüfungen eben nicht. Bei einer präsenten Prüfung sind die zu Prüfenden physisch vor Ort, um die Leistung abzulegen, anders als bei der nicht präsenten Prüfung. | ||
+ | In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, | ||
+ | Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, | ||
+ | Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, | ||
§7 Hausarbeiten | §7 Hausarbeiten | ||
(1) Hausarbeiten werden als Nichtpräsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständ- liche, beispielsweise schriftliche Arbeit. | (1) Hausarbeiten werden als Nichtpräsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständ- liche, beispielsweise schriftliche Arbeit. |
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