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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung

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 In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. \\ </color>  In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. \\ </color> 
  
-§ 23 Prüfungsausschuss  +//**§ 23 Prüfungsausschuss** \\ \\ 
-(1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungs- ordnung zugewiesenen Aufgaben wird für den Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören vier Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eine wissen- schaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie zwei Studierende an. Mit Ausnahme der studentischen Mitglieder beträgt die Amtszeit drei Jahre. Die Amtszeit der studen- tischen Mitglieder erstreckt sich auf ein Jahr.  +(1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird für den Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören vier Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie zwei Studierende an. Mit Ausnahme der studentischen Mitglieder beträgt die Amtszeit drei Jahre. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder erstreckt sich auf ein Jahr. \\ \\ 
-(2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, Wissenschaftlichen Rat oder Bereichsrat des Trägers des Studiengangs bzw. den Fakultätsräten, Wissenschaftlichen Räten oder Bereichsräten der Träger des Studiengangs bestellt, die studenti- schen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag des Fachschafts- rates. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende werden vom Prü- fungsausschuss aus seiner Mitte gewählt und müssen jeweils Hochschullehrerin bzw. Hochschul- lehrer sein.  +(2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, Wissenschaftlichen Rat oder Bereichsrat des Trägers des Studiengangs bzw. den Fakultätsräten, Wissenschaftlichen Räten oder Bereichsräten der Träger des Studiengangs bestellt, die studentischen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag des Fachschaftsrates. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende werden vom Prüfungsausschuss aus seiner Mitte gewählt und müssen jeweils Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein. \\ \\ 
-(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung ein- gehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Träger bzw. den Trägern des Studiengangs sowie den mittels Lehrexport beteiligten Fakultäten, Zentren oder Bereichen über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Ab- schlussarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der Studienordnung.  +(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Träger bzw. den Trägern des Studiengangs sowie den mittels Lehrexport beteiligten Fakultäten, Zentren oder Bereichen über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der Studienordnung. \\ \\ 
-(4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss entscheidet als Widerspruchsbehörde über Widersprüche in angemessener Frist und erlässt die Widerspruchsbescheide.  +(4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss entscheidet als Widerspruchsbehörde über Widersprüche in angemessener Frist und erlässt die Widerspruchsbescheide. \\ \\ 
-(5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entschei- dung übertragen; dazu ist ein Beschluss zu fassen, der auch die Art und Weise der Information über die von der bzw. dem Vorsitzenden getroffenen Entscheidungen an die Mitglieder enthält. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2. Werden einzelne oder alle Mitglieder des Prüfungsausschusses neu bestellt, so erlischt jede Übertragung.  +(5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung übertragen; dazu ist ein Beschluss zu fassen, der auch die Art und Weise der Information über die von der bzw. dem Vorsitzenden getroffenen Entscheidungen an die Mitglieder enthält. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2. Werden einzelne oder alle Mitglieder des Prüfungsausschusses neu bestellt, so erlischt jede Übertragung. \\ \\ 
-(6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen.  +(6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen. \\ \\ 
-(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Entsprechen- des gilt für Gäste.  +(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Entsprechendes gilt für Gäste. \\ \\ 
-(8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten.  +(8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten. \\ //  
-Kommentar:  + 
-Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden konnten wir eine Änderung auf vier Hochschullehrende, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden erwirken. Damit ist der Anteil an Studierenden gestiegen und es muss nicht ein*e Studierende allein im Gremium sitzen, sodass sich die beiden Vertreter*innen gegenseitig bestärken und unterstützen können. +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird. +Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden konnten wir eine Änderung auf vier Hochschullehrende, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden erwirken. Damit ist der Anteil an Studierenden gestiegen und es muss nicht ein*e Studierende allein im Gremium sitzen, sodass sich die beiden Vertreter*innen gegenseitig bestärken und unterstützen können. \\  
-In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, dass der Prüfungsausschuss dem Fakultätsrat regelmäßig berichten soll und Anregungen für die Änderung von Studiengängen geben kann. Gerade das Berichtswesen, was von großem Interesse für die Fakultät sein sollte, wird häufig vernachlässigt weswegen die studentischen Vertreter*innen besonders darauf drängen sollten. +In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird. \\  
-In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, sondern immer vom ganzen Gremium behandelt werden müssen. +In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, dass der Prüfungsausschuss dem Fakultätsrat regelmäßig berichten soll und Anregungen für die Änderung von Studiengängen geben kann. Gerade das Berichtswesen, was von großem Interesse für die Fakultät sein sollte, wird häufig vernachlässigt weswegen die studentischen Vertreter*innen besonders darauf drängen sollten. \\  
-Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, sobald ein Mitglied des Prüfungsausschusses wechselt. Nichtsdestotrotz kann in vielen Fällen eine Übertragung einzelner Aufgaben sinnvoll sein, um dem Rest des Gremiums Arbeit zu sparen. Beispiele für aus studentischer Sicht sinnvolle Übertragungsregelungen wären entweder alle positiven Entscheidungen den*die Vorsitzende selbst treffen zu lassen und über die zunächst von ihm*ihr negativ eingeschätzten Fälle im Gremium zu sprechen oder es werden recht übliche Verfahren wie die Anrechnung übertragen und über die einzelnen Entscheidungen regelmäßig gesammelt Bericht erstattet, sodass die Mitglieder informiert sind bzw. zur Not intervenieren können. +In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, sondern immer vom ganzen Gremium behandelt werden müssen. \\  
-Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen.  +Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, sobald ein Mitglied des Prüfungsausschusses wechselt. Nichtsdestotrotz kann in vielen Fällen eine Übertragung einzelner Aufgaben sinnvoll sein, um dem Rest des Gremiums Arbeit zu sparen. Beispiele für aus studentischer Sicht sinnvolle Übertragungsregelungen wären entweder alle positiven Entscheidungen den*die Vorsitzende selbst treffen zu lassen und über die zunächst von ihm*ihr negativ eingeschätzten Fälle im Gremium zu sprechen oder es werden recht übliche Verfahren wie die Anrechnung übertragen und über die einzelnen Entscheidungen regelmäßig gesammelt Bericht erstattet, sodass die Mitglieder informiert sind bzw. zur Not intervenieren können. \\ 
-§ 24 +Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen. \\ </color>  
-Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer  + 
-(1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen mindes- tens den mit der Prüfung angestrebten Abschluss besitzen.  +//**§ 24 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer** \\ \\ 
-(2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, für Mündliche Prü- fungsleistungen sowie gegebenenfalls das Kolloquium die Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.  +(1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen mindestens den mit der Prüfung angestrebten Abschluss besitzen. \\ \\ 
-(3) Für die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 23 Absatz 7 ent- sprechend.  +(2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, für Mündliche Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls das Kolloquium die Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. \\ \\ 
-(4) Die Namen der Prüferinnen und Prüfer sollen der bzw. dem Studierenden rechtzeitig be- kannt gegeben werden.  +(3) Für die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 23 Absatz 7 entsprechend\\ \\ 
-Kommentar:  +(4) Die Namen der Prüferinnen und Prüfer sollen der bzw. dem Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben werden. \\//  
-Da in Absatz 1 darauf referenziert wird, ist es wahrscheinlich sinnvoll kurz zu erläutern wer nach Landesrecht überhaupt prüfungsberechtigt ist. Dies wird im Hochschulfreiheitsgesetz §35 Absatz 6 geregelt. Prüfer*innen werden in jedem Fall vom Prüfungsausschuss bestellt. Passiert das nicht, sind diese Personen nicht berechtigt Prüfungen abzunehmen, was wiederum zu Formfehlern führen kann, die von Studierenden erfolgreich angemerkt werden können. Doch es sollte auch nicht jede Person als Prüfer*in bestellt werden. Nach Hochschulfreiheitsgesetz sollten das nur Personen, die im betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind, sein. Das sind nach §41 Absatz 1 tatsächlich zunächst nur habilitierte und nicht einfach promovierte Personen. Zusätzlich können jedoch auch Personen, die nur in Teilgebieten selbstständig lehren dürfen oder in besonderen Ausnahmefällen sogar Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sowie andere im Gebiet erfahrene Personen Prüfungen abenhmen. Voraussetzung bleibt jedoch weiterhin die Bestellung durch den Prüfungsausschuss und es ergeben sich Probleme, wenn Personen Prüfungen abnehmen, die vorher nicht bestellt wurden. + 
-In diesem Paragraphen wollen wir außerdem auf Absatz 2 und 4 aufmerksam machen, da sie für Studierende hilfreich sein können und daher in Anspruch genommen werden sollten. +<color #ed1c24>Kommentar: \\  
-§ 25 +Da in Absatz 1 darauf referenziert wird, ist es wahrscheinlich sinnvoll kurz zu erläutern wer nach Landesrecht überhaupt prüfungsberechtigt ist. Dies wird im Hochschulfreiheitsgesetz §35 Absatz 6 geregelt. Prüfer*innen werden in jedem Fall vom Prüfungsausschuss bestellt. Passiert das nicht, sind diese Personen nicht berechtigt Prüfungen abzunehmen, was wiederum zu Formfehlern führen kann, die von Studierenden erfolgreich angemerkt werden können. Doch es sollte auch nicht jede Person als Prüfer*in bestellt werden. Nach Hochschulfreiheitsgesetz sollten das nur Personen, die im betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind, sein. Das sind nach §41 Absatz 1 tatsächlich zunächst nur habilitierte und nicht einfach promovierte Personen. Zusätzlich können jedoch auch Personen, die nur in Teilgebieten selbstständig lehren dürfen oder in besonderen Ausnahmefällen sogar Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sowie andere im Gebiet erfahrene Personen Prüfungen abenhmen. Voraussetzung bleibt jedoch weiterhin die Bestellung durch den Prüfungsausschuss und es ergeben sich Probleme, wenn Personen Prüfungen abnehmen, die vorher nicht bestellt wurden. \\ 
-Zweck der Hochschulabschlussprüfung  +In diesem Paragraphen wollen wir außerdem auf Absatz 2 und 4 aufmerksam machen, da sie für Studierende hilfreich sein können und daher in Anspruch genommen werden sollten. \\ </color>  
-(1) Das Bestehen der Hochschulabschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs.  + 
-(2) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird festgestellt, dass die bzw. der Studierende die fachlichen Zusammenhänge überblickt, über ein kritisches Verständnis der wichtigsten Theo- rien, Prinzipien und Methoden des Studienfaches verfügt, in der Lage ist, das Wissen auch über die Disziplin hinaus zu vertiefen, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Weiterhin weist das Bestehen der Bachelorprüfung die Befähigung zur Aufnahme eines Masterstudiums nach.  +//**§ 25 Zweck der Hochschulabschlussprüfung** \\ \\ 
