allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung
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Dieser Paragraph ist unkritisch.</ | Dieser Paragraph ist unkritisch.</ | ||
- | ////**§ 12 Sprachprüfungen** \\ \\ | + | //**§ 12 Sprachprüfungen** \\ \\ |
(1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständlichen, | (1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständlichen, | ||
(2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten. \\ \\ | (2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten. \\ \\ | ||
(3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ | (3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen. \\ \\ | ||
- | (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ // | + | (4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend. \\ // |
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- | Dieser Paragraph ist unkritisch.</ | + | Dieser Paragraph ist unkritisch. </ |
- | **§ 13 Elektronische Prüfungen** \\ \\ | + | //**§ 13 Elektronische Prüfungen** \\ \\ |
(1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, | (1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, | ||
(2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. \\ \\ | (2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. \\ \\ | ||
(3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, | (3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, | ||
- | (4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. \\ // | + | (4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. \\ // |
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Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, | Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, | ||
- | § 16 | + | //**§ 16 Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten** \\ \\ |
- | Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten | + | (1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleistungen |
- | (1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleis- tungen | + | (2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit ent- scheidet der Prüfungsausschuss. Ergeht die Ablehnung zeitlich nach dem verbindlichen |
- | (2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit ent- scheidet der Prüfungsausschuss. Ergeht die Ablehnung zeitlich nach dem verbindlichen | + | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
- | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | |
- | Kommentar: | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, | + | In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, |
- | Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, | + | Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, |
- | § 17 | + | |
- | Täuschung, Ordnungsverstoß | + | //**§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß** \\ \\ |
- | (1) Versucht die bzw. der Studierende, | + | (1) Versucht die bzw. der Studierende, |
- | (2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tat- sache erst nach Bekanntgabe der Bewertung heraus, so kann vom Prüfungsausschuss die Bewer- tung der Prüfungsleistung in "nicht ausreichend" | + | (2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tatsache |
- | (3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen | + | (3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen |
- | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
- | Kommentar: | + | |
- | Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, | + | Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung. |
- | § 18 Verzicht | + | In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, |
- | Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, | + | |
- | Kommentar: | + | //**§ 18 Verzicht** \\ \\ |
- | Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet. | + | Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, |
- | § 19 | + | |
- | Bestehen und Nichtbestehen | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens " | + | Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet. |
- | (2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Ab- schlussarbeit | + | |
- | (3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausrei- chend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" | + | //**§ 19 Bestehen und Nichtbestehen** \\ \\ |
- | (4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens " | + | (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens " |
- | (5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, | + | (2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Abschlussarbeit |
- | (6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgül- tigen Nichtbestehens der Hochschulabschlussprüfung muss die Bescheinigung auch über die erbrachten Prüfungsbestandteile und deren Bewertung sowie gegebenenfalls die noch fehlen- den Prüfungsbestandteile Auskunft geben und erkennen lassen, dass die Hochschulabschluss- prüfung | + | (3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" |
- | Kommentar: | + | (4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens " |
- | §19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde. | + | (5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, |
- | Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, | + | (6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgültigen |
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+ | <color #ed1c24>Kommentar: | ||
+ | §19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde.\\ | ||
+ | Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, | ||
§ 20 Freiversuch | § 20 Freiversuch | ||
(1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Mo- dulprüfung gilt dann als Freiversuch, | (1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Mo- dulprüfung gilt dann als Freiversuch, |
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/12 17:57 von s9989499