allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung
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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 17:55] – s9989499 | allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 20:34] – s9989499 | ||
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Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, | Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, | ||
- | § 20 Freiversuch | + | //**§ 20 Freiversuch** \\ \\ |
- | (1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Mo- dulprüfung | + | (1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Modulprüfung |
- | (2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausrei- chend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären Prüfungs- termins oder der Antragsfrist ist eine Notenverbesserung nicht mehr möglich. Bei der Wiederho- lung einer Modulprüfung zur Notenverbesserung werden Prüfungsleistungen, | + | (2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären Prüfungs- termins oder der Antragsfrist ist eine Notenverbesserung nicht mehr möglich. Bei der Wiederholung |
- | (3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. | + | (3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. |
- | (4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebens- partnerin | + | (4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin |
- | Kommentar: | + | |
+ | <color #ed1c24>Kommentar: | ||
Den Freiversuch wollten wir als studentische Vertreter*innen natürlich unbedingt verpflichtend in der Rahmenprüfungsordnung verankern. Dies ist uns leider nicht gelungen. Mit dem Absatz 1 des Paragraphen können die Fakultäten selbst entscheiden, | Den Freiversuch wollten wir als studentische Vertreter*innen natürlich unbedingt verpflichtend in der Rahmenprüfungsordnung verankern. Dies ist uns leider nicht gelungen. Mit dem Absatz 1 des Paragraphen können die Fakultäten selbst entscheiden, | ||
- | Auch beim Freiversuch, | + | Auch beim Freiversuch, |
- | § 21 | + | |
- | Wiederholung von Modulprüfungen | + | //**§ 21 Wiederholung von Modulprüfungen** \\ \\ |
- | (1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ers- ten Prüfungsversuches einmal als zweiter Prüfungsversuch wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Modulprüfung. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden. | + | (1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten |
- | (2) Eine zweite Wiederholung der Modulprüfung kann als dritter Prüfungsversuch nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als end- gültig | + | (2) Eine zweite Wiederholung der Modulprüfung kann als dritter Prüfungsversuch nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als endgültig |
- | (3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, | + | (3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, |
- | (4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 20 Absatz 2 gere- gelten | + | (4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 20 Absatz 2 geregelten |
- | (5) Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen. | + | (5) Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen. |
- | Kommentar: | + | |
- | Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter https:// | + | Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, |
- | Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden. | + | Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter https:// |
- | § 22 | + | Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden. |
- | Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, | + | |
- | (1) Studien- und Prüfungsleistungen, | + | //**§ 22 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, |
- | (2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, | + | (1) Studien- und Prüfungsleistungen, |
- | (3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele ins- gesamt dem Sinn und Zweck einer vorhandenen Wahlmöglichkeit des Studiengangs entsprechen und daher ein strukturelles Äquivalent bilden (strukturelle Anrechnung). Im Zeugnis werden die tatsächlich erbrachten Leistungen ausgewiesen. | + | (2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, |
- | (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, | + | (3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele ins- gesamt dem Sinn und Zweck einer vorhandenen Wahlmöglichkeit des Studiengangs entsprechen und daher ein strukturelles Äquivalent bilden (strukturelle Anrechnung). Im Zeugnis werden die tatsächlich erbrachten Leistungen ausgewiesen. |
- | (5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erfor- derlichen | + | (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, |
- | (6) Zuständig für die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss. Er kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Anrechnungsbeauftragte bzw. einen Anrechnungsbeauftragten bestellen. Diese bzw. dieser führt das Anrechnungsverfahren selbstständig durch. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt für die Anrechnungsbeauftragte bzw. den Anrechnungsbeauftragten entsprechend. | + | (5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erforderlichen |
