allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung
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//**§3 Fristen und Termine** \\ \\ | //**§3 Fristen und Termine** \\ \\ | ||
- | (1) Die Hochschulabschlussprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Hochschulabschlussprüfung, | + | (1) Die Hochschulabschlussprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Hochschulabschlussprüfung, |
(2) Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch den Studienablaufplan vorgegebenen Semesters abgelegt werden. \\ \\ | (2) Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch den Studienablaufplan vorgegebenen Semesters abgelegt werden. \\ \\ | ||
(3) Die Technische Universität Dresden stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Die Termine der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen und ebenso der Aus- und Abgabezeitpunkt der Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls der Termin des Kolloquiums werden in der jeweils üblichen Weise bekannt gemacht.// | (3) Die Technische Universität Dresden stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Die Termine der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen und ebenso der Aus- und Abgabezeitpunkt der Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls der Termin des Kolloquiums werden in der jeweils üblichen Weise bekannt gemacht.// | ||
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Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.</ | Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.</ | ||
- | //§5 Prüfungsleistungen \\ \\ | + | //**§5 Prüfungsleistungen** \\ \\ |
(1) Prüfungsleistungen sind | (1) Prüfungsleistungen sind | ||
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Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung gere- gelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, | Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung gere- gelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, | ||
- | (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in englischer Sprache zu erbringen. Wenn ein Modul gemäß Modulbeschreibung primär dem Erwerb fremdsprachlicher Qualifikationen oder fachlicher Qualifikationen in einer fremdsprachlichen Philologie dient, können Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Aufgabenstellung auch in der jeweiligen Fremdsprache zu erbringen sein. Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag der bzw. des Studierenden auch in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer zustimmt. \\ \\ | + | (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in englischer Sprache zu erbringen. Wenn ein Modul gemäß Modulbeschreibung primär dem Erwerb fremdsprachlicher Qualifikationen oder fachlicher Qualifikationen in einer fremdsprachlichen Philologie dient, können Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Aufgabenstellung auch in der jeweiligen Fremdsprache zu erbringen sein. Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag der bzw. des Studierenden auch in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer zustimmt. \\ |
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(1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, | (1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, | ||
(2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. \\ \\ | (2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. \\ \\ | ||
- | (3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. | + | (3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. \\ // |
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In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, | In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, | ||
Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, | Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, | ||
- | Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, | + | Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, |
//**§7 Hausarbeiten** \\ \\ | //**§7 Hausarbeiten** \\ \\ | ||
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(3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet ist die Frist zur Abgabe im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ | (3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet ist die Frist zur Abgabe im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ | ||
(4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\ | (4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\ | ||
- | (5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.// | + | (5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. |
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Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, | Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, | ||
- | Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird.</ | + | Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird. \\ </ |
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+ | //**§8 Mündliche Prüfungsleistungen** \\ \\ | ||
+ | (1) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Äußerungen der bzw. des Studierenden. \\ \\ | ||
+ | (2) Mündliche Prüfungsleistungen dienen dem unmittelbaren, | ||
+ | (3) Mündliche Prüfungsleistungen finden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Personen oder als Einzelprüfung statt. \\ \\ | ||
+ | (4) Die Dauer der Mündlichen Prüfungsleistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf pro Studierender bzw. Studierendem 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Gruppenprüfungen dürfen eine Gesamtdauer von 75 Minuten nicht überschreiten. \\ \\ | ||
+ | (5) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers (§ 24) abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. \\ \\ | ||
+ | (6) Mündliche Prüfungsleistungen können öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt werden. In öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen ist die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der räumlichen Verhältnisse möglich, es sei denn, eine Prüferin bzw. ein Prüfer widerspricht. In nicht öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen kann eine Studierende bzw. ein Studierender, | ||
