allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung
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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 16:30] – s9989499 | allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/09 20:44] – s9989499 | ||
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Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, | Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, | ||
- | Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, | + | Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, |
=== Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? | === Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? | ||
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(2) Die Hochschulabschlussprüfung besteht aus Modulprüfungen sowie der Abschlussarbeit und, wenn dies im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgesehen ist, dem Kolloquium. Eine Modulprüfung schließt ein Modul ab und besteht aus mindestens einer Prüfungsleistung. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. Die Abschlussarbeit ist in Bachelorstudiengängen die Bachelorarbeit, | (2) Die Hochschulabschlussprüfung besteht aus Modulprüfungen sowie der Abschlussarbeit und, wenn dies im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgesehen ist, dem Kolloquium. Eine Modulprüfung schließt ein Modul ab und besteht aus mindestens einer Prüfungsleistung. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. Die Abschlussarbeit ist in Bachelorstudiengängen die Bachelorarbeit, | ||
(3) Die den Modulen zugeordneten erforderlichen Prüfungsleistungen sowie deren Art und Ausgestaltung werden in den Modulbeschreibungen festgelegt. Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, soweit in den Modulbeschreibungen nicht anders geregelt, Inhalte und zu erwerbende Kompetenzen des Moduls. \\ \\ | (3) Die den Modulen zugeordneten erforderlichen Prüfungsleistungen sowie deren Art und Ausgestaltung werden in den Modulbeschreibungen festgelegt. Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, soweit in den Modulbeschreibungen nicht anders geregelt, Inhalte und zu erwerbende Kompetenzen des Moduls. \\ \\ | ||
- | (4) Für die Bestandteile der Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 2 Satz 1 können fachliche Zulassungsvoraussetzungen bestimmt werden. Insbesondere können für Modulprüfungen Studienleistungen als Prüfungsvorleistungen gefordert werden, wenn dies ausnahmsweise erforderlich ist, um sicherzustellen, | + | (4) Für die Bestandteile der Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 2 Satz 1 können fachliche Zulassungsvoraussetzungen bestimmt werden. Insbesondere können für Modulprüfungen Studienleistungen als Prüfungsvorleistungen gefordert werden, wenn dies ausnahmsweise erforderlich ist, um sicherzustellen, |
- | (5) Die bzw. der Studierende kann sich in weiteren als den von der Hochschulabschlussprü- fung umfassten Modulen (Zusatzmodule) einer Prüfung unterziehen. Diese Modulprüfungen können nach Absprache mit der Prüferin bzw. dem Prüfer fakultativ aus dem gesamten | + | (5) Die bzw. der Studierende kann sich in weiteren als den von der Hochschulabschlussprüfung |
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In §2 sind die Absätze 1,3 und 5 einigermaßen uninteressant und generisch. Es gilt im Zuge von Absatz 3 darauf zu achten, dass in den Modulbeschreibungen die Prüfungsleistungen wirklich konkret festgelegt sind und keine aus studentischer Sicht ungewollten Spielräume existieren, sodass die Studierenden wissen auf welche Prüfungsform sie sich vorbereiten müssen. Auch das wirklich Inhalte und vor allem zu erwerbende Kompetenzen aufgeführt werden ist wichtig, wird aber häufig ohnehin von der Universitätsverwaltung vorab geprüft. \\ | In §2 sind die Absätze 1,3 und 5 einigermaßen uninteressant und generisch. Es gilt im Zuge von Absatz 3 darauf zu achten, dass in den Modulbeschreibungen die Prüfungsleistungen wirklich konkret festgelegt sind und keine aus studentischer Sicht ungewollten Spielräume existieren, sodass die Studierenden wissen auf welche Prüfungsform sie sich vorbereiten müssen. Auch das wirklich Inhalte und vor allem zu erwerbende Kompetenzen aufgeführt werden ist wichtig, wird aber häufig ohnehin von der Universitätsverwaltung vorab geprüft. \\ | ||
Im Absatz 2 werden zum ersten Mal die Fachspezifischen Bestimmungen erwähnt, in denen zwar in einem relativ festen Rahmen, aber dennoch für jeden Studiengang einzeln Festlegungen getroffen werden können. Zu diesen kommen wir später etwas genauer. Ansonsten gab es an diesen Absatz einen studentischen Änderungsantrag, | Im Absatz 2 werden zum ersten Mal die Fachspezifischen Bestimmungen erwähnt, in denen zwar in einem relativ festen Rahmen, aber dennoch für jeden Studiengang einzeln Festlegungen getroffen werden können. Zu diesen kommen wir später etwas genauer. Ansonsten gab es an diesen Absatz einen studentischen Änderungsantrag, | ||
- | Bei in Absatz 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen für Modulprüfungen, | + | Bei in Absatz 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen für Modulprüfungen, |
Ansonsten wird nur festgeschrieben, | Ansonsten wird nur festgeschrieben, | ||
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//**§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren** \\ \\ | //**§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren** \\ \\ | ||
- | (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer | + | (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer \\ |
- | - in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und | + | 1. in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und \\ |
- | | + | 2. die geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen hat und \\ |
- | | + | 3. eine datenverarbeitungstechnisch erfasste Erklärung zu Absatz 4 Nummer 3 abgegeben hat. \\ \\ |
(2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. \\ \\ | (2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. \\ \\ | ||
- | (3) Die Zulassung erfolgt | + | (3) Die Zulassung erfolgt |
- | - zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung, | + | 1. zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung, |
- | | + | 2. zur Abschlussarbeit durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden aufgrund des Antrags der bzw. des Studierenden auf Ausgabe des Themas oder, im Falle von § 26 Absatz 3 Satz 5, zusammen mit der Ausgabe des Themas und \\ |
- | | + | 3. zum Kolloquium durch das zuständige Prüfungsamt aufgrund der Bewertung der Abschlussarbeit mit einer Note von mindestens " |
- | (4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn | + | (4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn \\ |
- | - die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder | + | 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder \\ |
- | | + | 2. die Unterlagen unvollständig sind oder \\ |
- | | + | 3. die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat. \\ \\ |
(5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.// | (5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.// | ||
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Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.</ | Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.</ | ||
- | //§5 Prüfungsleistungen \\ \\ | + | //**§5 Prüfungsleistungen** \\ \\ |
- | (1) Prüfungsleistungen sind | + | (1) Prüfungsleistungen sind \\ |
- | - Klausurarbeiten (§ 6), | + | 1. Klausurarbeiten (§ 6), \\ |