- | Kommentar: | + | (6) Zuständig für die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss. Er kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Anrechnungsbeauftragte bzw. einen Anrechnungsbeauftragten bestellen. Diese bzw. dieser führt das Anrechnungsverfahren selbstständig durch. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt für die Anrechnungsbeauftragte bzw. den Anrechnungsbeauftragten entsprechend. |
- | Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier https:// | + | |
- | Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. | + | Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier https:// |
- | § 23 Prüfungsausschuss | + | Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. |
- | (1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungs- ordnung | + | In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. |
- | (2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, | + | |
- | (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung | + | //**§ 23 Prüfungsausschuss** \\ \\ |
- | (4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, | + | (1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungsordnung |
- | (5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entschei- dung übertragen; | + | (2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, |
- | (6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen. | + | (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung |
- | (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. | + | (4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, |
- | (8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten. | + | (5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung |
- | Kommentar: | + | (6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen. |
- | Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, | + | (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |
- | In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird. | + | (8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten. |
- | In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, | + | |
- | In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, | + | Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, |
- | Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen. | + | In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird. \\ |
- | § 24 | + | In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, |
- | Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer | + | In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, |
- | (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen | + | Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, |
- | (2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, | + | Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen. |
- | (3) Für die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 23 Absatz 7 ent- sprechend. | + | |
- | (4) Die Namen der Prüferinnen und Prüfer sollen der bzw. dem Studierenden rechtzeitig | + | //**§ 24 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer** \\ \\ |
- | Kommentar: | + | (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen |
- | Da in Absatz 1 darauf referenziert wird, ist es wahrscheinlich sinnvoll kurz zu erläutern wer nach Landesrecht überhaupt prüfungsberechtigt ist. Dies wird im Hochschulfreiheitsgesetz §35 Absatz 6 geregelt. Prüfer*innen werden in jedem Fall vom Prüfungsausschuss bestellt. Passiert das nicht, sind diese Personen nicht berechtigt Prüfungen abzunehmen, was wiederum zu Formfehlern führen kann, die von Studierenden erfolgreich angemerkt werden können. Doch es sollte auch nicht jede Person als Prüfer*in bestellt werden. Nach Hochschulfreiheitsgesetz sollten das nur Personen, die im betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind, sein. Das sind nach §41 Absatz 1 tatsächlich zunächst nur habilitierte und nicht einfach promovierte Personen. Zusätzlich können jedoch auch Personen, die nur in Teilgebieten selbstständig lehren dürfen oder in besonderen Ausnahmefällen sogar Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sowie andere im Gebiet erfahrene Personen Prüfungen abenhmen. Voraussetzung bleibt jedoch weiterhin die Bestellung durch den Prüfungsausschuss und es ergeben sich Probleme, wenn Personen Prüfungen abnehmen, die vorher nicht bestellt wurden. | + | (2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, |
- | In diesem Paragraphen wollen wir außerdem auf Absatz 2 und 4 aufmerksam machen, da sie für Studierende hilfreich sein können und daher in Anspruch genommen werden sollten. | + | (3) Für die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 23 Absatz 7 entsprechend. \\ \\ |
- | § 25 | + | (4) Die Namen der Prüferinnen und Prüfer sollen der bzw. dem Studierenden rechtzeitig |
- | Zweck der Hochschulabschlussprüfung | + | |
