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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung

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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 17:16] s9989499allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 17:37] s9989499
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 (3) Der zeitliche Umfang der Komplexen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 450 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen und die Dauer von Einzelleistungen im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ (3) Der zeitliche Umfang der Komplexen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 450 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen und die Dauer von Einzelleistungen im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\
 (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\ (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ \\
-(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Komplexen Leistung müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. \\//+(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Komplexen Leistung müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. \\ //
  
 <color #ed1c24>Kommentar: \\ <color #ed1c24>Kommentar: \\
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 (2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger Einzelleistungen dem Nachweis, die durch die jeweilige Aufgabenstellung bestimmten Aspekte professionellen, wissenschaftlichen Handelns in einen größeren Zusammenhang stellen zu können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert. \\ \\ (2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger Einzelleistungen dem Nachweis, die durch die jeweilige Aufgabenstellung bestimmten Aspekte professionellen, wissenschaftlichen Handelns in einen größeren Zusammenhang stellen zu können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert. \\ \\
 (3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen, die Dauer von Einzelleistungen und die Frist zur Abgabe des gesamten Portfolios im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ (3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen, die Dauer von Einzelleistungen und die Frist zur Abgabe des gesamten Portfolios im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\
-(4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. \\ \\ //+(4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. \\ //
  
 <color #ed1c24>Kommentar: \\ <color #ed1c24>Kommentar: \\
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 (2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforderungen des Faches entsprechend ausführen zu können. \\ \\ (2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforderungen des Faches entsprechend ausführen zu können. \\ \\
 (3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten. \\ \\ (3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten. \\ \\
-(4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. \\ \\//+(4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. \\ //
  
 <color #ed1c24>Kommentar: \\ <color #ed1c24>Kommentar: \\
 Dieser Paragraph ist unkritisch.</color> Dieser Paragraph ist unkritisch.</color>
  
-§ 12 Sprachprüfungen  +//**§ 12 Sprachprüfungen** \\ \\ 
-(1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständli- chen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegen- ständliche Einzelleistungen umfassen.  +(1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständlichen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen umfassen. \\ \\ 
-(2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten.  +(2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten. \\ \\ 
-(3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen.  +(3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ 
-(4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 ent- sprechend.  +(4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend\\ //  
-Kommentar:  + 
-Dieser Paragraph ist unkritisch. +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-§ 13 Elektronische Prüfungen  +Dieser Paragraph ist unkritisch. </color> 
-(1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, ausgewertet und bewertet werden. Zur Anwendung dürfen nur solche digitalen Technologien kommen, die zum Zeitpunkt des Einsatzes dem allgemein an- erkannten Stand der Technik entsprechen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind ein- zuhalten.  + 
