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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung

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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 16:04] s9989499allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 16:30] s9989499
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 ==== Einleitung, Einordnung und Hintergrund ==== ==== Einleitung, Einordnung und Hintergrund ====
  
-**Was findet sich in diesem Artikel?**+=== Was findet sich in diesem Artikel? ==
  
 Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, also insbesondere auch die Diskussionen und Ideen sowie Hintergründe bei der ersten Beschlussfassung einer solchen Rahmenordnung zu berichten und diese zu dokumentieren. Der Prozess war sehr lang und aufwendig, sowie das Vorhaben generell recht komplex. Dementsprechend erhebt diese Dokumentation keinen Anspruch auf Vollständigkeit. \\ Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, also insbesondere auch die Diskussionen und Ideen sowie Hintergründe bei der ersten Beschlussfassung einer solchen Rahmenordnung zu berichten und diese zu dokumentieren. Der Prozess war sehr lang und aufwendig, sowie das Vorhaben generell recht komplex. Dementsprechend erhebt diese Dokumentation keinen Anspruch auf Vollständigkeit. \\
 Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, die den studentischen Vertreter*innen in den Studienkommissionen, Prüfungsausschüssen und Fakultätsräten der einzelnen Fakultäten einen Anhaltspunkt gibt auf was es bei der Umsetzung der Rahmenprüfungsordnung zu achten gilt. Die Aussagen in diesem Artikel beziehen sich zunächst auf die vom Senat am 10.06.2020 beschlossene Version. Für Rückfragen oder Anmerkungen kann sich gern jederzeit an rf.lust@stura.tu-dresden.de oder paul.senf@mailbox.tu-dresden.de gewandt werden.  Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, die den studentischen Vertreter*innen in den Studienkommissionen, Prüfungsausschüssen und Fakultätsräten der einzelnen Fakultäten einen Anhaltspunkt gibt auf was es bei der Umsetzung der Rahmenprüfungsordnung zu achten gilt. Die Aussagen in diesem Artikel beziehen sich zunächst auf die vom Senat am 10.06.2020 beschlossene Version. Für Rückfragen oder Anmerkungen kann sich gern jederzeit an rf.lust@stura.tu-dresden.de oder paul.senf@mailbox.tu-dresden.de gewandt werden. 
  
-**Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? Warum braucht es sie und wie wurde sie erarbeitet?**+=== Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? Warum braucht es sie und wie wurde sie erarbeitet? ===
  
 Soweit uns bekannt ist startete der tatsächliche Prozess zum Erstellen einer Rahmenprüfungsordnung mit dem Amtsantritt des alten Prorektors Bildung und Internationales Hans-Georg Krauthäuser. Hauptziel war es die großen Unterschiede in den Prüfungsordnungen- und regelungen der verschiedenen Fakultäten, insbesondere im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Notensysteme und Art der Prüfungsleistung zu überwinden und damit mehr Einheitlichkeit und Gerechtigkeit zu schaffen. Dazu wurde angestrebt eine gemeinsame Prüfungsordnung zu beschließen, die für alle Fakultäten gelten sollte. Soweit uns bekannt ist startete der tatsächliche Prozess zum Erstellen einer Rahmenprüfungsordnung mit dem Amtsantritt des alten Prorektors Bildung und Internationales Hans-Georg Krauthäuser. Hauptziel war es die großen Unterschiede in den Prüfungsordnungen- und regelungen der verschiedenen Fakultäten, insbesondere im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Notensysteme und Art der Prüfungsleistung zu überwinden und damit mehr Einheitlichkeit und Gerechtigkeit zu schaffen. Dazu wurde angestrebt eine gemeinsame Prüfungsordnung zu beschließen, die für alle Fakultäten gelten sollte.
 Mit einer Kernarbeitsgruppe und einigen Feedbackschleifen zum Einholen der Meinung verschiedener Akteur*innen, auch uns Studierenden, wurde auf dieses Ziel insgesamt 5 Jahre hingearbeitet.  Mit einer Kernarbeitsgruppe und einigen Feedbackschleifen zum Einholen der Meinung verschiedener Akteur*innen, auch uns Studierenden, wurde auf dieses Ziel insgesamt 5 Jahre hingearbeitet. 
  
