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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung

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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 17:37] s9989499allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 17:55] s9989499
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 (2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. \\ \\ (2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. \\ \\
 (3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind. \\ \\ (3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind. \\ \\
-(4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. \\//  +(4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen. \\ //  
  
 <color #ed1c24>Kommentar: \\  <color #ed1c24>Kommentar: \\ 
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 Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, was von Studierenden, die ihre Bewertung für nicht gerechtfertigt erachten angestrebt werden kann sehr gut. In Beratung von Studierenden kommt häufig die Frage auf, wie Widerspruch gegen eine Bewertung eingelegt werden kann. Den Ablauf des Überdenkungsverfahrens mit Verweis auf den entsprechenden Absatz zu beschreiben wäre der erste Schritt. Danach könnten die Studierenden förmlichen Widerspruch gegen die Bewertung beim Prüfungsausschuss einlegen und den Rechtsweg beschreiten.</color> Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, was von Studierenden, die ihre Bewertung für nicht gerechtfertigt erachten angestrebt werden kann sehr gut. In Beratung von Studierenden kommt häufig die Frage auf, wie Widerspruch gegen eine Bewertung eingelegt werden kann. Den Ablauf des Überdenkungsverfahrens mit Verweis auf den entsprechenden Absatz zu beschreiben wäre der erste Schritt. Danach könnten die Studierenden förmlichen Widerspruch gegen die Bewertung beim Prüfungsausschuss einlegen und den Rechtsweg beschreiten.</color>
  
-§ 16 +//**§ 16 Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten** \\ \\ 
-Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten  +(1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleistungen und in Nichtpräsenz zu erbringende Einzelleistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 die Verlängerung der Frist zur Abgabe (Bearbeitungszeit) beantragen. Ein triftiger Grund ist beispielsweise die Krankheit eines Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners. Der Rücktritt ist unverzüglich gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich zu erklären, die Verlängerung der Bearbeitungszeit ist rechtzeitig zu beantragen. Die geltend gemachten Gründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden ist dafür ein ärztliches Attest, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. \\ \\ 
-(1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleis- tungen und in Nichtpräsenz zu erbringende Einzelleistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 die Verlängerung der Frist zur Abgabe (Bearbeitungszeit) beantragen. Ein triftiger Grund ist beispielsweise die Krankheit eines Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepart- ners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners. Der Rücktritt ist unverzüglich gegen- über dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich zu erklären, die Verlängerung der Bearbeitungs- zeit ist rechtzeitig zu beantragen. Die geltend gemachten Gründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden ist dafür ein ärztliches Attest, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest vorzulegen.  +(2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit ent- scheidet der Prüfungsausschuss. Ergeht die Ablehnung zeitlich nach dem verbindlichen Abgabetermin, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "nicht bestanden" bewertet, sofern die Nichtpräsenzleistung nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Andernfalls wird die Nichtpräsenzleistung gemäß § 15 Absatz 1 bewertet. Wird die Bearbeitungszeit verlängert, ist die bzw. der Studierende über das neue Abgabedatum der Prüfungsleistung zu informieren. Tritt eine Studierende bzw. ein Studierender einen für sie bzw. ihn verbindlichen Prüfungstermin nicht an, ohne zurückgetreten zu sein, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorge- gebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. \\ \\ 
-(2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit ent- scheidet der Prüfungsausschuss. Ergeht die Ablehnung zeitlich nach dem verbindlichen Abgabe- termin, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "nicht bestanden" bewer- tet, sofern die Nichtpräsenzleistung nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Andernfalls wird die Nichtpräsenzleistung gemäß § 15 Absatz 1 bewertet. Wird die Bearbeitungszeit verlängert, ist die bzw. der Studierende über das neue Abgabedatum der Prüfungsleistung zu informieren. Tritt eine Studierende bzw. ein Studierender einen für sie bzw. ihn verbindlichen Prüfungstermin nicht an, ohne zurückgetreten zu sein, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorge- gebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.  +(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenen- falls das Kolloquium entsprechend. \\ // 