-(3) Durch das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung wird festgestellt, dass die bzw. der Studierende die fachlichen Zusammenhänge überblickt, ihr bzw. sein Wissen und Verstehen so- wie die Fähigkeiten zur Problemlösung auch in neuen und unvertrauten Situationen anwenden kann, die in einem breiteren oder multidisziplinären Zusammenhang mit dem Studienfach ste- hen, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen vertieften Fachkenntnisse er- worben hat. Weiterhin weist das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung die Befähigung zur Aufnahme eines Promotionsstudiums nach.  +(1) Das Bestehen der Hochschulabschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs. \\ \\ 
-Kommentar:  +(2) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird festgestellt, dass die bzw. der Studierende die fachlichen Zusammenhänge überblickt, über ein kritisches Verständnis der wichtigsten Theorien, Prinzipien und Methoden des Studienfaches verfügt, in der Lage ist, das Wissen auch über die Disziplin hinaus zu vertiefen, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Weiterhin weist das Bestehen der Bachelorprüfung die Befähigung zur Aufnahme eines Masterstudiums nach. \\ \\ 
-§25 ist an sich recht unkritisch und prinzipiell verständlich. Es geht darum zu definieren was die einzelnen Abschlüsse ausmacht, untereinander unterscheidet und verdeutlicht zu was Absolvent*innen mit dem entsprechenden Abschluss befähigt sind. +(3) Durch das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung wird festgestellt, dass die bzw. der Studierende die fachlichen Zusammenhänge überblickt, ihr bzw. sein Wissen und Verstehen sowie die Fähigkeiten zur Problemlösung auch in neuen und unvertrauten Situationen anwenden kann, die in einem breiteren oder multidisziplinären Zusammenhang mit dem Studienfach stehen, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen vertieften Fachkenntnisse erworben hat. Weiterhin weist das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung die Befähigung zur Aufnahme eines Promotionsstudiums nach. \\ // 
-§ 26 Abschlussarbeit und Kolloquium  + 
-(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die bzw. der Studierende in der Lage ist, innerhalb ei- ner vorgegebenen Frist Probleme des Studienfaches selbstständig nach wissenschaftlichen Me- thoden zu bearbeiten.  +<color #ed1c24> Kommentar: \\ 
-(2) Die Abschlussarbeit ist von einer bzw. einem der Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 7 zu betreuen. Diese Prüferin bzw. dieser Prüfer legt das Thema der Abschlussarbeit fest und beglei- tet die bzw. den Studierenden bei der Erstellung der Abschlussarbeit zu deren bzw. dessen Un- terstützung. Die Begleitung der Abschlussarbeit kann die Prüferin bzw. der Prüfer auf eine quali- fizierte Person übertragen.  +§25 ist an sich recht unkritisch und prinzipiell verständlich. Es geht darum zu definieren was die einzelnen Abschlüsse ausmacht, untereinander unterscheidet und verdeutlicht zu was Absolvent*innen mit dem entsprechenden Abschluss befähigt sind. \\ </color>  
-(3) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema, Ausgabe- und vorgesehener Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studie- rende kann Themenwünsche äußern. Auf Antrag der bzw. des Studierenden wird vom Prüfungs- ausschuss die rechtzeitige Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit veranlasst. Das Thema wird spätestens zu Beginn des auf den Abschluss der letzten Modulprüfung folgenden Semesters von Amts wegen vom Prüfungsausschuss ausgegeben.  + 
-(4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Frist zur Abgabe zu- rückgegeben werden. Eine Rückgabe des Themas ist bei einer Wiederholung der Abschlussarbeit jedoch nur zulässig, wenn die bzw. der Studierende in dem Studiengang bislang von dieser Mög- lichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Hat die bzw. der Studierende das Thema zurückgegeben, wird ihr bzw. ihm unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 ein neues ausgegeben.  +//**§ 26 Abschlussarbeit und Kolloquium** \\ \\ 
-(5) Die Abschlussarbeit ist in deutscher oder nach Maßgabe des Themas in einer anderen Sprache zu erbringen. In geeigneten Fällen kann sie auf Antrag der bzw. des Studierenden in ei- ner anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer nach Absatz 2 Satz 1 zustimmt. Sie kann auch in Form einer Grup- penarbeit erbracht werden, wenn der als Abschlussarbeit der bzw. des Studierenden zu bewer- tende Einzelbeitrag aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.  +(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die bzw. der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist Probleme des Studienfaches selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. \\ \\ 
-(6) Die Abschlussarbeit ist in der im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgegebenen Form und Anzahl fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studierende hat eine schriftliche Erklärung darüber ein- zureichen, ob sie ihre bzw. er seine Arbeit, bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entspre- chend gekennzeichneten Anteil der Arbeit, selbstständig verfasst und keine anderen als die an- gegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.  +(2) Die Abschlussarbeit ist von einer bzw. einem der Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 7 zu betreuen. Diese Prüferin bzw. dieser Prüfer legt das Thema der Abschlussarbeit fest und begleitet die bzw. den Studierenden bei der Erstellung der Abschlussarbeit zu deren bzw. dessen Unterstützung. Die Begleitung der Abschlussarbeit kann die Prüferin bzw. der Prüfer auf eine qualifizierte Person übertragen. \\ \\  
-(7) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern einzeln gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass ein Prüfer bzw. eine Prüferin durch eine Prüfungskommission ersetzt wird oder ersetzt werden kann. Die Einzelbe- wertung der Abschlussarbeit wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission gemeinsam ge- mäß § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 festgesetzt.  +(3) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema, Ausgabe- und vorgesehener Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studierende kann Themenwünsche äußern. Auf Antrag der bzw. des Studierenden wird vom Prüfungsausschuss die rechtzeitige Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit veranlasst. Das Thema wird spätestens zu Beginn des auf den Abschluss der letzten Modulprüfung folgenden Semesters von Amts wegen vom Prüfungsausschuss ausgegeben. \\ \\ 