- | (1) Das Bestehen der Hochschulabschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (2) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird festgestellt, | + | Da in Absatz 1 darauf referenziert wird, ist es wahrscheinlich sinnvoll kurz zu erläutern wer nach Landesrecht überhaupt prüfungsberechtigt ist. Dies wird im Hochschulfreiheitsgesetz §35 Absatz 6 geregelt. Prüfer*innen werden in jedem Fall vom Prüfungsausschuss bestellt. Passiert das nicht, sind diese Personen nicht berechtigt Prüfungen abzunehmen, was wiederum zu Formfehlern führen kann, die von Studierenden erfolgreich angemerkt werden können. Doch es sollte auch nicht jede Person als Prüfer*in bestellt werden. Nach Hochschulfreiheitsgesetz sollten das nur Personen, die im betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind, sein. Das sind nach §41 Absatz 1 tatsächlich zunächst nur habilitierte und nicht einfach promovierte Personen. Zusätzlich können jedoch auch Personen, die nur in Teilgebieten selbstständig lehren dürfen oder in besonderen Ausnahmefällen sogar Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sowie andere im Gebiet erfahrene Personen Prüfungen abenhmen. Voraussetzung bleibt jedoch weiterhin die Bestellung durch den Prüfungsausschuss und es ergeben sich Probleme, wenn Personen Prüfungen abnehmen, die vorher nicht bestellt wurden. |
- | (3) Durch das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung wird festgestellt, | + | In diesem Paragraphen wollen wir außerdem auf Absatz 2 und 4 aufmerksam machen, da sie für Studierende hilfreich sein können und daher in Anspruch genommen werden sollten. |
- | Kommentar: | + | |
- | §25 ist an sich recht unkritisch und prinzipiell verständlich. Es geht darum zu definieren was die einzelnen Abschlüsse ausmacht, untereinander unterscheidet und verdeutlicht zu was Absolvent*innen mit dem entsprechenden Abschluss befähigt sind. | + | //**§ 25 Zweck der Hochschulabschlussprüfung** \\ \\ |
- | § 26 Abschlussarbeit und Kolloquium | + | (1) Das Bestehen der Hochschulabschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs. |
- | (1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die bzw. der Studierende in der Lage ist, innerhalb | + | (2) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird festgestellt, |
- | (2) Die Abschlussarbeit ist von einer bzw. einem der Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 7 zu betreuen. Diese Prüferin bzw. dieser Prüfer legt das Thema der Abschlussarbeit fest und beglei- tet die bzw. den Studierenden bei der Erstellung der Abschlussarbeit zu deren bzw. dessen | + | (3) Durch das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung wird festgestellt, |
- | (3) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema, Ausgabe- und vorgesehener Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studie- rende kann Themenwünsche äußern. Auf Antrag der bzw. des Studierenden wird vom Prüfungs- ausschuss | + | |
- | (4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Frist zur Abgabe | + | <color # |
- | (5) Die Abschlussarbeit ist in deutscher oder nach Maßgabe des Themas in einer anderen Sprache zu erbringen. In geeigneten Fällen kann sie auf Antrag der bzw. des Studierenden in ei- ner anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer nach Absatz 2 Satz 1 zustimmt. Sie kann auch in Form einer Grup- penarbeit | + | §25 ist an sich recht unkritisch und prinzipiell verständlich. Es geht darum zu definieren was die einzelnen Abschlüsse ausmacht, untereinander unterscheidet und verdeutlicht zu was Absolvent*innen mit dem entsprechenden Abschluss befähigt sind. \\ </ |
- | (6) Die Abschlussarbeit ist in der im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgegebenen Form und Anzahl fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen; | + | |
- | (7) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern einzeln gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass ein Prüfer bzw. eine Prüferin durch eine Prüfungskommission ersetzt wird oder ersetzt werden kann. Die Einzelbe- wertung | + | //**§ 26 Abschlussarbeit und Kolloquium** \\ \\ |
- | (8) Die Note der Abschlussarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden | + | (1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die bzw. der Studierende in der Lage ist, innerhalb |
- | (9) Hat eine Prüferin bzw. ein Prüfer die Abschlussarbeit mindestens mit " | + | (2) Die Abschlussarbeit ist von einer bzw. einem der Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 7 zu betreuen. Diese Prüferin bzw. dieser Prüfer legt das Thema der Abschlussarbeit fest und begleitet |
- | (10) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung oder die Wiederholung einer bestandenen Abschlussarbeit ist nicht zulässig. | + | (3) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema, Ausgabe- und vorgesehener Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studierende |
