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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung

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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 16:20] s9989499allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 19:26] s9989499
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 //**§3 Fristen und Termine** \\ \\ //**§3 Fristen und Termine** \\ \\
-(1) Die Hochschulabschlussprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Hochschulabschlussprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regel- studienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Hochschulab- schlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt die Hochschulabschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. \\ \\+(1) Die Hochschulabschlussprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Hochschulabschlussprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Hochschulabschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt die Hochschulabschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. \\ \\
 (2) Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch den Studienablaufplan vorgegebenen Semesters abgelegt werden. \\ \\ (2) Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch den Studienablaufplan vorgegebenen Semesters abgelegt werden. \\ \\
 (3) Die Technische Universität Dresden stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Die Termine der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen und ebenso der Aus- und Abgabezeitpunkt der Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls der Termin des Kolloquiums werden in der jeweils üblichen Weise bekannt gemacht.//  (3) Die Technische Universität Dresden stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Die Termine der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen und ebenso der Aus- und Abgabezeitpunkt der Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls der Termin des Kolloquiums werden in der jeweils üblichen Weise bekannt gemacht.// 
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 Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.</color> Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.</color>
  
-//§5 Prüfungsleistungen \\ \\+//**§5 Prüfungsleistungen** \\ \\
  
 (1) Prüfungsleistungen sind (1) Prüfungsleistungen sind
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 Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung gere- gelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, soll die bzw. der Studierende vom Qualifikationsziel des Moduls umfasste Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. \\ \\ Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung gere- gelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, soll die bzw. der Studierende vom Qualifikationsziel des Moduls umfasste Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. \\ \\
-(2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in englischer Sprache zu erbringen. Wenn ein Modul gemäß Modulbeschreibung primär dem Erwerb fremdsprachlicher Qualifikationen oder fachlicher Qualifikationen in einer fremdsprachlichen Philologie dient, können Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Aufgabenstellung auch in der jeweiligen Fremdsprache zu erbringen sein. Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag der bzw. des Studierenden auch in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer zustimmt. +(2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in englischer Sprache zu erbringen. Wenn ein Modul gemäß Modulbeschreibung primär dem Erwerb fremdsprachlicher Qualifikationen oder fachlicher Qualifikationen in einer fremdsprachlichen Philologie dient, können Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Aufgabenstellung auch in der jeweiligen Fremdsprache zu erbringen sein. Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag der bzw. des Studierenden auch in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer zustimmt. \\ 
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 <color #ed1c24>Kommentar: \\ <color #ed1c24>Kommentar: \\
-§5 ist aus studentischer Sicht recht unkritisch. Um die verschiedenen Prüfungsarten wird es in den kommenden Paragraphen noch gehen. Bei einer entsprechenden Multiple-Choice Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 muss natürlich gesondert darauf geachtet werden, was diese im Einzelnen regelt und Satz 3 ist auch wichtig, denn gerade bei Multiple-Choice ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass diese Prüfungsform Kompetenzorientierung nicht in gewünschter Art und Weise abbildet.</color>+§5 ist aus studentischer Sicht recht unkritisch. Um die verschiedenen Prüfungsarten wird es in den kommenden Paragraphen noch gehen. Bei einer entsprechenden Multiple-Choice Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 muss natürlich gesondert darauf geachtet werden, was diese im Einzelnen regelt und Satz 3 ist auch wichtig, denn gerade bei Multiple-Choice ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass diese Prüfungsform Kompetenzorientierung nicht in gewünschter Art und Weise abbildet. \\ </color> 
  
 //**§6 Klausurarbeiten** \\ \\ //**§6 Klausurarbeiten** \\ \\
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 (1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, beispielsweise schriftliche Arbeit. \\ \\ (1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, beispielsweise schriftliche Arbeit. \\ \\
 (2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. \\ \\ (2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. \\ \\
-(3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten.// +(3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. \\ // 
  
 <color #ed1c24>Kommentar: \\ <color #ed1c24>Kommentar: \\
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 In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, wie diese ablaufen und was damit konzeptionell abgeprüft werden soll. Das ist unkritisch, aber dennoch lohnt es sich immer mal wieder auf diese Beschreibungen zu schauen und zu evaluieren, ob dies auch in allen Prüfungen eingehalten wird. \\ In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, wie diese ablaufen und was damit konzeptionell abgeprüft werden soll. Das ist unkritisch, aber dennoch lohnt es sich immer mal wieder auf diese Beschreibungen zu schauen und zu evaluieren, ob dies auch in allen Prüfungen eingehalten wird. \\
 Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, dass sich Studierende eine möglichst lange Zeit während der Prüfung wirklich konzentrieren können, wurde diese Zeit an der Stelle verkürzt. \\ Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, dass sich Studierende eine möglichst lange Zeit während der Prüfung wirklich konzentrieren können, wurde diese Zeit an der Stelle verkürzt. \\
-Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, der einige studentische Forderung enthält, die nicht direkt in der Ordnung verankert werden konnten. So z.B. auch die Anonymisierung von Klausuren. Es geht darum, dass die Kennzeichnung auf den Klausuren anonym ist und kein Rückschluss auf den*die Prüfling möglich ist. So wollten wir die Bewertung als möglichst objektiv sichern und Studierende vor Willkür oder unbewusster Voreingenommenheit schützen. Mit dem Begleitbeschluss wurde der Prorektor Bildung verpflichtet ein Konzept für die Umsetzung auszuarbeiten. Auf dieses warten wir unter anderem aufgrund der Pandemie leider bis heute. Hier gilt es weiter Druck zu machen, das Konzept kritisch zu begleiten und letztendlich in den Fakultäten konsequent umzusetzen.</color>+Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, der einige studentische Forderung enthält, die nicht direkt in der Ordnung verankert werden konnten. So z.B. auch die Anonymisierung von Klausuren. Es geht darum, dass die Kennzeichnung auf den Klausuren anonym ist und kein Rückschluss auf den*die Prüfling möglich ist. So wollten wir die Bewertung als möglichst objektiv sichern und Studierende vor Willkür oder unbewusster Voreingenommenheit schützen. Mit dem Begleitbeschluss wurde der Prorektor Bildung verpflichtet ein Konzept für die Umsetzung auszuarbeiten. Auf dieses warten wir unter anderem aufgrund der Pandemie leider bis heute. Hier gilt es weiter Druck zu machen, das Konzept kritisch zu begleiten und letztendlich in den Fakultäten konsequent umzusetzen. \\ </color> 
  
 //**§7 Hausarbeiten** \\ \\ //**§7 Hausarbeiten** \\ \\
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 (3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet ist die Frist zur Abgabe im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ (3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet ist die Frist zur Abgabe im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\
 (4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\ (4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\
-(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.// +(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. \\ // 
  
 <color #ed1c24>Kommentar: \\ <color #ed1c24>Kommentar: \\
-Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, bei denen wir darauf noch einmal eingehen. \\ \\ +Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, bei denen wir darauf noch einmal eingehen. \\  
-Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird.</color>+Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird. \\ </color>
  
-§8 +//**§8 Mündliche Prüfungsleistungen** \\ \\  
-Mündliche Prüfungsleistungen  +(1) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Äußerungen der bzw. des Studierenden. \\ \\ 
-(1) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegen- ständlich. Im Fokus stehen die Äußerungen der bzw. des Studierenden.  +(2) Mündliche Prüfungsleistungen dienen dem unmittelbaren, insbesondere gesprächsweisen, referierenden, präsentierenden oder diskutierenden Nachweis sprachlich-kommunikativer Kompetenzen, des dem Stand des Studiums entsprechenden Fachwissens und des Verständnisses von Zusammenhängen des Prüfungsgebietes. Die jeweilige Aufgabenstellung bestimmt, welche Fähigkeiten hierbei im Vordergrund stehen. \\ \\ 
-(2) Mündliche Prüfungsleistungen dienen dem unmittelbaren, insbesondere gesprächsweisen, referierenden, präsentierenden oder diskutierenden Nachweis sprachlich-kommunikativer Kom- petenzen, des dem Stand des Studiums entsprechenden Fachwissens und des Verständnisses von Zusammenhängen des Prüfungsgebietes. Die jeweilige Aufgabenstellung bestimmt, welche Fähigkeiten hierbei im Vordergrund stehen.  +(3) Mündliche Prüfungsleistungen finden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Personen oder als Einzelprüfung statt. \\ \\ 
-(3) Mündliche Prüfungsleistungen finden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Grup- penprüfung mit bis zu fünf Personen oder als Einzelprüfung statt.  +(4) Die Dauer der Mündlichen Prüfungsleistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf pro Studierender bzw. Studierendem 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Gruppenprüfungen dürfen eine Gesamtdauer von 75 Minuten nicht überschreiten. \\ \\ 
-(4) Die Dauer der Mündlichen Prüfungsleistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf pro Studierender bzw. Studierendem 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Gruppenprüfungen dürfen eine Gesamtdauer von 75 Minuten nicht überschreiten.  +(5) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers (§ 24) abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. \\ \\ 
-(5) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern (Kol- legialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisit- zerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers (§ 24) abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Er- gebnisse der Mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten.  +(6) Mündliche Prüfungsleistungen können öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt werden. In öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen ist die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der räumlichen Verhältnisse möglich, es sei denn, eine Prüferin bzw. ein Prüfer widerspricht. In nicht öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen kann eine Studierende bzw. ein Studierender, die bzw. der sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfungsleistung unterziehen will, nur auf Antrag der bzw. des Studierenden vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern einer Kollegialprüfung oder andernfalls mit der Prüferin bzw. dem Prüfer im Rahmen der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerin bzw. Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die bzw. der zu prüfende Studierende widerspricht. Form und Frist der Antragstellung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. In den Modulbeschreibungen ist festgelegt, ob es sich um eine öffentliche oder nicht öffentliche Mündliche Prüfungsleistung handelt. Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgen immer ohne Zuhörerinnen und Zuhörer. \\ // 