-(8) Die Note der Abschlussarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertun- gen der Prüferinnen und Prüfer. Weichen die Einzelbewertungen der Prüferinnen und Prüfer um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so holt der Prüfungsausschuss eine Bewertung einer weiteren Prüferin bzw. eines weiteren Prüfers ein. Die Note der Abschlussarbeit wird dann aus dem Durchschnitt der drei Einzelbewertungen gebildet. § 15 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.  +(4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Frist zur Abgabe zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Themas ist bei einer Wiederholung der Abschlussarbeit jedoch nur zulässig, wenn die bzw. der Studierende in dem Studiengang bislang von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Hat die bzw. der Studierende das Thema zurückgegeben, wird ihr bzw. ihm unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 ein neues ausgegeben. \\ \\ 
-(9) Hat eine Prüferin bzw. ein Prüfer die Abschlussarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0), die bzw. der andere mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so holt der Prüfungsausschuss eine Bewertung einer weiteren Prüferin bzw. eines weiteren Prüfers ein. Diese entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussarbeit. Gilt sie demnach als bestanden, so wird die Note der Abschlussarbeit aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der für das Bestehen votierenden Bewertungen, andernfalls der für das Nichtbestehen votierenden Bewertungen ge- bildet. § 15 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.  +(5) Die Abschlussarbeit ist in deutscher oder nach Maßgabe des Themas in einer anderen Sprache zu erbringen. In geeigneten Fällen kann sie auf Antrag der bzw. des Studierenden in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer nach Absatz 2 Satz 1 zustimmt. Sie kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Abschlussarbeit der bzw. des Studierenden zu bewertende Einzelbeitrag aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. \\ \\ 
-(10) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung oder die Wiederholung einer bestandenen Abschlussarbeit ist nicht zulässig.  +(6) Die Abschlussarbeit ist in der im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgegebenen Form und Anzahl fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studierende hat eine schriftliche Erklärung darüber einzureichen, ob sie ihre bzw. er seine Arbeit, bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit, selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. \\ \\ 
-(11) Die bzw. der Studierende muss ihre bzw. seine Abschlussarbeit in einem öffentlichen Kol- loquium vor mindestens einer bzw. einem der Prüferinnen bzw. Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer erläutern, wenn die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Kol- loquium umfasst. Als fachliche Zulassungsvoraussetzung muss die Abschlussarbeit vor dem Kol- loquium mit einer Note von mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden sein. Durch das Kolloquium soll die bzw. der Studierende nachweisen, dass sie bzw. er das Ergebnis der Ab- schlussarbeit schlüssig darlegen und fachlich diskutieren kann. Weitere Prüferinnen und Prüfer können beigezogen werden (Kollegialprüfung). Absatz 10 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und § 15 Absatz 7 Satz 1 gelten entsprechend.  +(7) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern einzeln gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass ein Prüfer bzw. eine Prüferin durch eine Prüfungskommission ersetzt wird oder ersetzt werden kann. Die Einzelbewertung der Abschlussarbeit wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission gemeinsam gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 festgesetzt. \\ \\ 
-(12) Erreicht die bereits angefallene Bearbeitungsdauer aus Gründen, die die bzw. der Studie- rende nicht zu vertreten hat, die doppelte vorgeschriebene Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit, kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen über den ergebnislosen Abbruch der Abschlussar- beit entscheiden. Vor einer Entscheidung sind sowohl die Prüferin bzw. der Prüfer nach § 26 Ab- satz 2 Satz 1, als auch die bzw. der Studierende anzuhören. Ein ergebnisloser Abbruch kann er- folgen, wenn der Prüfungszweck der Abschlussarbeit im Verhältnis zur angefallenen Bearbei- tungsdauer nicht mehr erreicht werden kann. Im Rahmen der Entscheidung sind auch die Grün- de für die angefallene Bearbeitungsdauer, die Folgen des Abbruchs für die Studierende bzw. den Studierenden und die Möglichkeiten für eine sinnvolle Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an- gemessen zu berücksichtigen und miteinander abzuwägen. Bricht der Prüfungsausschuss die Abschlussarbeit ergebnislos ab, bleibt der Prüfungsversuch erhalten; laufende Prüfungsfristen werden verlängert. Der Prüfungsausschuss legt außerdem fest, wie das Prüfungsverfahren fort- zuführen ist. Es ergeht ein rechtsmittelfähiger Bescheid.  +(8) Die Note der Abschlussarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen der Prüferinnen und Prüfer. Weichen die Einzelbewertungen der Prüferinnen und Prüfer um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so holt der Prüfungsausschuss eine Bewertung einer weiteren Prüferin bzw. eines weiteren Prüfers ein. Die Note der Abschlussarbeit wird dann aus dem Durchschnitt der drei Einzelbewertungen gebildet. § 15 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. \\ \\ 
-Kommentar:  +(9) Hat eine Prüferin bzw. ein Prüfer die Abschlussarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0), die bzw. der andere mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so holt der Prüfungsausschuss eine Bewertung einer weiteren Prüferin bzw. eines weiteren Prüfers ein. Diese entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussarbeit. Gilt sie demnach als bestanden, so wird die Note der Abschlussarbeit aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der für das Bestehen votierenden Bewertungen, andernfalls der für das Nichtbestehen votierenden Bewertungen ge- bildet. § 15 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. \\ \\ 
