allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung
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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/08 19:26] – s9989499 | allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung [2022/01/09 20:48] – s9989499 | ||
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Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, | Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, | ||
- | Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, | + | Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, |
=== Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? | === Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? | ||
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=== Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? | === Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? | ||
- | Unter anderem auf diese gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten. | + | Unter anderem auf diese {{ : |
=== Kann die Ordnung wieder geändert werden? === | === Kann die Ordnung wieder geändert werden? === | ||
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(2) Die Hochschulabschlussprüfung besteht aus Modulprüfungen sowie der Abschlussarbeit und, wenn dies im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgesehen ist, dem Kolloquium. Eine Modulprüfung schließt ein Modul ab und besteht aus mindestens einer Prüfungsleistung. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. Die Abschlussarbeit ist in Bachelorstudiengängen die Bachelorarbeit, | (2) Die Hochschulabschlussprüfung besteht aus Modulprüfungen sowie der Abschlussarbeit und, wenn dies im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgesehen ist, dem Kolloquium. Eine Modulprüfung schließt ein Modul ab und besteht aus mindestens einer Prüfungsleistung. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. Die Abschlussarbeit ist in Bachelorstudiengängen die Bachelorarbeit, | ||
(3) Die den Modulen zugeordneten erforderlichen Prüfungsleistungen sowie deren Art und Ausgestaltung werden in den Modulbeschreibungen festgelegt. Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, soweit in den Modulbeschreibungen nicht anders geregelt, Inhalte und zu erwerbende Kompetenzen des Moduls. \\ \\ | (3) Die den Modulen zugeordneten erforderlichen Prüfungsleistungen sowie deren Art und Ausgestaltung werden in den Modulbeschreibungen festgelegt. Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, soweit in den Modulbeschreibungen nicht anders geregelt, Inhalte und zu erwerbende Kompetenzen des Moduls. \\ \\ | ||
- | (4) Für die Bestandteile der Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 2 Satz 1 können fachliche Zulassungsvoraussetzungen bestimmt werden. Insbesondere können für Modulprüfungen Studienleistungen als Prüfungsvorleistungen gefordert werden, wenn dies ausnahmsweise erforderlich ist, um sicherzustellen, | + | (4) Für die Bestandteile der Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 2 Satz 1 können fachliche Zulassungsvoraussetzungen bestimmt werden. Insbesondere können für Modulprüfungen Studienleistungen als Prüfungsvorleistungen gefordert werden, wenn dies ausnahmsweise erforderlich ist, um sicherzustellen, |
- | (5) Die bzw. der Studierende kann sich in weiteren als den von der Hochschulabschlussprü- fung umfassten Modulen (Zusatzmodule) einer Prüfung unterziehen. Diese Modulprüfungen können nach Absprache mit der Prüferin bzw. dem Prüfer fakultativ aus dem gesamten | + | (5) Die bzw. der Studierende kann sich in weiteren als den von der Hochschulabschlussprüfung |
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In §2 sind die Absätze 1,3 und 5 einigermaßen uninteressant und generisch. Es gilt im Zuge von Absatz 3 darauf zu achten, dass in den Modulbeschreibungen die Prüfungsleistungen wirklich konkret festgelegt sind und keine aus studentischer Sicht ungewollten Spielräume existieren, sodass die Studierenden wissen auf welche Prüfungsform sie sich vorbereiten müssen. Auch das wirklich Inhalte und vor allem zu erwerbende Kompetenzen aufgeführt werden ist wichtig, wird aber häufig ohnehin von der Universitätsverwaltung vorab geprüft. \\ | In §2 sind die Absätze 1,3 und 5 einigermaßen uninteressant und generisch. Es gilt im Zuge von Absatz 3 darauf zu achten, dass in den Modulbeschreibungen die Prüfungsleistungen wirklich konkret festgelegt sind und keine aus studentischer Sicht ungewollten Spielräume existieren, sodass die Studierenden wissen auf welche Prüfungsform sie sich vorbereiten müssen. Auch das wirklich Inhalte und vor allem zu erwerbende Kompetenzen aufgeführt werden ist wichtig, wird aber häufig ohnehin von der Universitätsverwaltung vorab geprüft. \\ | ||
Im Absatz 2 werden zum ersten Mal die Fachspezifischen Bestimmungen erwähnt, in denen zwar in einem relativ festen Rahmen, aber dennoch für jeden Studiengang einzeln Festlegungen getroffen werden können. Zu diesen kommen wir später etwas genauer. Ansonsten gab es an diesen Absatz einen studentischen Änderungsantrag, | Im Absatz 2 werden zum ersten Mal die Fachspezifischen Bestimmungen erwähnt, in denen zwar in einem relativ festen Rahmen, aber dennoch für jeden Studiengang einzeln Festlegungen getroffen werden können. Zu diesen kommen wir später etwas genauer. Ansonsten gab es an diesen Absatz einen studentischen Änderungsantrag, | ||
- | Bei in Absatz 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen für Modulprüfungen, | + | Bei in Absatz 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen für Modulprüfungen, |
Ansonsten wird nur festgeschrieben, | Ansonsten wird nur festgeschrieben, | ||