-(6) Mündliche Prüfungsleistungen können öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt wer- den. In öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen ist die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der räumlichen Verhältnisse möglich, es sei denn, eine Prüferin bzw. ein Prüfer widerspricht. In nicht öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen kann eine Studierende bzw. ein Studierender, die bzw. der sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prü- fungsleistung unterziehen will, nur auf Antrag der bzw. des Studierenden vom Prüfungsaus- schuss im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern einer Kollegialprüfung oder andern- falls mit der Prüferin bzw. dem Prüfer im Rahmen der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerin bzw. Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die bzw. der zu prüfende Studierende widerspricht. Form und Frist der Antragstellung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. In den Modulbeschreibungen ist festgelegt, ob es sich um eine öffentliche oder nicht öffentliche Mündliche Prüfungsleistung handelt. Beratung und Bekanntga- be der Prüfungsergebnisse erfolgen immer ohne Zuhörerinnen und Zuhörer.  + 
-Kommentar:  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-Auch bei der mündlichen Prüfung haben wir Studierenden im Prozess der Erarbeitung und des Beschlusses dieser Rahmenprüfungsordnung Vorschläge zur Abänderung der zeitlichen Grenzen gemacht. Damit konnten wir uns prinzipiell durchsetzen. Mit weniger als 15 Minuten gehen wir davon aus, dass Studierende ihr Wissen nicht adäquat unter Beweis stellen können. Zu lang sollte die Prüfung jedoch nicht gehen, um die Konzentration hoch halten zu können. Besonderheiten entstehen natürlich, wenn in einer Gruppe geprüft wird, da hier zwar alle Teilnehmenden anteilig weniger Zeit haben, aber trotzdem die ganze Zeit aufmerksam sein müssen. Die jetzt getroffene Regelung war der mehrheitsfähige Kompromiss und gerade da mündliche Prüfungen recht individuell und flexibel durchgeführt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese umgesetzt werden. +Auch bei der mündlichen Prüfung haben wir Studierenden im Prozess der Erarbeitung und des Beschlusses dieser Rahmenprüfungsordnung Vorschläge zur Abänderung der zeitlichen Grenzen gemacht. Damit konnten wir uns prinzipiell durchsetzen. Mit weniger als 15 Minuten gehen wir davon aus, dass Studierende ihr Wissen nicht adäquat unter Beweis stellen können. Zu lang sollte die Prüfung jedoch nicht gehen, um die Konzentration hoch halten zu können. Besonderheiten entstehen natürlich, wenn in einer Gruppe geprüft wird, da hier zwar alle Teilnehmenden anteilig weniger Zeit haben, aber trotzdem die ganze Zeit aufmerksam sein müssen. Die jetzt getroffene Regelung war der mehrheitsfähige Kompromiss und gerade da mündliche Prüfungen recht individuell und flexibel durchgeführt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese umgesetzt werden. \\ 
-Wichtig zu beachten ist auch der Absatz 5. Denn entsprechende Zweitprüfer*innen oder Beisitzer*innen helfen Willkür in der Prüfung zu unterbinden. Auch das anzufertigende Protokoll ist entscheidend. Generell gilt auch von studentischer Seite darauf zu bestehen alles ins Protokoll aufnehmen zu lassen, was für die Prüfung relevant ist. Das schließt auch mögliche Störungen oder unfaire Behandlung ein und gilt nicht nur für mündliche Prüfungen. Wenn etwas nicht im Protokoll erwähnt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich passiert ist bzw. kann somit nicht nachgewiesen werden. +Wichtig zu beachten ist auch der Absatz 5. Denn entsprechende Zweitprüfer*innen oder Beisitzer*innen helfen Willkür in der Prüfung zu unterbinden. Auch das anzufertigende Protokoll ist entscheidend. Generell gilt auch von studentischer Seite darauf zu bestehen alles ins Protokoll aufnehmen zu lassen, was für die Prüfung relevant ist. Das schließt auch mögliche Störungen oder unfaire Behandlung ein und gilt nicht nur für mündliche Prüfungen. Wenn etwas nicht im Protokoll erwähnt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich passiert ist bzw. kann somit nicht nachgewiesen werden. \\ 
-Die Unterteilung von mündlichen Prüfungen in öffentlich und nicht öffentlich durchgeführte Prüfungen scheint zunächst etwas ungewöhnlich. Der Unterschied in Absatz 6 ist wie beschrieben die Möglichkeit für Zuhörer*innen teilzunehmen. Hintergrund dieser komplexeren Regelung ist z.B., dass Vorträge im Rahmen eines Seminares auch mündliche Prüfungen sein können, in diesen aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zu prüfende Person das Recht hat die Kommiliton*innen im Seminar vom Vortrag auszuschließen. Das heißt üblicherweise sollten nur diese oder ähnliche Prüfungsleistungen als öffentlich deklariert und alle sonstigen mündlichen Prüfungen nicht öffentlich sein. Damit wird das Recht der zu Prüfenden gesichert bestimmen zu können wer genau in der Prüfung sitzt. Deswegen muss dies auch beim Beschluss von Studiendokumenten von studentischer Seite kritisch begleitet werden. +Die Unterteilung von mündlichen Prüfungen in öffentlich und nicht öffentlich durchgeführte Prüfungen scheint zunächst etwas ungewöhnlich. Der Unterschied in Absatz 6 ist wie beschrieben die Möglichkeit für Zuhörer*innen teilzunehmen. Hintergrund dieser komplexeren Regelung ist z.B., dass Vorträge im Rahmen eines Seminares auch mündliche Prüfungen sein können, in diesen aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zu prüfende Person das Recht hat die Kommiliton*innen im Seminar vom Vortrag auszuschließen. Das heißt üblicherweise sollten nur diese oder ähnliche Prüfungsleistungen als öffentlich deklariert und alle sonstigen mündlichen Prüfungen nicht öffentlich sein. Damit wird das Recht der zu Prüfenden gesichert bestimmen zu können wer genau in der Prüfung sitzt. Deswegen muss dies auch beim Beschluss von Studiendokumenten von studentischer Seite kritisch begleitet werden. \\ </color> 
-§9 Komplexe Leistungen  + 
-(1) Komplexe Leistungen können sich aus Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen zusammen- setzen und neben schriftlichen oder sonstig gegenständlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen umfassen.  +//**§9 Komplexe Leistungen** \\ \\ 
-(2) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis der Fähigkeit zur Entwicklung, Umsetzung und Präsentation von Konzepten. Hierbei soll die Kompetenz nachgewiesen werden, an einer größe- ren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze erarbeiten zu können. Das schließt die Fähig- keit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert.  +(1) Komplexe Leistungen können sich aus Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen zusammensetzen und neben schriftlichen oder sonstig gegenständlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen umfassen. \\ \\ 
-(3) Der zeitliche Umfang der Komplexen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 450 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen und die Dauer von Einzelleistungen im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstel- lung festzulegen.  +(2) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis der Fähigkeit zur Entwicklung, Umsetzung und Präsentation von Konzepten. Hierbei soll die Kompetenz nachgewiesen werden, an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze erarbeiten zu können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert. \\ \\ 
-(4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 ent- sprechend.  +(3) Der zeitliche Umfang der Komplexen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 450 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen und die Dauer von Einzelleistungen im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ 
-(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Komplexen Leistung müssen die Einzelbei- träge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfül- len.  +(4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend\\ \\ 
-Kommentar:  +(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Komplexen Leistung müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen\\ // 
-Wie vorher schon bei den kombinierten Hausarbeiten beschrieben sahen wir das Problem Prüfungsleistungen, die auch einzeln abgeprüft werden könnten, allein mit der Intention so auf insgesamt weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu kommen zusammenzufassen. Dies wollten wir mit Änderungsanträgen beheben, die jedoch leider abgelehnt wurden. Dementsprechend ist es nun in der Verantwortung der studentischen Mitglieder in der Studienkommission und dem Fakultätsrat darauf zu achten, dass mit diesem Prüfungsformat keine Prüfungen „versteckt“ werden und komplexe Leistungen nur angesetzt werden, wenn sie didaktisch sinnvoll sind, also nicht, wenn die Prüfungsleistungen auch einzeln angeboten werden könnten. + 
-Ansonsten gilt gleiches für den Absatz 5 wie bei der Prüfungsleistung Hausarbeit. +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-§ 10 Portfolios  +Wie vorher schon bei den kombinierten Hausarbeiten beschrieben sahen wir das Problem Prüfungsleistungen, die auch einzeln abgeprüft werden könnten, allein mit der Intention so auf insgesamt weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu kommen zusammenzufassen. Dies wollten wir mit Änderungsanträgen beheben, die jedoch leider abgelehnt wurden. Dementsprechend ist es nun in der Verantwortung der studentischen Mitglieder in der Studienkommission und dem Fakultätsrat darauf zu achten, dass mit diesem Prüfungsformat keine Prüfungen „versteckt“ werden und komplexe Leistungen nur angesetzt werden, wenn sie didaktisch sinnvoll sind, also nicht, wenn die Prüfungsleistungen auch einzeln angeboten werden könnten. \\ 
-(1) Portfolios können Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen umfassen, das Ergebnis ist eine gegenständliche, beispielsweise schriftliche Arbeit.  +Ansonsten gilt gleiches für den Absatz 5 wie bei der Prüfungsleistung Hausarbeit. \\ </color> 
-(2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger Einzel- leistungen dem Nachweis, die durch die jeweilige Aufgabenstellung bestimmten Aspekte profes- sionellen, wissenschaftlichen Handelns in einen größeren Zusammenhang stellen zu können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert.  + 
-(3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzel- leistungen, die Dauer von Einzelleistungen und die Frist zur Abgabe des gesamten Portfolios im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen.  +// **§ 10 Portfolios** \\ \\  
-(4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge deut- lich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.  +(1) Portfolios können Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen umfassen, das Ergebnis ist eine gegenständliche, beispielsweise schriftliche Arbeit. \\ \\ 
-Kommentar:  +(2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger Einzelleistungen dem Nachweis, die durch die jeweilige Aufgabenstellung bestimmten Aspekte professionellen, wissenschaftlichen Handelns in einen größeren Zusammenhang stellen zu können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert. \\ \\ 
-Für §10 gilt das gleiche wie für §9. +(3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen, die Dauer von Einzelleistungen und die Frist zur Abgabe des gesamten Portfolios im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ 
-§ 11 Wissenschaftlich-praktische Leistungen  +(4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. \\ // 