- | | + | 2. Hausarbeiten (§ 7), \\ |
- | | + | 3. Mündliche Prüfungsleistungen (§ 8), \\ |
- | | + | 4. Komplexe Leistungen (§ 9), \\ |
- | | + | 5. Portfolios (§ 10), \\ |
- | | + | 6. Wissenschaftlich-praktische Leistungen (§ 11) und \\ |
- | | + | 7. Sprachprüfungen (§ 12). \\ |
- | Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung | + | Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung |
- | (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in englischer Sprache zu erbringen. Wenn ein Modul gemäß Modulbeschreibung primär dem Erwerb fremdsprachlicher Qualifikationen oder fachlicher Qualifikationen in einer fremdsprachlichen Philologie dient, können Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Aufgabenstellung auch in der jeweiligen Fremdsprache zu erbringen sein. Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag der bzw. des Studierenden auch in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer zustimmt. \\ \\ | + | (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in englischer Sprache zu erbringen. Wenn ein Modul gemäß Modulbeschreibung primär dem Erwerb fremdsprachlicher Qualifikationen oder fachlicher Qualifikationen in einer fremdsprachlichen Philologie dient, können Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Aufgabenstellung auch in der jeweiligen Fremdsprache zu erbringen sein. Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag der bzw. des Studierenden auch in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer zustimmt. \\ |
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(1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, | (1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, | ||
(2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. \\ \\ | (2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können. \\ \\ | ||
- | (3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. | + | (3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. \\ // |
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In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, | In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, | ||
Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, | Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, | ||
- | Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, | + | Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, |
//**§7 Hausarbeiten** \\ \\ | //**§7 Hausarbeiten** \\ \\ | ||
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(3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet ist die Frist zur Abgabe im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ | (3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet ist die Frist zur Abgabe im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ | ||
(4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\ | (4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\ | ||
- | (5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.// | + | (5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. |
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- | Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, | + | Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, |
- | Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird.</ | + | Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird. \\ </ |
- | §8 | + | //**§8 Mündliche Prüfungsleistungen** \\ \\ |
- | Mündliche Prüfungsleistungen | + | (1) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Äußerungen der bzw. des Studierenden. |
- | (1) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegen- ständlich. Im Fokus stehen die Äußerungen der bzw. des Studierenden. | + | (2) Mündliche Prüfungsleistungen dienen dem unmittelbaren, |
- | (2) Mündliche Prüfungsleistungen dienen dem unmittelbaren, | + | (3) Mündliche Prüfungsleistungen finden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Gruppenprüfung |
- | (3) Mündliche Prüfungsleistungen finden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Grup- penprüfung | + | (4) Die Dauer der Mündlichen Prüfungsleistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf pro Studierender bzw. Studierendem 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Gruppenprüfungen dürfen eine Gesamtdauer von 75 Minuten nicht überschreiten. |
- | (4) Die Dauer der Mündlichen Prüfungsleistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf pro Studierender bzw. Studierendem 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Gruppenprüfungen dürfen eine Gesamtdauer von 75 Minuten nicht überschreiten. | + | (5) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen |
- | (5) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern (Kol- legialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen | + | (6) Mündliche Prüfungsleistungen können öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt |
- | (6) Mündliche Prüfungsleistungen können öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt | + | |
- | Kommentar: | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Auch bei der mündlichen Prüfung haben wir Studierenden im Prozess der Erarbeitung und des Beschlusses dieser Rahmenprüfungsordnung Vorschläge zur Abänderung der zeitlichen Grenzen gemacht. Damit konnten wir uns prinzipiell durchsetzen. Mit weniger als 15 Minuten gehen wir davon aus, dass Studierende ihr Wissen nicht adäquat unter Beweis stellen können. Zu lang sollte die Prüfung jedoch nicht gehen, um die Konzentration hoch halten zu können. Besonderheiten entstehen natürlich, wenn in einer Gruppe geprüft wird, da hier zwar alle Teilnehmenden anteilig weniger Zeit haben, aber trotzdem die ganze Zeit aufmerksam sein müssen. Die jetzt getroffene Regelung war der mehrheitsfähige Kompromiss und gerade da mündliche Prüfungen recht individuell und flexibel durchgeführt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese umgesetzt werden. | + | Auch bei der mündlichen Prüfung haben wir Studierenden im Prozess der Erarbeitung und des Beschlusses dieser Rahmenprüfungsordnung Vorschläge zur Abänderung der zeitlichen Grenzen gemacht. Damit konnten wir uns prinzipiell durchsetzen. Mit weniger als 15 Minuten gehen wir davon aus, dass Studierende ihr Wissen nicht adäquat unter Beweis stellen können. Zu lang sollte die Prüfung jedoch nicht gehen, um die Konzentration hoch halten zu können. Besonderheiten entstehen natürlich, wenn in einer Gruppe geprüft wird, da hier zwar alle Teilnehmenden anteilig weniger Zeit haben, aber trotzdem die ganze Zeit aufmerksam sein müssen. Die jetzt getroffene Regelung war der mehrheitsfähige Kompromiss und gerade da mündliche Prüfungen recht individuell und flexibel durchgeführt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese umgesetzt werden. |
- | Wichtig zu beachten ist auch der Absatz 5. Denn entsprechende Zweitprüfer*innen oder Beisitzer*innen helfen Willkür in der Prüfung zu unterbinden. Auch das anzufertigende Protokoll ist entscheidend. Generell gilt auch von studentischer Seite darauf zu bestehen alles ins Protokoll aufnehmen zu lassen, was für die Prüfung relevant ist. Das schließt auch mögliche Störungen oder unfaire Behandlung ein und gilt nicht nur für mündliche Prüfungen. Wenn etwas nicht im Protokoll erwähnt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich passiert ist bzw. kann somit nicht nachgewiesen werden. | + | Wichtig zu beachten ist auch der Absatz 5. Denn entsprechende Zweitprüfer*innen oder Beisitzer*innen helfen Willkür in der Prüfung zu unterbinden. Auch das anzufertigende Protokoll ist entscheidend. Generell gilt auch von studentischer Seite darauf zu bestehen alles ins Protokoll aufnehmen zu lassen, was für die Prüfung relevant ist. Das schließt auch mögliche Störungen oder unfaire Behandlung ein und gilt nicht nur für mündliche Prüfungen. Wenn etwas nicht im Protokoll erwähnt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich passiert ist bzw. kann somit nicht nachgewiesen werden. |