-(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenen- falls das Kolloquium entsprechend.  + 
-Kommentar:  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, der vorsah, dass die Studierenden standardmäßig mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Prüfung zurücktreten können. Diese hätte den Vorteil, dass dafür nichts von den Studierenden bezahlt werden und sie ihre Symptome nicht preisgeben müssten. In manchen Prüfungsausschüssen wird immer noch die verpflichtende Angabe von Symptomen bei der Prüfungsunfähigkeit durch ein gesondertes Formular verlangt. Das ist aus studentischer Sicht allein wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung inakzeptabel. Auch wenn es gut gewesen wäre diese Regelung in der Rahmenprüfungsordnung zu treffen, ist das nicht unbedingt nötig. Auch die Prüfungsausschüsse selbst können beschließen, dass ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Prüfungsrücktritt ausreicht. Darauf sollten die studentischen Prüfungsausschussmitglieder drängen. Mehr Informationen dazu gibt es unter https://www.stura.tu-dresden.de/prüfungsunfähigkeit_im_krankheitsfall. +In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, der vorsah, dass die Studierenden standardmäßig mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Prüfung zurücktreten können. Diese hätte den Vorteil, dass dafür nichts von den Studierenden bezahlt werden und sie ihre Symptome nicht preisgeben müssten. In manchen Prüfungsausschüssen wird immer noch die verpflichtende Angabe von Symptomen bei der Prüfungsunfähigkeit durch ein gesondertes Formular verlangt. Das ist aus studentischer Sicht allein wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung inakzeptabel. Auch wenn es gut gewesen wäre diese Regelung in der Rahmenprüfungsordnung zu treffen, ist das nicht unbedingt nötig. Auch die Prüfungsausschüsse selbst können beschließen, dass ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Prüfungsrücktritt ausreicht. Darauf sollten die studentischen Prüfungsausschussmitglieder drängen. Mehr Informationen dazu gibt es unter https://www.stura.tu-dresden.de/prüfungsunfähigkeit_im_krankheitsfall. \\ 
-Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, wenn sie gezwungen sind einen Antrag auf Verlängerung zu stellen kurz bevor die Frist endet. Hierfür konnte keine zufriedenstellende Lösung für alle Seiten gefunden werden und die Studierenden müssen in solchen Fällen auf eine gute Arbeit im Prüfungsausschuss vertrauen. Das bedeutet insbesondere schnelle Bearbeitung, gute Kommunikation und evtl. das Finden von individuellen Lösungen. +Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, wenn sie gezwungen sind einen Antrag auf Verlängerung zu stellen kurz bevor die Frist endet. Hierfür konnte keine zufriedenstellende Lösung für alle Seiten gefunden werden und die Studierenden müssen in solchen Fällen auf eine gute Arbeit im Prüfungsausschuss vertrauen. Das bedeutet insbesondere schnelle Bearbeitung, gute Kommunikation und evtl. das Finden von individuellen Lösungen. \\ </color> 
-§ 17 + 
-Täuschung, Ordnungsverstoß  +//**§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß** \\ \\ 
-(1) Versucht die bzw. der Studierende, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, beispielsweise durch das Mitführen oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt aufgrund einer entsprechenden Feststellung durch den Prü- fungsausschuss die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ent- sprechend gelten unbenotete Prüfungsleistungen als mit "nicht bestanden" bewertet. Eine Stu- dierende bzw. ein Studierender, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. vom jeweiligen Prüfer oder von der bzw. dem jeweili- gen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. mit "nicht bestanden" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende bzw. den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.  +(1) Versucht die bzw. der Studierende, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, beispielsweise durch das Mitführen oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt aufgrund einer entsprechenden Feststellung durch den Prüfungsausschuss die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Entsprechend gelten unbenotete Prüfungsleistungen als mit "nicht bestanden" bewertet. Eine Studierende bzw. ein Studierender, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. vom jeweiligen Prüfer oder von der bzw. dem jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. mit "nicht bestanden" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende bzw. den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. \\ \\ 