-(1) Wissenschaftlich-praktische Leistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Handlungen der bzw. des Studierenden.  + 
-(2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforde- rungen des Faches entsprechend ausführen zu können.  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-(3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschrei- bungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.  +Für §10 gilt das gleiche wie für §9.</color> 
-(4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.  + 
-Kommentar:  +//**§ 11 Wissenschaftlich-praktische Leistungen** \\ \\ 
-Dieser Paragraph ist unkritisch. +(1) Wissenschaftlich-praktische Leistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Handlungen der bzw. des Studierenden. \\ \\ 
-§ 12 Sprachprüfungen  +(2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforderungen des Faches entsprechend ausführen zu können. \\ \\ 
-(1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständli- chen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegen- ständliche Einzelleistungen umfassen.  +(3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten. \\ \\ 
-(2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten.  +(4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. \\ // 
-(3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen.  + 
-(4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 ent- sprechend.  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-Kommentar:  +Dieser Paragraph ist unkritisch.</color> 
-Dieser Paragraph ist unkritisch. + 
-§ 13 Elektronische Prüfungen  +//**§ 12 Sprachprüfungen** \\ \\ 
-(1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, ausgewertet und bewertet werden. Zur Anwendung dürfen nur solche digitalen Technologien kommen, die zum Zeitpunkt des Einsatzes dem allgemein an- erkannten Stand der Technik entsprechen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind ein- zuhalten.  +(1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständlichen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen umfassen. \\ \\ 
-(2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technolo- gien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufga- ben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Be- nehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der je- weils üblichen Weise bekannt gegeben.  +(2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten. \\ \\ 
-(3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind.  +(3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ 
-(4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen.  +(4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend\\ //  
-Kommentar:  + 
-Der §13 Elektronische Prüfungen birgt erwartungsgemäß einige Gefahren. Hier haben wir für hohe Sicherheitsstandards und vor allem Transparenz der Systeme gekämpft. Infolgedessen ist z.B. Absatz 4 in den Paragraphen aufgenommen wurden. Automatisierte Bewertungen haben das Problem, dass Fehler des Systems nicht so einfach auffallen und es sollte unbedingt verhindert werden, dass Studierende aufgrund eines technischen Fehlers eine schlechtere Bewertung erhalten und dies nicht bemerken. Deswegen sollte beim Einsatz elektronischer Bewertungsverfahren unbedingt betont werden, dass es die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung gibt und dazu ermutigt werden diese zu nutzen, falls Unsicherheit besteht. Noch lieber wäre uns jedoch eine Dokumentation der Bewertung, die allen Studierenden unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden muss, was jedoch nicht mehrheitsfähig war. +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, sondern einer Begleitfestlegung oder anderen Ordnung geregelt werden müsse. Die Formulierung in Absatz 1 wirkt relativ dürftig und ist aus unserer Sicht nicht geeignet eine geeignete Qualitätssicherung sicher zu stellen. Deswegen ist unbedingt darauf zu achten, dass die eingesetzten Tools Mindeststandards entsprechen. Nach Absatz 2 muss immerhin noch das Benehmen mit dem Prüfungsausschuss hergestellt werden, weswegen Prüfungsausschussmitglieder besonders achtsam beim Einsatz elektronischer Verfahren sein sollten. +Dieser Paragraph ist unkritisch. </color> 
-§ 14 + 
-Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben  +//**§ 13 Elektronische Prüfungen** \\ \\  
-(1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chroni- schen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen wie vorgesehen abzulegen, hat sie bzw. er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachteil- sausgleich im Prüfungsverfahren. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches, einschließlich der angestrebten Ausgleichsmaßnahmen, sind beim Prüfungsausschuss zu beantragen und das Vor- liegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attes- tes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Form und Frist des An- trags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt ge- geben. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass ein Anspruch nach Satz 1 besteht, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer über die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsmaßnahme. Die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, die Peer Counselorin (ISL)/Peer-to-Peer-Beraterin bzw. der Peer Counselor (ISL)/Peer-to-Peer-Berater sowie bei entsprechender Betroffenheit die Arbeitsgruppe Studium für Blinde und Sehbehinderte können hinzugezogen werden; in beson- ders schwierigen Fällen sollen sie hinzugezogen werden. Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen insbesondere verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule, ein anderer Prüfungstermin oder die Erbringung einer gleichwertigen Prüfungsleistung in einer anderen Form in Betracht. Ist beabsichtigt, wesentlich von den beantragten Ausgleichsmaßnahmen abzuweichen, soll der bzw. dem Studierenden vor der Entscheidung die Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern.  +(1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, ausgewertet und bewertet werden. Zur Anwendung dürfen nur solche digitalen Technologien kommen, die zum Zeitpunkt des Einsatzes dem allgemein an- erkannten Stand der Technik entsprechen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten\\ \\ 
-(2) Während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit gelten die für die Studierenden maßgeblichen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes. Insbesondere beginnt in den Mutterschutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Lauf von Prüfungsfristen und sie werden auf laufende Prüfungsfristen nicht angerechnet; Fristen zur Abgabe von Nichtpräsenz- leistungen und in Nichtpräsenz zu erbringenden Einzelleistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 sind zu verlängern. Für die entsprechende Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht die Möglichkeit der Beurlaubung vom Studium gemäß § 12 Absatz 2 der Immatrikulationsordnung. In den Zeiten der Beurlaubung be- ginnt kein Lauf von Prüfungsfristen und sie werden auf laufende Prüfungsfristen nicht angerech- net.  +(2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. \\ \\ 
-(3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt ent- sprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, Enkelkinder, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.  +(3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind. \\ \\ 
-(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenen- falls das Kolloquium entsprechend.  +(4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. \\ //   
-Kommentar:  + 
-Der Paragraph hat insbesondere natürlich für betroffene Studierende eine große Relevanz. Da der Prüfungsausschuss hierüber entscheidet kommt den Mitgliedern auch hier eine große Verantwortung zu. Es gilt für die betroffenen Studierenden die besten Möglichkeiten zu finden ihren Nachteil auszugleichen. Das sollte natürlich sowohl unter Einbeziehung der Betroffenen als auch bei Fragestellungen zum Thema mit den entsprechenden Beauftragten an der Universität, die in Absatz 1 genannt sind, passieren. Zusätzlich kann auch das Referat Inklusion des StuRa weiterhelfen. Dank der Annahme eines studentischen Änderungsantrags werden in Absatz 1 sogar konkrete mögliche Maßnahmen genannt, die als Möglichkeiten in Betracht kommen. Diese Liste bietet hoffentlich eine gute Orientierung, ist aber natürlich keinesfalls abschließend und es können auch andere Maßnahmen, die darüber hinaus gehen getroffen werden.  +<color #ed1c24>Kommentar: \\  
-Im Sinne einer möglichst offenen Perspektive auf verschiedene Lebensweisen, wäre es sicher wünschenswert, wenn in Absatz 3 zur Betreuung und Pflege nicht allein die nahen Angehörigen in Frage kommen, sondern auch Freund*innen oder andere partnerschaftliche Beziehungen. Dies war jedoch nicht wirklich möglich und wir mussten uns mit dem Begriff der nahen Angehörigen, der als juristischer Begriff noch genauer ausdifferenziert wird, begnügen. +Der §13 Elektronische Prüfungen birgt erwartungsgemäß einige Gefahren. Hier haben wir für hohe Sicherheitsstandards und vor allem Transparenz der Systeme gekämpft. Infolgedessen ist z.B. Absatz 4 in den Paragraphen aufgenommen wurden. Automatisierte Bewertungen haben das Problem, dass Fehler des Systems nicht so einfach auffallen und es sollte unbedingt verhindert werden, dass Studierende aufgrund eines technischen Fehlers eine schlechtere Bewertung erhalten und dies nicht bemerken. Deswegen sollte beim Einsatz elektronischer Bewertungsverfahren unbedingt betont werden, dass es die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung gibt und dazu ermutigt werden diese zu nutzen, falls Unsicherheit besteht. Noch lieber wäre uns jedoch eine Dokumentation der Bewertung, die allen Studierenden unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden muss, was jedoch nicht mehrheitsfähig war. \\ 
-§ 15 +Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, sondern einer Begleitfestlegung oder anderen Ordnung geregelt werden müsse. Die Formulierung in Absatz 1 wirkt relativ dürftig und ist aus unserer Sicht nicht geeignet eine geeignete Qualitätssicherung sicher zu stellen. Deswegen ist unbedingt darauf zu achten, dass die eingesetzten Tools Mindeststandards entsprechen. Nach Absatz 2 muss immerhin noch das Benehmen mit dem Prüfungsausschuss hergestellt werden, weswegen Prüfungsausschussmitglieder besonders achtsam beim Einsatz elektronischer Verfahren sein sollten.</color> 
-Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten, Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse  + 
-(1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prü- fern gemeinsam festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden:  +//**§ 14 Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben** \\ \\  
-1 = sehr gut 2 = gut  +(1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen wie vorgesehen abzulegen, hat sie bzw. er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches, einschließlich der angestrebten Ausgleichsmaßnahmen, sind beim Prüfungsausschuss zu beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass ein Anspruch nach Satz 1 besteht, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer über die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsmaßnahme. Die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, die Peer Counselorin (ISL)/Peer-to-Peer-Beraterin bzw. der Peer Counselor (ISL)/Peer-to-Peer-Berater sowie bei entsprechender Betroffenheit die Arbeitsgruppe Studium für Blinde und Sehbehinderte können hinzugezogen werden; in besonders schwierigen Fällen sollen sie hinzugezogen werden. Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen insbesondere verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule, ein anderer Prüfungstermin oder die Erbringung einer gleichwertigen Prüfungsleistung in einer anderen Form in Betracht. Ist beabsichtigt, wesentlich von den beantragten Ausgleichsmaßnahmen abzuweichen, soll der bzw. dem Studierenden vor der Entscheidung die Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. \\ \\ 