-Auch hier ist recht klar, was in dem Paragraphen geregelt werden soll. Dennoch gibt es einzelne Festlegungen, für die es sich lohnt, ein wenig genauer hinzuschauen. +(10) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung oder die Wiederholung einer bestandenen Abschlussarbeit ist nicht zulässig. \\ \\ 
-Immer wieder kann die Betreuung von Abschlussarbeiten ein Streitpunkt sein. Viele Dozierende interpretieren ihre Pflicht der Unterstützung etwas anders. Hierbei kann sich nur schwer auf die Prüfungsordnung berufen werden, da die Formulierungen in Absatz 2 nachvollziehbarerweise recht allgemein gehalten sind.  +(11) Die bzw. der Studierende muss ihre bzw. seine Abschlussarbeit in einem öffentlichen Kolloquium vor mindestens einer bzw. einem der Prüferinnen bzw. Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer erläutern, wenn die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Kolloquium umfasst. Als fachliche Zulassungsvoraussetzung muss die Abschlussarbeit vor dem Kolloquium mit einer Note von mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden sein. Durch das Kolloquium soll die bzw. der Studierende nachweisen, dass sie bzw. er das Ergebnis der Abschlussarbeit schlüssig darlegen und fachlich diskutieren kann. Weitere Prüferinnen und Prüfer können beigezogen werden (Kollegialprüfung). Absatz 10 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und § 15 Absatz 7 Satz 1 gelten entsprechend. \\ \\ 
-Wichtig, aber auch nicht sonderlich problematisch, ist in Absatz 3 darauf zu achten, dass das Thema auf Antrag der Studierenden ausgegeben wird. D.h. prinzipiell passiert dieser Vorgang nicht automatisch. Das ändert sich, wenn ein Semester nach Abschluss der letzten Modulprüfung vergangen ist. Dann wird das Thema von Amts wegen ausgegeben. Ein Änderungsantrag diese Frist auf 2 Semester zu verlängern, wurde leider abgelehnt. +(12) Erreicht die bereits angefallene Bearbeitungsdauer aus Gründen, die die bzw. der Studierende nicht zu vertreten hat, die doppelte vorgeschriebene Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit, kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen über den ergebnislosen Abbruch der Abschlussarbeit entscheiden. Vor einer Entscheidung sind sowohl die Prüferin bzw. der Prüfer nach § 26 Ab- satz 2 Satz 1, als auch die bzw. der Studierende anzuhören. Ein ergebnisloser Abbruch kann erfolgen, wenn der Prüfungszweck der Abschlussarbeit im Verhältnis zur angefallenen Bearbeitungsdauer nicht mehr erreicht werden kann. Im Rahmen der Entscheidung sind auch die Gründe für die angefallene Bearbeitungsdauer, die Folgen des Abbruchs für die Studierende bzw. den Studierenden und die Möglichkeiten für eine sinnvolle Fortsetzung des Prüfungsverfahrens angemessen zu berücksichtigen und miteinander abzuwägen. Bricht der Prüfungsausschuss die Abschlussarbeit ergebnislos ab, bleibt der Prüfungsversuch erhalten; laufende Prüfungsfristen werden verlängert. Der Prüfungsausschuss legt außerdem fest, wie das Prüfungsverfahren fortzuführen ist. Es ergeht ein rechtsmittelfähiger Bescheid. \\ //  
-Die Form der Abgabe wird nach Absatz 6 in den Fachspezifika geregelt, weswegen die Vertreter*innen der Fakultät hier ein gutes Auge darauf haben sollten. Auch die Möglichkeit einer Prüfungskommission in Absatz 7 kann in den Fachspezifika geregelt werden und es sollte sich jede Fakultät vorher damit auseinandersetzen, ob sie diese Möglichkeit gewähren wollen. Ansonsten gilt in Absatz 7 eine soll Bestimmung von 6 Wochen für die Bewertung. Dementsprechend müsste nachgewiesen werden, dass diese Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte, wenn dies von den Studierenden angemahnt wird und ein freundlicher Hinweis nach dieser Zeit führt meist zu einer zügigen Bewertung. + 
-Was immer mal wieder zu Verwirrung in den jetzt noch bestehenden Prüfungsordnungen führt ist die Regelung, dass bei einem Unterschied in den Bewertungen von zwei Notenstufen ein drittes Gutachten nötig wird (Absatz 8). Damit sind ganze Noten gemeint. Das heißt also z.B. ein Unterschied von 1,0 zu 4,0 und nicht von 1,0 zu 2,0. +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-Auch die Möglichkeit eines Kolloquiums wird den Fakultäten mit dem fachspezifischen Teil freigestellt.  Dafür gibt es sowohl gute Pro- als auch Contra Argumente und es sollte sich damit beschäftigt werden, ob die Fakultät das Kolloquium für ihre Absolvent*innen für nötig erachtet. +Auch hier ist recht klar, was in dem Paragraphen geregelt werden soll. Dennoch gibt es einzelne Festlegungen, für die es sich lohnt, ein wenig genauer hinzuschauen. \\  
-Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben. +Immer wieder kann die Betreuung von Abschlussarbeiten ein Streitpunkt sein. Viele Dozierende interpretieren ihre Pflicht der Unterstützung etwas anders. Hierbei kann sich nur schwer auf die Prüfungsordnung berufen werden, da die Formulierungen in Absatz 2 nachvollziehbarerweise recht allgemein gehalten sind. \\ 
-§ 27 +Wichtig, aber auch nicht sonderlich problematisch, ist in Absatz 3 darauf zu achten, dass das Thema auf Antrag der Studierenden ausgegeben wird. D.h. prinzipiell passiert dieser Vorgang nicht automatisch. Das ändert sich, wenn ein Semester nach Abschluss der letzten Modulprüfung vergangen ist. Dann wird das Thema von Amts wegen ausgegeben. Ein Änderungsantrag diese Frist auf 2 Semester zu verlängern, wurde leider abgelehnt. \\  
-Zeugnis und Urkunde  +Die Form der Abgabe wird nach Absatz 6 in den Fachspezifika geregelt, weswegen die Vertreter*innen der Fakultät hier ein gutes Auge darauf haben sollten. Auch die Möglichkeit einer Prüfungskommission in Absatz 7 kann in den Fachspezifika geregelt werden und es sollte sich jede Fakultät vorher damit auseinandersetzen, ob sie diese Möglichkeit gewähren wollen. Ansonsten gilt in Absatz 7 eine soll Bestimmung von 6 Wochen für die Bewertung. Dementsprechend müsste nachgewiesen werden, dass diese Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte, wenn dies von den Studierenden angemahnt wird und ein freundlicher Hinweis nach dieser Zeit führt meist zu einer zügigen Bewertung. \\ 