-(2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tat- sache erst nach Bekanntgabe der Bewertung heraus, so kann vom Prüfungsausschuss die Bewer- tung der Prüfungsleistung in "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "nicht bestanden" und daraufhin ge- mäß § 15 Absatz 4 auch die Note der Modulprüfung abgeändert werden. Waren die Vorausset- zungen für das Ablegen einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die bzw. der Studierende vorsätzlich zu Unrecht das Ablegen einer Modulprüfung erwirkt, so kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "nicht bestan- den" erklärt werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende bzw. den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.  +(2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tatsache erst nach Bekanntgabe der Bewertung heraus, so kann vom Prüfungsausschuss die Bewertung der Prüfungsleistung in "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "nicht bestanden" und daraufhin gemäß § 15 Absatz 4 auch die Note der Modulprüfung abgeändert werden. Waren die Voraussetzungen für das Ablegen einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die bzw. der Studierende vorsätzlich zu Unrecht das Ablegen einer Modulprüfung erwirkt, so kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "nicht bestanden" erklärt werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende bzw. den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. \\ \\ 
-(3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen Prüfungsleis- tung ist nur zulässig, wenn nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss tatsächliche und do- kumentierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ergebnis oder Teile hiervon Merkmale ei- nes Plagiates aufweisen. Eine automatisierte Plagiatsprüfung ist nur in anonymisierter Form zu- lässig. Vor der automatisierten Plagiatsprüfung sind insbesondere alle Merkmale zu entfernen, die Rückschlüsse auf die bzw. den Studierenden und die Prüferinnen und Prüfer zulassen. Die Bewertung der Prüfungsleistung darf nicht ausschließlich auf die Ergebnisse einer automatisier- ten Plagiatsprüfung gestützt werden.  +(3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen Prüfungsleistung ist nur zulässig, wenn nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss tatsächliche und dokumentierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ergebnis oder Teile hiervon Merkmale eines Plagiates aufweisen. Eine automatisierte Plagiatsprüfung ist nur in anonymisierter Form zulässig. Vor der automatisierten Plagiatsprüfung sind insbesondere alle Merkmale zu entfernen, die Rückschlüsse auf die bzw. den Studierenden und die Prüferinnen und Prüfer zulassen. Die Bewertung der Prüfungsleistung darf nicht ausschließlich auf die Ergebnisse einer automatisierten Plagiatsprüfung gestützt werden. \\ \\ 
-(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenen- falls das Kolloquium entsprechend. Absatz 3 gilt für Prüfungsvorleistungen und die Abschlussar- beit entsprechend.  +(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium entsprechend. Absatz 3 gilt für Prüfungsvorleistungen und die Abschlussar- beit entsprechend. \\ //  
-Kommentar:  + 
-Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung. +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, ob Anhaltspunkte für eine Täuschung bestehen. Hier gilt es natürlich mal wieder für die Prüfungsausschussmitglieder genau hinzuschauen und sich im Zweifel für die Studierenden einzusetzen. +Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung. \\ 
-§ 18 Verzicht  +In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, ob Anhaltspunkte für eine Täuschung bestehen. Hier gilt es natürlich mal wieder für die Prüfungsausschussmitglieder genau hinzuschauen und sich im Zweifel für die Studierenden einzusetzen. \\ </color>  
-Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, so gilt diese Prüfungsleistung im jeweiligen Prüfungsversuch als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet. Der Ver- zicht ist unwiderruflich und setzt die Zulassung nach § 4 voraus.  + 
-Kommentar:  +//**§ 18 Verzicht** \\ \\ 
-Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet. +Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, so gilt diese Prüfungsleistung im jeweiligen Prüfungsversuch als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet. Der Ver- zicht ist unwiderruflich und setzt die Zulassung nach § 4 voraus. \\ //  
-§ 19 + 
-Bestehen und Nichtbestehen  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist bzw. die unbenotete Modulprüfung mit "bestanden" bewertet wurde. In den durch die Modulbe- schreibungen festgelegten Fällen ist das Bestehen der Modulprüfung darüber hinaus von der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) abhängig. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die dem Modul in der Modulbeschreibung zugeordneten Leis- tungspunkte erworben.  +Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet. \\ </color> 
-(2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Ab- schlussarbeit sowie gegebenenfalls das Kolloquium bestanden sind. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.  + 
-(3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausrei- chend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" bewertet wurde. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind nicht bestanden, wenn sie nicht min- destens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.  +//**§ 19 Bestehen und Nichtbestehen** \\ \\ 