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//**§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren** \\ \\ | //**§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren** \\ \\ | ||
- | (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer | + | (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer \\ |
- | - in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und | + | 1. in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und \\ |
- | | + | 2. die geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen hat und \\ |
- | | + | 3. eine datenverarbeitungstechnisch erfasste Erklärung zu Absatz 4 Nummer 3 abgegeben hat. \\ \\ |
(2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. \\ \\ | (2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. \\ \\ | ||
- | (3) Die Zulassung erfolgt | + | (3) Die Zulassung erfolgt |
- | - zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung, | + | 1. zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung, |
- | | + | 2. zur Abschlussarbeit durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden aufgrund des Antrags der bzw. des Studierenden auf Ausgabe des Themas oder, im Falle von § 26 Absatz 3 Satz 5, zusammen mit der Ausgabe des Themas und \\ |
- | | + | 3. zum Kolloquium durch das zuständige Prüfungsamt aufgrund der Bewertung der Abschlussarbeit mit einer Note von mindestens " |
- | (4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn | + | (4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn \\ |
- | - die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder | + | 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder \\ |
- | | + | 2. die Unterlagen unvollständig sind oder \\ |
- | | + | 3. die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat. \\ \\ |
(5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.// | (5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.// | ||
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//**§5 Prüfungsleistungen** \\ \\ | //**§5 Prüfungsleistungen** \\ \\ | ||
- | (1) Prüfungsleistungen sind | + | (1) Prüfungsleistungen sind \\ |
- | - Klausurarbeiten (§ 6), | + | 1. Klausurarbeiten (§ 6), \\ |
- | | + | 2. Hausarbeiten (§ 7), \\ |
- | | + | 3. Mündliche Prüfungsleistungen (§ 8), \\ |
- | | + | 4. Komplexe Leistungen (§ 9), \\ |
- | | + | 5. Portfolios (§ 10), \\ |
- | | + | 6. Wissenschaftlich-praktische Leistungen (§ 11) und \\ |
- | | + | 7. Sprachprüfungen (§ 12). \\ |
- | Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple- Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung | + | Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung |
(2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in englischer Sprache zu erbringen. Wenn ein Modul gemäß Modulbeschreibung primär dem Erwerb fremdsprachlicher Qualifikationen oder fachlicher Qualifikationen in einer fremdsprachlichen Philologie dient, können Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Aufgabenstellung auch in der jeweiligen Fremdsprache zu erbringen sein. Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag der bzw. des Studierenden auch in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer zustimmt. \\ | (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in englischer Sprache zu erbringen. Wenn ein Modul gemäß Modulbeschreibung primär dem Erwerb fremdsprachlicher Qualifikationen oder fachlicher Qualifikationen in einer fremdsprachlichen Philologie dient, können Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Aufgabenstellung auch in der jeweiligen Fremdsprache zu erbringen sein. Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag der bzw. des Studierenden auch in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer zustimmt. \\ | ||
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//**§ 13 Elektronische Prüfungen** \\ \\ | //**§ 13 Elektronische Prüfungen** \\ \\ | ||
- | (1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, | + | (1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, |
(2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. \\ \\ | (2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. \\ \\ | ||
(3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, | (3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, | ||
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//**§ 14 Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben** \\ \\ | //**§ 14 Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben** \\ \\ | ||
(1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen wie vorgesehen abzulegen, hat sie bzw. er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches, | (1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen wie vorgesehen abzulegen, hat sie bzw. er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches, | ||
- | (2) Während der Schwangerschaft, | + | (2) Während der Schwangerschaft, |
(3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt entsprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, | (3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt entsprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, | ||
- | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
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//**§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, | //**§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, | ||
- | (1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prü- fern gemeinsam festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: \\ | + | (1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prüfern |
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; \\ | 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; \\ | ||
- | 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen | + | 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen |
- | gen liegt; \\ | + | |
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; \\ | 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; \\ | ||
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; \\ | 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; \\ | ||
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. \\ | 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. \\ | ||
Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit " | Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit " | ||
- | (2) Prüfungsleistungen, | + | (2) Prüfungsleistungen, |
(3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch mehrere Prüferinnen und Prüfer dem Durchschnitt der Einzelbewertungen bzw., im Falle einer Bewertung nach Absatz 1 Satz 5, den übereinstimmenden Einzelbewertungen; | (3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch mehrere Prüferinnen und Prüfer dem Durchschnitt der Einzelbewertungen bzw., im Falle einer Bewertung nach Absatz 1 Satz 5, den übereinstimmenden Einzelbewertungen; | ||
(4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung gewichteten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen des Moduls. Die Modulnote lautet bei einem Durchschnitt | (4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung gewichteten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen des Moduls. Die Modulnote lautet bei einem Durchschnitt | ||
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von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, | von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, | ||
von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, | von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, | ||
- | ab 4,1 = nicht ausreichend. Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 19 Ab- satz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote "nicht ausreichend" | + | ab 4,1 = nicht ausreichend. Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 19 Absatz |
- | (5) Modulprüfungen, | + | (5) Modulprüfungen, |
- | (6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote gehen die Endnote der Abschlussarbeit und die gemäß den Leistungspunkten gewichteten Modulnoten der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen ein, soweit im Ab- schnitt | + | (6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote gehen die Endnote der Abschlussarbeit und die gemäß den Leistungspunkten gewichteten Modulnoten der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen ein, soweit im Abschnitt |
(7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller anderen Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten; | (7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller anderen Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten; | ||
(8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Remonstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, | (8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Remonstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, | ||
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//**§ 16 Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten** \\ \\ | //**§ 16 Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten** \\ \\ | ||
(1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleistungen und in Nichtpräsenz zu erbringende Einzelleistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 die Verlängerung der Frist zur Abgabe (Bearbeitungszeit) beantragen. Ein triftiger Grund ist beispielsweise die Krankheit eines Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners. Der Rücktritt ist unverzüglich gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich zu erklären, die Verlängerung der Bearbeitungszeit ist rechtzeitig zu beantragen. Die geltend gemachten Gründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden ist dafür ein ärztliches Attest, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. \\ \\ | (1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleistungen und in Nichtpräsenz zu erbringende Einzelleistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 die Verlängerung der Frist zur Abgabe (Bearbeitungszeit) beantragen. Ein triftiger Grund ist beispielsweise die Krankheit eines Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners. Der Rücktritt ist unverzüglich gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich zu erklären, die Verlängerung der Bearbeitungszeit ist rechtzeitig zu beantragen. Die geltend gemachten Gründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden ist dafür ein ärztliches Attest, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. \\ \\ | ||
- | (2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit | + | (2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit |
- | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
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- | In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, | + | In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, |
Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, | Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, | ||
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(2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tatsache erst nach Bekanntgabe der Bewertung heraus, so kann vom Prüfungsausschuss die Bewertung der Prüfungsleistung in "nicht ausreichend" | (2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tatsache erst nach Bekanntgabe der Bewertung heraus, so kann vom Prüfungsausschuss die Bewertung der Prüfungsleistung in "nicht ausreichend" | ||