-**Was spricht gegen eine Rahmenprüfungsordnung?**+=== Was spricht gegen eine Rahmenprüfungsordnung? ===
  
 Die ursprüngliche grundsätzliche Kritik des Referats, dass sich Studienkommissionen durch den Prozess zu stark mit der strukturellen und nicht inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge wurde durch den nachfolgend beschriebenen Prozess ausgeräumt. Eine Verschlechterung der Regelungen in einzelnen Studiengängen ist nicht auszuschließen, auch wenn diese Probleme nicht allzu groß sein sollten. Die ursprüngliche grundsätzliche Kritik des Referats, dass sich Studienkommissionen durch den Prozess zu stark mit der strukturellen und nicht inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge wurde durch den nachfolgend beschriebenen Prozess ausgeräumt. Eine Verschlechterung der Regelungen in einzelnen Studiengängen ist nicht auszuschließen, auch wenn diese Probleme nicht allzu groß sein sollten.
  
-**Wie tritt sie in Kraft?**+=== Wie tritt sie in Kraft? ===
  
 Neben den vielen inhaltlichen Diskussionen gab es auch noch ein Problem mit der Beschlussfassung und dem Prozess an sich zu lösen. Das derzeitige Hochschulfreiheitsgesetz gibt noch nicht die Möglichkeit Rahmenordnungen, d.h. Ordnungen von universitätsweiter Gültigkeit, zu erlassen. Dementsprechend war länger ungeklärt, wie genau das einheitliche Dokument an jeder einzelnen Fakultät verbindlich werden sollte. Der vorgesehene Weg wäre ein Beschluss durch jeden einzelnen Fakultätsrat bzw. Studienkommission. Dabei scheint es jedoch recht unwahrscheinlich, dass ein solches Dokument tatsächlich von jeder einzelnen Fakultät ungeändert beschlossen wird. Dementsprechend wurde sich auf ein anderes Vorgehen geeinigt, in dem genutzt wird, dass das Rektorat Prüfungsordnung genehmigen muss. Letztendlich hat der Senat also die jetzt bestehende Rahmenprüfungsordnung beschlossen und das Rektorat genehmigt nur Prüfungsordnungen, die im Wortlaut gleich der vom Senat beschlossenen Ordnung sind. Das führt dazu, dass sich die Prüfungsordnungen an der TU Dresden nicht sofort nach dem Beschluss, sondern nun erst nach und nach an diese einheitliche Rahmenprüfungsordnung anpassen. Denn erst, wenn die Studiendokumente generell überarbeitet und neu beschlossen werden, übernehmen die Fakultäten die allgemeingültige Rahmenprüfungsordnung. Das heißt auch, dass der Prozess der vollständigen Vereinheitlichung noch einige Jahre dauern könnte.  Neben den vielen inhaltlichen Diskussionen gab es auch noch ein Problem mit der Beschlussfassung und dem Prozess an sich zu lösen. Das derzeitige Hochschulfreiheitsgesetz gibt noch nicht die Möglichkeit Rahmenordnungen, d.h. Ordnungen von universitätsweiter Gültigkeit, zu erlassen. Dementsprechend war länger ungeklärt, wie genau das einheitliche Dokument an jeder einzelnen Fakultät verbindlich werden sollte. Der vorgesehene Weg wäre ein Beschluss durch jeden einzelnen Fakultätsrat bzw. Studienkommission. Dabei scheint es jedoch recht unwahrscheinlich, dass ein solches Dokument tatsächlich von jeder einzelnen Fakultät ungeändert beschlossen wird. Dementsprechend wurde sich auf ein anderes Vorgehen geeinigt, in dem genutzt wird, dass das Rektorat Prüfungsordnung genehmigen muss. Letztendlich hat der Senat also die jetzt bestehende Rahmenprüfungsordnung beschlossen und das Rektorat genehmigt nur Prüfungsordnungen, die im Wortlaut gleich der vom Senat beschlossenen Ordnung sind. Das führt dazu, dass sich die Prüfungsordnungen an der TU Dresden nicht sofort nach dem Beschluss, sondern nun erst nach und nach an diese einheitliche Rahmenprüfungsordnung anpassen. Denn erst, wenn die Studiendokumente generell überarbeitet und neu beschlossen werden, übernehmen die Fakultäten die allgemeingültige Rahmenprüfungsordnung. Das heißt auch, dass der Prozess der vollständigen Vereinheitlichung noch einige Jahre dauern könnte. 
  