-(2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technolo- gien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufga- ben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Be- nehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der je- weils üblichen Weise bekannt gegeben.  +//**§ 13 Elektronische Prüfungen** \\ \\  
-(3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind.  +(1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, ausgewertet und bewertet werden. Zur Anwendung dürfen nur solche digitalen Technologien kommen, die zum Zeitpunkt des Einsatzes dem allgemein an- erkannten Stand der Technik entsprechen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten\\ \\ 
-(4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen.  +(2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. \\ \\ 
-Kommentar:  +(3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind. \\ \\ 
-Der §13 Elektronische Prüfungen birgt erwartungsgemäß einige Gefahren. Hier haben wir für hohe Sicherheitsstandards und vor allem Transparenz der Systeme gekämpft. Infolgedessen ist z.B. Absatz 4 in den Paragraphen aufgenommen wurden. Automatisierte Bewertungen haben das Problem, dass Fehler des Systems nicht so einfach auffallen und es sollte unbedingt verhindert werden, dass Studierende aufgrund eines technischen Fehlers eine schlechtere Bewertung erhalten und dies nicht bemerken. Deswegen sollte beim Einsatz elektronischer Bewertungsverfahren unbedingt betont werden, dass es die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung gibt und dazu ermutigt werden diese zu nutzen, falls Unsicherheit besteht. Noch lieber wäre uns jedoch eine Dokumentation der Bewertung, die allen Studierenden unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden muss, was jedoch nicht mehrheitsfähig war. +(4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. \\//   
-Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, sondern einer Begleitfestlegung oder anderen Ordnung geregelt werden müsse. Die Formulierung in Absatz 1 wirkt relativ dürftig und ist aus unserer Sicht nicht geeignet eine geeignete Qualitätssicherung sicher zu stellen. Deswegen ist unbedingt darauf zu achten, dass die eingesetzten Tools Mindeststandards entsprechen. Nach Absatz 2 muss immerhin noch das Benehmen mit dem Prüfungsausschuss hergestellt werden, weswegen Prüfungsausschussmitglieder besonders achtsam beim Einsatz elektronischer Verfahren sein sollten. + 
-§ 14 +<color #ed1c24>Kommentar: \\  
-Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben  +Der §13 Elektronische Prüfungen birgt erwartungsgemäß einige Gefahren. Hier haben wir für hohe Sicherheitsstandards und vor allem Transparenz der Systeme gekämpft. Infolgedessen ist z.B. Absatz 4 in den Paragraphen aufgenommen wurden. Automatisierte Bewertungen haben das Problem, dass Fehler des Systems nicht so einfach auffallen und es sollte unbedingt verhindert werden, dass Studierende aufgrund eines technischen Fehlers eine schlechtere Bewertung erhalten und dies nicht bemerken. Deswegen sollte beim Einsatz elektronischer Bewertungsverfahren unbedingt betont werden, dass es die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung gibt und dazu ermutigt werden diese zu nutzen, falls Unsicherheit besteht. Noch lieber wäre uns jedoch eine Dokumentation der Bewertung, die allen Studierenden unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden muss, was jedoch nicht mehrheitsfähig war. \\ 
-(1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chroni- schen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen wie vorgesehen abzulegen, hat sie bzw. er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachteil- sausgleich im Prüfungsverfahren. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches, einschließlich der angestrebten Ausgleichsmaßnahmen, sind beim Prüfungsausschuss zu beantragen und das Vor- liegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attes- tes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Form und Frist des An- trags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt ge- geben. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass ein Anspruch nach Satz 1 besteht, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer über die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsmaßnahme. Die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, die Peer Counselorin (ISL)/Peer-to-Peer-Beraterin bzw. der Peer Counselor (ISL)/Peer-to-Peer-Berater sowie bei entsprechender Betroffenheit die Arbeitsgruppe Studium für Blinde und Sehbehinderte können hinzugezogen werden; in beson- ders schwierigen Fällen sollen sie hinzugezogen werden. Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen insbesondere verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule, ein anderer Prüfungstermin oder die Erbringung einer gleichwertigen Prüfungsleistung in einer anderen Form in Betracht. Ist beabsichtigt, wesentlich von den beantragten Ausgleichsmaßnahmen abzuweichen, soll der bzw. dem Studierenden vor der Entscheidung die Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern.  +Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, sondern einer Begleitfestlegung oder anderen Ordnung geregelt werden müsse. Die Formulierung in Absatz 1 wirkt relativ dürftig und ist aus unserer Sicht nicht geeignet eine geeignete Qualitätssicherung sicher zu stellen. Deswegen ist unbedingt darauf zu achten, dass die eingesetzten Tools Mindeststandards entsprechen. Nach Absatz 2 muss immerhin noch das Benehmen mit dem Prüfungsausschuss hergestellt werden, weswegen Prüfungsausschussmitglieder besonders achtsam beim Einsatz elektronischer Verfahren sein sollten.</color> 
-(2) Während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit gelten die für die Studierenden maßgeblichen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes. Insbesondere beginnt in den Mutterschutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Lauf von Prüfungsfristen und sie werden auf laufende Prüfungsfristen nicht angerechnet; Fristen zur Abgabe von Nichtpräsenz- leistungen und in Nichtpräsenz zu erbringenden Einzelleistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 sind zu verlängern. Für die entsprechende Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht die Möglichkeit der Beurlaubung vom Studium gemäß § 12 Absatz 2 der Immatrikulationsordnung. In den Zeiten der Beurlaubung be- ginnt kein Lauf von Prüfungsfristen und sie werden auf laufende Prüfungsfristen nicht angerech- net.  + 
-(3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt ent- sprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, Enkelkinder, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.  +//**§ 14 Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben** \\ \\  
-(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenen- falls das Kolloquium entsprechend.  +(1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen wie vorgesehen abzulegen, hat sie bzw. er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches, einschließlich der angestrebten Ausgleichsmaßnahmen, sind beim Prüfungsausschuss zu beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass ein Anspruch nach Satz 1 besteht, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer über die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsmaßnahme. Die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, die Peer Counselorin (ISL)/Peer-to-Peer-Beraterin bzw. der Peer Counselor (ISL)/Peer-to-Peer-Berater sowie bei entsprechender Betroffenheit die Arbeitsgruppe Studium für Blinde und Sehbehinderte können hinzugezogen werden; in besonders schwierigen Fällen sollen sie hinzugezogen werden. Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen insbesondere verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule, ein anderer Prüfungstermin oder die Erbringung einer gleichwertigen Prüfungsleistung in einer anderen Form in Betracht. Ist beabsichtigt, wesentlich von den beantragten Ausgleichsmaßnahmen abzuweichen, soll der bzw. dem Studierenden vor der Entscheidung die Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. \\ \\ 
-Kommentar:  +(2) Während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit gelten die für die Studierenden maßgeblichen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes. Insbesondere beginnt in den Mutterschutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Lauf von Prüfungsfristen und sie werden auf laufende Prüfungsfristen nicht angerechnet; Fristen zur Abgabe von Nichtpräsenzleistungen und in Nichtpräsenz zu erbringenden Einzelleistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 sind zu verlängern. Für die entsprechende Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht die Möglichkeit der Beurlaubung vom Studium gemäß § 12 Absatz 2 der Immatrikulationsordnung. In den Zeiten der Beurlaubung be- ginnt kein Lauf von Prüfungsfristen und sie werden auf laufende Prüfungsfristen nicht angerechnet\\ \\ 
