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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung

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 In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. \\ </color>  In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. \\ </color> 
  
-§ 23 Prüfungsausschuss  +//**§ 23 Prüfungsausschuss** \\ \\ 
-(1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungs- ordnung zugewiesenen Aufgaben wird für den Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören vier Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eine wissen- schaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie zwei Studierende an. Mit Ausnahme der studentischen Mitglieder beträgt die Amtszeit drei Jahre. Die Amtszeit der studen- tischen Mitglieder erstreckt sich auf ein Jahr.  +(1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird für den Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören vier Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie zwei Studierende an. Mit Ausnahme der studentischen Mitglieder beträgt die Amtszeit drei Jahre. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder erstreckt sich auf ein Jahr. \\ \\ 
-(2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, Wissenschaftlichen Rat oder Bereichsrat des Trägers des Studiengangs bzw. den Fakultätsräten, Wissenschaftlichen Räten oder Bereichsräten der Träger des Studiengangs bestellt, die studenti- schen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag des Fachschafts- rates. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende werden vom Prü- fungsausschuss aus seiner Mitte gewählt und müssen jeweils Hochschullehrerin bzw. Hochschul- lehrer sein.  +(2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, Wissenschaftlichen Rat oder Bereichsrat des Trägers des Studiengangs bzw. den Fakultätsräten, Wissenschaftlichen Räten oder Bereichsräten der Träger des Studiengangs bestellt, die studentischen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag des Fachschaftsrates. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende werden vom Prüfungsausschuss aus seiner Mitte gewählt und müssen jeweils Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein. \\ \\ 
-(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung ein- gehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Träger bzw. den Trägern des Studiengangs sowie den mittels Lehrexport beteiligten Fakultäten, Zentren oder Bereichen über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Ab- schlussarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der Studienordnung.  +(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Träger bzw. den Trägern des Studiengangs sowie den mittels Lehrexport beteiligten Fakultäten, Zentren oder Bereichen über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der Studienordnung. \\ \\ 
-(4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss entscheidet als Widerspruchsbehörde über Widersprüche in angemessener Frist und erlässt die Widerspruchsbescheide.  +(4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss entscheidet als Widerspruchsbehörde über Widersprüche in angemessener Frist und erlässt die Widerspruchsbescheide. \\ \\ 
-(5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entschei- dung übertragen; dazu ist ein Beschluss zu fassen, der auch die Art und Weise der Information über die von der bzw. dem Vorsitzenden getroffenen Entscheidungen an die Mitglieder enthält. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2. Werden einzelne oder alle Mitglieder des Prüfungsausschusses neu bestellt, so erlischt jede Übertragung.  +(5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung übertragen; dazu ist ein Beschluss zu fassen, der auch die Art und Weise der Information über die von der bzw. dem Vorsitzenden getroffenen Entscheidungen an die Mitglieder enthält. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2. Werden einzelne oder alle Mitglieder des Prüfungsausschusses neu bestellt, so erlischt jede Übertragung. \\ \\ 
-(6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen.  +(6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen. \\ \\ 
-(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Entsprechen- des gilt für Gäste.  +(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Entsprechendes gilt für Gäste. \\ \\ 
-(8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten.  +(8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten. \\ //  
-Kommentar:  + 
-Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden konnten wir eine Änderung auf vier Hochschullehrende, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden erwirken. Damit ist der Anteil an Studierenden gestiegen und es muss nicht ein*e Studierende allein im Gremium sitzen, sodass sich die beiden Vertreter*innen gegenseitig bestärken und unterstützen können. +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird. +Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden konnten wir eine Änderung auf vier Hochschullehrende, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden erwirken. Damit ist der Anteil an Studierenden gestiegen und es muss nicht ein*e Studierende allein im Gremium sitzen, sodass sich die beiden Vertreter*innen gegenseitig bestärken und unterstützen können. \\  
-In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, dass der Prüfungsausschuss dem Fakultätsrat regelmäßig berichten soll und Anregungen für die Änderung von Studiengängen geben kann. Gerade das Berichtswesen, was von großem Interesse für die Fakultät sein sollte, wird häufig vernachlässigt weswegen die studentischen Vertreter*innen besonders darauf drängen sollten. +In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird. \\  
-In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, sondern immer vom ganzen Gremium behandelt werden müssen. +In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, dass der Prüfungsausschuss dem Fakultätsrat regelmäßig berichten soll und Anregungen für die Änderung von Studiengängen geben kann. Gerade das Berichtswesen, was von großem Interesse für die Fakultät sein sollte, wird häufig vernachlässigt weswegen die studentischen Vertreter*innen besonders darauf drängen sollten. \\  
-Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, sobald ein Mitglied des Prüfungsausschusses wechselt. Nichtsdestotrotz kann in vielen Fällen eine Übertragung einzelner Aufgaben sinnvoll sein, um dem Rest des Gremiums Arbeit zu sparen. Beispiele für aus studentischer Sicht sinnvolle Übertragungsregelungen wären entweder alle positiven Entscheidungen den*die Vorsitzende selbst treffen zu lassen und über die zunächst von ihm*ihr negativ eingeschätzten Fälle im Gremium zu sprechen oder es werden recht übliche Verfahren wie die Anrechnung übertragen und über die einzelnen Entscheidungen regelmäßig gesammelt Bericht erstattet, sodass die Mitglieder informiert sind bzw. zur Not intervenieren können. +In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, sondern immer vom ganzen Gremium behandelt werden müssen. \\  
-Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen.  +Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, sobald ein Mitglied des Prüfungsausschusses wechselt. Nichtsdestotrotz kann in vielen Fällen eine Übertragung einzelner Aufgaben sinnvoll sein, um dem Rest des Gremiums Arbeit zu sparen. Beispiele für aus studentischer Sicht sinnvolle Übertragungsregelungen wären entweder alle positiven Entscheidungen den*die Vorsitzende selbst treffen zu lassen und über die zunächst von ihm*ihr negativ eingeschätzten Fälle im Gremium zu sprechen oder es werden recht übliche Verfahren wie die Anrechnung übertragen und über die einzelnen Entscheidungen regelmäßig gesammelt Bericht erstattet, sodass die Mitglieder informiert sind bzw. zur Not intervenieren können. \\ 
-§ 24 +Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen. \\ </color>  
-Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer + 
 +§ 24 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer 
 (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen mindes- tens den mit der Prüfung angestrebten Abschluss besitzen.  (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen mindes- tens den mit der Prüfung angestrebten Abschluss besitzen. 
 (2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, für Mündliche Prü- fungsleistungen sowie gegebenenfalls das Kolloquium die Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.  (2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, für Mündliche Prü- fungsleistungen sowie gegebenenfalls das Kolloquium die Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. 
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