-**Werden damit alle Festlegungen vereinheitlicht?**+=== Werden damit alle Festlegungen vereinheitlicht? ===
  
 Die Rahmenprüfungsordnung vereinheitlicht nicht alles komplett und damit wird ein gewisser Wert auf die diverse Fächerkultur gelegt. Die ersten 29 Paragraphen der Ordnung bilden die allgemeinen Festlegungen, die für alle verbindlich gelten, während sich danach noch ein fachspezifischer Teil anschließt. In diesem können die Fakultäten zu vorgegebene und in dem allgemeinen Teil referenzierten Punkten eigene Festlegungen treffen und haben z.B. beim Kolloquium, den Freiversuchen oder auch der Zulassung zur Abschlussprüfung Spielräume in der Umsetzung. Dementsprechend enthält die anschließende Kommentierung der Ordnung auch nur den allgemeinen und nicht den fachspezifischen Teil.  Die Rahmenprüfungsordnung vereinheitlicht nicht alles komplett und damit wird ein gewisser Wert auf die diverse Fächerkultur gelegt. Die ersten 29 Paragraphen der Ordnung bilden die allgemeinen Festlegungen, die für alle verbindlich gelten, während sich danach noch ein fachspezifischer Teil anschließt. In diesem können die Fakultäten zu vorgegebene und in dem allgemeinen Teil referenzierten Punkten eigene Festlegungen treffen und haben z.B. beim Kolloquium, den Freiversuchen oder auch der Zulassung zur Abschlussprüfung Spielräume in der Umsetzung. Dementsprechend enthält die anschließende Kommentierung der Ordnung auch nur den allgemeinen und nicht den fachspezifischen Teil. 
  
-**Wie verlief der Prozess der Beschlussfassung?**+=== Wie verlief der Prozess der Beschlussfassung? ===
  
 Bevor es zum Beschluss kam, gab es wie gesagt bereits häufiger die Möglichkeit für Anmerkungen und Diskussionen. Diese haben vor allem auch wir Studierende genutzt, um viele unserer Anliegen vorzutragen. Vor dem Senatsbeschluss ging die Ordnung auch noch einmal in die Senatskommission Lehre. Einige vor allem studentische Anliegen, aber auch die der Fakultäten konnten bereits im Vorfeld eingearbeitet werden. Bei vielen anderen Punkten bestand aber natürlicherweise noch keine Einigkeit zwischen uns und dem Prorektorat Bildung bzw. der Arbeitsgruppe. So kam es dazu, dass zur Sitzung der Senatskommission Lehre von den studentischen Vertreter*innen im Gremium insgesamt knapp 30 Änderungsanträge eingereicht wurden. Diese wurden in einer Mammutsitzung der Kommission einzeln durchgegangen und abgestimmt, um so letztendlich zu einer teilweise geänderten Version zu kommen, die dem Senat vorgelegt wurde. Bevor es zum Beschluss kam, gab es wie gesagt bereits häufiger die Möglichkeit für Anmerkungen und Diskussionen. Diese haben vor allem auch wir Studierende genutzt, um viele unserer Anliegen vorzutragen. Vor dem Senatsbeschluss ging die Ordnung auch noch einmal in die Senatskommission Lehre. Einige vor allem studentische Anliegen, aber auch die der Fakultäten konnten bereits im Vorfeld eingearbeitet werden. Bei vielen anderen Punkten bestand aber natürlicherweise noch keine Einigkeit zwischen uns und dem Prorektorat Bildung bzw. der Arbeitsgruppe. So kam es dazu, dass zur Sitzung der Senatskommission Lehre von den studentischen Vertreter*innen im Gremium insgesamt knapp 30 Änderungsanträge eingereicht wurden. Diese wurden in einer Mammutsitzung der Kommission einzeln durchgegangen und abgestimmt, um so letztendlich zu einer teilweise geänderten Version zu kommen, die dem Senat vorgelegt wurde.
  