-Der Paragraph hat insbesondere natürlich für betroffene Studierende eine große Relevanz. Da der Prüfungsausschuss hierüber entscheidet kommt den Mitgliedern auch hier eine große Verantwortung zu. Es gilt für die betroffenen Studierenden die besten Möglichkeiten zu finden ihren Nachteil auszugleichen. Das sollte natürlich sowohl unter Einbeziehung der Betroffenen als auch bei Fragestellungen zum Thema mit den entsprechenden Beauftragten an der Universität, die in Absatz 1 genannt sind, passieren. Zusätzlich kann auch das Referat Inklusion des StuRa weiterhelfen. Dank der Annahme eines studentischen Änderungsantrags werden in Absatz 1 sogar konkrete mögliche Maßnahmen genannt, die als Möglichkeiten in Betracht kommen. Diese Liste bietet hoffentlich eine gute Orientierung, ist aber natürlich keinesfalls abschließend und es können auch andere Maßnahmen, die darüber hinaus gehen getroffen werden.  +(3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt entsprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, Enkelkinder, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. \\ \\ 
-Im Sinne einer möglichst offenen Perspektive auf verschiedene Lebensweisen, wäre es sicher wünschenswert, wenn in Absatz 3 zur Betreuung und Pflege nicht allein die nahen Angehörigen in Frage kommen, sondern auch Freund*innen oder andere partnerschaftliche Beziehungen. Dies war jedoch nicht wirklich möglich und wir mussten uns mit dem Begriff der nahen Angehörigen, der als juristischer Begriff noch genauer ausdifferenziert wird, begnügen. +(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenen- falls das Kolloquium entsprechend. \\ //  
-§ 15 + 
-Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten, Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-(1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prü- fern gemeinsam festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden:  +Der Paragraph hat insbesondere natürlich für betroffene Studierende eine große Relevanz. Da der Prüfungsausschuss hierüber entscheidet kommt den Mitgliedern auch hier eine große Verantwortung zu. Es gilt für die betroffenen Studierenden die besten Möglichkeiten zu finden ihren Nachteil auszugleichen. Das sollte natürlich sowohl unter Einbeziehung der Betroffenen als auch bei Fragestellungen zum Thema mit den entsprechenden Beauftragten an der Universität, die in Absatz 1 genannt sind, passieren. Zusätzlich kann auch das Referat Inklusion des StuRa weiterhelfen. Dank der Annahme eines studentischen Änderungsantrags werden in Absatz 1 sogar konkrete mögliche Maßnahmen genannt, die als Möglichkeiten in Betracht kommen. Diese Liste bietet hoffentlich eine gute Orientierung, ist aber natürlich keinesfalls abschließend und es können auch andere Maßnahmen, die darüber hinaus gehen getroffen werden. \\ 
-1 = sehr gut 2 = gut  +Im Sinne einer möglichst offenen Perspektive auf verschiedene Lebensweisen, wäre es sicher wünschenswert, wenn in Absatz 3 zur Betreuung und Pflege nicht allein die nahen Angehörigen in Frage kommen, sondern auch Freund*innen oder andere partnerschaftliche Beziehungen. Dies war jedoch nicht wirklich möglich und wir mussten uns mit dem Begriff der nahen Angehörigen, der als juristischer Begriff noch genauer ausdifferenziert wird, begnügen. \\ </color> 
-3 = befriedigend + 
-4 = ausreichend +//**§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten, Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse** \\ \\  
-5 = nicht ausreichend  +(1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prü- fern gemeinsam festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: \\ 
-= eine hervorragende Leistung; +1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; \\ 
-= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun-  +2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun-  
-gen liegt; +gen liegt; \\ 
-= eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; +3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; \\ 
-= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen  +4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; \\ 