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+ | Auch bei der mündlichen Prüfung haben wir Studierenden im Prozess der Erarbeitung und des Beschlusses dieser Rahmenprüfungsordnung Vorschläge zur Abänderung der zeitlichen Grenzen gemacht. Damit konnten wir uns prinzipiell durchsetzen. Mit weniger als 15 Minuten gehen wir davon aus, dass Studierende ihr Wissen nicht adäquat unter Beweis stellen können. Zu lang sollte die Prüfung jedoch nicht gehen, um die Konzentration hoch halten zu können. Besonderheiten entstehen natürlich, wenn in einer Gruppe geprüft wird, da hier zwar alle Teilnehmenden anteilig weniger Zeit haben, aber trotzdem die ganze Zeit aufmerksam sein müssen. Die jetzt getroffene Regelung war der mehrheitsfähige Kompromiss und gerade da mündliche Prüfungen recht individuell und flexibel durchgeführt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese umgesetzt werden. \\ | ||
+ | Wichtig zu beachten ist auch der Absatz 5. Denn entsprechende Zweitprüfer*innen oder Beisitzer*innen helfen Willkür in der Prüfung zu unterbinden. Auch das anzufertigende Protokoll ist entscheidend. Generell gilt auch von studentischer Seite darauf zu bestehen alles ins Protokoll aufnehmen zu lassen, was für die Prüfung relevant ist. Das schließt auch mögliche Störungen oder unfaire Behandlung ein und gilt nicht nur für mündliche Prüfungen. Wenn etwas nicht im Protokoll erwähnt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich passiert ist bzw. kann somit nicht nachgewiesen werden. \\ | ||
+ | Die Unterteilung von mündlichen Prüfungen in öffentlich und nicht öffentlich durchgeführte Prüfungen scheint zunächst etwas ungewöhnlich. Der Unterschied in Absatz 6 ist wie beschrieben die Möglichkeit für Zuhörer*innen teilzunehmen. Hintergrund dieser komplexeren Regelung ist z.B., dass Vorträge im Rahmen eines Seminares auch mündliche Prüfungen sein können, in diesen aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zu prüfende Person das Recht hat die Kommiliton*innen im Seminar vom Vortrag auszuschließen. Das heißt üblicherweise sollten nur diese oder ähnliche Prüfungsleistungen als öffentlich deklariert und alle sonstigen mündlichen Prüfungen nicht öffentlich sein. Damit wird das Recht der zu Prüfenden gesichert bestimmen zu können wer genau in der Prüfung sitzt. Deswegen muss dies auch beim Beschluss von Studiendokumenten von studentischer Seite kritisch begleitet werden. \\</ | ||
- | §8 | ||
- | Mündliche Prüfungsleistungen | ||
- | (1) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegen- ständlich. Im Fokus stehen die Äußerungen der bzw. des Studierenden. | ||
- | (2) Mündliche Prüfungsleistungen dienen dem unmittelbaren, | ||
- | (3) Mündliche Prüfungsleistungen finden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Grup- penprüfung mit bis zu fünf Personen oder als Einzelprüfung statt. | ||
- | (4) Die Dauer der Mündlichen Prüfungsleistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf pro Studierender bzw. Studierendem 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Gruppenprüfungen dürfen eine Gesamtdauer von 75 Minuten nicht überschreiten. | ||
- | (5) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern (Kol- legialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisit- zerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers (§ 24) abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Er- gebnisse der Mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. | ||
- | (6) Mündliche Prüfungsleistungen können öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt wer- den. In öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen ist die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der räumlichen Verhältnisse möglich, es sei denn, eine Prüferin bzw. ein Prüfer widerspricht. In nicht öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen kann eine Studierende bzw. ein Studierender, | ||
- | Kommentar: | ||
- | Auch bei der mündlichen Prüfung haben wir Studierenden im Prozess der Erarbeitung und des Beschlusses dieser Rahmenprüfungsordnung Vorschläge zur Abänderung der zeitlichen Grenzen gemacht. Damit konnten wir uns prinzipiell durchsetzen. Mit weniger als 15 Minuten gehen wir davon aus, dass Studierende ihr Wissen nicht adäquat unter Beweis stellen können. Zu lang sollte die Prüfung jedoch nicht gehen, um die Konzentration hoch halten zu können. Besonderheiten entstehen natürlich, wenn in einer Gruppe geprüft wird, da hier zwar alle Teilnehmenden anteilig weniger Zeit haben, aber trotzdem die ganze Zeit aufmerksam sein müssen. Die jetzt getroffene Regelung war der mehrheitsfähige Kompromiss und gerade da mündliche Prüfungen recht individuell und flexibel durchgeführt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese umgesetzt werden. | ||
- | Wichtig zu beachten ist auch der Absatz 5. Denn entsprechende Zweitprüfer*innen oder Beisitzer*innen helfen Willkür in der Prüfung zu unterbinden. Auch das anzufertigende Protokoll ist entscheidend. Generell gilt auch von studentischer Seite darauf zu bestehen alles ins Protokoll aufnehmen zu lassen, was für die Prüfung relevant ist. Das schließt auch mögliche Störungen oder unfaire Behandlung ein und gilt nicht nur für mündliche Prüfungen. Wenn etwas nicht im Protokoll erwähnt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich passiert ist bzw. kann somit nicht nachgewiesen werden. | ||
- | Die Unterteilung von mündlichen Prüfungen in öffentlich und nicht öffentlich durchgeführte Prüfungen scheint zunächst etwas ungewöhnlich. Der Unterschied in Absatz 6 ist wie beschrieben die Möglichkeit für Zuhörer*innen teilzunehmen. Hintergrund dieser komplexeren Regelung ist z.B., dass Vorträge im Rahmen eines Seminares auch mündliche Prüfungen sein können, in diesen aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zu prüfende Person das Recht hat die Kommiliton*innen im Seminar vom Vortrag auszuschließen. Das heißt üblicherweise sollten nur diese oder ähnliche Prüfungsleistungen als öffentlich deklariert und alle sonstigen mündlichen Prüfungen nicht öffentlich sein. Damit wird das Recht der zu Prüfenden gesichert bestimmen zu können wer genau in der Prüfung sitzt. Deswegen muss dies auch beim Beschluss von Studiendokumenten von studentischer Seite kritisch begleitet werden. | ||
§9 Komplexe Leistungen | §9 Komplexe Leistungen | ||
(1) Komplexe Leistungen können sich aus Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen zusammen- setzen und neben schriftlichen oder sonstig gegenständlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen umfassen. | (1) Komplexe Leistungen können sich aus Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen zusammen- setzen und neben schriftlichen oder sonstig gegenständlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen umfassen. |
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/12 17:57 von s9989499