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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung

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 (3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet ist die Frist zur Abgabe im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ (3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet ist die Frist zur Abgabe im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\
 (4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\ (4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\
-(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.// // +(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. \\ // 
  
 <color #ed1c24>Kommentar: \\ <color #ed1c24>Kommentar: \\
 Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, bei denen wir darauf noch einmal eingehen. \\ \\ Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, bei denen wir darauf noch einmal eingehen. \\ \\
-Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird.</color>+Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird. \\ </color> 
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 +//**§8 Mündliche Prüfungsleistungen** \\ \\  
 +(1) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Äußerungen der bzw. des Studierenden. \\ \\ 
 +(2) Mündliche Prüfungsleistungen dienen dem unmittelbaren, insbesondere gesprächsweisen, referierenden, präsentierenden oder diskutierenden Nachweis sprachlich-kommunikativer Kompetenzen, des dem Stand des Studiums entsprechenden Fachwissens und des Verständnisses von Zusammenhängen des Prüfungsgebietes. Die jeweilige Aufgabenstellung bestimmt, welche Fähigkeiten hierbei im Vordergrund stehen. \\ \\ 
 +(3) Mündliche Prüfungsleistungen finden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Personen oder als Einzelprüfung statt. \\ \\ 
 +(4) Die Dauer der Mündlichen Prüfungsleistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf pro Studierender bzw. Studierendem 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Gruppenprüfungen dürfen eine Gesamtdauer von 75 Minuten nicht überschreiten. \\ \\ 
 +(5) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers (§ 24) abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. \\ \\ 
 +(6) Mündliche Prüfungsleistungen können öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt werden. In öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen ist die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der räumlichen Verhältnisse möglich, es sei denn, eine Prüferin bzw. ein Prüfer widerspricht. In nicht öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen kann eine Studierende bzw. ein Studierender, die bzw. der sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfungsleistung unterziehen will, nur auf Antrag der bzw. des Studierenden vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern einer Kollegialprüfung oder andernfalls mit der Prüferin bzw. dem Prüfer im Rahmen der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerin bzw. Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die bzw. der zu prüfende Studierende widerspricht. Form und Frist der Antragstellung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. In den Modulbeschreibungen ist festgelegt, ob es sich um eine öffentliche oder nicht öffentliche Mündliche Prüfungsleistung handelt. Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgen immer ohne Zuhörerinnen und Zuhörer. \\ // 
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 +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
 +Auch bei der mündlichen Prüfung haben wir Studierenden im Prozess der Erarbeitung und des Beschlusses dieser Rahmenprüfungsordnung Vorschläge zur Abänderung der zeitlichen Grenzen gemacht. Damit konnten wir uns prinzipiell durchsetzen. Mit weniger als 15 Minuten gehen wir davon aus, dass Studierende ihr Wissen nicht adäquat unter Beweis stellen können. Zu lang sollte die Prüfung jedoch nicht gehen, um die Konzentration hoch halten zu können. Besonderheiten entstehen natürlich, wenn in einer Gruppe geprüft wird, da hier zwar alle Teilnehmenden anteilig weniger Zeit haben, aber trotzdem die ganze Zeit aufmerksam sein müssen. Die jetzt getroffene Regelung war der mehrheitsfähige Kompromiss und gerade da mündliche Prüfungen recht individuell und flexibel durchgeführt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese umgesetzt werden. \\ 
 +Wichtig zu beachten ist auch der Absatz 5. Denn entsprechende Zweitprüfer*innen oder Beisitzer*innen helfen Willkür in der Prüfung zu unterbinden. Auch das anzufertigende Protokoll ist entscheidend. Generell gilt auch von studentischer Seite darauf zu bestehen alles ins Protokoll aufnehmen zu lassen, was für die Prüfung relevant ist. Das schließt auch mögliche Störungen oder unfaire Behandlung ein und gilt nicht nur für mündliche Prüfungen. Wenn etwas nicht im Protokoll erwähnt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich passiert ist bzw. kann somit nicht nachgewiesen werden. \\ 
 +Die Unterteilung von mündlichen Prüfungen in öffentlich und nicht öffentlich durchgeführte Prüfungen scheint zunächst etwas ungewöhnlich. Der Unterschied in Absatz 6 ist wie beschrieben die Möglichkeit für Zuhörer*innen teilzunehmen. Hintergrund dieser komplexeren Regelung ist z.B., dass Vorträge im Rahmen eines Seminares auch mündliche Prüfungen sein können, in diesen aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zu prüfende Person das Recht hat die Kommiliton*innen im Seminar vom Vortrag auszuschließen. Das heißt üblicherweise sollten nur diese oder ähnliche Prüfungsleistungen als öffentlich deklariert und alle sonstigen mündlichen Prüfungen nicht öffentlich sein. Damit wird das Recht der zu Prüfenden gesichert bestimmen zu können wer genau in der Prüfung sitzt. Deswegen muss dies auch beim Beschluss von Studiendokumenten von studentischer Seite kritisch begleitet werden. \\</color>
  