-nicht mehr genügt. +5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. \\  
-Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben  +Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (unbenotete Prüfungsleistung), wenn die entsprechende Modulbeschreibung dies ausnahmsweise vorsieht. In die weitere Notenbildung gehen mit "bestanden" bewertete unbenotete Prüfungsleistungen nicht ein; mit "nicht bestanden" bewertete unbenotete Prüfungsleistungen gehen in die weitere Notenbildung mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) ein. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass und wie Bonusleistungen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zu berücksichtigen sind. \\ \\ 
-oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (unbenotete Prüfungsleistung), wenn die entsprechende Modulbeschreibung dies ausnahmsweise vorsieht. In die weitere Notenbildung gehen mit "bestanden" bewertete unbenotete Prüfungsleistungen nicht ein; mit "nicht bestanden" bewertete unbenotete Prüfungsleistungen gehen in die weitere Notenbildung mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) ein. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestim- mungen kann vorgesehen werden, dass und wie Bonusleistungen bei der Bewertung von Prü- fungsleistungen zu berücksichtigen sind.  +(2) Prüfungsleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel, zumindest aber im Falle der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferin- nen und Prüfern zu bewerten; sind dies Mündliche Prüfungsleistungen, mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen oder Wissenschaftlich-praktische Leistungen, gilt § 8 Ab- satz 5. \\ \\ 
-(2) Prüfungsleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel, zumindest aber im Falle der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferin- nen und Prüfern zu bewerten; sind dies Mündliche Prüfungsleistungen, mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen oder Wissenschaftlich-praktische Leistungen, gilt § 8 Ab- satz 5.  +(3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch mehrere Prüferinnen und Prüfer dem Durchschnitt der Einzelbewertungen bzw., im Falle einer Bewertung nach Absatz 1 Satz 5, den übereinstimmenden Einzelbewertungen; stimmen die Einzelbewertungen nicht überein, gilt § 26 Absatz 9 Satz 1 und 2 entsprechend. Wird eine Note bzw. eine Modulnote, Gesamtnote, Endnote oder gegebenenfalls Bereichs- oder Abschnittsnote als Durchschnitt aus mehreren Einzelbewertungen gemäß Absatz 1 bzw. aus Noten, Modulnoten oder der Endnote gebildet, so wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. \\ \\ 
-(3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch meh- rere Prüferinnen und Prüfer dem Durchschnitt der Einzelbewertungen bzw., im Falle einer Be- wertung nach Absatz 1 Satz 5, den übereinstimmenden Einzelbewertungen; stimmen die Einzel- bewertungen nicht überein, gilt § 26 Absatz 9 Satz 1 und 2 entsprechend. Wird eine Note bzw. eine Modulnote, Gesamtnote, Endnote oder gegebenenfalls Bereichs- oder Abschnittsnote als Durchschnitt aus mehreren Einzelbewertungen gemäß Absatz 1 bzw. aus Noten, Modulnoten oder der Endnote gebildet, so wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.  +(4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung gewichteten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen des Moduls. Die Modulnote lautet bei einem Durchschnitt 
-(4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung gewich- teten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen des Moduls. Die Modulnote lautet bei ei- nem Durchschnitt +bis einschließlich 1,5 = sehr gut, \\ 
-bis einschließlich 1,5 +von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut, \\ 
-von 1,6 bis einschließlich 2,5 +von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, \\ 
-von 2,6 bis einschließlich 3,5 +von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, \\ 
-von 3,6 bis einschließlich 4,0 +ab 4,1 = nicht ausreichend. Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 19 Ab- satz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote "nicht ausreichend" (5,0). \\ \\ 
-ab 4,1 +(5) Modulprüfungen, die nur aus einer unbenoteten Prüfungsleistung bestehen, werden entsprechend der Bewertung der Prüfungsleistung lediglich mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (unbenotete Modulprüfungen). In die weitere Notenbildung gehen unbenotete Mo- dulprüfungen nicht ein. \\ \\ 
-Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 19 Ab- satz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote "nicht ausreichend" (5,0).  +(6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote gehen die Endnote der Abschlussarbeit und die gemäß den Leistungspunkten gewichteten Modulnoten der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen ein, soweit im Ab- schnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen nicht bestimmte Modulnoten von der Gesamtnotenbildung ausgeschlossen sind. Die Endnote der Abschlussarbeit setzt sich aus der Note der Abschlussarbeit und der Note des Kolloquiums zusammen. Wenn die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kein Kolloquium umfasst, entspricht die Endnote der Abschlussarbeit der Note der Abschlussarbeit. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass Bereichs- oder Abschnittsnoten gebildet werden. Die Bildung der Endnote und gege- benenfalls Bereichs- oder Abschnittsnoten erfolgt gewichtet nach Maßgabe der Regelungen im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen. Für die Gesamtnote, Endnote und gegebenenfalls Bereichs- oder Abschnittsnoten gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend, die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von 1,2 oder besser „mit Auszeichnung bestanden“. \\ \\ 
-= sehr gut, +(7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller anderen Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten; bei Klausurarbeiten mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern soll das Bewertungsverfahren acht Wochen nicht überschreiten. Die Information über die Prüfungsergebnisse dieser Prüfungsleistungen erfolgt in der jeweils üblichen Weise. \\ \\ 
-= gut, +(8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Remonstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, ihre bzw. seine Bewertung der Prüfungsleistung zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Eine Verschlechterung des Prüfungsergebnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über das Ergebnis des Überdenkungsverfahrens ergeht eine schriftliche bzw. elektronische Information an die Studierende bzw. den Studierenden. Der Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid der betreffenden Modulprüfung bleibt hiervon unberührt. Das Überdenkungsverfahren ist in der Prüfungsakte zu dokumentieren. Das Überdenkungsverfahren kann auch erstmals während des förmlichen Widerspruchs- oder eines sich anschließenden Klageverfahrens gegen den Prüfungsbescheid der entsprechenden Modulprüfung erfolgen. In diesem Falle wird es abweichend von Satz 2, 1. Halbsatz, durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden von Amts wegen initiiert. \\ //  
-= befriedigend, + 
-= ausreichend, +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-= nicht ausreichend.  +Mit dem Absatz 1 dieses Paragraphen wird ein wichtiger Grundstein für die Vergleichbarkeit von Studiengängen gelegt. Bisher gab es an der TU Dresden keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab und im Gegenteil eine Vielzahl ganz verschiedener. Dieses Problem sollte sich mit der Rahmenprüfungsordnung nun lösen. Bei Absatz 1 ist ein wenig auf den letzten Satz zu achten. \\ 
-(5) Modulprüfungen, die nur aus einer unbenoteten Prüfungsleistung bestehen, werden ent- sprechend der Bewertung der Prüfungsleistung lediglich mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (unbenotete Modulprüfungen). In die weitere Notenbildung gehen unbenotete Mo- dulprüfungen nicht ein.  +Bonusleistungen klingen zwar zunächst vorteilhaft für die Studierenden, allerdings besteht die Gefahr, dass für Lehrende gewissen Bonusleistungen selbstverständlich werden, sie diese in das Erwartungsbild einbeziehen und sich damit der Bewertungsmaßstab nach oben verschiebt. Deswegen sollte sich bei Beschluss der fachspezifischen Bestimmungen noch einmal genau Gedanken gemacht werden, ob dies im Sinne der Studierenden ist und wie es ausgestaltet werden kann, dass das sichergestellt ist. \\ 