-3 = befriedigend +(2) Während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit gelten die für die Studierenden maßgeblichen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes. Insbesondere beginnt in den Mutterschutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Lauf von Prüfungsfristen und sie werden auf laufende Prüfungsfristen nicht angerechnet; Fristen zur Abgabe von Nichtpräsenzleistungen und in Nichtpräsenz zu erbringenden Einzelleistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 sind zu verlängern. Für die entsprechende Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht die Möglichkeit der Beurlaubung vom Studium gemäß § 12 Absatz 2 der Immatrikulationsordnung. In den Zeiten der Beurlaubung be- ginnt kein Lauf von Prüfungsfristen und sie werden auf laufende Prüfungsfristen nicht angerechnet\\ \\ 
-4 = ausreichend +(3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt entsprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, Enkelkinder, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. \\ \\ 
-5 = nicht ausreichend  +(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenen- falls das Kolloquium entsprechend. \\ //  
-= eine hervorragende Leistung; + 
-= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun-  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-gen liegt; +Der Paragraph hat insbesondere natürlich für betroffene Studierende eine große Relevanz. Da der Prüfungsausschuss hierüber entscheidet kommt den Mitgliedern auch hier eine große Verantwortung zu. Es gilt für die betroffenen Studierenden die besten Möglichkeiten zu finden ihren Nachteil auszugleichen. Das sollte natürlich sowohl unter Einbeziehung der Betroffenen als auch bei Fragestellungen zum Thema mit den entsprechenden Beauftragten an der Universität, die in Absatz 1 genannt sind, passieren. Zusätzlich kann auch das Referat Inklusion des StuRa weiterhelfen. Dank der Annahme eines studentischen Änderungsantrags werden in Absatz 1 sogar konkrete mögliche Maßnahmen genannt, die als Möglichkeiten in Betracht kommen. Diese Liste bietet hoffentlich eine gute Orientierung, ist aber natürlich keinesfalls abschließend und es können auch andere Maßnahmen, die darüber hinaus gehen getroffen werden. \\ 
-= eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; +Im Sinne einer möglichst offenen Perspektive auf verschiedene Lebensweisen, wäre es sicher wünschenswert, wenn in Absatz 3 zur Betreuung und Pflege nicht allein die nahen Angehörigen in Frage kommen, sondern auch Freund*innen oder andere partnerschaftliche Beziehungen. Dies war jedoch nicht wirklich möglich und wir mussten uns mit dem Begriff der nahen Angehörigen, der als juristischer Begriff noch genauer ausdifferenziert wird, begnügen. \\ </color> 
-= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen  + 
-nicht mehr genügt. +//**§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten, Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse** \\ \\  
-Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben  +(1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prü- fern gemeinsam festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: \\ 
-oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (unbenotete Prüfungsleistung), wenn die entsprechende Modulbeschreibung dies ausnahmsweise vorsieht. In die weitere Notenbildung gehen mit "bestanden" bewertete unbenotete Prüfungsleistungen nicht ein; mit "nicht bestanden" bewertete unbenotete Prüfungsleistungen gehen in die weitere Notenbildung mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) ein. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestim- mungen kann vorgesehen werden, dass und wie Bonusleistungen bei der Bewertung von Prü- fungsleistungen zu berücksichtigen sind.  +1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; \\ 
-(2) Prüfungsleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel, zumindest aber im Falle der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferin- nen und Prüfern zu bewerten; sind dies Mündliche Prüfungsleistungen, mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen oder Wissenschaftlich-praktische Leistungen, gilt § 8 Ab- satz 5.  +2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun-  
-(3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch meh- rere Prüferinnen und Prüfer dem Durchschnitt der Einzelbewertungen bzw., im Falle einer Be- wertung nach Absatz 1 Satz 5, den übereinstimmenden Einzelbewertungen; stimmen die Einzel- bewertungen nicht überein, gilt § 26 Absatz 9 Satz 1 und 2 entsprechend. Wird eine Note bzw. eine Modulnote, Gesamtnote, Endnote oder gegebenenfalls Bereichs- oder Abschnittsnote als Durchschnitt aus mehreren Einzelbewertungen gemäß Absatz 1 bzw. aus Noten, Modulnoten oder der Endnote gebildet, so wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.  +gen liegt; \\ 
-(4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung gewich- teten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen des Moduls. Die Modulnote lautet bei ei- nem Durchschnitt +3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; \\ 
-bis einschließlich 1,5 +4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; \\ 
-von 1,6 bis einschließlich 2,5 +5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. \\  
-von 2,6 bis einschließlich 3,5 +Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (unbenotete Prüfungsleistung), wenn die entsprechende Modulbeschreibung dies ausnahmsweise vorsieht. In die weitere Notenbildung gehen mit "bestanden" bewertete unbenotete Prüfungsleistungen nicht ein; mit "nicht bestanden" bewertete unbenotete Prüfungsleistungen gehen in die weitere Notenbildung mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) ein. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass und wie Bonusleistungen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zu berücksichtigen sind. \\ \\ 
-von 3,6 bis einschließlich 4,0 +(2) Prüfungsleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel, zumindest aber im Falle der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferin- nen und Prüfern zu bewerten; sind dies Mündliche Prüfungsleistungen, mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen oder Wissenschaftlich-praktische Leistungen, gilt § 8 Ab- satz 5. \\ \\ 
-ab 4,1 +(3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch mehrere Prüferinnen und Prüfer dem Durchschnitt der Einzelbewertungen bzw., im Falle einer Bewertung nach Absatz 1 Satz 5, den übereinstimmenden Einzelbewertungen; stimmen die Einzelbewertungen nicht überein, gilt § 26 Absatz 9 Satz 1 und 2 entsprechend. Wird eine Note bzw. eine Modulnote, Gesamtnote, Endnote oder gegebenenfalls Bereichs- oder Abschnittsnote als Durchschnitt aus mehreren Einzelbewertungen gemäß Absatz 1 bzw. aus Noten, Modulnoten oder der Endnote gebildet, so wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. \\ \\ 
-Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 19 Ab- satz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote "nicht ausreichend" (5,0).  +(4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung gewichteten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen des Moduls. Die Modulnote lautet bei einem Durchschnitt 
-= sehr gut, +bis einschließlich 1,5 = sehr gut, \\ 
-= gut, +von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut, \\ 
-= befriedigend, +von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, \\ 
-= ausreichend, +von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, \\ 
-= nicht ausreichend.  +ab 4,1 = nicht ausreichend. Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 19 Ab- satz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote "nicht ausreichend" (5,0). \\ \\ 
-(5) Modulprüfungen, die nur aus einer unbenoteten Prüfungsleistung bestehen, werden ent- sprechend der Bewertung der Prüfungsleistung lediglich mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (unbenotete Modulprüfungen). In die weitere Notenbildung gehen unbenotete Mo- dulprüfungen nicht ein.  +(5) Modulprüfungen, die nur aus einer unbenoteten Prüfungsleistung bestehen, werden entsprechend der Bewertung der Prüfungsleistung lediglich mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (unbenotete Modulprüfungen). In die weitere Notenbildung gehen unbenotete Mo- dulprüfungen nicht ein. \\ \\ 
-(6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote ge- hen die Endnote der Abschlussarbeit und die gemäß den Leistungspunkten gewichteten Modul- noten der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen ein, soweit im Ab- schnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen nicht bestimmte Modulnoten von der Gesamtnotenbil- dung ausgeschlossen sind. Die Endnote der Abschlussarbeit setzt sich aus der Note der Ab- schlussarbeit und der Note des Kolloquiums zusammen. Wenn die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kein Kolloquium umfasst, entspricht die Endnote der Abschlussarbeit der Note der Abschlussarbeit. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen wer- den, dass Bereichs- oder Abschnittsnoten gebildet werden. Die Bildung der Endnote und gege- benenfalls Bereichs- oder Abschnittsnoten erfolgt gewichtet nach Maßgabe der Regelungen im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen. Für die Gesamtnote, Endnote und gegebenenfalls Bereichs- oder Abschnittsnoten gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend, die Gesamtnote lautet bei ei- nem Durchschnitt von 1,2 oder besser „mit Auszeichnung bestanden“.  +(6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote gehen die Endnote der Abschlussarbeit und die gemäß den Leistungspunkten gewichteten Modulnoten der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen ein, soweit im Ab- schnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen nicht bestimmte Modulnoten von der Gesamtnotenbildung ausgeschlossen sind. Die Endnote der Abschlussarbeit setzt sich aus der Note der Abschlussarbeit und der Note des Kolloquiums zusammen. Wenn die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kein Kolloquium umfasst, entspricht die Endnote der Abschlussarbeit der Note der Abschlussarbeit. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass Bereichs- oder Abschnittsnoten gebildet werden. Die Bildung der Endnote und gege- benenfalls Bereichs- oder Abschnittsnoten erfolgt gewichtet nach Maßgabe der Regelungen im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen. Für die Gesamtnote, Endnote und gegebenenfalls Bereichs- oder Abschnittsnoten gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend, die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von 1,2 oder besser „mit Auszeichnung bestanden“. \\ \\ 
-(7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller ande- ren Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten; bei Klausurarbeiten mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern soll das Bewertungsverfahren acht Wochen nicht über- schreiten. Die Information über die Prüfungsergebnisse dieser Prüfungsleistungen erfolgt in der jeweils üblichen Weise.  +(7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller anderen Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten; bei Klausurarbeiten mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern soll das Bewertungsverfahren acht Wochen nicht überschreiten. Die Information über die Prüfungsergebnisse dieser Prüfungsleistungen erfolgt in der jeweils üblichen Weise. \\ \\ 
-(8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Re- monstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, ihre bzw. seine Bewertung der Prüfungsleistung zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Eine Verschlechterung des Prüfungsergebnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über das Ergebnis des Überden- kungsverfahrens ergeht eine schriftliche bzw. elektronische Information an die Studierende bzw. den Studierenden. Der Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid der betreffenden Modulprü- fung bleibt hiervon unberührt. Das Überdenkungsverfahren ist in der Prüfungsakte zu dokumen- tieren. Das Überdenkungsverfahren kann auch erstmals während des förmlichen Widerspruchs- oder eines sich anschließenden Klageverfahrens gegen den Prüfungsbescheid der entsprechen- den Modulprüfung erfolgen. In diesem Falle wird es abweichend von Satz 2, 1. Halbsatz, durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden von Amts wegen initiiert.  +(8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Remonstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, ihre bzw. seine Bewertung der Prüfungsleistung zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Eine Verschlechterung des Prüfungsergebnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über das Ergebnis des Überdenkungsverfahrens ergeht eine schriftliche bzw. elektronische Information an die Studierende bzw. den Studierenden. Der Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid der betreffenden Modulprüfung bleibt hiervon unberührt. Das Überdenkungsverfahren ist in der Prüfungsakte zu dokumentieren. Das Überdenkungsverfahren kann auch erstmals während des förmlichen Widerspruchs- oder eines sich anschließenden Klageverfahrens gegen den Prüfungsbescheid der entsprechenden Modulprüfung erfolgen. In diesem Falle wird es abweichend von Satz 2, 1. Halbsatz, durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden von Amts wegen initiiert. \\ //  
