allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung
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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 17:20] – s9989499 | allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 18:56] – s9989499 | ||
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Dieser Paragraph ist unkritisch.</ | Dieser Paragraph ist unkritisch.</ | ||
- | ////**§ 12 Sprachprüfungen** \\ \\ | + | //**§ 12 Sprachprüfungen** \\ \\ |
(1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständlichen, | (1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständlichen, | ||
(2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten. \\ \\ | (2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten. \\ \\ | ||
(3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ | (3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ | ||
- | (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. | + | (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ // |
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- | Dieser Paragraph ist unkritisch.</ | + | Dieser Paragraph ist unkritisch. </ |
- | **§ 13 Elektronische Prüfungen** \\ \\ | + | //**§ 13 Elektronische Prüfungen** \\ \\ |
(1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, | (1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, | ||
(2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. \\ \\ | (2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. \\ \\ | ||
(3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, | (3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, | ||
- | (4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. \\ // | + | (4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. \\ // |
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Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, | Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, | ||
- | § 14 | + | //**§ 14 Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben** \\ \\ |
- | Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben | + | (1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chronischen |
- | (1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chroni- schen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen wie vorgesehen abzulegen, hat sie bzw. er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachteil- sausgleich | + | (2) Während der Schwangerschaft, |
- | (2) Während der Schwangerschaft, | + | (3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt entsprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, |
- | (3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt ent- sprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, | + | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
- | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | |
- | Kommentar: | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Der Paragraph hat insbesondere natürlich für betroffene Studierende eine große Relevanz. Da der Prüfungsausschuss hierüber entscheidet kommt den Mitgliedern auch hier eine große Verantwortung zu. Es gilt für die betroffenen Studierenden die besten Möglichkeiten zu finden ihren Nachteil auszugleichen. Das sollte natürlich sowohl unter Einbeziehung der Betroffenen als auch bei Fragestellungen zum Thema mit den entsprechenden Beauftragten an der Universität, | + | Der Paragraph hat insbesondere natürlich für betroffene Studierende eine große Relevanz. Da der Prüfungsausschuss hierüber entscheidet kommt den Mitgliedern auch hier eine große Verantwortung zu. Es gilt für die betroffenen Studierenden die besten Möglichkeiten zu finden ihren Nachteil auszugleichen. Das sollte natürlich sowohl unter Einbeziehung der Betroffenen als auch bei Fragestellungen zum Thema mit den entsprechenden Beauftragten an der Universität, |
- | Im Sinne einer möglichst offenen Perspektive auf verschiedene Lebensweisen, | + | Im Sinne einer möglichst offenen Perspektive auf verschiedene Lebensweisen, |
- | § 15 | + | |
- | Bewertung der Prüfungsleistungen, | + | //**§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, |
- | (1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prü- fern gemeinsam festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: | + | (1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prü- fern gemeinsam festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: |
- | 1 = sehr gut 2 = gut | + | 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; |
- | 3 = befriedigend | + | 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- |
- | 4 = ausreichend | + | gen liegt; |
- | 5 = nicht ausreichend | + | 3 = befriedigend |
- | = eine hervorragende Leistung; | + | 4 = ausreichend |
- | = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- | + | 5 = nicht ausreichend |
- | gen liegt; | + | Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit " |
- | = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; | + | (2) Prüfungsleistungen, |
- | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen | + | (3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch mehrere |
- | nicht mehr genügt. | + | (4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung |
- | Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben | + | bis einschließlich 1,5 = sehr gut, \\ |
- | oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit " | + | von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut, \\ |
- | (2) Prüfungsleistungen, | + | von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, |
- | (3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch meh- rere Prüferinnen und Prüfer dem Durchschnitt der Einzelbewertungen bzw., im Falle einer Be- wertung | + | von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, |
- | (4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung | + | ab 4,1 = nicht ausreichend. |
- | bis einschließlich 1,5 | + | (5) Modulprüfungen, |
- | von 1,6 bis einschließlich 2,5 | + | (6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote |
- | von 2,6 bis einschließlich 3,5 | + | (7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller anderen |
- | von 3,6 bis einschließlich 4,0 | + | (8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Remonstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, |
- | ab 4,1 | + | |
- | Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 19 Ab- satz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote "nicht ausreichend" | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | = sehr gut, | + | Mit dem Absatz 1 dieses Paragraphen wird ein wichtiger Grundstein für die Vergleichbarkeit von Studiengängen gelegt. Bisher gab es an der TU Dresden keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab und im Gegenteil eine Vielzahl ganz verschiedener. Dieses Problem sollte sich mit der Rahmenprüfungsordnung nun lösen. Bei Absatz 1 ist ein wenig auf den letzten Satz zu achten. |
