allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung
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In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. \\ </ | In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. \\ </ | ||
- | § 23 Prüfungsausschuss | + | //**§ 23 Prüfungsausschuss** \\ \\ |
- | (1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungs- ordnung | + | (1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungsordnung |
- | (2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, | + | (2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, |
- | (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung | + | (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung |
- | (4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, | + | (4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, |
- | (5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entschei- dung übertragen; | + | (5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung |
- | (6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen. | + | (6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen. |
- | (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. | + | (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |
- | (8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten. | + | (8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten. |
- | Kommentar: | + | |
- | Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird. | + | Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, |
- | In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, | + | In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird. \\ |
- | In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, | + | In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, |
- | Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, | + | In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, |
- | Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen. | + | Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, |
- | § 24 | + | Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen. |
- | Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer | + | |
+ | § 24 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer | ||
(1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen mindes- tens den mit der Prüfung angestrebten Abschluss besitzen. | (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen mindes- tens den mit der Prüfung angestrebten Abschluss besitzen. | ||
(2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, | (2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, |
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