-(4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" bewertet wurde und ihre Wiederholung nicht mehr möglich ist. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kol- loquium sind endgültig nicht bestanden, wenn sie nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) be- wertet wurden und eine Wiederholung nicht mehr möglich ist.  +(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist bzw. die unbenotete Modulprüfung mit "bestanden" bewertet wurde. In den durch die Modulbeschreibungen festgelegten Fällen ist das Bestehen der Modulprüfung darüber hinaus von der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) abhängig. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die dem Modul in der Modulbeschreibung zugeordneten Leistungspunkte erworben. \\ \\ 
-(5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, die Abschlussarbeit oder gegebenenfalls das Kolloquium nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden sind. § 3 Absatz 1 bleibt unberührt. Im Falle des end- gültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung des Wahlpflichtbereichs wird das endgültige Nicht- bestehen der Hochschulabschlussprüfung erst dann nach § 23 Absatz 4 beschieden, wenn die bzw. der Studierende nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Mo- dulprüfung umwählt oder eine Umwahl nach den Bestimmungen der Studienordnung nicht mehr möglich ist. Hat die bzw. der Studierende die Hochschulabschlussprüfung endgültig nicht be- standen, verliert sie bzw. er den Prüfungsanspruch für alle Bestandteile der Hochschulabschluss- prüfung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1.  +(2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls das Kolloquium bestanden sind. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. \\ \\ 
-(6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgül- tigen Nichtbestehens der Hochschulabschlussprüfung muss die Bescheinigung auch über die erbrachten Prüfungsbestandteile und deren Bewertung sowie gegebenenfalls die noch fehlen- den Prüfungsbestandteile Auskunft geben und erkennen lassen, dass die Hochschulabschluss- prüfung nicht bestanden ist.  +(3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" bewertet wurde. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind nicht bestanden, wenn sie nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. \\ \\ 
-Kommentar:  +(4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit "nicht bestanden" bewertet wurde und ihre Wiederholung nicht mehr möglich ist. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind endgültig nicht bestanden, wenn sie nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden und eine Wiederholung nicht mehr möglich ist. \\ \\ 
-§19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde. +(5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, die Abschlussarbeit oder gegebenenfalls das Kolloquium nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden sind. § 3 Absatz 1 bleibt unberührt. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung des Wahlpflichtbereichs wird das endgültige Nichtbestehen der Hochschulabschlussprüfung erst dann nach § 23 Absatz 4 beschieden, wenn die bzw. der Studierende nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung umwählt oder eine Umwahl nach den Bestimmungen der Studienordnung nicht mehr möglich ist. Hat die bzw. der Studierende die Hochschulabschlussprüfung endgültig nicht bestanden, verliert sie bzw. er den Prüfungsanspruch für alle Bestandteile der Hochschulabschlussprüfung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1. \\ \\ 
-Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, dass das Bestehen einer Modulprüfung von der Bewertung einer einzelnen Teilprüfungsleistung abhängig gemacht werden kann. Wenn überhaupt ist das aus studentischer Sicht nur in wenigen Ausnahmen sinnvoll. Hier sollte darauf geachtet werden, dass eine solche bestehensrelevante Teilleistung gut begründet ist, wenn sie sich in den Studiendokumenten wiederfindet.+(6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Hochschulabschlussprüfung muss die Bescheinigung auch über die erbrachten Prüfungsbestandteile und deren Bewertung sowie gegebenenfalls die noch fehlen- den Prüfungsbestandteile Auskunft geben und erkennen lassen, dass die Hochschulabschlussprüfung nicht bestanden ist. \\ //  
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 +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
 +§19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde.\\ 
 +Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, dass das Bestehen einer Modulprüfung von der Bewertung einer einzelnen Teilprüfungsleistung abhängig gemacht werden kann. Wenn überhaupt ist das aus studentischer Sicht nur in wenigen Ausnahmen sinnvoll. Hier sollte darauf geachtet werden, dass eine solche bestehensrelevante Teilleistung gut begründet ist, wenn sie sich in den Studiendokumenten wiederfindet. \\ </color>  
 § 20 Freiversuch  § 20 Freiversuch 
 (1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Mo- dulprüfung gilt dann als Freiversuch, sofern und soweit dies im Abschnitt 2: Fachspezifische Best- immungen ermöglicht ist.  (1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Mo- dulprüfung gilt dann als Freiversuch, sofern und soweit dies im Abschnitt 2: Fachspezifische Best- immungen ermöglicht ist. 
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