-(1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende unver- züglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis und eine Beilage zum Zeugnis. Im Ab- schnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass der bzw. dem Studie- renden ein zusätzliches Beiblatt zum Zeugnis ausgegeben wird. Ist im Abschnitt 2: Fachspezifi- sche Bestimmungen eine Gliederung in Abschnitte vorgesehen, erhält die bzw. der Studierende über den ersten Abschnitt unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Beste- hen der letzten von diesem Abschnitt umfassten Modulprüfung ein Zwischenzeugnis.  +Was immer mal wieder zu Verwirrung in den jetzt noch bestehenden Prüfungsordnungen führt ist die Regelung, dass bei einem Unterschied in den Bewertungen von zwei Notenstufen ein drittes Gutachten nötig wird (Absatz 8). Damit sind ganze Noten gemeint. Das heißt also z.B. ein Unterschied von 1,0 zu 4,0 und nicht von 1,0 zu 2,0. \\ 
-(2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung um- fassten Modulprüfungen und gegebenenfalls deren Anrechnungskennzeichen, das Thema der Abschlussarbeit, deren Endnote nach § 15 Absatz 6 Satz 3 und 4, die Prüferinnen und Prüfer der Abschlussarbeit, die Gesamtnote nach § 15 Absatz 6 Satz 2 sowie die Leistungspunkte aufzuneh- men. Die Bewertungen und gegebenenfalls Anrechnungskennzeichen der einzelnen Prüfungs- leistungen, der Abschlussarbeit und gegebenenfalls des Kolloquiums werden auf der Beilage zum Zeugnis ausgewiesen. Das Zwischenzeugnis enthält die Modulbewertungen der von diesem Ab- schnitt umfassten Modulprüfungen sowie die entsprechenden Leistungspunkte und gegebenen- falls Anrechnungskennzeichen.  +Auch die Möglichkeit eines Kolloquiums wird den Fakultäten mit dem fachspezifischen Teil freigestellt.  Dafür gibt es sowohl gute Pro- als auch Contra Argumente und es sollte sich damit beschäftigt werden, ob die Fakultät das Kolloquium für ihre Absolvent*innen für nötig erachtet. \\ 
-(3) Zeugnis und Zwischenzeugnis tragen das Datum des Tages, an dem der letzte Prüfungsbe- standteil gemäß § 19 Absatz 2 bzw. § 19 Absatz 1 Satz 1 erbracht worden ist. Sie werden von der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnet und mit dem bei dem Träger bzw. ei-  +Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben. \\ </color> 
-nem Träger des Studiengangs geführten Siegel der Technischen Universität Dresden versehen. Die Beilage zum Zeugnis und gegebenenfalls das Beiblatt zum Zeugnis werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und tragen das Datum des Zeugnisses.  + 
-(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die bzw. der Studierende eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. In dieser Urkunde wird die Verleihung des Hochschulgrades beurkundet. In Ba- chelorstudiengängen wird der Bachelorgrad, in Masterstudiengängen der Mastergrad und in Diplomstudiengängen der Diplomgrad nach Maßgabe der Regelungen im Abschnitt 2: Fachspezi- fische Bestimmungen verliehen. Die Urkunde wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungs- ausschusses unterzeichnet, trägt die hand- oder maschinenschriftliche Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors und ist mit dem Siegel der Technischen Universität Dresden versehen. Zusätz- lich werden der bzw. dem Studierenden Übersetzungen der Urkunde und des Zeugnisses in eng- lischer Sprache ausgehändigt. Ist im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen eine Kooperati- on mit gemeinsamer Verleihung des Hochschulgrads vorgesehen, wird die Urkunde gemeinsam von der Technischen Universität Dresden und den Kooperationspartnern ausgestellt.  +//**§ 27 Zeugnis und Urkunde** \\  
-(5) Die Technische Universität Dresden stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem "Diploma Supplement Model" von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwi- schen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der je- weils geltenden Fassung zu verwenden.  +(1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis und eine Beilage zum Zeugnis. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass der bzw. dem Studierenden ein zusätzliches Beiblatt zum Zeugnis ausgegeben wird. Ist im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen eine Gliederung in Abschnitte vorgesehen, erhält die bzw. der Studierende über den ersten Abschnitt unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der letzten von diesem Abschnitt umfassten Modulprüfung ein Zwischenzeugnis. \\ \\ 
-(6) Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann nach Maßgabe der Allgemeinen Fest- legungen der TU Dresden für Abschlussdokumente vorgesehen werden, welche Zusatzangaben auf dem Zeugnis, der Beilage zum Zeugnis, gegebenenfalls dem Beiblatt zum Zeugnis, gegebe- nenfalls dem Zwischenzeugnis und der Urkunde ausgewiesen werden.  +(2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen und gegebenenfalls deren Anrechnungskennzeichen, das Thema der Abschlussarbeit, deren Endnote nach § 15 Absatz 6 Satz 3 und 4, die Prüferinnen und Prüfer der Abschlussarbeit, die Gesamtnote nach § 15 Absatz 6 Satz 2 sowie die Leistungspunkte aufzunehmen. Die Bewertungen und gegebenenfalls Anrechnungskennzeichen der einzelnen Prüfungsleistungen, der Abschlussarbeit und gegebenenfalls des Kolloquiums werden auf der Beilage zum Zeugnis ausgewiesen. Das Zwischenzeugnis enthält die Modulbewertungen der von diesem Abschnitt umfassten Modulprüfungen sowie die entsprechenden Leistungspunkte und gegebenenfalls Anrechnungskennzeichen. \\ \\ 
-Kommentar:  +(3) Zeugnis und Zwischenzeugnis tragen das Datum des Tages, an dem der letzte Prüfungsbestandteil gemäß § 19 Absatz 2 bzw. § 19 Absatz 1 Satz 1 erbracht worden ist. Sie werden von der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnet und mit dem bei dem Träger bzw. ei-  
-Der Paragraph 27 ist unkritisch und es gilt nur zu beachten, dass in Absatz 1 und 6 auf die Fachspezifika verwiesen wird, sodass die Fakultät hier selbst Regelungsspielraum besitzt. +nem Träger des Studiengangs geführten Siegel der Technischen Universität Dresden versehen. Die Beilage zum Zeugnis und gegebenenfalls das Beiblatt zum Zeugnis werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und tragen das Datum des Zeugnisses. \\ \\  
