allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung
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Wie vorher schon bei den kombinierten Hausarbeiten beschrieben sahen wir das Problem Prüfungsleistungen, | Wie vorher schon bei den kombinierten Hausarbeiten beschrieben sahen wir das Problem Prüfungsleistungen, | ||
- | Ansonsten gilt gleiches für den Absatz 5 wie bei der Prüfungsleistung Hausarbeit.\\ </ | + | Ansonsten gilt gleiches für den Absatz 5 wie bei der Prüfungsleistung Hausarbeit. \\ </ |
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+ | // **§ 10 Portfolios** \\ \\ | ||
+ | (1) Portfolios können Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen umfassen, das Ergebnis ist eine gegenständliche, | ||
+ | (2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger Einzelleistungen dem Nachweis, die durch die jeweilige Aufgabenstellung bestimmten Aspekte professionellen, | ||
+ | (3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen, | ||
+ | (4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. \\ \\ // | ||
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+ | Für §10 gilt das gleiche wie für §9.</ | ||
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+ | //**§ 11 Wissenschaftlich-praktische Leistungen** \\ \\ | ||
+ | (1) Wissenschaftlich-praktische Leistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Handlungen der bzw. des Studierenden. \\ \\ | ||
+ | (2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforderungen des Faches entsprechend ausführen zu können. \\ \\ | ||
+ | (3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten. \\ \\ | ||
+ | (4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. \\ \\// | ||
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+ | Dieser Paragraph ist unkritisch.</ | ||
- | § 10 Portfolios | ||
- | (1) Portfolios können Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen umfassen, das Ergebnis ist eine gegenständliche, | ||
- | (2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger Einzel- leistungen dem Nachweis, die durch die jeweilige Aufgabenstellung bestimmten Aspekte profes- sionellen, wissenschaftlichen Handelns in einen größeren Zusammenhang stellen zu können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert. | ||
- | (3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzel- leistungen, die Dauer von Einzelleistungen und die Frist zur Abgabe des gesamten Portfolios im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. | ||
- | (4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge deut- lich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. | ||
- | Kommentar: | ||
- | Für §10 gilt das gleiche wie für §9. | ||
- | § 11 Wissenschaftlich-praktische Leistungen | ||
- | (1) Wissenschaftlich-praktische Leistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Handlungen der bzw. des Studierenden. | ||
- | (2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforde- rungen des Faches entsprechend ausführen zu können. | ||
- | (3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschrei- bungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten. | ||
- | (4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. | ||
- | Kommentar: | ||
- | Dieser Paragraph ist unkritisch. | ||
§ 12 Sprachprüfungen | § 12 Sprachprüfungen | ||
(1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständli- chen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegen- ständliche Einzelleistungen umfassen. | (1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständli- chen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegen- ständliche Einzelleistungen umfassen. |
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/12 17:57 von s9989499