- | Die Unterteilung von mündlichen Prüfungen in öffentlich und nicht öffentlich durchgeführte Prüfungen scheint zunächst etwas ungewöhnlich. Der Unterschied in Absatz 6 ist wie beschrieben die Möglichkeit für Zuhörer*innen teilzunehmen. Hintergrund dieser komplexeren Regelung ist z.B., dass Vorträge im Rahmen eines Seminares auch mündliche Prüfungen sein können, in diesen aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zu prüfende Person das Recht hat die Kommiliton*innen im Seminar vom Vortrag auszuschließen. Das heißt üblicherweise sollten nur diese oder ähnliche Prüfungsleistungen als öffentlich deklariert und alle sonstigen mündlichen Prüfungen nicht öffentlich sein. Damit wird das Recht der zu Prüfenden gesichert bestimmen zu können wer genau in der Prüfung sitzt. Deswegen muss dies auch beim Beschluss von Studiendokumenten von studentischer Seite kritisch begleitet werden. | + | Die Unterteilung von mündlichen Prüfungen in öffentlich und nicht öffentlich durchgeführte Prüfungen scheint zunächst etwas ungewöhnlich. Der Unterschied in Absatz 6 ist wie beschrieben die Möglichkeit für Zuhörer*innen teilzunehmen. Hintergrund dieser komplexeren Regelung ist z.B., dass Vorträge im Rahmen eines Seminares auch mündliche Prüfungen sein können, in diesen aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zu prüfende Person das Recht hat die Kommiliton*innen im Seminar vom Vortrag auszuschließen. Das heißt üblicherweise sollten nur diese oder ähnliche Prüfungsleistungen als öffentlich deklariert und alle sonstigen mündlichen Prüfungen nicht öffentlich sein. Damit wird das Recht der zu Prüfenden gesichert bestimmen zu können wer genau in der Prüfung sitzt. Deswegen muss dies auch beim Beschluss von Studiendokumenten von studentischer Seite kritisch begleitet werden. |
- | §9 Komplexe Leistungen | + | |
- | (1) Komplexe Leistungen können sich aus Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen | + | //**§9 Komplexe Leistungen** \\ \\ |
- | (2) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis der Fähigkeit zur Entwicklung, | + | (1) Komplexe Leistungen können sich aus Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen |
- | (3) Der zeitliche Umfang der Komplexen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 450 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen und die Dauer von Einzelleistungen im Rahmen der jeweiligen | + | (2) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis der Fähigkeit zur Entwicklung, |
- | (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 ent- sprechend. | + | (3) Der zeitliche Umfang der Komplexen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 450 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen und die Dauer von Einzelleistungen im Rahmen der jeweiligen |
- | (5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Komplexen Leistung müssen die Einzelbei- träge | + | (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\ |
- | Kommentar: | + | (5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Komplexen Leistung müssen die Einzelbeiträge |
- | Wie vorher schon bei den kombinierten Hausarbeiten beschrieben sahen wir das Problem Prüfungsleistungen, | + | |
- | Ansonsten gilt gleiches für den Absatz 5 wie bei der Prüfungsleistung Hausarbeit. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | § 10 Portfolios | + | Wie vorher schon bei den kombinierten Hausarbeiten beschrieben sahen wir das Problem Prüfungsleistungen, |
- | (1) Portfolios können Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen umfassen, das Ergebnis ist eine gegenständliche, | + | Ansonsten gilt gleiches für den Absatz 5 wie bei der Prüfungsleistung Hausarbeit. |
- | (2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger | + | |
- | (3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzel- leistungen, die Dauer von Einzelleistungen und die Frist zur Abgabe des gesamten Portfolios im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. | + | // **§ 10 Portfolios** \\ \\ |
- | (4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge | + | (1) Portfolios können Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen umfassen, das Ergebnis ist eine gegenständliche, |
- | Kommentar: | + | (2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger |
- | Für §10 gilt das gleiche wie für §9. | + | (3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen, die Dauer von Einzelleistungen und die Frist zur Abgabe des gesamten Portfolios im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. |
- | § 11 Wissenschaftlich-praktische Leistungen | + | (4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge |
- | (1) Wissenschaftlich-praktische Leistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Handlungen der bzw. des Studierenden. | + | |
- | (2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforde- rungen | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschrei- bungen | + | Für §10 gilt das gleiche wie für §9.</ |
- | (4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. | + | |
- | Kommentar: | + | //**§ 11 Wissenschaftlich-praktische Leistungen** \\ \\ |
- | Dieser Paragraph ist unkritisch. | + | (1) Wissenschaftlich-praktische Leistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Handlungen der bzw. des Studierenden. |
- | § 12 Sprachprüfungen | + | (2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforderungen |
- | (1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständli- chen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegen- ständliche | + | (3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen |
- | (2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten. | + | (4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. |
- | (3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. | + | |
- | (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 ent- sprechend. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Kommentar: | + | Dieser Paragraph ist unkritisch.</ |
- | Dieser Paragraph ist unkritisch. | + | |
- | § 13 Elektronische Prüfungen | + | //**§ 12 Sprachprüfungen** \\ \\ |
- | (1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, | + | (1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständlichen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche |
- | (2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen | + | (2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten. |
- | (3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, | + | (3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. |
- | (4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. | + | (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ // |
- | Kommentar: | + | |