-§ 28 Prüfungsungültigkeit  +(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die bzw. der Studierende eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. In dieser Urkunde wird die Verleihung des Hochschulgrades beurkundet. In Bachelorstudiengängen wird der Bachelorgrad, in Masterstudiengängen der Mastergrad und in Diplomstudiengängen der Diplomgrad nach Maßgabe der Regelungen im Abschnitt 2: Fachspezi- fische Bestimmungen verliehen. Die Urkunde wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet, trägt die hand- oder maschinenschriftliche Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors und ist mit dem Siegel der Technischen Universität Dresden versehen. Zusätzlich werden der bzw. dem Studierenden Übersetzungen der Urkunde und des Zeugnisses in englischer Sprache ausgehändigt. Ist im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen eine Kooperation mit gemeinsamer Verleihung des Hochschulgrads vorgesehen, wird die Urkunde gemeinsam von der Technischen Universität Dresden und den Kooperationspartnern ausgestellt. \\ \\ 
-(1) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst bekannt, nachdem ihr bzw. ihm ein Zwischenzeugnis bzw. Zeugnis ausgehändigt wurde, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 abgeändert werden. Gegebenenfalls kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" (5,0) und die Hochschulabschlussprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden. Entsprechendes gilt für unbenotete Modulprüfungen und die Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls das Kolloquium.  +(5) Die Technische Universität Dresden stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem "Diploma Supplement Model" von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. \\ \\ 
-(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst bekannt, nach- dem ihr bzw. ihm ein Zwischenzeugnis bzw. Zeugnis ausgehändigt wurde, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die bzw. der Studierende vorsätzlich zu Un- recht das Ablegen einer Modulprüfung erwirkt, so kann vom Prüfungsausschuss die Modulprü- fung für "nicht ausreichend" (5,0) und die Hochschulabschlussprüfung für "nicht bestanden" er- klärt werden. Entsprechendes gilt für unbenotete Modulprüfungen und die Abschlussarbeit so- wie gegebenenfalls das Kolloquium.  +(6) Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann nach Maßgabe der Allgemeinen Festlegungen der TU Dresden für Abschlussdokumente vorgesehen werden, welche Zusatzangaben auf dem Zeugnis, der Beilage zum Zeugnis, gegebenenfalls dem Beiblatt zum Zeugnis, gegebenenfalls dem Zwischenzeugnis und der Urkunde ausgewiesen werden. \\ //  
-(3) Ein unrichtiges Zwischenzeugnis bzw. ein unrichtiges Zeugnis und dessen Übersetzung so- wie alle weiteren, anlässlich des Abschlusses ausgehändigten Dokumente sind von der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit dem un- richtigen Zeugnis sind auch die Urkunde, alle Übersetzungen sowie das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Hochschulabschlussprüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestan- den" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 oder 3 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.  + 
-Kommentar:  +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
-Dieser Paragraph ist unkritisch. +Der Paragraph 27 ist unkritisch und es gilt nur zu beachten, dass in Absatz 1 und 6 auf die Fachspezifika verwiesen wird, sodass die Fakultät hier selbst Regelungsspielraum besitzt. \\ </color> 
-§ 29 + 
-Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht  +//**§ 28 Prüfungsungültigkeit** \\ \\  
-(1) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird der bzw. dem Studierenden die Möglich- keit gewährt, Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, Bewertungsgutachten und Prüfungsprotokolle zu nehmen. Dafür finden in angemessener Frist, spätestens aber acht Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in der Regel zentrale Einsichtstermine statt. Ist nach Art der Prüfungsleistung oder aus organisatorischen Gründen kein zentraler Einsichts- termin möglich oder vorgesehen, wird der oder dem Studierenden auf Antrag ein individueller Einsichtstermin gewährt. Der Antrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem zuständigen Prüfungsamt zu stellen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die bzw. der Studierende ausschließlich Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Unterlagen erhält.  +(1) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst bekannt, nachdem ihr bzw. ihm ein Zwischenzeugnis bzw. Zeugnis ausgehändigt wurde, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 abgeändert werden. Gegebenenfalls kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" (5,0) und die Hochschulabschlussprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden. Entsprechendes gilt für unbenotete Modulprüfungen und die Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls das Kolloquium. \\ \\ 
-(2) Ungeachtet der Möglichkeit der Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Absatz 1 hat die bzw. der Studierende das Recht auf Akteneinsicht in die über sie bzw. ihn bei dem zuständigen Prüfungsamt geführte Prüfungsakte. Dieses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.  +(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst bekannt, nachdem ihr bzw. ihm ein Zwischenzeugnis bzw. Zeugnis ausgehändigt wurde, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die bzw. der Studierende vorsätzlich zu Unrecht das Ablegen einer Modulprüfung erwirkt, so kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" (5,0) und die Hochschulabschlussprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden. Entsprechendes gilt für unbenotete Modulprüfungen und die Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls das Kolloquium. \\ \\  
-Kommentar:  +(3) Ein unrichtiges Zwischenzeugnis bzw. ein unrichtiges Zeugnis und dessen Übersetzung sowie alle weiteren, anlässlich des Abschlusses ausgehändigten Dokumente sind von der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch die Urkunde, alle Übersetzungen sowie das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Hochschulabschlussprüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 oder 3 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. \\ // 