-Kommentar:  + 
-Mit dem Absatz 1 dieses Paragraphen wird ein wichtiger Grundstein für die Vergleichbarkeit von Studiengängen gelegt. Bisher gab es an der TU Dresden keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab und im Gegenteil eine Vielzahl ganz verschiedener. Dieses Problem sollte sich mit der Rahmenprüfungsordnung nun lösen. Bei Absatz 1 ist ein wenig auf den letzten Satz zu achten.  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-Bonusleistungen klingen zwar zunächst vorteilhaft für die Studierenden, allerdings besteht die Gefahr, dass für Lehrende gewissen Bonusleistungen selbstverständlich werden, sie diese in das Erwartungsbild einbeziehen und sich damit der Bewertungsmaßstab nach oben verschiebt. Deswegen sollte sich bei Beschluss der fachspezifischen Bestimmungen noch einmal genau Gedanken gemacht werden, ob dies im Sinne der Studierenden ist und wie es ausgestaltet werden kann, dass das sichergestellt ist. +Mit dem Absatz 1 dieses Paragraphen wird ein wichtiger Grundstein für die Vergleichbarkeit von Studiengängen gelegt. Bisher gab es an der TU Dresden keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab und im Gegenteil eine Vielzahl ganz verschiedener. Dieses Problem sollte sich mit der Rahmenprüfungsordnung nun lösen. Bei Absatz 1 ist ein wenig auf den letzten Satz zu achten. \\ 
-Wir hätten in Absatz 1 gern gestrichen, dass Leistungen nur ausnahmsweise unbenotet sind und den Studiengängen die Möglichkeit eröffnet auch großflächig allein das Bestehen abzuprüfen. Dies hat jedoch keine Mehrheit gefunden. In diesem Zusammenhang sehen wir außerdem ein weiteres Problem darin, wenn Module sowohl benotete als auch unbenotete Teilprüfungen enthalten. Das kann dazu führen, dass Studierende sehr viel Zeit und Kapazitäten in die unbenoteten Teile investieren, sich dies aber nicht in der Note niederschlägt. Das hätten wir dementsprechend gern zur Ausnahme deklariert, wovon sich jedoch auch nicht überzeugt werden konnte. Damit sollte es Aufgabe der Studierenden an den Fakultäten sein durch die Gestaltung der Module in den Studienordnungen darauf zu achten, dass dieses Problem nicht entsteht. +Bonusleistungen klingen zwar zunächst vorteilhaft für die Studierenden, allerdings besteht die Gefahr, dass für Lehrende gewissen Bonusleistungen selbstverständlich werden, sie diese in das Erwartungsbild einbeziehen und sich damit der Bewertungsmaßstab nach oben verschiebt. Deswegen sollte sich bei Beschluss der fachspezifischen Bestimmungen noch einmal genau Gedanken gemacht werden, ob dies im Sinne der Studierenden ist und wie es ausgestaltet werden kann, dass das sichergestellt ist. \\ 
-Absatz 2 ist durchaus auch wichtig für Studierende. Aus der Formulierung in der Regel entsteht kein Anspruch, dass alle Prüfungsleistungen von zwei Prüfer*innen bewertet werden. Im Drittversuch ist dieser Anspruch jedoch klar geregelt. Sollte dieser verletzt werden und nicht zwei Prüfer*innen zur Korrektur unterschrieben haben, stellt dies ein Formfehler da und sollte zur Möglichkeit der Wiederholung führen, was den Studierenden natürlich sehr helfen kann. +Wir hätten in Absatz 1 gern gestrichen, dass Leistungen nur ausnahmsweise unbenotet sind und den Studiengängen die Möglichkeit eröffnet auch großflächig allein das Bestehen abzuprüfen. Dies hat jedoch keine Mehrheit gefunden. In diesem Zusammenhang sehen wir außerdem ein weiteres Problem darin, wenn Module sowohl benotete als auch unbenotete Teilprüfungen enthalten. Das kann dazu führen, dass Studierende sehr viel Zeit und Kapazitäten in die unbenoteten Teile investieren, sich dies aber nicht in der Note niederschlägt. Das hätten wir dementsprechend gern zur Ausnahme deklariert, wovon sich jedoch auch nicht überzeugt werden konnte. Damit sollte es Aufgabe der Studierenden an den Fakultäten sein durch die Gestaltung der Module in den Studienordnungen darauf zu achten, dass dieses Problem nicht entsteht. \\ 
-Ein größerer Streitpunkt in der Umsetzung von Prüfungsordnungen sind die Fristen zur Bewertung einer Prüfungsleistung. Hier konnten wir uns in Absatz 7 auf einen Kompromiss einigen. Dieser sieht vor, dass Prüfungsleistungen in innerhalb von vier Wochen bewertet sein sollen, außer es sind mehr als 300 Teilnehmende und damit ein erhöhter Korrekturaufwand, was die Frist auf acht Wochen verlängert. In dieser Regelung ist die Formulierung „soll“ entscheidend. Juristisch bedeutet „soll“ „muss, wenn kann“. Das heißt, falls die Frist nicht eingehalten wird, müssten die Prüfenden nachweisen, warum dies nicht möglich war. Das ist in den aller wenigsten Fällen tatsächlich möglich. Unklar sind jedoch ein wenig die Konsequenzen des Nichteinhaltens dieser Frist. Meist reicht es die Prüfenden auf die Frist in der Prüfungsordnung hinzuweisen, damit diese die Leistungen zügig bewerten. Bei größerem Widerstand oder Nichteinhaltung, müssten diese Fälle in der Fakultät oder der Studierendenschaft eskaliert werden. +Absatz 2 ist durchaus auch wichtig für Studierende. Aus der Formulierung in der Regel entsteht kein Anspruch, dass alle Prüfungsleistungen von zwei Prüfer*innen bewertet werden. Im Drittversuch ist dieser Anspruch jedoch klar geregelt. Sollte dieser verletzt werden und nicht zwei Prüfer*innen zur Korrektur unterschrieben haben, stellt dies ein Formfehler da und sollte zur Möglichkeit der Wiederholung führen, was den Studierenden natürlich sehr helfen kann. \\ 
-Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, was von Studierenden, die ihre Bewertung für nicht gerechtfertigt erachten angestrebt werden kann sehr gut. In Beratung von Studierenden kommt häufig die Frage auf, wie Widerspruch gegen eine Bewertung eingelegt werden kann. Den Ablauf des Überdenkungsverfahrens mit Verweis auf den entsprechenden Absatz zu beschreiben wäre der erste Schritt. Danach könnten die Studierenden förmlichen Widerspruch gegen die Bewertung beim Prüfungsausschuss einlegen und den Rechtsweg beschreiten. +Ein größerer Streitpunkt in der Umsetzung von Prüfungsordnungen sind die Fristen zur Bewertung einer Prüfungsleistung. Hier konnten wir uns in Absatz 7 auf einen Kompromiss einigen. Dieser sieht vor, dass Prüfungsleistungen in innerhalb von vier Wochen bewertet sein sollen, außer es sind mehr als 300 Teilnehmende und damit ein erhöhter Korrekturaufwand, was die Frist auf acht Wochen verlängert. In dieser Regelung ist die Formulierung „soll“ entscheidend. Juristisch bedeutet „soll“ „muss, wenn kann“. Das heißt, falls die Frist nicht eingehalten wird, müssten die Prüfenden nachweisen, warum dies nicht möglich war. Das ist in den aller wenigsten Fällen tatsächlich möglich. Unklar sind jedoch ein wenig die Konsequenzen des Nichteinhaltens dieser Frist. Meist reicht es die Prüfenden auf die Frist in der Prüfungsordnung hinzuweisen, damit diese die Leistungen zügig bewerten. Bei größerem Widerstand oder Nichteinhaltung, müssten diese Fälle in der Fakultät oder der Studierendenschaft eskaliert werden. \\ 
-§ 16 +Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, was von Studierenden, die ihre Bewertung für nicht gerechtfertigt erachten angestrebt werden kann sehr gut. In Beratung von Studierenden kommt häufig die Frage auf, wie Widerspruch gegen eine Bewertung eingelegt werden kann. Den Ablauf des Überdenkungsverfahrens mit Verweis auf den entsprechenden Absatz zu beschreiben wäre der erste Schritt. Danach könnten die Studierenden förmlichen Widerspruch gegen die Bewertung beim Prüfungsausschuss einlegen und den Rechtsweg beschreiten.</color> 
-Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten  + 
-(1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleis- tungen und in Nichtpräsenz zu erbringende Einzelleistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 die Verlängerung der Frist zur Abgabe (Bearbeitungszeit) beantragen. Ein triftiger Grund ist beispielsweise die Krankheit eines Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepart- ners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners. Der Rücktritt ist unverzüglich gegen- über dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich zu erklären, die Verlängerung der Bearbeitungs- zeit ist rechtzeitig zu beantragen. Die geltend gemachten Gründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden ist dafür ein ärztliches Attest, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest vorzulegen.  +//**§ 16 Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten** \\ \\ 
-(2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit ent- scheidet der Prüfungsausschuss. Ergeht die Ablehnung zeitlich nach dem verbindlichen Abgabe- termin, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "nicht bestanden" bewer- tet, sofern die Nichtpräsenzleistung nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Andernfalls wird die Nichtpräsenzleistung gemäß § 15 Absatz 1 bewertet. Wird die Bearbeitungszeit verlängert, ist die bzw. der Studierende über das neue Abgabedatum der Prüfungsleistung zu informieren. Tritt eine Studierende bzw. ein Studierender einen für sie bzw. ihn verbindlichen Prüfungstermin nicht an, ohne zurückgetreten zu sein, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorge- gebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.  +(1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleistungen und in Nichtpräsenz zu erbringende Einzelleistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 die Verlängerung der Frist zur Abgabe (Bearbeitungszeit) beantragen. Ein triftiger Grund ist beispielsweise die Krankheit eines Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners. Der Rücktritt ist unverzüglich gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich zu erklären, die Verlängerung der Bearbeitungszeit ist rechtzeitig zu beantragen. Die geltend gemachten Gründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden ist dafür ein ärztliches Attest, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. \\ \\ 
-(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenen- falls das Kolloquium entsprechend.  +(2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit ent- scheidet der Prüfungsausschuss. Ergeht die Ablehnung zeitlich nach dem verbindlichen Abgabetermin, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "nicht bestanden" bewertet, sofern die Nichtpräsenzleistung nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Andernfalls wird die Nichtpräsenzleistung gemäß § 15 Absatz 1 bewertet. Wird die Bearbeitungszeit verlängert, ist die bzw. der Studierende über das neue Abgabedatum der Prüfungsleistung zu informieren. Tritt eine Studierende bzw. ein Studierender einen für sie bzw. ihn verbindlichen Prüfungstermin nicht an, ohne zurückgetreten zu sein, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorge- gebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. \\ \\ 
-Kommentar:  +(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenen- falls das Kolloquium entsprechend. \\ // 
-In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, der vorsah, dass die Studierenden standardmäßig mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Prüfung zurücktreten können. Diese hätte den Vorteil, dass dafür nichts von den Studierenden bezahlt werden und sie ihre Symptome nicht preisgeben müssten. In manchen Prüfungsausschüssen wird immer noch die verpflichtende Angabe von Symptomen bei der Prüfungsunfähigkeit durch ein gesondertes Formular verlangt. Das ist aus studentischer Sicht allein wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung inakzeptabel. Auch wenn es gut gewesen wäre diese Regelung in der Rahmenprüfungsordnung zu treffen, ist das nicht unbedingt nötig. Auch die Prüfungsausschüsse selbst können beschließen, dass ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Prüfungsrücktritt ausreicht. Darauf sollten die studentischen Prüfungsausschussmitglieder drängen. Mehr Informationen dazu gibt es unter https://www.stura.tu-dresden.de/prüfungsunfähigkeit_im_krankheitsfall. + 
-Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, wenn sie gezwungen sind einen Antrag auf Verlängerung zu stellen kurz bevor die Frist endet. Hierfür konnte keine zufriedenstellende Lösung für alle Seiten gefunden werden und die Studierenden müssen in solchen Fällen auf eine gute Arbeit im Prüfungsausschuss vertrauen. Das bedeutet insbesondere schnelle Bearbeitung, gute Kommunikation und evtl. das Finden von individuellen Lösungen. +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-§ 17 +In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, der vorsah, dass die Studierenden standardmäßig mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Prüfung zurücktreten können. Diese hätte den Vorteil, dass dafür nichts von den Studierenden bezahlt werden und sie ihre Symptome nicht preisgeben müssten. In manchen Prüfungsausschüssen wird immer noch die verpflichtende Angabe von Symptomen bei der Prüfungsunfähigkeit durch ein gesondertes Formular verlangt. Das ist aus studentischer Sicht allein wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung inakzeptabel. Auch wenn es gut gewesen wäre diese Regelung in der Rahmenprüfungsordnung zu treffen, ist das nicht unbedingt nötig. Auch die Prüfungsausschüsse selbst können beschließen, dass ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Prüfungsrücktritt ausreicht. Darauf sollten die studentischen Prüfungsausschussmitglieder drängen. Mehr Informationen dazu gibt es unter https://www.stura.tu-dresden.de/prüfungsunfähigkeit_im_krankheitsfall. \\ 
-Täuschung, Ordnungsverstoß  +Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, wenn sie gezwungen sind einen Antrag auf Verlängerung zu stellen kurz bevor die Frist endet. Hierfür konnte keine zufriedenstellende Lösung für alle Seiten gefunden werden und die Studierenden müssen in solchen Fällen auf eine gute Arbeit im Prüfungsausschuss vertrauen. Das bedeutet insbesondere schnelle Bearbeitung, gute Kommunikation und evtl. das Finden von individuellen Lösungen. \\ </color> 
-(1) Versucht die bzw. der Studierende, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, beispielsweise durch das Mitführen oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt aufgrund einer entsprechenden Feststellung durch den Prü- fungsausschuss die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ent- sprechend gelten unbenotete Prüfungsleistungen als mit "nicht bestanden" bewertet. Eine Stu- dierende bzw. ein Studierender, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. vom jeweiligen Prüfer oder von der bzw. dem jeweili- gen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. mit "nicht bestanden" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende bzw. den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.  + 
-(2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tat- sache erst nach Bekanntgabe der Bewertung heraus, so kann vom Prüfungsausschuss die Bewer- tung der Prüfungsleistung in "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "nicht bestanden" und daraufhin ge- mäß § 15 Absatz 4 auch die Note der Modulprüfung abgeändert werden. Waren die Vorausset- zungen für das Ablegen einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die bzw. der Studierende vorsätzlich zu Unrecht das Ablegen einer Modulprüfung erwirkt, so kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "nicht bestan- den" erklärt werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende bzw. den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.  +//**§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß** \\ \\ 
-(3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen Prüfungsleis- tung ist nur zulässig, wenn nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss tatsächliche und do- kumentierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ergebnis oder Teile hiervon Merkmale ei- nes Plagiates aufweisen. Eine automatisierte Plagiatsprüfung ist nur in anonymisierter Form zu- lässig. Vor der automatisierten Plagiatsprüfung sind insbesondere alle Merkmale zu entfernen, die Rückschlüsse auf die bzw. den Studierenden und die Prüferinnen und Prüfer zulassen. Die Bewertung der Prüfungsleistung darf nicht ausschließlich auf die Ergebnisse einer automatisier- ten Plagiatsprüfung gestützt werden.  +(1) Versucht die bzw. der Studierende, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, beispielsweise durch das Mitführen oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt aufgrund einer entsprechenden Feststellung durch den Prüfungsausschuss die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Entsprechend gelten unbenotete Prüfungsleistungen als mit "nicht bestanden" bewertet. Eine Studierende bzw. ein Studierender, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. vom jeweiligen Prüfer oder von der bzw. dem jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. mit "nicht bestanden" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende bzw. den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. \\ \\ 
-(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenen- falls das Kolloquium entsprechend. Absatz 3 gilt für Prüfungsvorleistungen und die Abschlussar- beit entsprechend.  +(2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tatsache erst nach Bekanntgabe der Bewertung heraus, so kann vom Prüfungsausschuss die Bewertung der Prüfungsleistung in "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "nicht bestanden" und daraufhin gemäß § 15 Absatz 4 auch die Note der Modulprüfung abgeändert werden. Waren die Voraussetzungen für das Ablegen einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die bzw. der Studierende vorsätzlich zu Unrecht das Ablegen einer Modulprüfung erwirkt, so kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "nicht bestanden" erklärt werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende bzw. den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. \\ \\ 
-Kommentar:  +(3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen Prüfungsleistung ist nur zulässig, wenn nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss tatsächliche und dokumentierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ergebnis oder Teile hiervon Merkmale eines Plagiates aufweisen. Eine automatisierte Plagiatsprüfung ist nur in anonymisierter Form zulässig. Vor der automatisierten Plagiatsprüfung sind insbesondere alle Merkmale zu entfernen, die Rückschlüsse auf die bzw. den Studierenden und die Prüferinnen und Prüfer zulassen. Die Bewertung der Prüfungsleistung darf nicht ausschließlich auf die Ergebnisse einer automatisierten Plagiatsprüfung gestützt werden. \\ \\ 
-Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung. +(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium entsprechend. Absatz 3 gilt für Prüfungsvorleistungen und die Abschlussar- beit entsprechend. \\ //  
-In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, ob Anhaltspunkte für eine Täuschung bestehen. Hier gilt es natürlich mal wieder für die Prüfungsausschussmitglieder genau hinzuschauen und sich im Zweifel für die Studierenden einzusetzen. + 
-§ 18 Verzicht  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, so gilt diese Prüfungsleistung im jeweiligen Prüfungsversuch als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet. Der Ver- zicht ist unwiderruflich und setzt die Zulassung nach § 4 voraus.  +Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung. \\ 
-Kommentar:  +In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, ob Anhaltspunkte für eine Täuschung bestehen. Hier gilt es natürlich mal wieder für die Prüfungsausschussmitglieder genau hinzuschauen und sich im Zweifel für die Studierenden einzusetzen. \\ </color>  
-Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet. + 
-§ 19 +//**§ 18 Verzicht** \\ \\ 
-Bestehen und Nichtbestehen  +Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, so gilt diese Prüfungsleistung im jeweiligen Prüfungsversuch als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet. Der Ver- zicht ist unwiderruflich und setzt die Zulassung nach § 4 voraus. \\ //  
-(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist bzw. die unbenotete Modulprüfung mit "bestanden" bewertet wurde. In den durch die Modulbe- schreibungen festgelegten Fällen ist das Bestehen der Modulprüfung darüber hinaus von der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) abhängig. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die dem Modul in der Modulbeschreibung zugeordneten Leis- tungspunkte erworben.  + 
-(2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Ab- schlussarbeit sowie gegebenenfalls das Kolloquium bestanden sind. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-(3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausrei- chend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" bewertet wurde. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind nicht bestanden, wenn sie nicht min- destens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.  +Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet. \\ </color> 
-(4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" bewertet wurde und ihre Wiederholung nicht mehr möglich ist. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kol- loquium sind endgültig nicht bestanden, wenn sie nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) be- wertet wurden und eine Wiederholung nicht mehr möglich ist.  + 
-(5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, die Abschlussarbeit oder gegebenenfalls das Kolloquium nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden sind. § 3 Absatz 1 bleibt unberührt. Im Falle des end- gültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung des Wahlpflichtbereichs wird das endgültige Nicht- bestehen der Hochschulabschlussprüfung erst dann nach § 23 Absatz 4 beschieden, wenn die bzw. der Studierende nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Mo- dulprüfung umwählt oder eine Umwahl nach den Bestimmungen der Studienordnung nicht mehr möglich ist. Hat die bzw. der Studierende die Hochschulabschlussprüfung endgültig nicht be- standen, verliert sie bzw. er den Prüfungsanspruch für alle Bestandteile der Hochschulabschluss- prüfung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1.  +//**§ 19 Bestehen und Nichtbestehen** \\ \\ 
-(6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgül- tigen Nichtbestehens der Hochschulabschlussprüfung muss die Bescheinigung auch über die erbrachten Prüfungsbestandteile und deren Bewertung sowie gegebenenfalls die noch fehlen- den Prüfungsbestandteile Auskunft geben und erkennen lassen, dass die Hochschulabschluss- prüfung nicht bestanden ist.  +(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist bzw. die unbenotete Modulprüfung mit "bestanden" bewertet wurde. In den durch die Modulbeschreibungen festgelegten Fällen ist das Bestehen der Modulprüfung darüber hinaus von der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) abhängig. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die dem Modul in der Modulbeschreibung zugeordneten Leistungspunkte erworben. \\ \\ 
-Kommentar:  +(2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls das Kolloquium bestanden sind. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. \\ \\ 
-§19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde. +(3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" bewertet wurde. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind nicht bestanden, wenn sie nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. \\ \\ 
-Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, dass das Bestehen einer Modulprüfung von der Bewertung einer einzelnen Teilprüfungsleistung abhängig gemacht werden kann. Wenn überhaupt ist das aus studentischer Sicht nur in wenigen Ausnahmen sinnvoll. Hier sollte darauf geachtet werden, dass eine solche bestehensrelevante Teilleistung gut begründet ist, wenn sie sich in den Studiendokumenten wiederfindet. +(4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" bewertet wurde und ihre Wiederholung nicht mehr möglich ist. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind endgültig nicht bestanden, wenn sie nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden und eine Wiederholung nicht mehr möglich ist. \\ \\ 
-§ 20 Freiversuch  +(5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, die Abschlussarbeit oder gegebenenfalls das Kolloquium nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden sind. § 3 Absatz 1 bleibt unberührt. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung des Wahlpflichtbereichs wird das endgültige Nichtbestehen der Hochschulabschlussprüfung erst dann nach § 23 Absatz 4 beschieden, wenn die bzw. der Studierende nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung umwählt oder eine Umwahl nach den Bestimmungen der Studienordnung nicht mehr möglich ist. Hat die bzw. der Studierende die Hochschulabschlussprüfung endgültig nicht bestanden, verliert sie bzw. er den Prüfungsanspruch für alle Bestandteile der Hochschulabschlussprüfung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1. \\ \\ 
-(1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Mo- dulprüfung gilt dann als Freiversuch, sofern und soweit dies im Abschnitt 2: Fachspezifische Best- immungen ermöglicht ist.  +(6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Hochschulabschlussprüfung muss die Bescheinigung auch über die erbrachten Prüfungsbestandteile und deren Bewertung sowie gegebenenfalls die noch fehlen- den Prüfungsbestandteile Auskunft geben und erkennen lassen, dass die Hochschulabschlussprüfung nicht bestanden ist. \\ //  
-(2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausrei- chend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären Prüfungs- termins oder der Antragsfrist ist eine Notenverbesserung nicht mehr möglich. Bei der Wiederho- lung einer Modulprüfung zur Notenverbesserung werden Prüfungsleistungen, die im Freiversuch mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden, auf Antrag der bzw. des Studierenden an- gerechnet. Prüfungsleistungen, die im Freiversuch mit „bestanden“ bewertet wurden, werden von Amts wegen angerechnet.  + 
-(3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. Prüfungs- leistungen, die mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet wurden, wer- den im folgenden Prüfungsverfahren angerechnet. Wird für Prüfungsleistungen die Möglichkeit der Notenverbesserung nach Absatz 2 in Anspruch genommen, wird die bessere Note angerech- net.  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-(4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebens- partnerin bzw. des Lebenspartners sowie Studienzeiten im Ausland bei der Anwendung der Frei- versuchsregelung nicht angerechnet.  +§19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde.\\ 
-Kommentar: +Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, dass das Bestehen einer Modulprüfung von der Bewertung einer einzelnen Teilprüfungsleistung abhängig gemacht werden kann. Wenn überhaupt ist das aus studentischer Sicht nur in wenigen Ausnahmen sinnvoll. Hier sollte darauf geachtet werden, dass eine solche bestehensrelevante Teilleistung gut begründet ist, wenn sie sich in den Studiendokumenten wiederfindet. \\ </color>  
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 +//**§ 20 Freiversuch** \\ \\ 
 +(1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Modulprüfung gilt dann als Freiversuch, sofern und soweit dies im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen ermöglicht ist. \\ \\ 
 +(2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären Prüfungs- termins oder der Antragsfrist ist eine Notenverbesserung nicht mehr möglich. Bei der Wiederholung einer Modulprüfung zur Notenverbesserung werden Prüfungsleistungen, die im Freiversuch mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden, auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet. Prüfungsleistungen, die im Freiversuch mit „bestanden“ bewertet wurden, werden von Amts wegen angerechnet. \\ \\ 
 +(3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. Prüfungsleistungen, die mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet wurden, werden im folgenden Prüfungsverfahren angerechnet. Wird für Prüfungsleistungen die Möglichkeit der Notenverbesserung nach Absatz 2 in Anspruch genommen, wird die bessere Note angerechnet\\ \\ 
 +(4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners sowie Studienzeiten im Ausland bei der Anwendung der Freiversuchsregelung nicht angerechnet. \\ //  
 + 
 +<color #ed1c24>Kommentar: \\
 Den Freiversuch wollten wir als studentische Vertreter*innen natürlich unbedingt verpflichtend in der Rahmenprüfungsordnung verankern. Dies ist uns leider nicht gelungen. Mit dem Absatz 1 des Paragraphen können die Fakultäten selbst entscheiden, ob sie den Freiversuch in die fachspezifischen Bestimmungen mit aufnehmen wollen oder nicht. Dementsprechend muss gleich mit dem Beschluss der Prüfungsordnung darauf gedrängt werden den Freiversuch zu verankern. Auch danach ist das durch eine Anpassung der Ordnung natürlich noch möglich. Den Freiversuch wollten wir als studentische Vertreter*innen natürlich unbedingt verpflichtend in der Rahmenprüfungsordnung verankern. Dies ist uns leider nicht gelungen. Mit dem Absatz 1 des Paragraphen können die Fakultäten selbst entscheiden, ob sie den Freiversuch in die fachspezifischen Bestimmungen mit aufnehmen wollen oder nicht. Dementsprechend muss gleich mit dem Beschluss der Prüfungsordnung darauf gedrängt werden den Freiversuch zu verankern. Auch danach ist das durch eine Anpassung der Ordnung natürlich noch möglich.
-Auch beim Freiversuch, wenn es ihn dann geben sollte, müssen die Prüfungsausschussmitglieder aufpassen. Denn wie in Absatz 2 geschildert werden die Form und Frist von diesem geregelt und wieder in einer üblichen Weise bekannt gegeben.  +Auch beim Freiversuch, wenn es ihn dann geben sollte, müssen die Prüfungsausschussmitglieder aufpassen. Denn wie in Absatz 2 geschildert werden die Form und Frist von diesem geregelt und wieder in einer üblichen Weise bekannt gegeben. \\ </color>  
-§ 21 + 
-Wiederholung von Modulprüfungen  +//**§ 21 Wiederholung von Modulprüfungen** \\ \\ 
-(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ers- ten Prüfungsversuches einmal als zweiter Prüfungsversuch wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Modulprüfung. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden.  +(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal als zweiter Prüfungsversuch wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Modulprüfung. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden. \\ \\ 
-(2) Eine zweite Wiederholung der Modulprüfung kann als dritter Prüfungsversuch nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als end- gültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.  +(2) Eine zweite Wiederholung der Modulprüfung kann als dritter Prüfungsversuch nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. \\ \\ 
-(3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleis- tungen besteht, umfasst nur die nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bzw. mit "bestanden" bewerteten Prüfungsleistungen. Bei der Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die eine oder mehrere wählbare Prüfungsleistungen umfasst, sind die Studierenden nicht an die vorherige Wahl einer nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bzw. mit "bestanden" bewerteten Prüfungsleistung gebunden.  +(3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, umfasst nur die nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bzw. mit "bestanden" bewerteten Prüfungsleistungen. Bei der Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die eine oder mehrere wählbare Prüfungsleistungen umfasst, sind die Studierenden nicht an die vorherige Wahl einer nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bzw. mit "bestanden" bewerteten Prüfungsleistung gebunden. \\ \\ 
-(4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 20 Absatz 2 gere- gelten Fall zulässig und umfasst alle Prüfungsleistungen.  +(4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 20 Absatz 2 geregelten Fall zulässig und umfasst alle Prüfungsleistungen. \\ \\ 
-(5) Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen.  +(5) Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen. \\ //  
-Kommentar:  + 
-Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, die bereits in §3 erläutert wurde eine Rolle. +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter https://wiki.stura.tu-dresden.de/doku.php?id=allgemein:lust:lust:infomaterial:wiederholungspruefung:flyer. Dementsprechend kann ein möglicher Anwendungsfall für den Verzicht auch sein, dass das Modul ohnehin nicht mehr bestanden werden kann und auf eine Teilleistung verzichtet wird, um das Modul wiederholen zu können. Nichtsdestotrotz müssen in diesem Fall nicht alle Prüfungsleistungen wiederholt werden, sondern wie in Absatz 3 beschrieben nur die nicht bestandenen Teilleistungen. +Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, die bereits in §3 erläutert wurde eine Rolle. \\ 
-Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden. +Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter https://wiki.stura.tu-dresden.de/doku.php?id=allgemein:lust:lust:infomaterial:wiederholungspruefung:flyer. Dementsprechend kann ein möglicher Anwendungsfall für den Verzicht auch sein, dass das Modul ohnehin nicht mehr bestanden werden kann und auf eine Teilleistung verzichtet wird, um das Modul wiederholen zu können. Nichtsdestotrotz müssen in diesem Fall nicht alle Prüfungsleistungen wiederholt werden, sondern wie in Absatz 3 beschrieben nur die nicht bestandenen Teilleistungen. \\ 
-§ 22 +Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden. \\ </color> 
-Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten und außerhalb einer Hochschule erworbenen Qualifikationen  + 
-(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, es sei denn, es bestehen wesentliche Unter- schiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Weitergehende Vereinbarungen der Techni- schen Universität Dresden, der Hochschulrektorenkonferenz, der Kultusministerkonferenz sowie solche, die von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurden, sind gegebenenfalls zu beach- ten.  +//**§ 22 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten und außerhalb einer Hochschule erworbenen Qualifikationen** \\ \\ 
-(2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, soweit sie mindestens gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen Teilen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen können höchstens 50 % des Studiums ersetzen.  +(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Weitergehende Vereinbarungen der Technischen Universität Dresden, der Hochschulrektorenkonferenz, der Kultusministerkonferenz sowie solche, die von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurden, sind gegebenenfalls zu beachten\\ \\ 
-(3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele ins- gesamt dem Sinn und Zweck einer vorhandenen Wahlmöglichkeit des Studiengangs entsprechen und daher ein strukturelles Äquivalent bilden (strukturelle Anrechnung). Im Zeugnis werden die tatsächlich erbrachten Leistungen ausgewiesen.  +(2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, soweit sie mindestens gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen Teilen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen können höchstens 50 % des Studiums ersetzen. \\ \\ 
-(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, erfolgt von Amts wegen auch die Anrechnung der entsprechenden Studienzeiten. Noten sind, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die weitere Notenbildung einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen, Noten aus unvergleichbaren Notensystemen gehen nicht in die wei- tere Notenbildung ein. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.  +(3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele ins- gesamt dem Sinn und Zweck einer vorhandenen Wahlmöglichkeit des Studiengangs entsprechen und daher ein strukturelles Äquivalent bilden (strukturelle Anrechnung). Im Zeugnis werden die tatsächlich erbrachten Leistungen ausgewiesen. \\ \\ 