- | Der §13 Elektronische Prüfungen birgt erwartungsgemäß einige Gefahren. Hier haben wir für hohe Sicherheitsstandards und vor allem Transparenz der Systeme gekämpft. Infolgedessen ist z.B. Absatz 4 in den Paragraphen aufgenommen wurden. Automatisierte Bewertungen haben das Problem, dass Fehler des Systems nicht so einfach auffallen und es sollte unbedingt verhindert werden, dass Studierende aufgrund eines technischen Fehlers eine schlechtere Bewertung erhalten und dies nicht bemerken. Deswegen sollte beim Einsatz elektronischer Bewertungsverfahren unbedingt betont werden, dass es die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung gibt und dazu ermutigt werden diese zu nutzen, falls Unsicherheit besteht. Noch lieber wäre uns jedoch eine Dokumentation der Bewertung, die allen Studierenden unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden muss, was jedoch nicht mehrheitsfähig war. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, | + | Dieser Paragraph ist unkritisch. |
- | § 14 | + | |
- | Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben | + | //**§ 13 Elektronische Prüfungen** \\ \\ |
- | (1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chroni- schen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen wie vorgesehen abzulegen, hat sie bzw. er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachteil- sausgleich | + | (1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, |
- | (2) Während der Schwangerschaft, | + | (2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen |
- | (3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt ent- sprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, | + | (3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, |
- | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | (4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. |
- | Kommentar: | + | |
- | Der Paragraph hat insbesondere natürlich für betroffene Studierende eine große Relevanz. Da der Prüfungsausschuss hierüber entscheidet kommt den Mitgliedern auch hier eine große Verantwortung zu. Es gilt für die betroffenen Studierenden die besten Möglichkeiten zu finden ihren Nachteil auszugleichen. Das sollte natürlich sowohl unter Einbeziehung der Betroffenen als auch bei Fragestellungen zum Thema mit den entsprechenden Beauftragten an der Universität, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Im Sinne einer möglichst offenen Perspektive auf verschiedene Lebensweisen, | + | Der §13 Elektronische Prüfungen birgt erwartungsgemäß einige Gefahren. Hier haben wir für hohe Sicherheitsstandards und vor allem Transparenz der Systeme gekämpft. Infolgedessen ist z.B. Absatz 4 in den Paragraphen aufgenommen wurden. Automatisierte Bewertungen haben das Problem, dass Fehler des Systems nicht so einfach auffallen und es sollte unbedingt verhindert werden, dass Studierende aufgrund eines technischen Fehlers eine schlechtere Bewertung erhalten und dies nicht bemerken. Deswegen sollte beim Einsatz elektronischer Bewertungsverfahren unbedingt betont werden, dass es die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung gibt und dazu ermutigt werden diese zu nutzen, falls Unsicherheit besteht. Noch lieber wäre uns jedoch eine Dokumentation der Bewertung, die allen Studierenden unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden muss, was jedoch nicht mehrheitsfähig war. \\ |
- | § 15 | + | Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, |
- | Bewertung der Prüfungsleistungen, | + | |
- | (1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prü- fern gemeinsam festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: | + | //**§ 14 Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben** \\ \\ |
- | 1 = sehr gut 2 = gut | + | (1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chronischen |
- | 3 = befriedigend | + | (2) Während der Schwangerschaft, |
- | 4 = ausreichend | + | (3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt entsprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, |
- | 5 = nicht ausreichend | + | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
- | = eine hervorragende Leistung; | + | |
- | = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | gen liegt; | + | Der Paragraph hat insbesondere natürlich für betroffene Studierende eine große Relevanz. Da der Prüfungsausschuss hierüber entscheidet kommt den Mitgliedern auch hier eine große Verantwortung zu. Es gilt für die betroffenen Studierenden die besten Möglichkeiten zu finden ihren Nachteil auszugleichen. Das sollte natürlich sowohl unter Einbeziehung der Betroffenen als auch bei Fragestellungen zum Thema mit den entsprechenden Beauftragten an der Universität, |
- | = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; | + | Im Sinne einer möglichst offenen Perspektive auf verschiedene Lebensweisen, |
- | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen | + | |
- | nicht mehr genügt. | + | //**§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, |
- | Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben | + | (1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prüfern |
- | oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit " | + | 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; |
- | (2) Prüfungsleistungen, | + | 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen |
- | (3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch meh- rere Prüferinnen und Prüfer dem Durchschnitt der Einzelbewertungen bzw., im Falle einer Be- wertung | + | 3 = befriedigend |
- | (4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung | + | 4 = ausreichend |
- | bis einschließlich 1,5 | + | 5 = nicht ausreichend |
- | von 1,6 bis einschließlich 2,5 | + | Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit " |
- | von 2,6 bis einschließlich 3,5 | + | (2) Prüfungsleistungen, |
- | von 3,6 bis einschließlich 4,0 | + | (3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch mehrere |
- | ab 4,1 | + | (4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung |
- | Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 19 Ab- satz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote "nicht ausreichend" | + | bis einschließlich 1,5 = sehr gut, \\ |
- | = sehr gut, | + | von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut, \\ |
- | = gut, | + | von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, |
- | = befriedigend, | + | von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, |
- | = ausreichend, | + | ab 4,1 = nicht ausreichend. |
- | = nicht ausreichend. | + | (5) Modulprüfungen, |
- | (5) Modulprüfungen, | + | (6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote |
- | (6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote | + | (7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller anderen |
- | (7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller ande- ren Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten; | + | (8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Remonstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, |
- | (8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Re- monstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, | + | |
- | Kommentar: | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Mit dem Absatz 1 dieses Paragraphen wird ein wichtiger Grundstein für die Vergleichbarkeit von Studiengängen gelegt. Bisher gab es an der TU Dresden keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab und im Gegenteil eine Vielzahl ganz verschiedener. Dieses Problem sollte sich mit der Rahmenprüfungsordnung nun lösen. Bei Absatz 1 ist ein wenig auf den letzten Satz zu achten. | + | Mit dem Absatz 1 dieses Paragraphen wird ein wichtiger Grundstein für die Vergleichbarkeit von Studiengängen gelegt. Bisher gab es an der TU Dresden keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab und im Gegenteil eine Vielzahl ganz verschiedener. Dieses Problem sollte sich mit der Rahmenprüfungsordnung nun lösen. Bei Absatz 1 ist ein wenig auf den letzten Satz zu achten. |