-**Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung?**+=== Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? ===
  
 Unter anderem auf diese gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten.  Unter anderem auf diese gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten. 
  
-**Kann die Ordnung wieder geändert werden?**+=== Kann die Ordnung wieder geändert werden? ===
  
 Die Ordnung ist natürlich nach ihrer ersten Beschlussfassung nicht in Stein gemeißelt und kann wieder geändert werden. Aufgrund der jetzigen Praxis, dass die Rahmenordnung nur zum Tragen kommt, wenn Fakultäten selbst ihre Ordnungen anpassen und dem generell aufwendigen Prozess des Beschlusses bzw. der Konsensfindung werden diese Änderung jedoch vermutlich in einem etwas längeren Turnus vollzogen. Dennoch sollten bereits jetzt mögliche Änderungsvorschläge im Prorektorat Bildung gesammelt werden. Diese Dokumentation kann natürlich auch studentischen Vertreter*innen dienen Änderungsvorschläge neu zu entwickeln oder alte bestehende noch einmal aufzugreifen. Die Ordnung ist natürlich nach ihrer ersten Beschlussfassung nicht in Stein gemeißelt und kann wieder geändert werden. Aufgrund der jetzigen Praxis, dass die Rahmenordnung nur zum Tragen kommt, wenn Fakultäten selbst ihre Ordnungen anpassen und dem generell aufwendigen Prozess des Beschlusses bzw. der Konsensfindung werden diese Änderung jedoch vermutlich in einem etwas längeren Turnus vollzogen. Dennoch sollten bereits jetzt mögliche Änderungsvorschläge im Prorektorat Bildung gesammelt werden. Diese Dokumentation kann natürlich auch studentischen Vertreter*innen dienen Änderungsvorschläge neu zu entwickeln oder alte bestehende noch einmal aufzugreifen.
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 ==== Kommentar zur Rahmenprüfungsordnung ==== ==== Kommentar zur Rahmenprüfungsordnung ====
  
-//§1 Regelstudienzeit \\ \\+//**§1 Regelstudienzeit** \\ \\
  
 Die Regelstudienzeit des Studiengangs umfasst Präsenzzeiten, das Selbststudium, gegebenenfalls betreute Praxiszeiten sowie die Hochschulabschlussprüfung. Die Regelstudienzeit des Studiengangs umfasst Präsenzzeiten, das Selbststudium, gegebenenfalls betreute Praxiszeiten sowie die Hochschulabschlussprüfung.
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 §1 Regelstudienzeit in der Rahmenprüfungsordnung ist natürlich unkritisch. Regelstudienzeiten einzuhalten und mögliche Implikationen, falls dies nicht möglich ist, sind zwar problematisch, aber betreffen die Prüfungsordnung nihct. Prinzipiell ist es ein positiver Aspekt, dass eine Regelstudienzeit festgelegt wird. Denn mit ihr wird garantiert, dass Studierende ihr Studium in dieser Zeit beenden können. Damit bekommen die Studierenden entsprechend wichtige Planungssicherheit. Bei der Ausgestaltung des Paragraphen ist darauf zu achten, dass sowohl Präsenz-, Praxis- als auch Zeiten des Selbststudium in der Studienordnung aufgeführt werden und in jedem Modul sowie im gesamten Studiengang realistisch angesetzt sind.</color> §1 Regelstudienzeit in der Rahmenprüfungsordnung ist natürlich unkritisch. Regelstudienzeiten einzuhalten und mögliche Implikationen, falls dies nicht möglich ist, sind zwar problematisch, aber betreffen die Prüfungsordnung nihct. Prinzipiell ist es ein positiver Aspekt, dass eine Regelstudienzeit festgelegt wird. Denn mit ihr wird garantiert, dass Studierende ihr Studium in dieser Zeit beenden können. Damit bekommen die Studierenden entsprechend wichtige Planungssicherheit. Bei der Ausgestaltung des Paragraphen ist darauf zu achten, dass sowohl Präsenz-, Praxis- als auch Zeiten des Selbststudium in der Studienordnung aufgeführt werden und in jedem Modul sowie im gesamten Studiengang realistisch angesetzt sind.</color>
  