-(5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erfor- derlichen Unterlagen vorzulegen. Liegen diese vollständig vor, darf das Anrechnungsverfahren die Dauer von zwei Monaten nicht mehr überschreiten. Bei Nichtanrechnung gilt § 23 Absatz 4 Satz 1. Absolviert die bzw. der Studierende während eines laufenden Anrechnungsverfahrens die entsprechende Prüfungsleistung, so gilt statt der Bewertung der absolvierten die Bewertung der angerechneten Prüfungsleistung, wenn dem Antrag auf Anrechnung stattgegeben wird.  +(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, erfolgt von Amts wegen auch die Anrechnung der entsprechenden Studienzeiten. Noten sind, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die weitere Notenbildung einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen, Noten aus unvergleichbaren Notensystemen gehen nicht in die weitere Notenbildung ein. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. \\ \\ 
-(6) Zuständig für die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss. Er kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Anrechnungsbeauftragte bzw. einen Anrechnungsbeauftragten bestellen. Diese bzw. dieser führt das Anrechnungsverfahren selbstständig durch. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt für die Anrechnungsbeauftragte bzw. den Anrechnungsbeauftragten entsprechend.  +(5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Liegen diese vollständig vor, darf das Anrechnungsverfahren die Dauer von zwei Monaten nicht mehr überschreiten. Bei Nichtanrechnung gilt § 23 Absatz 4 Satz 1. Absolviert die bzw. der Studierende während eines laufenden Anrechnungsverfahrens die entsprechende Prüfungsleistung, so gilt statt der Bewertung der absolvierten die Bewertung der angerechneten Prüfungsleistung, wenn dem Antrag auf Anrechnung stattgegeben wird. \\ \\  
-Kommentar:  +(6) Zuständig für die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss. Er kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Anrechnungsbeauftragte bzw. einen Anrechnungsbeauftragten bestellen. Diese bzw. dieser führt das Anrechnungsverfahren selbstständig durch. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt für die Anrechnungsbeauftragte bzw. den Anrechnungsbeauftragten entsprechend. \\ //  
-Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier https://wiki.stura.tu-dresden.de/doku.php?id=allgemein:lust:lust:anerkennung:anerkennungsprozess. Die Entscheidung darüber trifft natürlich wieder der Prüfungsausschuss, obwohl nach Absatz 6 auch eine Person mit dieser Aufgabe betraut werden kann. Hier sollten die Prüfungsausschussmitglieder erstens genau aufpassen wer diese Aufgabe übernehmen soll und außerdem in welcher Form. Bei einem solchen Beschluss sollte zumindest darauf geachtet werden, dass die Anrechnung dennoch transparent bleibt und getroffene Entscheidungen mitgeteilt werden. + 
-Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. +Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier https://wiki.stura.tu-dresden.de/doku.php?id=allgemein:lust:lust:anerkennung:anerkennungsprozess. Die Entscheidung darüber trifft natürlich wieder der Prüfungsausschuss, obwohl nach Absatz 6 auch eine Person mit dieser Aufgabe betraut werden kann. Hier sollten die Prüfungsausschussmitglieder erstens genau aufpassen wer diese Aufgabe übernehmen soll und außerdem in welcher Form. Bei einem solchen Beschluss sollte zumindest darauf geachtet werden, dass die Anrechnung dennoch transparent bleibt und getroffene Entscheidungen mitgeteilt werden. \\ 
-§ 23 Prüfungsausschuss  +Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. \\ 
-(1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungs- ordnung zugewiesenen Aufgaben wird für den Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören vier Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eine wissen- schaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie zwei Studierende an. Mit Ausnahme der studentischen Mitglieder beträgt die Amtszeit drei Jahre. Die Amtszeit der studen- tischen Mitglieder erstreckt sich auf ein Jahr.  +In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. \\ </color>  
-(2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, Wissenschaftlichen Rat oder Bereichsrat des Trägers des Studiengangs bzw. den Fakultätsräten, Wissenschaftlichen Räten oder Bereichsräten der Träger des Studiengangs bestellt, die studenti- schen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag des Fachschafts- rates. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende werden vom Prü- fungsausschuss aus seiner Mitte gewählt und müssen jeweils Hochschullehrerin bzw. Hochschul- lehrer sein.  + 
-(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung ein- gehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Träger bzw. den Trägern des Studiengangs sowie den mittels Lehrexport beteiligten Fakultäten, Zentren oder Bereichen über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Ab- schlussarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der Studienordnung.  +//**§ 23 Prüfungsausschuss** \\ \\ 
-(4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss entscheidet als Widerspruchsbehörde über Widersprüche in angemessener Frist und erlässt die Widerspruchsbescheide.  +(1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird für den Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören vier Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie zwei Studierende an. Mit Ausnahme der studentischen Mitglieder beträgt die Amtszeit drei Jahre. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder erstreckt sich auf ein Jahr. \\ \\ 
-(5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entschei- dung übertragen; dazu ist ein Beschluss zu fassen, der auch die Art und Weise der Information über die von der bzw. dem Vorsitzenden getroffenen Entscheidungen an die Mitglieder enthält. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2. Werden einzelne oder alle Mitglieder des Prüfungsausschusses neu bestellt, so erlischt jede Übertragung.  +(2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, Wissenschaftlichen Rat oder Bereichsrat des Trägers des Studiengangs bzw. den Fakultätsräten, Wissenschaftlichen Räten oder Bereichsräten der Träger des Studiengangs bestellt, die studentischen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag des Fachschaftsrates. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende werden vom Prüfungsausschuss aus seiner Mitte gewählt und müssen jeweils Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein. \\ \\ 
-(6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen.  +(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Träger bzw. den Trägern des Studiengangs sowie den mittels Lehrexport beteiligten Fakultäten, Zentren oder Bereichen über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der Studienordnung. \\ \\ 
-(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Entsprechen- des gilt für Gäste.  +(4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss entscheidet als Widerspruchsbehörde über Widersprüche in angemessener Frist und erlässt die Widerspruchsbescheide. \\ \\ 
-(8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten.  +(5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung übertragen; dazu ist ein Beschluss zu fassen, der auch die Art und Weise der Information über die von der bzw. dem Vorsitzenden getroffenen Entscheidungen an die Mitglieder enthält. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2. Werden einzelne oder alle Mitglieder des Prüfungsausschusses neu bestellt, so erlischt jede Übertragung. \\ \\ 
-Kommentar:  +(6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen. \\ \\ 
-Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden konnten wir eine Änderung auf vier Hochschullehrende, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden erwirken. Damit ist der Anteil an Studierenden gestiegen und es muss nicht ein*e Studierende allein im Gremium sitzen, sodass sich die beiden Vertreter*innen gegenseitig bestärken und unterstützen können. +(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Entsprechendes gilt für Gäste. \\ \\ 
-In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird. +(8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten. \\ //  
-In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, dass der Prüfungsausschuss dem Fakultätsrat regelmäßig berichten soll und Anregungen für die Änderung von Studiengängen geben kann. Gerade das Berichtswesen, was von großem Interesse für die Fakultät sein sollte, wird häufig vernachlässigt weswegen die studentischen Vertreter*innen besonders darauf drängen sollten. + 
-In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, sondern immer vom ganzen Gremium behandelt werden müssen. +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, sobald ein Mitglied des Prüfungsausschusses wechselt. Nichtsdestotrotz kann in vielen Fällen eine Übertragung einzelner Aufgaben sinnvoll sein, um dem Rest des Gremiums Arbeit zu sparen. Beispiele für aus studentischer Sicht sinnvolle Übertragungsregelungen wären entweder alle positiven Entscheidungen den*die Vorsitzende selbst treffen zu lassen und über die zunächst von ihm*ihr negativ eingeschätzten Fälle im Gremium zu sprechen oder es werden recht übliche Verfahren wie die Anrechnung übertragen und über die einzelnen Entscheidungen regelmäßig gesammelt Bericht erstattet, sodass die Mitglieder informiert sind bzw. zur Not intervenieren können. +Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden konnten wir eine Änderung auf vier Hochschullehrende, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden erwirken. Damit ist der Anteil an Studierenden gestiegen und es muss nicht ein*e Studierende allein im Gremium sitzen, sodass sich die beiden Vertreter*innen gegenseitig bestärken und unterstützen können. \\  
-Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen.  +In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird. \\  
-§ 24 +In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, dass der Prüfungsausschuss dem Fakultätsrat regelmäßig berichten soll und Anregungen für die Änderung von Studiengängen geben kann. Gerade das Berichtswesen, was von großem Interesse für die Fakultät sein sollte, wird häufig vernachlässigt weswegen die studentischen Vertreter*innen besonders darauf drängen sollten. \\  
-Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer +In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, sondern immer vom ganzen Gremium behandelt werden müssen. \\  
 +Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, sobald ein Mitglied des Prüfungsausschusses wechselt. Nichtsdestotrotz kann in vielen Fällen eine Übertragung einzelner Aufgaben sinnvoll sein, um dem Rest des Gremiums Arbeit zu sparen. Beispiele für aus studentischer Sicht sinnvolle Übertragungsregelungen wären entweder alle positiven Entscheidungen den*die Vorsitzende selbst treffen zu lassen und über die zunächst von ihm*ihr negativ eingeschätzten Fälle im Gremium zu sprechen oder es werden recht übliche Verfahren wie die Anrechnung übertragen und über die einzelnen Entscheidungen regelmäßig gesammelt Bericht erstattet, sodass die Mitglieder informiert sind bzw. zur Not intervenieren können. \\ 
 +Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen. \\ </color>  
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 +§ 24 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer 
 (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen mindes- tens den mit der Prüfung angestrebten Abschluss besitzen.  (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen mindes- tens den mit der Prüfung angestrebten Abschluss besitzen. 
 (2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, für Mündliche Prü- fungsleistungen sowie gegebenenfalls das Kolloquium die Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.  (2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, für Mündliche Prü- fungsleistungen sowie gegebenenfalls das Kolloquium die Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. 
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