- | Bonusleistungen klingen zwar zunächst vorteilhaft für die Studierenden, | + | Bonusleistungen klingen zwar zunächst vorteilhaft für die Studierenden, |
- | Wir hätten in Absatz 1 gern gestrichen, dass Leistungen nur ausnahmsweise unbenotet sind und den Studiengängen die Möglichkeit eröffnet auch großflächig allein das Bestehen abzuprüfen. Dies hat jedoch keine Mehrheit gefunden. In diesem Zusammenhang sehen wir außerdem ein weiteres Problem darin, wenn Module sowohl benotete als auch unbenotete Teilprüfungen enthalten. Das kann dazu führen, dass Studierende sehr viel Zeit und Kapazitäten in die unbenoteten Teile investieren, | + | Wir hätten in Absatz 1 gern gestrichen, dass Leistungen nur ausnahmsweise unbenotet sind und den Studiengängen die Möglichkeit eröffnet auch großflächig allein das Bestehen abzuprüfen. Dies hat jedoch keine Mehrheit gefunden. In diesem Zusammenhang sehen wir außerdem ein weiteres Problem darin, wenn Module sowohl benotete als auch unbenotete Teilprüfungen enthalten. Das kann dazu führen, dass Studierende sehr viel Zeit und Kapazitäten in die unbenoteten Teile investieren, |
- | Absatz 2 ist durchaus auch wichtig für Studierende. Aus der Formulierung in der Regel entsteht kein Anspruch, dass alle Prüfungsleistungen von zwei Prüfer*innen bewertet werden. Im Drittversuch ist dieser Anspruch jedoch klar geregelt. Sollte dieser verletzt werden und nicht zwei Prüfer*innen zur Korrektur unterschrieben haben, stellt dies ein Formfehler da und sollte zur Möglichkeit der Wiederholung führen, was den Studierenden natürlich sehr helfen kann. | + | Absatz 2 ist durchaus auch wichtig für Studierende. Aus der Formulierung in der Regel entsteht kein Anspruch, dass alle Prüfungsleistungen von zwei Prüfer*innen bewertet werden. Im Drittversuch ist dieser Anspruch jedoch klar geregelt. Sollte dieser verletzt werden und nicht zwei Prüfer*innen zur Korrektur unterschrieben haben, stellt dies ein Formfehler da und sollte zur Möglichkeit der Wiederholung führen, was den Studierenden natürlich sehr helfen kann. \\ |
- | Ein größerer Streitpunkt in der Umsetzung von Prüfungsordnungen sind die Fristen zur Bewertung einer Prüfungsleistung. Hier konnten wir uns in Absatz 7 auf einen Kompromiss einigen. Dieser sieht vor, dass Prüfungsleistungen in innerhalb von vier Wochen bewertet sein sollen, außer es sind mehr als 300 Teilnehmende und damit ein erhöhter Korrekturaufwand, | + | Ein größerer Streitpunkt in der Umsetzung von Prüfungsordnungen sind die Fristen zur Bewertung einer Prüfungsleistung. Hier konnten wir uns in Absatz 7 auf einen Kompromiss einigen. Dieser sieht vor, dass Prüfungsleistungen in innerhalb von vier Wochen bewertet sein sollen, außer es sind mehr als 300 Teilnehmende und damit ein erhöhter Korrekturaufwand, |
- | Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, | + | Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, |
- | § 16 | + | |
- | Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten | + | //**§ 16 Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten** \\ \\ |
- | (1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleis- tungen | + | (1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleistungen |
- | (2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit | + | (2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit |
- | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
- | Kommentar: | + | |
- | In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, | + | In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, |
- | § 17 | + | Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, |
- | Täuschung, Ordnungsverstoß | + | |
- | (1) Versucht die bzw. der Studierende, | + | //**§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß** \\ \\ |
- | (2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tat- sache erst nach Bekanntgabe der Bewertung heraus, so kann vom Prüfungsausschuss die Bewer- tung der Prüfungsleistung in "nicht ausreichend" | + | (1) Versucht die bzw. der Studierende, |
- | (3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen | + | (2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tatsache |
- | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | (3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen |
- | Kommentar: | + | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
- | Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung. | + | |
- | In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | § 18 Verzicht | + | Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung. |
- | Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, | + | In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, |
- | Kommentar: | + | |
- | Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet. | + | //**§ 18 Verzicht** \\ \\ |
- | § 19 | + | Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, |
- | Bestehen und Nichtbestehen | + | |
- | (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens " | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Ab- schlussarbeit | + | Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet. |
- | (3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausrei- chend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" | + | |
- | (4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens " | + | //**§ 19 Bestehen und Nichtbestehen** \\ \\ |
- | (5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, | + | (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens " |
- | (6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgül- tigen Nichtbestehens der Hochschulabschlussprüfung muss die Bescheinigung auch über die erbrachten Prüfungsbestandteile und deren Bewertung sowie gegebenenfalls die noch fehlen- den Prüfungsbestandteile Auskunft geben und erkennen lassen, dass die Hochschulabschluss- prüfung | + | (2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Abschlussarbeit |
- | Kommentar: | + | (3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" |
- | §19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde. | + | (4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens " |
- | Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, | + | (5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, |
- | § 20 Freiversuch | + | (6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgültigen |
- | (1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Mo- dulprüfung | + | |
- | (2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausrei- chend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. | + | §19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde.\\ |
- | (4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebens- partnerin | + | Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, |
- | Kommentar: | + | |
+ | //**§ 20 Freiversuch** \\ \\ | ||
+ | (1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Modulprüfung | ||
+ | (2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären | ||
+ | (3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. | ||
+ | (4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin | ||
+ | |||
+ | <color #ed1c24>Kommentar: | ||
