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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung

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 (3) Der zeitliche Umfang der Komplexen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 450 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen und die Dauer von Einzelleistungen im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ (3) Der zeitliche Umfang der Komplexen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 450 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen und die Dauer von Einzelleistungen im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\
 (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\ (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\
-(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Komplexen Leistung müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. \\//+(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Komplexen Leistung müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. \\ //
  
 <color #ed1c24>Kommentar: \\ <color #ed1c24>Kommentar: \\
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 (2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger Einzelleistungen dem Nachweis, die durch die jeweilige Aufgabenstellung bestimmten Aspekte professionellen, wissenschaftlichen Handelns in einen größeren Zusammenhang stellen zu können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert. \\ \\ (2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger Einzelleistungen dem Nachweis, die durch die jeweilige Aufgabenstellung bestimmten Aspekte professionellen, wissenschaftlichen Handelns in einen größeren Zusammenhang stellen zu können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert. \\ \\
 (3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen, die Dauer von Einzelleistungen und die Frist zur Abgabe des gesamten Portfolios im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ (3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen, die Dauer von Einzelleistungen und die Frist zur Abgabe des gesamten Portfolios im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\
-(4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. \\ \\ //+(4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. \\ //
  
 <color #ed1c24>Kommentar: \\ <color #ed1c24>Kommentar: \\
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 (2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforderungen des Faches entsprechend ausführen zu können. \\ \\ (2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforderungen des Faches entsprechend ausführen zu können. \\ \\
 (3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten. \\ \\ (3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten. \\ \\
-(4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. \\ \\//+(4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. \\ //
  
 <color #ed1c24>Kommentar: \\ <color #ed1c24>Kommentar: \\
 Dieser Paragraph ist unkritisch.</color> Dieser Paragraph ist unkritisch.</color>
  
-§ 12 Sprachprüfungen  +////**§ 12 Sprachprüfungen** \\ \\ 
-(1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständli- chen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegen- ständliche Einzelleistungen umfassen.  +(1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständlichen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen umfassen. \\ \\ 
-(2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten.  +(2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten. \\ \\ 
-(3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen.  +(3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ 
-(4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 ent- sprechend.  +(4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend\\ \\// 
-Kommentar:  + 
-Dieser Paragraph ist unkritisch. +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-§ 13 Elektronische Prüfungen  +Dieser Paragraph ist unkritisch.</color> 
-(1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, ausgewertet und bewertet werden. Zur Anwendung dürfen nur solche digitalen Technologien kommen, die zum Zeitpunkt des Einsatzes dem allgemein an- erkannten Stand der Technik entsprechen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind ein- zuhalten.  + 
-(2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technolo- gien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufga- ben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Be- nehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der je- weils üblichen Weise bekannt gegeben.  +**§ 13 Elektronische Prüfungen** \\ \\  
-(3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind.  +(1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, ausgewertet und bewertet werden. Zur Anwendung dürfen nur solche digitalen Technologien kommen, die zum Zeitpunkt des Einsatzes dem allgemein an- erkannten Stand der Technik entsprechen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten\\ \\ 
-(4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen.  +(2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. \\ \\ 
-Kommentar:  +(3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind. \\ \\ 
-Der §13 Elektronische Prüfungen birgt erwartungsgemäß einige Gefahren. Hier haben wir für hohe Sicherheitsstandards und vor allem Transparenz der Systeme gekämpft. Infolgedessen ist z.B. Absatz 4 in den Paragraphen aufgenommen wurden. Automatisierte Bewertungen haben das Problem, dass Fehler des Systems nicht so einfach auffallen und es sollte unbedingt verhindert werden, dass Studierende aufgrund eines technischen Fehlers eine schlechtere Bewertung erhalten und dies nicht bemerken. Deswegen sollte beim Einsatz elektronischer Bewertungsverfahren unbedingt betont werden, dass es die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung gibt und dazu ermutigt werden diese zu nutzen, falls Unsicherheit besteht. Noch lieber wäre uns jedoch eine Dokumentation der Bewertung, die allen Studierenden unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden muss, was jedoch nicht mehrheitsfähig war. +(4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. \\ //  
-Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, sondern einer Begleitfestlegung oder anderen Ordnung geregelt werden müsse. Die Formulierung in Absatz 1 wirkt relativ dürftig und ist aus unserer Sicht nicht geeignet eine geeignete Qualitätssicherung sicher zu stellen. Deswegen ist unbedingt darauf zu achten, dass die eingesetzten Tools Mindeststandards entsprechen. Nach Absatz 2 muss immerhin noch das Benehmen mit dem Prüfungsausschuss hergestellt werden, weswegen Prüfungsausschussmitglieder besonders achtsam beim Einsatz elektronischer Verfahren sein sollten.+ 
 +<color #ed1c24>Kommentar: \\  
 +Der §13 Elektronische Prüfungen birgt erwartungsgemäß einige Gefahren. Hier haben wir für hohe Sicherheitsstandards und vor allem Transparenz der Systeme gekämpft. Infolgedessen ist z.B. Absatz 4 in den Paragraphen aufgenommen wurden. Automatisierte Bewertungen haben das Problem, dass Fehler des Systems nicht so einfach auffallen und es sollte unbedingt verhindert werden, dass Studierende aufgrund eines technischen Fehlers eine schlechtere Bewertung erhalten und dies nicht bemerken. Deswegen sollte beim Einsatz elektronischer Bewertungsverfahren unbedingt betont werden, dass es die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung gibt und dazu ermutigt werden diese zu nutzen, falls Unsicherheit besteht. Noch lieber wäre uns jedoch eine Dokumentation der Bewertung, die allen Studierenden unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden muss, was jedoch nicht mehrheitsfähig war. \\ 
 +Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, sondern einer Begleitfestlegung oder anderen Ordnung geregelt werden müsse. Die Formulierung in Absatz 1 wirkt relativ dürftig und ist aus unserer Sicht nicht geeignet eine geeignete Qualitätssicherung sicher zu stellen. Deswegen ist unbedingt darauf zu achten, dass die eingesetzten Tools Mindeststandards entsprechen. Nach Absatz 2 muss immerhin noch das Benehmen mit dem Prüfungsausschuss hergestellt werden, weswegen Prüfungsausschussmitglieder besonders achtsam beim Einsatz elektronischer Verfahren sein sollten.</color> 
 § 14 § 14
 Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben  Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben 
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/12 17:57 von s9989499