-//§2 Studien- und Prüfungsaufbau \\ \\+//**§2 Studien- und Prüfungsaufbau** \\ \\
  
 (1) Das Studium ist modular aufgebaut und schließt mit der Hochschulabschlussprüfung ab. Die Hochschulabschlussprüfung ist in Bachelorstudiengängen die Bachelorprüfung, in Masterstudiengängen die Masterprüfung und in Diplomstudiengängen die Diplomprüfung. \\ \\ (1) Das Studium ist modular aufgebaut und schließt mit der Hochschulabschlussprüfung ab. Die Hochschulabschlussprüfung ist in Bachelorstudiengängen die Bachelorprüfung, in Masterstudiengängen die Masterprüfung und in Diplomstudiengängen die Diplomprüfung. \\ \\
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 Ansonsten wird nur festgeschrieben, dass z.B. Nebenfächer oder andere Module zu Wahlpflichtbereichen umgewählt werden können, ohne dass dies schädlich ist bzw. Zulassungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, wenn das erforderliche Modul, welches evtl. aus Teilleistungen besteht, bereits von den erbrachten Noten her sicher bestanden ist.</color>  Ansonsten wird nur festgeschrieben, dass z.B. Nebenfächer oder andere Module zu Wahlpflichtbereichen umgewählt werden können, ohne dass dies schädlich ist bzw. Zulassungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, wenn das erforderliche Modul, welches evtl. aus Teilleistungen besteht, bereits von den erbrachten Noten her sicher bestanden ist.</color> 
  
-//§3 Fristen und Termine \\ \\ +//**§3 Fristen und Termine** \\ \\ 
-(1) Die Hochschulabschlussprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Hochschulabschlussprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regel- studienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Hochschulab- schlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt die Hochschulabschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. \\ \\+(1) Die Hochschulabschlussprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Hochschulabschlussprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Hochschulabschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt die Hochschulabschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. \\ \\
 (2) Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch den Studienablaufplan vorgegebenen Semesters abgelegt werden. \\ \\ (2) Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch den Studienablaufplan vorgegebenen Semesters abgelegt werden. \\ \\
 (3) Die Technische Universität Dresden stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Die Termine der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen und ebenso der Aus- und Abgabezeitpunkt der Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls der Termin des Kolloquiums werden in der jeweils üblichen Weise bekannt gemacht.//  (3) Die Technische Universität Dresden stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Die Termine der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen und ebenso der Aus- und Abgabezeitpunkt der Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls der Termin des Kolloquiums werden in der jeweils üblichen Weise bekannt gemacht.// 
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 Absatz 3 ist wiederum für uns Studierende durchaus relevant, weil sich die Universität hiermit verpflichtet das Studienangebot sicherzustellen. Darauf kann verwiesen werden, wenn sich einzelne Dozierende daran nicht halten. Die Formulierung „jeweils üblichen Wiese bekannt gemacht“ ist auch nicht ganz unkritisch und beim Beschluss der Dokumente, sollte zumindest einmal nachgefragt werden welche Weise das an der jeweiligen Fakultät ist. Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese Praxis angemessen und den Studierenden entsprechend bekannt ist.</color> Absatz 3 ist wiederum für uns Studierende durchaus relevant, weil sich die Universität hiermit verpflichtet das Studienangebot sicherzustellen. Darauf kann verwiesen werden, wenn sich einzelne Dozierende daran nicht halten. Die Formulierung „jeweils üblichen Wiese bekannt gemacht“ ist auch nicht ganz unkritisch und beim Beschluss der Dokumente, sollte zumindest einmal nachgefragt werden welche Weise das an der jeweiligen Fakultät ist. Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese Praxis angemessen und den Studierenden entsprechend bekannt ist.</color>
  