Den Freiversuch wollten wir als studentische Vertreter*innen natürlich unbedingt verpflichtend in der Rahmenprüfungsordnung verankern. Dies ist uns leider nicht gelungen. Mit dem Absatz 1 des Paragraphen können die Fakultäten selbst entscheiden, | Den Freiversuch wollten wir als studentische Vertreter*innen natürlich unbedingt verpflichtend in der Rahmenprüfungsordnung verankern. Dies ist uns leider nicht gelungen. Mit dem Absatz 1 des Paragraphen können die Fakultäten selbst entscheiden, | ||
- | Auch beim Freiversuch, | + | Auch beim Freiversuch, |
- | § 21 | + | |
- | Wiederholung von Modulprüfungen | + | //**§ 21 Wiederholung von Modulprüfungen** \\ \\ |
- | (1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ers- ten Prüfungsversuches einmal als zweiter Prüfungsversuch wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Modulprüfung. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden. | + | (1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten |
- | (2) Eine zweite Wiederholung der Modulprüfung kann als dritter Prüfungsversuch nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als end- gültig | + | (2) Eine zweite Wiederholung der Modulprüfung kann als dritter Prüfungsversuch nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als endgültig |
- | (3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, | + | (3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, |
- | (4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 20 Absatz 2 gere- gelten | + | (4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 20 Absatz 2 geregelten |
- | (5) Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen. | + | (5) Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen. |
- | Kommentar: | + | |
- | Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter https:// | + | Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, |
- | Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden. | + | Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter [[https:// |
- | § 22 | + | Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden. |
- | Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, | + | |
- | (1) Studien- und Prüfungsleistungen, | + | //**§ 22 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, |
- | (2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, | + | (1) Studien- und Prüfungsleistungen, |
- | (3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele | + | (2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, |
- | (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, | + | (3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele |
- | (5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erfor- derlichen | + | (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, |
- | (6) Zuständig für die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss. Er kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Anrechnungsbeauftragte bzw. einen Anrechnungsbeauftragten bestellen. Diese bzw. dieser führt das Anrechnungsverfahren selbstständig durch. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt für die Anrechnungsbeauftragte bzw. den Anrechnungsbeauftragten entsprechend. | + | (5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erforderlichen |
- | Kommentar: | + | (6) Zuständig für die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss. Er kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Anrechnungsbeauftragte bzw. einen Anrechnungsbeauftragten bestellen. Diese bzw. dieser führt das Anrechnungsverfahren selbstständig durch. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt für die Anrechnungsbeauftragte bzw. den Anrechnungsbeauftragten entsprechend. |
- | Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier https:// | + | |
- | Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. | + | Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier [[https:// |
- | § 23 Prüfungsausschuss | + | Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. |
- | (1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungs- ordnung | + | In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. |
- | (2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, | + | |
- | (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung | + | //**§ 23 Prüfungsausschuss** \\ \\ |
- | (4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, | + | (1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungsordnung |
- | (5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entschei- dung übertragen; | + | (2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, |
- | (6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen. | + | (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung |
- | (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. | + | (4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, |
- | (8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten. | + | (5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung |
- | Kommentar: | + | (6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen. |
- | Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, | + | (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |
- | In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird. | + | (8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten. |
- | In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, | + | |
- | In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, | + | Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, |
- | Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen. | + | In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird. \\ |
- | § 24 | + | In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, |
- | Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer | + | In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, |
- | (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen | + | Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, |
- | (2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, | + | Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen. |
- | (3) Für die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 23 Absatz 7 ent- sprechend. | + | |
- | (4) Die Namen der Prüferinnen und Prüfer sollen der bzw. dem Studierenden rechtzeitig | + | //**§ 24 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer** \\ \\ |
- | Kommentar: | + | (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen |
- | Da in Absatz 1 darauf referenziert wird, ist es wahrscheinlich sinnvoll kurz zu erläutern wer nach Landesrecht überhaupt prüfungsberechtigt ist. Dies wird im Hochschulfreiheitsgesetz §35 Absatz 6 geregelt. Prüfer*innen werden in jedem Fall vom Prüfungsausschuss bestellt. Passiert das nicht, sind diese Personen nicht berechtigt Prüfungen abzunehmen, was wiederum zu Formfehlern führen kann, die von Studierenden erfolgreich angemerkt werden können. Doch es sollte auch nicht jede Person als Prüfer*in bestellt werden. Nach Hochschulfreiheitsgesetz sollten das nur Personen, die im betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind, sein. Das sind nach §41 Absatz 1 tatsächlich zunächst nur habilitierte und nicht einfach promovierte Personen. Zusätzlich können jedoch auch Personen, die nur in Teilgebieten selbstständig lehren dürfen oder in besonderen Ausnahmefällen sogar Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sowie andere im Gebiet erfahrene Personen Prüfungen abenhmen. Voraussetzung bleibt jedoch weiterhin die Bestellung durch den Prüfungsausschuss und es ergeben sich Probleme, wenn Personen Prüfungen abnehmen, die vorher nicht bestellt wurden. | + | (2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, |