-Der letzte Paragraph des allgemeinen Teils ist noch einmal besonders wichtig für die Studierenden und regelmäßiger Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Lehrenden und Studierenden.  + 
-Aufgrund der Wichtigkeit hatten wir hier auch einigen Änderungsbedarf, der sich jedoch leider nicht wirklich in der Ordnung widerspiegelt. Wir hätten gern die Frist für den Einsichtstermin gekürzt und gestrichen, dass es für individuelle Termine einen Antrag in einer bestimmten Frist braucht. Diese wurden jedoch leider nicht angenommen. Das bedeutet zunächst, dass die Studierenden proaktiv auf ihr Recht der Prüfungseinsicht und die entsprechenden Fristen aufmerksam gemacht werden sollten. Allerdings bestehen darüber hinaus sowieso weitere Möglichkeiten. Neben der hier in Absatz 1 geregelten Prüfungseinsicht gibt es zusätzlich die sich aus höherem Recht ergebende Akteneinsicht in die Prüfungsakte, die in Absatz 2 erwähnt wird. Diese sollte ohnehin bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses möglich sein und kann damit auch nach dem Ablauf der Fristen noch geltend gemacht werden. Auch darauf sollten die Studierenden hingewiesen werden. Entsprechend halten wir es immer noch für sinnvoll die Regelungen für die Prüfungseinsicht auf diese ohnehin bestehenden gesetzlichen Regelungen anzupassen und etwaige Fristen zu streichen. +<color #ed1c24> Kommentar: \\  
-Außerdem hätten wir gern noch einen Absatz 3 eingefügt, der die Rechte von Einsichtnehmenden auch in der Ordnung noch einmal dezidiert aufzählt. Zum einen wäre das aus unserer Sicht das Recht Kopien und Notizen anzufertigen, aber auch Dritte hinzuzuziehen. Dies zu verankern, wurde leider abgelehnt, weswegen diese Rechte trotzdem bestehen und von den Studierenden genutzt werden können. Als Kompromiss wurde sich mit dem Begleitbeschluss darauf verständigt, dass das Justitiariat damit beauftragt wird ein Rundschreiben zu erstellen, in dem alle Universitätsmitglieder über die Rechte von Studierenden bei der Prüfungseinsicht aufgeklärt werden. Auch das ist leider noch nicht umgesetzt worden, worauf immer mal wieder hingewiesen werden muss. Über die Prüfungs- und Akteneinsicht kann sich auch nochmal genauer auf der Website des StuRa unter https://www.stura.tu-dresden.de/einsichtnahme_prüfungsakten informiert werden.+Dieser Paragraph ist unkritisch. \\ </color>  
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 +//**§ 29 Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht** \\ \\ 
 +(1) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird der bzw. dem Studierenden die Möglichkeit gewährt, Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, Bewertungsgutachten und Prüfungsprotokolle zu nehmen. Dafür finden in angemessener Frist, spätestens aber acht Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in der Regel zentrale Einsichtstermine statt. Ist nach Art der Prüfungsleistung oder aus organisatorischen Gründen kein zentraler Einsichtstermin möglich oder vorgesehen, wird der oder dem Studierenden auf Antrag ein individueller Einsichtstermin gewährt. Der Antrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem zuständigen Prüfungsamt zu stellen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die bzw. der Studierende ausschließlich Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Unterlagen erhält. \\ \\ 
 +(2) Ungeachtet der Möglichkeit der Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Absatz 1 hat die bzw. der Studierende das Recht auf Akteneinsicht in die über sie bzw. ihn bei dem zuständigen Prüfungsamt geführte Prüfungsakte. Dieses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. \\ // 
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 +<color #ed1c24>Kommentar: \\ 
 +Der letzte Paragraph des allgemeinen Teils ist noch einmal besonders wichtig für die Studierenden und regelmäßiger Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Lehrenden und Studierenden. \\ 
 +Aufgrund der Wichtigkeit hatten wir hier auch einigen Änderungsbedarf, der sich jedoch leider nicht wirklich in der Ordnung widerspiegelt. Wir hätten gern die Frist für den Einsichtstermin gekürzt und gestrichen, dass es für individuelle Termine einen Antrag in einer bestimmten Frist braucht. Diese wurden jedoch leider nicht angenommen. Das bedeutet zunächst, dass die Studierenden proaktiv auf ihr Recht der Prüfungseinsicht und die entsprechenden Fristen aufmerksam gemacht werden sollten. Allerdings bestehen darüber hinaus sowieso weitere Möglichkeiten. Neben der hier in Absatz 1 geregelten Prüfungseinsicht gibt es zusätzlich die sich aus höherem Recht ergebende Akteneinsicht in die Prüfungsakte, die in Absatz 2 erwähnt wird. Diese sollte ohnehin bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses möglich sein und kann damit auch nach dem Ablauf der Fristen noch geltend gemacht werden. Auch darauf sollten die Studierenden hingewiesen werden. Entsprechend halten wir es immer noch für sinnvoll die Regelungen für die Prüfungseinsicht auf diese ohnehin bestehenden gesetzlichen Regelungen anzupassen und etwaige Fristen zu streichen. \\ 
 +Außerdem hätten wir gern noch einen Absatz 3 eingefügt, der die Rechte von Einsichtnehmenden auch in der Ordnung noch einmal dezidiert aufzählt. Zum einen wäre das aus unserer Sicht das Recht Kopien und Notizen anzufertigen, aber auch Dritte hinzuzuziehen. Dies zu verankern, wurde leider abgelehnt, weswegen diese Rechte trotzdem bestehen und von den Studierenden genutzt werden können. Als Kompromiss wurde sich mit dem Begleitbeschluss darauf verständigt, dass das Justitiariat damit beauftragt wird ein Rundschreiben zu erstellen, in dem alle Universitätsmitglieder über die Rechte von Studierenden bei der Prüfungseinsicht aufgeklärt werden. Auch das ist leider noch nicht umgesetzt worden, worauf immer mal wieder hingewiesen werden muss. Über die Prüfungs- und Akteneinsicht kann sich auch nochmal genauer auf der Website des StuRa unter https://www.stura.tu-dresden.de/einsichtnahme_prüfungsakten informiert werden. </color>
  
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/12 17:57 von s9989499