(3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen Prüfungsleistung ist nur zulässig, wenn nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss tatsächliche und dokumentierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ergebnis oder Teile hiervon Merkmale eines Plagiates aufweisen. Eine automatisierte Plagiatsprüfung ist nur in anonymisierter Form zulässig. Vor der automatisierten Plagiatsprüfung sind insbesondere alle Merkmale zu entfernen, die Rückschlüsse auf die bzw. den Studierenden und die Prüferinnen und Prüfer zulassen. Die Bewertung der Prüfungsleistung darf nicht ausschließlich auf die Ergebnisse einer automatisierten Plagiatsprüfung gestützt werden. \\ \\ | (3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen Prüfungsleistung ist nur zulässig, wenn nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss tatsächliche und dokumentierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ergebnis oder Teile hiervon Merkmale eines Plagiates aufweisen. Eine automatisierte Plagiatsprüfung ist nur in anonymisierter Form zulässig. Vor der automatisierten Plagiatsprüfung sind insbesondere alle Merkmale zu entfernen, die Rückschlüsse auf die bzw. den Studierenden und die Prüferinnen und Prüfer zulassen. Die Bewertung der Prüfungsleistung darf nicht ausschließlich auf die Ergebnisse einer automatisierten Plagiatsprüfung gestützt werden. \\ \\ | ||
- | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, | + | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, |
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//**§ 18 Verzicht** \\ \\ | //**§ 18 Verzicht** \\ \\ | ||
- | Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, | + | Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, |
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(4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens " | (4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens " | ||
(5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, | (5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, | ||
- | (6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Hochschulabschlussprüfung muss die Bescheinigung auch über die erbrachten Prüfungsbestandteile und deren Bewertung sowie gegebenenfalls die noch fehlen- den Prüfungsbestandteile Auskunft geben und erkennen lassen, dass die Hochschulabschlussprüfung nicht bestanden ist. \\ // | + | (6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Hochschulabschlussprüfung muss die Bescheinigung auch über die erbrachten Prüfungsbestandteile und deren Bewertung sowie gegebenenfalls die noch fehlenden |
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//**§ 20 Freiversuch** \\ \\ | //**§ 20 Freiversuch** \\ \\ | ||
(1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Modulprüfung gilt dann als Freiversuch, | (1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Modulprüfung gilt dann als Freiversuch, | ||
- | (2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären | + | (2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären |
(3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. Prüfungsleistungen, | (3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. Prüfungsleistungen, | ||
(4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners sowie Studienzeiten im Ausland bei der Anwendung der Freiversuchsregelung nicht angerechnet. \\ // | (4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners sowie Studienzeiten im Ausland bei der Anwendung der Freiversuchsregelung nicht angerechnet. \\ // | ||
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Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, | Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, | ||
- | Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter https:// | + | Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter [[https:// |
Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden. \\ </ | Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden. \\ </ | ||
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(1) Studien- und Prüfungsleistungen, | (1) Studien- und Prüfungsleistungen, | ||
(2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, | (2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, | ||
- | (3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele | + | (3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele |
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, | (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, | ||
(5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Liegen diese vollständig vor, darf das Anrechnungsverfahren die Dauer von zwei Monaten nicht mehr überschreiten. Bei Nichtanrechnung gilt § 23 Absatz 4 Satz 1. Absolviert die bzw. der Studierende während eines laufenden Anrechnungsverfahrens die entsprechende Prüfungsleistung, | (5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Liegen diese vollständig vor, darf das Anrechnungsverfahren die Dauer von zwei Monaten nicht mehr überschreiten. Bei Nichtanrechnung gilt § 23 Absatz 4 Satz 1. Absolviert die bzw. der Studierende während eines laufenden Anrechnungsverfahrens die entsprechende Prüfungsleistung, | ||
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- | Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier https:// | + | Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier [[https:// |
Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. \\ | Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt. \\ | ||
In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. \\ </ | In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft. \\ </ | ||
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Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen. \\ </ | Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen. \\ </ | ||