- | = gut, | + | Bonusleistungen klingen zwar zunächst vorteilhaft für die Studierenden, |
- | = befriedigend, | + | Wir hätten in Absatz 1 gern gestrichen, dass Leistungen nur ausnahmsweise unbenotet sind und den Studiengängen die Möglichkeit eröffnet auch großflächig allein das Bestehen abzuprüfen. Dies hat jedoch keine Mehrheit gefunden. In diesem Zusammenhang sehen wir außerdem ein weiteres Problem darin, wenn Module sowohl benotete als auch unbenotete Teilprüfungen enthalten. Das kann dazu führen, dass Studierende sehr viel Zeit und Kapazitäten in die unbenoteten Teile investieren, |
- | = ausreichend, | + | Absatz 2 ist durchaus auch wichtig für Studierende. Aus der Formulierung in der Regel entsteht kein Anspruch, dass alle Prüfungsleistungen von zwei Prüfer*innen bewertet werden. Im Drittversuch ist dieser Anspruch jedoch klar geregelt. Sollte dieser verletzt werden und nicht zwei Prüfer*innen zur Korrektur unterschrieben haben, stellt dies ein Formfehler da und sollte zur Möglichkeit der Wiederholung führen, was den Studierenden natürlich sehr helfen kann. \\ |
- | = nicht ausreichend. | + | Ein größerer Streitpunkt in der Umsetzung von Prüfungsordnungen sind die Fristen zur Bewertung einer Prüfungsleistung. Hier konnten wir uns in Absatz 7 auf einen Kompromiss einigen. Dieser sieht vor, dass Prüfungsleistungen in innerhalb von vier Wochen bewertet sein sollen, außer es sind mehr als 300 Teilnehmende und damit ein erhöhter Korrekturaufwand, |
- | (5) Modulprüfungen, | + | Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, |
- | (6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote | + | |
- | (7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller ande- ren Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten; | + | //**§ 16 Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten** \\ \\ |
- | (8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Re- monstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, | + | (1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleistungen |
- | Kommentar: | + | (2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit ent- scheidet der Prüfungsausschuss. Ergeht die Ablehnung zeitlich nach dem verbindlichen |
- | Mit dem Absatz 1 dieses Paragraphen wird ein wichtiger Grundstein für die Vergleichbarkeit von Studiengängen gelegt. Bisher gab es an der TU Dresden keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab und im Gegenteil eine Vielzahl ganz verschiedener. Dieses Problem sollte sich mit der Rahmenprüfungsordnung nun lösen. Bei Absatz 1 ist ein wenig auf den letzten Satz zu achten. | + | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
- | Bonusleistungen klingen zwar zunächst vorteilhaft für die Studierenden, | + | |
- | Wir hätten in Absatz 1 gern gestrichen, dass Leistungen nur ausnahmsweise unbenotet sind und den Studiengängen die Möglichkeit eröffnet auch großflächig allein das Bestehen abzuprüfen. Dies hat jedoch keine Mehrheit gefunden. In diesem Zusammenhang sehen wir außerdem ein weiteres Problem darin, wenn Module sowohl benotete als auch unbenotete Teilprüfungen enthalten. Das kann dazu führen, dass Studierende sehr viel Zeit und Kapazitäten in die unbenoteten Teile investieren, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Absatz 2 ist durchaus auch wichtig für Studierende. Aus der Formulierung in der Regel entsteht kein Anspruch, dass alle Prüfungsleistungen von zwei Prüfer*innen bewertet werden. Im Drittversuch ist dieser Anspruch jedoch klar geregelt. Sollte dieser verletzt werden und nicht zwei Prüfer*innen zur Korrektur unterschrieben haben, stellt dies ein Formfehler da und sollte zur Möglichkeit der Wiederholung führen, was den Studierenden natürlich sehr helfen kann. | + | In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, |
- | Ein größerer Streitpunkt in der Umsetzung von Prüfungsordnungen sind die Fristen zur Bewertung einer Prüfungsleistung. Hier konnten wir uns in Absatz 7 auf einen Kompromiss einigen. Dieser sieht vor, dass Prüfungsleistungen in innerhalb von vier Wochen bewertet sein sollen, außer es sind mehr als 300 Teilnehmende und damit ein erhöhter Korrekturaufwand, | + | Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, |
- | Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, | + | |
- | § 16 | + | //**§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß** \\ \\ |
- | Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten | + | (1) Versucht die bzw. der Studierende, |
- | (1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleis- tungen | + | (2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tatsache |
- | (2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit ent- scheidet der Prüfungsausschuss. Ergeht die Ablehnung zeitlich nach dem verbindlichen | + | (3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen |
- | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
- | Kommentar: | + | |
- | In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, | + | Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung. |
- | § 17 | + | In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, |
- | Täuschung, Ordnungsverstoß | + | |
- | (1) Versucht die bzw. der Studierende, | + | //**§ 18 Verzicht** \\ \\ |
- | (2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tat- sache erst nach Bekanntgabe der Bewertung heraus, so kann vom Prüfungsausschuss die Bewer- tung der Prüfungsleistung in "nicht ausreichend" | + | Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, |
- | (3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen | + | |
- | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Kommentar: | + | Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet. |
- | Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung. | + | |
- | In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, | + | //**§ 19 Bestehen und Nichtbestehen** \\ \\ |
- | § 18 Verzicht | + | (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens " |
- | Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, | + | (2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Abschlussarbeit |
- | Kommentar: | + | (3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" |
- | Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet. | + | (4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens " |
- | § 19 | + | (5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, |
- | Bestehen und Nichtbestehen | + | (6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgültigen |
- | (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens " | + | |
- | (2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Ab- schlussarbeit | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausrei- chend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" | + | §19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde.\\ |