- | (11) Die bzw. der Studierende muss ihre bzw. seine Abschlussarbeit in einem öffentlichen | + | (4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Frist zur Abgabe |
- | (12) Erreicht die bereits angefallene Bearbeitungsdauer aus Gründen, die die bzw. der Studie- rende nicht zu vertreten hat, die doppelte vorgeschriebene Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit, | + | (5) Die Abschlussarbeit ist in deutscher oder nach Maßgabe des Themas in einer anderen Sprache zu erbringen. In geeigneten Fällen kann sie auf Antrag der bzw. des Studierenden in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer nach Absatz 2 Satz 1 zustimmt. Sie kann auch in Form einer Gruppenarbeit |
- | Kommentar: | + | (6) Die Abschlussarbeit ist in der im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgegebenen Form und Anzahl fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen; |
- | Auch hier ist recht klar, was in dem Paragraphen geregelt werden soll. Dennoch gibt es einzelne Festlegungen, | + | (7) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern einzeln gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass ein Prüfer bzw. eine Prüferin durch eine Prüfungskommission ersetzt wird oder ersetzt werden kann. Die Einzelbewertung |
- | Immer wieder kann die Betreuung von Abschlussarbeiten ein Streitpunkt sein. Viele Dozierende interpretieren ihre Pflicht der Unterstützung etwas anders. Hierbei kann sich nur schwer auf die Prüfungsordnung berufen werden, da die Formulierungen in Absatz 2 nachvollziehbarerweise recht allgemein gehalten sind. | + | (8) Die Note der Abschlussarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden |
- | Wichtig, aber auch nicht sonderlich problematisch, | + | (9) Hat eine Prüferin bzw. ein Prüfer die Abschlussarbeit mindestens mit " |
- | Die Form der Abgabe wird nach Absatz 6 in den Fachspezifika geregelt, weswegen die Vertreter*innen der Fakultät hier ein gutes Auge darauf haben sollten. Auch die Möglichkeit einer Prüfungskommission in Absatz 7 kann in den Fachspezifika geregelt werden und es sollte sich jede Fakultät vorher damit auseinandersetzen, | + | (10) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung oder die Wiederholung einer bestandenen Abschlussarbeit ist nicht zulässig. |
- | Was immer mal wieder zu Verwirrung in den jetzt noch bestehenden Prüfungsordnungen führt ist die Regelung, dass bei einem Unterschied in den Bewertungen von zwei Notenstufen ein drittes Gutachten nötig wird (Absatz 8). Damit sind ganze Noten gemeint. Das heißt also z.B. ein Unterschied von 1,0 zu 4,0 und nicht von 1,0 zu 2,0. | + | (11) Die bzw. der Studierende muss ihre bzw. seine Abschlussarbeit in einem öffentlichen |
- | Auch die Möglichkeit eines Kolloquiums wird den Fakultäten mit dem fachspezifischen Teil freigestellt. | + | (12) Erreicht die bereits angefallene Bearbeitungsdauer aus Gründen, die die bzw. der Studierende |
- | Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben. | + | |
- | § 27 | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Zeugnis und Urkunde | + | Auch hier ist recht klar, was in dem Paragraphen geregelt werden soll. Dennoch gibt es einzelne Festlegungen, |
- | (1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende | + | Immer wieder kann die Betreuung von Abschlussarbeiten ein Streitpunkt sein. Viele Dozierende interpretieren ihre Pflicht der Unterstützung etwas anders. Hierbei kann sich nur schwer auf die Prüfungsordnung berufen werden, da die Formulierungen in Absatz 2 nachvollziehbarerweise recht allgemein gehalten sind. \\ |
- | (2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung | + | Wichtig, aber auch nicht sonderlich problematisch, |
- | (3) Zeugnis und Zwischenzeugnis tragen das Datum des Tages, an dem der letzte | + | Die Form der Abgabe wird nach Absatz 6 in den Fachspezifika geregelt, weswegen die Vertreter*innen der Fakultät hier ein gutes Auge darauf haben sollten. Auch die Möglichkeit einer Prüfungskommission in Absatz 7 kann in den Fachspezifika geregelt werden und es sollte sich jede Fakultät vorher damit auseinandersetzen, |
- | nem Träger des Studiengangs geführten Siegel der Technischen Universität Dresden versehen. Die Beilage zum Zeugnis und gegebenenfalls das Beiblatt zum Zeugnis werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und tragen das Datum des Zeugnisses. | + | Was immer mal wieder zu Verwirrung in den jetzt noch bestehenden Prüfungsordnungen führt ist die Regelung, dass bei einem Unterschied in den Bewertungen von zwei Notenstufen ein drittes Gutachten nötig wird (Absatz 8). Damit sind ganze Noten gemeint. Das heißt also z.B. ein Unterschied von 1,0 zu 4,0 und nicht von 1,0 zu 2,0. \\ |
- | (4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die bzw. der Studierende eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. In dieser Urkunde wird die Verleihung des Hochschulgrades beurkundet. In Ba- chelorstudiengängen | + | Auch die Möglichkeit eines Kolloquiums wird den Fakultäten mit dem fachspezifischen Teil freigestellt. |