-(6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote ge- hen die Endnote der Abschlussarbeit und die gemäß den Leistungspunkten gewichteten Modul- noten der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen ein, soweit im Ab- schnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen nicht bestimmte Modulnoten von der Gesamtnotenbil- dung ausgeschlossen sind. Die Endnote der Abschlussarbeit setzt sich aus der Note der Ab- schlussarbeit und der Note des Kolloquiums zusammen. Wenn die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kein Kolloquium umfasst, entspricht die Endnote der Abschlussarbeit der Note der Abschlussarbeit. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen wer- den, dass Bereichs- oder Abschnittsnoten gebildet werden. Die Bildung der Endnote und gege- benenfalls Bereichs- oder Abschnittsnoten erfolgt gewichtet nach Maßgabe der Regelungen im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen. Für die Gesamtnote, Endnote und gegebenenfalls Bereichs- oder Abschnittsnoten gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend, die Gesamtnote lautet bei ei- nem Durchschnitt von 1,2 oder besser „mit Auszeichnung bestanden“.  +Wir hätten in Absatz 1 gern gestrichen, dass Leistungen nur ausnahmsweise unbenotet sind und den Studiengängen die Möglichkeit eröffnet auch großflächig allein das Bestehen abzuprüfen. Dies hat jedoch keine Mehrheit gefunden. In diesem Zusammenhang sehen wir außerdem ein weiteres Problem darin, wenn Module sowohl benotete als auch unbenotete Teilprüfungen enthalten. Das kann dazu führen, dass Studierende sehr viel Zeit und Kapazitäten in die unbenoteten Teile investieren, sich dies aber nicht in der Note niederschlägt. Das hätten wir dementsprechend gern zur Ausnahme deklariert, wovon sich jedoch auch nicht überzeugt werden konnte. Damit sollte es Aufgabe der Studierenden an den Fakultäten sein durch die Gestaltung der Module in den Studienordnungen darauf zu achten, dass dieses Problem nicht entsteht. \\ 
-(7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller ande- ren Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten; bei Klausurarbeiten mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern soll das Bewertungsverfahren acht Wochen nicht über- schreiten. Die Information über die Prüfungsergebnisse dieser Prüfungsleistungen erfolgt in der jeweils üblichen Weise.  +Absatz 2 ist durchaus auch wichtig für Studierende. Aus der Formulierung in der Regel entsteht kein Anspruch, dass alle Prüfungsleistungen von zwei Prüfer*innen bewertet werden. Im Drittversuch ist dieser Anspruch jedoch klar geregelt. Sollte dieser verletzt werden und nicht zwei Prüfer*innen zur Korrektur unterschrieben haben, stellt dies ein Formfehler da und sollte zur Möglichkeit der Wiederholung führen, was den Studierenden natürlich sehr helfen kann. \\ 
-(8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Re- monstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, ihre bzw. seine Bewertung der Prüfungsleistung zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Eine Verschlechterung des Prüfungsergebnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über das Ergebnis des Überden- kungsverfahrens ergeht eine schriftliche bzw. elektronische Information an die Studierende bzw. den Studierenden. Der Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid der betreffenden Modulprü- fung bleibt hiervon unberührt. Das Überdenkungsverfahren ist in der Prüfungsakte zu dokumen- tieren. Das Überdenkungsverfahren kann auch erstmals während des förmlichen Widerspruchs- oder eines sich anschließenden Klageverfahrens gegen den Prüfungsbescheid der entsprechen- den Modulprüfung erfolgen. In diesem Falle wird es abweichend von Satz 2, 1. Halbsatz, durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden von Amts wegen initiiert.  +Ein größerer Streitpunkt in der Umsetzung von Prüfungsordnungen sind die Fristen zur Bewertung einer Prüfungsleistung. Hier konnten wir uns in Absatz 7 auf einen Kompromiss einigen. Dieser sieht vor, dass Prüfungsleistungen in innerhalb von vier Wochen bewertet sein sollen, außer es sind mehr als 300 Teilnehmende und damit ein erhöhter Korrekturaufwand, was die Frist auf acht Wochen verlängert. In dieser Regelung ist die Formulierung „soll“ entscheidend. Juristisch bedeutet „soll“ „muss, wenn kann“. Das heißt, falls die Frist nicht eingehalten wird, müssten die Prüfenden nachweisen, warum dies nicht möglich war. Das ist in den aller wenigsten Fällen tatsächlich möglich. Unklar sind jedoch ein wenig die Konsequenzen des Nichteinhaltens dieser Frist. Meist reicht es die Prüfenden auf die Frist in der Prüfungsordnung hinzuweisen, damit diese die Leistungen zügig bewerten. Bei größerem Widerstand oder Nichteinhaltung, müssten diese Fälle in der Fakultät oder der Studierendenschaft eskaliert werden. \\ 