-§8 
-Mündliche Prüfungsleistungen  
-(1) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegen- ständlich. Im Fokus stehen die Äußerungen der bzw. des Studierenden.  
-(2) Mündliche Prüfungsleistungen dienen dem unmittelbaren, insbesondere gesprächsweisen, referierenden, präsentierenden oder diskutierenden Nachweis sprachlich-kommunikativer Kom- petenzen, des dem Stand des Studiums entsprechenden Fachwissens und des Verständnisses von Zusammenhängen des Prüfungsgebietes. Die jeweilige Aufgabenstellung bestimmt, welche Fähigkeiten hierbei im Vordergrund stehen.  
-(3) Mündliche Prüfungsleistungen finden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Grup- penprüfung mit bis zu fünf Personen oder als Einzelprüfung statt.  
-(4) Die Dauer der Mündlichen Prüfungsleistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf pro Studierender bzw. Studierendem 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Gruppenprüfungen dürfen eine Gesamtdauer von 75 Minuten nicht überschreiten.  
-(5) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern (Kol- legialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisit- zerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers (§ 24) abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Er- gebnisse der Mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten.  
-(6) Mündliche Prüfungsleistungen können öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt wer- den. In öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen ist die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der räumlichen Verhältnisse möglich, es sei denn, eine Prüferin bzw. ein Prüfer widerspricht. In nicht öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen kann eine Studierende bzw. ein Studierender, die bzw. der sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prü- fungsleistung unterziehen will, nur auf Antrag der bzw. des Studierenden vom Prüfungsaus- schuss im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern einer Kollegialprüfung oder andern- falls mit der Prüferin bzw. dem Prüfer im Rahmen der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerin bzw. Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die bzw. der zu prüfende Studierende widerspricht. Form und Frist der Antragstellung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. In den Modulbeschreibungen ist festgelegt, ob es sich um eine öffentliche oder nicht öffentliche Mündliche Prüfungsleistung handelt. Beratung und Bekanntga- be der Prüfungsergebnisse erfolgen immer ohne Zuhörerinnen und Zuhörer.  
-Kommentar:  
-Auch bei der mündlichen Prüfung haben wir Studierenden im Prozess der Erarbeitung und des Beschlusses dieser Rahmenprüfungsordnung Vorschläge zur Abänderung der zeitlichen Grenzen gemacht. Damit konnten wir uns prinzipiell durchsetzen. Mit weniger als 15 Minuten gehen wir davon aus, dass Studierende ihr Wissen nicht adäquat unter Beweis stellen können. Zu lang sollte die Prüfung jedoch nicht gehen, um die Konzentration hoch halten zu können. Besonderheiten entstehen natürlich, wenn in einer Gruppe geprüft wird, da hier zwar alle Teilnehmenden anteilig weniger Zeit haben, aber trotzdem die ganze Zeit aufmerksam sein müssen. Die jetzt getroffene Regelung war der mehrheitsfähige Kompromiss und gerade da mündliche Prüfungen recht individuell und flexibel durchgeführt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese umgesetzt werden. 
-Wichtig zu beachten ist auch der Absatz 5. Denn entsprechende Zweitprüfer*innen oder Beisitzer*innen helfen Willkür in der Prüfung zu unterbinden. Auch das anzufertigende Protokoll ist entscheidend. Generell gilt auch von studentischer Seite darauf zu bestehen alles ins Protokoll aufnehmen zu lassen, was für die Prüfung relevant ist. Das schließt auch mögliche Störungen oder unfaire Behandlung ein und gilt nicht nur für mündliche Prüfungen. Wenn etwas nicht im Protokoll erwähnt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich passiert ist bzw. kann somit nicht nachgewiesen werden. 
-Die Unterteilung von mündlichen Prüfungen in öffentlich und nicht öffentlich durchgeführte Prüfungen scheint zunächst etwas ungewöhnlich. Der Unterschied in Absatz 6 ist wie beschrieben die Möglichkeit für Zuhörer*innen teilzunehmen. Hintergrund dieser komplexeren Regelung ist z.B., dass Vorträge im Rahmen eines Seminares auch mündliche Prüfungen sein können, in diesen aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zu prüfende Person das Recht hat die Kommiliton*innen im Seminar vom Vortrag auszuschließen. Das heißt üblicherweise sollten nur diese oder ähnliche Prüfungsleistungen als öffentlich deklariert und alle sonstigen mündlichen Prüfungen nicht öffentlich sein. Damit wird das Recht der zu Prüfenden gesichert bestimmen zu können wer genau in der Prüfung sitzt. Deswegen muss dies auch beim Beschluss von Studiendokumenten von studentischer Seite kritisch begleitet werden. 
 §9 Komplexe Leistungen  §9 Komplexe Leistungen 
 (1) Komplexe Leistungen können sich aus Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen zusammen- setzen und neben schriftlichen oder sonstig gegenständlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen umfassen.  (1) Komplexe Leistungen können sich aus Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen zusammen- setzen und neben schriftlichen oder sonstig gegenständlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen umfassen. 
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/12 17:57 von s9989499