- | In diesem Paragraphen wollen wir außerdem auf Absatz 2 und 4 aufmerksam machen, da sie für Studierende hilfreich sein können und daher in Anspruch genommen werden sollten. | + | (3) Für die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 23 Absatz 7 entsprechend. \\ \\ |
- | § 25 | + | (4) Die Namen der Prüferinnen und Prüfer sollen der bzw. dem Studierenden rechtzeitig |
- | Zweck der Hochschulabschlussprüfung | + | |
- | (1) Das Bestehen der Hochschulabschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (2) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird festgestellt, | + | Da in Absatz 1 darauf referenziert wird, ist es wahrscheinlich sinnvoll kurz zu erläutern wer nach Landesrecht überhaupt prüfungsberechtigt ist. Dies wird im Hochschulfreiheitsgesetz §35 Absatz 6 geregelt. Prüfer*innen werden in jedem Fall vom Prüfungsausschuss bestellt. Passiert das nicht, sind diese Personen nicht berechtigt Prüfungen abzunehmen, was wiederum zu Formfehlern führen kann, die von Studierenden erfolgreich angemerkt werden können. Doch es sollte auch nicht jede Person als Prüfer*in bestellt werden. Nach Hochschulfreiheitsgesetz sollten das nur Personen, die im betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind, sein. Das sind nach §41 Absatz 1 tatsächlich zunächst nur habilitierte und nicht einfach promovierte Personen. Zusätzlich können jedoch auch Personen, die nur in Teilgebieten selbstständig lehren dürfen oder in besonderen Ausnahmefällen sogar Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sowie andere im Gebiet erfahrene Personen Prüfungen abenhmen. Voraussetzung bleibt jedoch weiterhin die Bestellung durch den Prüfungsausschuss und es ergeben sich Probleme, wenn Personen Prüfungen abnehmen, die vorher nicht bestellt wurden. |
- | (3) Durch das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung wird festgestellt, | + | In diesem Paragraphen wollen wir außerdem auf Absatz 2 und 4 aufmerksam machen, da sie für Studierende hilfreich sein können und daher in Anspruch genommen werden sollten. |
- | Kommentar: | + | |
- | §25 ist an sich recht unkritisch und prinzipiell verständlich. Es geht darum zu definieren was die einzelnen Abschlüsse ausmacht, untereinander unterscheidet und verdeutlicht zu was Absolvent*innen mit dem entsprechenden Abschluss befähigt sind. | + | //**§ 25 Zweck der Hochschulabschlussprüfung** \\ \\ |
- | § 26 Abschlussarbeit und Kolloquium | + | (1) Das Bestehen der Hochschulabschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs. |
- | (1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die bzw. der Studierende in der Lage ist, innerhalb | + | (2) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird festgestellt, |
- | (2) Die Abschlussarbeit ist von einer bzw. einem der Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 7 zu betreuen. Diese Prüferin bzw. dieser Prüfer legt das Thema der Abschlussarbeit fest und beglei- tet die bzw. den Studierenden bei der Erstellung der Abschlussarbeit zu deren bzw. dessen | + | (3) Durch das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung wird festgestellt, |
- | (3) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema, Ausgabe- und vorgesehener Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studie- rende kann Themenwünsche äußern. Auf Antrag der bzw. des Studierenden wird vom Prüfungs- ausschuss | + | |
- | (4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Frist zur Abgabe | + | <color # |
- | (5) Die Abschlussarbeit ist in deutscher oder nach Maßgabe des Themas in einer anderen Sprache zu erbringen. In geeigneten Fällen kann sie auf Antrag der bzw. des Studierenden in ei- ner anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer nach Absatz 2 Satz 1 zustimmt. Sie kann auch in Form einer Grup- penarbeit | + | §25 ist an sich recht unkritisch und prinzipiell verständlich. Es geht darum zu definieren was die einzelnen Abschlüsse ausmacht, untereinander unterscheidet und verdeutlicht zu was Absolvent*innen mit dem entsprechenden Abschluss befähigt sind. \\ </ |
- | (6) Die Abschlussarbeit ist in der im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgegebenen Form und Anzahl fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen; | + | |
- | (7) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern einzeln gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass ein Prüfer bzw. eine Prüferin durch eine Prüfungskommission ersetzt wird oder ersetzt werden kann. Die Einzelbe- wertung | + | //**§ 26 Abschlussarbeit und Kolloquium** \\ \\ |
- | (8) Die Note der Abschlussarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden | + | (1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die bzw. der Studierende in der Lage ist, innerhalb |
- | (9) Hat eine Prüferin bzw. ein Prüfer die Abschlussarbeit mindestens mit " | + | (2) Die Abschlussarbeit ist von einer bzw. einem der Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 7 zu betreuen. Diese Prüferin bzw. dieser Prüfer legt das Thema der Abschlussarbeit fest und begleitet |
- | (10) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung oder die Wiederholung einer bestandenen Abschlussarbeit ist nicht zulässig. | + | (3) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema, Ausgabe- und vorgesehener Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studierende |
- | (11) Die bzw. der Studierende muss ihre bzw. seine Abschlussarbeit in einem öffentlichen | + | (4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Frist zur Abgabe |
- | (12) Erreicht die bereits angefallene Bearbeitungsdauer aus Gründen, die die bzw. der Studie- rende nicht zu vertreten hat, die doppelte vorgeschriebene Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit, | + | (5) Die Abschlussarbeit ist in deutscher oder nach Maßgabe des Themas in einer anderen Sprache zu erbringen. In geeigneten Fällen kann sie auf Antrag der bzw. des Studierenden in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer nach Absatz 2 Satz 1 zustimmt. Sie kann auch in Form einer Gruppenarbeit |
- | Kommentar: | + | (6) Die Abschlussarbeit ist in der im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgegebenen Form und Anzahl fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen; |
- | Auch hier ist recht klar, was in dem Paragraphen geregelt werden soll. Dennoch gibt es einzelne Festlegungen, | + | (7) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern einzeln gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass ein Prüfer bzw. eine Prüferin durch eine Prüfungskommission ersetzt wird oder ersetzt werden kann. Die Einzelbewertung |
- | Immer wieder kann die Betreuung von Abschlussarbeiten ein Streitpunkt sein. Viele Dozierende interpretieren ihre Pflicht der Unterstützung etwas anders. Hierbei kann sich nur schwer auf die Prüfungsordnung berufen werden, da die Formulierungen in Absatz 2 nachvollziehbarerweise recht allgemein gehalten sind. | + | (8) Die Note der Abschlussarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden |
- | Wichtig, aber auch nicht sonderlich problematisch, | + | (9) Hat eine Prüferin bzw. ein Prüfer die Abschlussarbeit mindestens mit " |
- | Die Form der Abgabe wird nach Absatz 6 in den Fachspezifika geregelt, weswegen die Vertreter*innen der Fakultät hier ein gutes Auge darauf haben sollten. Auch die Möglichkeit einer Prüfungskommission in Absatz 7 kann in den Fachspezifika geregelt werden und es sollte sich jede Fakultät vorher damit auseinandersetzen, | + | (10) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung oder die Wiederholung einer bestandenen Abschlussarbeit ist nicht zulässig. |