-//§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren \\ \\+//**§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren** \\ \\
 (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer
 +
   - in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und   - in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und
   - die geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen hat und   - die geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen hat und
   - eine datenverarbeitungstechnisch erfasste Erklärung zu Absatz 4 Nummer 3 abgegeben hat. \\ \\   - eine datenverarbeitungstechnisch erfasste Erklärung zu Absatz 4 Nummer 3 abgegeben hat. \\ \\
 +
 (2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. \\ \\ (2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. \\ \\
 (3) Die Zulassung erfolgt  (3) Die Zulassung erfolgt 
 +
   - zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung,    - zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung, 
   - zur Abschlussarbeit durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden aufgrund des Antrags der bzw. des Studierenden auf Ausgabe des Themas oder, im Falle von § 26 Absatz 3 Satz 5, zusammen mit der Ausgabe des Themas und    - zur Abschlussarbeit durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden aufgrund des Antrags der bzw. des Studierenden auf Ausgabe des Themas oder, im Falle von § 26 Absatz 3 Satz 5, zusammen mit der Ausgabe des Themas und 
-  - zum Kolloquium durch das zuständige Prüfungsamt aufgrund der Bewertung der Abschluss- arbeit mit einer Note von mindestens "ausreichend" (4,0), sofern die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Kolloquium umfasst. \\ \\+  - zum Kolloquium durch das zuständige Prüfungsamt aufgrund der Bewertung der Abschlussarbeit mit einer Note von mindestens "ausreichend" (4,0), sofern die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Kolloquium umfasst. \\ \\ 
 (4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn  (4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn 
 +
   - die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder    - die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder 
   - die Unterlagen unvollständig sind oder    - die Unterlagen unvollständig sind oder 
   - die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat. \\ \\   - die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat. \\ \\
 +
 (5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.//  (5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.// 
  
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 Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.</color> Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.</color>
  