- | (5) Die Technische Universität Dresden stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem " | + | Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben. |
- | (6) Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann nach Maßgabe der Allgemeinen | + | |
- | Kommentar: | + | //**§ 27 Zeugnis und Urkunde** \\ |
- | Der Paragraph 27 ist unkritisch und es gilt nur zu beachten, dass in Absatz 1 und 6 auf die Fachspezifika verwiesen wird, sodass die Fakultät hier selbst Regelungsspielraum besitzt. | + | (1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende |
- | § 28 Prüfungsungültigkeit | + | (2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung |
- | (1) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst bekannt, nachdem ihr bzw. ihm ein Zwischenzeugnis bzw. Zeugnis ausgehändigt wurde, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 abgeändert werden. Gegebenenfalls kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" | + | (3) Zeugnis und Zwischenzeugnis tragen das Datum des Tages, an dem der letzte |
- | (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst bekannt, | + | nem Träger des Studiengangs geführten Siegel der Technischen Universität Dresden versehen. Die Beilage zum Zeugnis und gegebenenfalls das Beiblatt zum Zeugnis werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und tragen das Datum des Zeugnisses. |
- | (3) Ein unrichtiges Zwischenzeugnis bzw. ein unrichtiges Zeugnis und dessen Übersetzung | + | (4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die bzw. der Studierende eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. In dieser Urkunde wird die Verleihung des Hochschulgrades beurkundet. In Bachelorstudiengängen |
- | Kommentar: | + | (5) Die Technische Universität Dresden stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem " |
- | Dieser Paragraph ist unkritisch. | + | (6) Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann nach Maßgabe der Allgemeinen |
- | § 29 | + | |
- | Einsicht in die Prüfungsunterlagen, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (1) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird der bzw. dem Studierenden die Möglich- keit gewährt, Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, | + | Der Paragraph 27 ist unkritisch und es gilt nur zu beachten, dass in Absatz 1 und 6 auf die Fachspezifika verwiesen wird, sodass die Fakultät hier selbst Regelungsspielraum besitzt. |
- | (2) Ungeachtet der Möglichkeit der Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Absatz 1 hat die bzw. der Studierende das Recht auf Akteneinsicht in die über sie bzw. ihn bei dem zuständigen Prüfungsamt geführte Prüfungsakte. Dieses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. | + | |
- | Kommentar: | + | //**§ 28 Prüfungsungültigkeit** \\ \\ |
- | Der letzte Paragraph des allgemeinen Teils ist noch einmal besonders wichtig für die Studierenden und regelmäßiger Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Lehrenden und Studierenden. | + | (1) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst bekannt, nachdem ihr bzw. ihm ein Zwischenzeugnis bzw. Zeugnis ausgehändigt wurde, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 abgeändert werden. Gegebenenfalls kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" |
- | Aufgrund der Wichtigkeit hatten wir hier auch einigen Änderungsbedarf, | + | (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst bekannt, |
- | Außerdem hätten wir gern noch einen Absatz 3 eingefügt, der die Rechte von Einsichtnehmenden auch in der Ordnung noch einmal dezidiert aufzählt. Zum einen wäre das aus unserer Sicht das Recht Kopien und Notizen anzufertigen, | + | (3) Ein unrichtiges Zwischenzeugnis bzw. ein unrichtiges Zeugnis und dessen Übersetzung |
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+ | Dieser Paragraph ist unkritisch. | ||
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+ | //**§ 29 Einsicht in die Prüfungsunterlagen, | ||
+ | (1) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird der bzw. dem Studierenden die Möglichkeit | ||
+ | (2) Ungeachtet der Möglichkeit der Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Absatz 1 hat die bzw. der Studierende das Recht auf Akteneinsicht in die über sie bzw. ihn bei dem zuständigen Prüfungsamt geführte Prüfungsakte. Dieses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. | ||
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+ | Der letzte Paragraph des allgemeinen Teils ist noch einmal besonders wichtig für die Studierenden und regelmäßiger Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Lehrenden und Studierenden. | ||
+ | Aufgrund der Wichtigkeit hatten wir hier auch einigen Änderungsbedarf, | ||
+ | Außerdem hätten wir gern noch einen Absatz 3 eingefügt, der die Rechte von Einsichtnehmenden auch in der Ordnung noch einmal dezidiert aufzählt. Zum einen wäre das aus unserer Sicht das Recht Kopien und Notizen anzufertigen, | ||
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/12 17:57 von s9989499