- | Was immer mal wieder zu Verwirrung in den jetzt noch bestehenden Prüfungsordnungen führt ist die Regelung, dass bei einem Unterschied in den Bewertungen von zwei Notenstufen ein drittes Gutachten nötig wird (Absatz 8). Damit sind ganze Noten gemeint. Das heißt also z.B. ein Unterschied von 1,0 zu 4,0 und nicht von 1,0 zu 2,0. | + | (11) Die bzw. der Studierende muss ihre bzw. seine Abschlussarbeit in einem öffentlichen |
- | Auch die Möglichkeit eines Kolloquiums wird den Fakultäten mit dem fachspezifischen Teil freigestellt. | + | (12) Erreicht die bereits angefallene Bearbeitungsdauer aus Gründen, die die bzw. der Studierende |
- | Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben. | + | |
- | § 27 | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Zeugnis und Urkunde | + | Auch hier ist recht klar, was in dem Paragraphen geregelt werden soll. Dennoch gibt es einzelne Festlegungen, |
- | (1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende | + | Immer wieder kann die Betreuung von Abschlussarbeiten ein Streitpunkt sein. Viele Dozierende interpretieren ihre Pflicht der Unterstützung etwas anders. Hierbei kann sich nur schwer auf die Prüfungsordnung berufen werden, da die Formulierungen in Absatz 2 nachvollziehbarerweise recht allgemein gehalten sind. \\ |
- | (2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung | + | Wichtig, aber auch nicht sonderlich problematisch, |
- | (3) Zeugnis und Zwischenzeugnis tragen das Datum des Tages, an dem der letzte | + | Die Form der Abgabe wird nach Absatz 6 in den Fachspezifika geregelt, weswegen die Vertreter*innen der Fakultät hier ein gutes Auge darauf haben sollten. Auch die Möglichkeit einer Prüfungskommission in Absatz 7 kann in den Fachspezifika geregelt werden und es sollte sich jede Fakultät vorher damit auseinandersetzen, |
- | nem Träger des Studiengangs geführten Siegel der Technischen Universität Dresden versehen. Die Beilage zum Zeugnis und gegebenenfalls das Beiblatt zum Zeugnis werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und tragen das Datum des Zeugnisses. | + | Was immer mal wieder zu Verwirrung in den jetzt noch bestehenden Prüfungsordnungen führt ist die Regelung, dass bei einem Unterschied in den Bewertungen von zwei Notenstufen ein drittes Gutachten nötig wird (Absatz 8). Damit sind ganze Noten gemeint. Das heißt also z.B. ein Unterschied von 1,0 zu 4,0 und nicht von 1,0 zu 2,0. \\ |
- | (4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die bzw. der Studierende eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. In dieser Urkunde wird die Verleihung des Hochschulgrades beurkundet. In Ba- chelorstudiengängen | + | Auch die Möglichkeit eines Kolloquiums wird den Fakultäten mit dem fachspezifischen Teil freigestellt. |
- | (5) Die Technische Universität Dresden stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem " | + | Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben. |
- | (6) Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann nach Maßgabe der Allgemeinen | + | |
- | Kommentar: | + | //**§ 27 Zeugnis und Urkunde** \\ \\ |
- | Der Paragraph 27 ist unkritisch und es gilt nur zu beachten, dass in Absatz 1 und 6 auf die Fachspezifika verwiesen wird, sodass die Fakultät hier selbst Regelungsspielraum besitzt. | + | (1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende |
- | § 28 Prüfungsungültigkeit | + | (2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung |
- | (1) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst bekannt, nachdem ihr bzw. ihm ein Zwischenzeugnis bzw. Zeugnis ausgehändigt wurde, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 abgeändert werden. Gegebenenfalls kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" | + | (3) Zeugnis und Zwischenzeugnis tragen das Datum des Tages, an dem der letzte |
- | (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst bekannt, | + | (4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die bzw. der Studierende eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. In dieser Urkunde wird die Verleihung des Hochschulgrades beurkundet. In Bachelorstudiengängen |
- | (3) Ein unrichtiges Zwischenzeugnis bzw. ein unrichtiges Zeugnis und dessen Übersetzung | + | (5) Die Technische Universität Dresden stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem " |
- | Kommentar: | + | (6) Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann nach Maßgabe der Allgemeinen |
- | Dieser Paragraph ist unkritisch. | + | |
- | § 29 | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Einsicht in die Prüfungsunterlagen, | + | Der Paragraph 27 ist unkritisch und es gilt nur zu beachten, dass in Absatz 1 und 6 auf die Fachspezifika verwiesen wird, sodass die Fakultät hier selbst Regelungsspielraum besitzt. |
- | (1) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird der bzw. dem Studierenden die Möglich- keit gewährt, Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, | + | |
- | (2) Ungeachtet der Möglichkeit der Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Absatz 1 hat die bzw. der Studierende das Recht auf Akteneinsicht in die über sie bzw. ihn bei dem zuständigen Prüfungsamt geführte Prüfungsakte. Dieses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. | + | //**§ 28 Prüfungsungültigkeit** \\ \\ |
- | Kommentar: | + | (1) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst bekannt, nachdem ihr bzw. ihm ein Zwischenzeugnis bzw. Zeugnis ausgehändigt wurde, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 abgeändert werden. Gegebenenfalls kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" |
- | Der letzte Paragraph des allgemeinen Teils ist noch einmal besonders wichtig für die Studierenden und regelmäßiger Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Lehrenden und Studierenden. | + | (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst bekannt, |
- | Aufgrund der Wichtigkeit hatten wir hier auch einigen Änderungsbedarf, | + | (3) Ein unrichtiges Zwischenzeugnis bzw. ein unrichtiges Zeugnis und dessen Übersetzung |
- | Außerdem hätten wir gern noch einen Absatz 3 eingefügt, der die Rechte von Einsichtnehmenden auch in der Ordnung noch einmal dezidiert aufzählt. Zum einen wäre das aus unserer Sicht das Recht Kopien und Notizen anzufertigen, | + | |
+ | <color # | ||
+ | Dieser Paragraph ist unkritisch. | ||
+ | |||
+ | //**§ 29 Einsicht in die Prüfungsunterlagen, | ||
+ | (1) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird der bzw. dem Studierenden die Möglichkeit | ||
+ | (2) Ungeachtet der Möglichkeit der Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Absatz 1 hat die bzw. der Studierende das Recht auf Akteneinsicht in die über sie bzw. ihn bei dem zuständigen Prüfungsamt geführte Prüfungsakte. Dieses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. | ||
+ | |||
+ | <color #ed1c24>Kommentar: | ||
+ | Der letzte Paragraph des allgemeinen Teils ist noch einmal besonders wichtig für die Studierenden und regelmäßiger Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Lehrenden und Studierenden. | ||
+ | Aufgrund der Wichtigkeit hatten wir hier auch einigen Änderungsbedarf, | ||
+ | Außerdem hätten wir gern noch einen Absatz 3 eingefügt, der die Rechte von Einsichtnehmenden auch in der Ordnung noch einmal dezidiert aufzählt. Zum einen wäre das aus unserer Sicht das Recht Kopien und Notizen anzufertigen, | ||
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/12 17:57 von s9989499