- | (4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens " | + | Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, |
- | (5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, | + | |
- | (6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgül- tigen Nichtbestehens der Hochschulabschlussprüfung muss die Bescheinigung auch über die erbrachten Prüfungsbestandteile und deren Bewertung sowie gegebenenfalls die noch fehlen- den Prüfungsbestandteile Auskunft geben und erkennen lassen, dass die Hochschulabschluss- prüfung | + | //**§ 20 Freiversuch** \\ \\ |
- | Kommentar: | + | (1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Modulprüfung |
- | §19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde. | + | (2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären Prüfungs- termins oder der Antragsfrist ist eine Notenverbesserung nicht mehr möglich. Bei der Wiederholung |
- | Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, | + | (3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. |
- | § 20 Freiversuch | + | (4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin |
- | (1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Mo- dulprüfung | + | |
- | (2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausrei- chend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären Prüfungs- termins oder der Antragsfrist ist eine Notenverbesserung nicht mehr möglich. Bei der Wiederho- lung einer Modulprüfung zur Notenverbesserung werden Prüfungsleistungen, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. | + | |
- | (4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebens- partnerin | + | |
- | Kommentar: | + | |
Den Freiversuch wollten wir als studentische Vertreter*innen natürlich unbedingt verpflichtend in der Rahmenprüfungsordnung verankern. Dies ist uns leider nicht gelungen. Mit dem Absatz 1 des Paragraphen können die Fakultäten selbst entscheiden, | Den Freiversuch wollten wir als studentische Vertreter*innen natürlich unbedingt verpflichtend in der Rahmenprüfungsordnung verankern. Dies ist uns leider nicht gelungen. Mit dem Absatz 1 des Paragraphen können die Fakultäten selbst entscheiden, | ||
- | Auch beim Freiversuch, | + | Auch beim Freiversuch, |
- | § 21 | + | |
- | Wiederholung von Modulprüfungen | + | //**§ 21 Wiederholung von Modulprüfungen** \\ \\ |
- | (1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ers- ten Prüfungsversuches einmal als zweiter Prüfungsversuch wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Modulprüfung. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden. | + | (1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten |
- | (2) Eine zweite Wiederholung der Modulprüfung kann als dritter Prüfungsversuch nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als end- gültig | + | (2) Eine zweite Wiederholung der Modulprüfung kann als dritter Prüfungsversuch nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als endgültig |
- | (3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, | + | (3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, |
- | (4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 20 Absatz 2 gere- gelten | + | (4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 20 Absatz 2 geregelten |
- | (5) Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen. | + | (5) Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen. |
- | Kommentar: | + | |
- | Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter https:// | + | Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, |
- | Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden. | + | Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter https:// |
- | § 22 | + | Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden. |
- | Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, | + | |
- | (1) Studien- und Prüfungsleistungen, | + | //**§ 22 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, |
- | (2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, | + | (1) Studien- und Prüfungsleistungen, |
- | (3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele ins- gesamt dem Sinn und Zweck einer vorhandenen Wahlmöglichkeit des Studiengangs entsprechen und daher ein strukturelles Äquivalent bilden (strukturelle Anrechnung). Im Zeugnis werden die tatsächlich erbrachten Leistungen ausgewiesen. | + | (2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, |
- | (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, | + | (3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele ins- gesamt dem Sinn und Zweck einer vorhandenen Wahlmöglichkeit des Studiengangs entsprechen und daher ein strukturelles Äquivalent bilden (strukturelle Anrechnung). Im Zeugnis werden die tatsächlich erbrachten Leistungen ausgewiesen. |
- | (5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erfor- derlichen | + | (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, |
- | (6) Zuständig für die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss. Er kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Anrechnungsbeauftragte bzw. einen Anrechnungsbeauftragten bestellen. Diese bzw. dieser führt das Anrechnungsverfahren selbstständig durch. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt für die Anrechnungsbeauftragte bzw. den Anrechnungsbeauftragten entsprechend. | + | (5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erforderlichen |
- | Kommentar: | + | (6) Zuständig für die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss. Er kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Anrechnungsbeauftragte bzw. einen Anrechnungsbeauftragten bestellen. Diese bzw. dieser führt das Anrechnungsverfahren selbstständig durch. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt für die Anrechnungsbeauftragte bzw. den Anrechnungsbeauftragten entsprechend. |
- | Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier https:// | + | |
- | Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. | + | Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier https:// |
+ | Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. | ||
+ | In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. | ||
§ 23 Prüfungsausschuss | § 23 Prüfungsausschuss | ||
(1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungs- ordnung zugewiesenen Aufgaben wird für den Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören vier Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, | (1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungs- ordnung zugewiesenen Aufgaben wird für den Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören vier Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, |
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