-Kommentar:  +Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, was von Studierenden, die ihre Bewertung für nicht gerechtfertigt erachten angestrebt werden kann sehr gut. In Beratung von Studierenden kommt häufig die Frage auf, wie Widerspruch gegen eine Bewertung eingelegt werden kann. Den Ablauf des Überdenkungsverfahrens mit Verweis auf den entsprechenden Absatz zu beschreiben wäre der erste Schritt. Danach könnten die Studierenden förmlichen Widerspruch gegen die Bewertung beim Prüfungsausschuss einlegen und den Rechtsweg beschreiten.</color> 
-Mit dem Absatz 1 dieses Paragraphen wird ein wichtiger Grundstein für die Vergleichbarkeit von Studiengängen gelegt. Bisher gab es an der TU Dresden keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab und im Gegenteil eine Vielzahl ganz verschiedener. Dieses Problem sollte sich mit der Rahmenprüfungsordnung nun lösen. Bei Absatz 1 ist ein wenig auf den letzten Satz zu achten.  +
-Bonusleistungen klingen zwar zunächst vorteilhaft für die Studierenden, allerdings besteht die Gefahr, dass für Lehrende gewissen Bonusleistungen selbstverständlich werden, sie diese in das Erwartungsbild einbeziehen und sich damit der Bewertungsmaßstab nach oben verschiebt. Deswegen sollte sich bei Beschluss der fachspezifischen Bestimmungen noch einmal genau Gedanken gemacht werden, ob dies im Sinne der Studierenden ist und wie es ausgestaltet werden kann, dass das sichergestellt ist. +
-Wir hätten in Absatz 1 gern gestrichen, dass Leistungen nur ausnahmsweise unbenotet sind und den Studiengängen die Möglichkeit eröffnet auch großflächig allein das Bestehen abzuprüfen. Dies hat jedoch keine Mehrheit gefunden. In diesem Zusammenhang sehen wir außerdem ein weiteres Problem darin, wenn Module sowohl benotete als auch unbenotete Teilprüfungen enthalten. Das kann dazu führen, dass Studierende sehr viel Zeit und Kapazitäten in die unbenoteten Teile investieren, sich dies aber nicht in der Note niederschlägt. Das hätten wir dementsprechend gern zur Ausnahme deklariert, wovon sich jedoch auch nicht überzeugt werden konnte. Damit sollte es Aufgabe der Studierenden an den Fakultäten sein durch die Gestaltung der Module in den Studienordnungen darauf zu achten, dass dieses Problem nicht entsteht. +
-Absatz 2 ist durchaus auch wichtig für Studierende. Aus der Formulierung in der Regel entsteht kein Anspruch, dass alle Prüfungsleistungen von zwei Prüfer*innen bewertet werden. Im Drittversuch ist dieser Anspruch jedoch klar geregelt. Sollte dieser verletzt werden und nicht zwei Prüfer*innen zur Korrektur unterschrieben haben, stellt dies ein Formfehler da und sollte zur Möglichkeit der Wiederholung führen, was den Studierenden natürlich sehr helfen kann. +
-Ein größerer Streitpunkt in der Umsetzung von Prüfungsordnungen sind die Fristen zur Bewertung einer Prüfungsleistung. Hier konnten wir uns in Absatz 7 auf einen Kompromiss einigen. Dieser sieht vor, dass Prüfungsleistungen in innerhalb von vier Wochen bewertet sein sollen, außer es sind mehr als 300 Teilnehmende und damit ein erhöhter Korrekturaufwand, was die Frist auf acht Wochen verlängert. In dieser Regelung ist die Formulierung „soll“ entscheidend. Juristisch bedeutet „soll“ „muss, wenn kann“. Das heißt, falls die Frist nicht eingehalten wird, müssten die Prüfenden nachweisen, warum dies nicht möglich war. Das ist in den aller wenigsten Fällen tatsächlich möglich. Unklar sind jedoch ein wenig die Konsequenzen des Nichteinhaltens dieser Frist. Meist reicht es die Prüfenden auf die Frist in der Prüfungsordnung hinzuweisen, damit diese die Leistungen zügig bewerten. Bei größerem Widerstand oder Nichteinhaltung, müssten diese Fälle in der Fakultät oder der Studierendenschaft eskaliert werden. +
-Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, was von Studierenden, die ihre Bewertung für nicht gerechtfertigt erachten angestrebt werden kann sehr gut. In Beratung von Studierenden kommt häufig die Frage auf, wie Widerspruch gegen eine Bewertung eingelegt werden kann. Den Ablauf des Überdenkungsverfahrens mit Verweis auf den entsprechenden Absatz zu beschreiben wäre der erste Schritt. Danach könnten die Studierenden förmlichen Widerspruch gegen die Bewertung beim Prüfungsausschuss einlegen und den Rechtsweg beschreiten.+
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