-§5 Prüfungsleistungen+//§5 Prüfungsleistungen \\ \\ 
 (1) Prüfungsleistungen sind (1) Prüfungsleistungen sind
-1. Klausurarbeiten (§ 6), + 
-2. Hausarbeiten (§ 7), +  - Klausurarbeiten (§ 6), 
-3. Mündliche Prüfungsleistungen (§ 8), +  Hausarbeiten (§ 7), 
-4. Komplexe Leistungen (§ 9), +  Mündliche Prüfungsleistungen (§ 8), 
-5. Portfolios (§ 10), +  Komplexe Leistungen (§ 9), 
-6. Wissenschaftlich-praktische Leistungen (§ 11) und +  Portfolios (§ 10), 
-7. Sprachprüfungen (§ 12). +  Wissenschaftlich-praktische Leistungen (§ 11) und 
-Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung gere- gelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, soll die bzw. der Studierende vom Qualifikationsziel des Moduls umfasste Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.  +  Sprachprüfungen (§ 12). \\ \\ 
-(2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbe- schreibungen in englischer Sprache zu erbringen. Wenn ein Modul gemäß Modulbeschreibung primär dem Erwerb fremdsprachlicher Qualifikationen oder fachlicher Qualifikationen in einer fremdsprachlichen Philologie dient, können Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Aufgabenstellung auch in der jeweiligen Fremdsprache zu erbringen sein. Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag der bzw. des Studierenden auch in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer zustimmt.  + 
-Kommentar:  +Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung gere- gelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, soll die bzw. der Studierende vom Qualifikationsziel des Moduls umfasste Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. \\ \\ 
-§5 ist aus studentischer Sicht recht unkritisch. Um die verschiedenen Prüfungsarten wird es in den kommenden Paragraphen noch gehen. Bei einer entsprechenden Multiple-Choice Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 muss natürlich gesondert darauf geachtet werden, was diese im Einzelnen regelt und Satz 3 ist auch wichtig, denn gerade bei Multiple-Choice ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass diese Prüfungsform Kompetenzorientierung nicht in gewünschter Art und Weise abbildet. +(2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in englischer Sprache zu erbringen. Wenn ein Modul gemäß Modulbeschreibung primär dem Erwerb fremdsprachlicher Qualifikationen oder fachlicher Qualifikationen in einer fremdsprachlichen Philologie dient, können Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Aufgabenstellung auch in der jeweiligen Fremdsprache zu erbringen sein. Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag der bzw. des Studierenden auch in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer zustimmt. \\ \\ 
-§6 Klausurarbeiten + 
-(1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, beispielsweise schriftliche Arbeit.  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-(2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können.  +§5 ist aus studentischer Sicht recht unkritisch. Um die verschiedenen Prüfungsarten wird es in den kommenden Paragraphen noch gehen. Bei einer entsprechenden Multiple-Choice Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 muss natürlich gesondert darauf geachtet werden, was diese im Einzelnen regelt und Satz 3 ist auch wichtig, denn gerade bei Multiple-Choice ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass diese Prüfungsform Kompetenzorientierung nicht in gewünschter Art und Weise abbildet. \\ </color>  
-(3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten.  + 
-Kommentar:  +//**§6 Klausurarbeiten** \\ \\ 
-Um die verschiedenen Prüfungsformen systematisch zu klassifizieren wird in dieser Rahmenprüfungsordnung in gegenständliche und nicht gegenständliche Prüfungen, sowie Präsenz- und Nichtpräsenzprüfungen unterschieden. Erstere Unterscheidung meint einfach nur, dass bei einer gegenständlichen Prüfung danach ein physisches Produkt entsteht, was bewertet werden kann, bei nicht gegenständlichen Prüfungen eben nicht. Bei einer präsenten Prüfung sind die zu Prüfenden physisch vor Ort, um die Leistung abzulegen, anders als bei der nicht präsenten Prüfung.  + 
-In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, wie diese ablaufen und was damit konzeptionell abgeprüft werden soll. Das ist unkritisch, aber dennoch lohnt es sich immer mal wieder auf diese Beschreibungen zu schauen und zu evaluieren, ob dies auch in allen Prüfungen eingehalten wird. +(1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, beispielsweise schriftliche Arbeit. \\ \\ 
-Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, dass sich Studierende eine möglichst lange Zeit während der Prüfung wirklich konzentrieren können, wurde diese Zeit an der Stelle verkürzt. +(2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. \\ \\ 
-Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, der einige studentische Forderung enthält, die nicht direkt in der Ordnung verankert werden konnten. So z.B. auch die Anonymisierung von Klausuren. Es geht darum, dass die Kennzeichnung auf den Klausuren anonym ist und kein Rückschluss auf den*die Prüfling möglich ist. So wollten wir die Bewertung als möglichst objektiv sichern und Studierende vor Willkür oder unbewusster Voreingenommenheit schützen. Mit dem Begleitbeschluss wurde der Prorektor Bildung verpflichtet ein Konzept für die Umsetzung auszuarbeiten. Auf dieses warten wir unter anderem aufgrund der Pandemie leider bis heute. Hier gilt es weiter Druck zu machen, das Konzept kritisch zu begleiten und letztendlich in den Fakultäten konsequent umzusetzen. +(3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. \\ \\ //  
-§7 Hausarbeiten + 
-(1) Hausarbeiten werden als Nichtpräsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständ- liche, beispielsweise schriftliche Arbeit.  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-(2) Hausarbeiten dienen dem Nachweis der Kompetenz, ausgewählte Fragestellungen anhand der Fachliteratur oder weiterer Arbeitsmaterialien in einer begrenzten Zeit bearbeiten zu können sowie der Überprüfung, dass grundlegende Techniken wissenschaftlichen Arbeitens angewendet werden können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstel- lung dies erfordert. Sofern in den Modulbeschreibungen ausgewiesen, schließen Hausarbeiten auch den Nachweis der Kompetenz ein, Aspekte der gegenständlichen Arbeit gemäß der jeweiligen Aufgabenstellung schlüssig mündlich darlegen und diskutieren zu können (Kombinierte Hausarbeit).  +Um die verschiedenen Prüfungsformen systematisch zu klassifizieren wird in dieser Rahmenprüfungsordnung in gegenständliche und nicht gegenständliche Prüfungen, sowie Präsenz- und Nichtpräsenzprüfungen unterschieden. Erstere Unterscheidung meint einfach nur, dass bei einer gegenständlichen Prüfung danach ein physisches Produkt entsteht, was bewertet werden kann, bei nicht gegenständlichen Prüfungen eben nicht. Bei einer präsenten Prüfung sind die zu Prüfenden physisch vor Ort, um die Leistung abzulegen, anders als bei der nicht präsenten Prüfung. \\ 
-(3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festge- legt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet ist die Frist zur Abgabe im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen.  +In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, wie diese ablaufen und was damit konzeptionell abgeprüft werden soll. Das ist unkritisch, aber dennoch lohnt es sich immer mal wieder auf diese Beschreibungen zu schauen und zu evaluieren, ob dies auch in allen Prüfungen eingehalten wird. \\ 
-(4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend.  +Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, dass sich Studierende eine möglichst lange Zeit während der Prüfung wirklich konzentrieren können, wurde diese Zeit an der Stelle verkürzt. \\ 
-(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge deut- lich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.  +Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, der einige studentische Forderung enthält, die nicht direkt in der Ordnung verankert werden konnten. So z.B. auch die Anonymisierung von Klausuren. Es geht darum, dass die Kennzeichnung auf den Klausuren anonym ist und kein Rückschluss auf den*die Prüfling möglich ist. So wollten wir die Bewertung als möglichst objektiv sichern und Studierende vor Willkür oder unbewusster Voreingenommenheit schützen. Mit dem Begleitbeschluss wurde der Prorektor Bildung verpflichtet ein Konzept für die Umsetzung auszuarbeiten. Auf dieses warten wir unter anderem aufgrund der Pandemie leider bis heute. Hier gilt es weiter Druck zu machen, das Konzept kritisch zu begleiten und letztendlich in den Fakultäten konsequent umzusetzen.</color> \\ \\ 
-Kommentar:  + 
-Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, bei denen wir darauf noch einmal eingehen. +//**§7 Hausarbeiten** \\ \\ 
-Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird.+ 
 +(1) Hausarbeiten werden als Nichtpräsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, beispielsweise schriftliche Arbeit. \\ \\ 
 +(2) Hausarbeiten dienen dem Nachweis der Kompetenz, ausgewählte Fragestellungen anhand der Fachliteratur oder weiterer Arbeitsmaterialien in einer begrenzten Zeit bearbeiten zu können sowie der Überprüfung, dass grundlegende Techniken wissenschaftlichen Arbeitens angewendet werden können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert. Sofern in den Modulbeschreibungen ausgewiesen, schließen Hausarbeiten auch den Nachweis der Kompetenz ein, Aspekte der gegenständlichen Arbeit gemäß der jeweiligen Aufgabenstellung schlüssig mündlich darlegen und diskutieren zu können (Kombinierte Hausarbeit). \\ \\ 
 +(3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet ist die Frist zur Abgabe im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ 
 +(4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\ 
 +(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.//  
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 +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
 +Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, bei denen wir darauf noch einmal eingehen. \\ \\ 
 +Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird.</color> 
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