- | § 24 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer | + | //**§ 24 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer** \\ \\ |
- | (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen | + | (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen |
- | (2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, | + | (2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, |
- | (3) Für die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 23 Absatz 7 ent- sprechend. | + | (3) Für die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 23 Absatz 7 entsprechend. \\ \\ |
- | (4) Die Namen der Prüferinnen und Prüfer sollen der bzw. dem Studierenden rechtzeitig | + | (4) Die Namen der Prüferinnen und Prüfer sollen der bzw. dem Studierenden rechtzeitig |
- | Kommentar: | + | |
- | Da in Absatz 1 darauf referenziert wird, ist es wahrscheinlich sinnvoll kurz zu erläutern wer nach Landesrecht überhaupt prüfungsberechtigt ist. Dies wird im Hochschulfreiheitsgesetz §35 Absatz 6 geregelt. Prüfer*innen werden in jedem Fall vom Prüfungsausschuss bestellt. Passiert das nicht, sind diese Personen nicht berechtigt Prüfungen abzunehmen, was wiederum zu Formfehlern führen kann, die von Studierenden erfolgreich angemerkt werden können. Doch es sollte auch nicht jede Person als Prüfer*in bestellt werden. Nach Hochschulfreiheitsgesetz sollten das nur Personen, die im betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind, sein. Das sind nach §41 Absatz 1 tatsächlich zunächst nur habilitierte und nicht einfach promovierte Personen. Zusätzlich können jedoch auch Personen, die nur in Teilgebieten selbstständig lehren dürfen oder in besonderen Ausnahmefällen sogar Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sowie andere im Gebiet erfahrene Personen Prüfungen abenhmen. Voraussetzung bleibt jedoch weiterhin die Bestellung durch den Prüfungsausschuss und es ergeben sich Probleme, wenn Personen Prüfungen abnehmen, die vorher nicht bestellt wurden. | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | In diesem Paragraphen wollen wir außerdem auf Absatz 2 und 4 aufmerksam machen, da sie für Studierende hilfreich sein können und daher in Anspruch genommen werden sollten. | + | Da in Absatz 1 darauf referenziert wird, ist es wahrscheinlich sinnvoll kurz zu erläutern wer nach Landesrecht überhaupt prüfungsberechtigt ist. Dies wird im Hochschulfreiheitsgesetz §35 Absatz 6 geregelt. Prüfer*innen werden in jedem Fall vom Prüfungsausschuss bestellt. Passiert das nicht, sind diese Personen nicht berechtigt Prüfungen abzunehmen, was wiederum zu Formfehlern führen kann, die von Studierenden erfolgreich angemerkt werden können. Doch es sollte auch nicht jede Person als Prüfer*in bestellt werden. Nach Hochschulfreiheitsgesetz sollten das nur Personen, die im betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind, sein. Das sind nach §41 Absatz 1 tatsächlich zunächst nur habilitierte und nicht einfach promovierte Personen. Zusätzlich können jedoch auch Personen, die nur in Teilgebieten selbstständig lehren dürfen oder in besonderen Ausnahmefällen sogar Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sowie andere im Gebiet erfahrene Personen Prüfungen abenhmen. Voraussetzung bleibt jedoch weiterhin die Bestellung durch den Prüfungsausschuss und es ergeben sich Probleme, wenn Personen Prüfungen abnehmen, die vorher nicht bestellt wurden. |
- | § 25 | + | In diesem Paragraphen wollen wir außerdem auf Absatz 2 und 4 aufmerksam machen, da sie für Studierende hilfreich sein können und daher in Anspruch genommen werden sollten. |
- | Zweck der Hochschulabschlussprüfung | + | |
- | (1) Das Bestehen der Hochschulabschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs. | + | //**§ 25 Zweck der Hochschulabschlussprüfung** \\ \\ |
- | (2) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird festgestellt, | + | (1) Das Bestehen der Hochschulabschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs. |
- | (3) Durch das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung wird festgestellt, | + | (2) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird festgestellt, |
- | Kommentar: | + | (3) Durch das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung wird festgestellt, |
- | §25 ist an sich recht unkritisch und prinzipiell verständlich. Es geht darum zu definieren was die einzelnen Abschlüsse ausmacht, untereinander unterscheidet und verdeutlicht zu was Absolvent*innen mit dem entsprechenden Abschluss befähigt sind. | + | |
- | § 26 Abschlussarbeit und Kolloquium | + | <color # |
- | (1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die bzw. der Studierende in der Lage ist, innerhalb | + | §25 ist an sich recht unkritisch und prinzipiell verständlich. Es geht darum zu definieren was die einzelnen Abschlüsse ausmacht, untereinander unterscheidet und verdeutlicht zu was Absolvent*innen mit dem entsprechenden Abschluss befähigt sind. \\ </ |
- | (2) Die Abschlussarbeit ist von einer bzw. einem der Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 7 zu betreuen. Diese Prüferin bzw. dieser Prüfer legt das Thema der Abschlussarbeit fest und beglei- tet die bzw. den Studierenden bei der Erstellung der Abschlussarbeit zu deren bzw. dessen | + | |
- | (3) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema, Ausgabe- und vorgesehener Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studie- rende kann Themenwünsche äußern. Auf Antrag der bzw. des Studierenden wird vom Prüfungs- ausschuss | + | //**§ 26 Abschlussarbeit und Kolloquium** \\ \\ |
- | (4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Frist zur Abgabe | + | (1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die bzw. der Studierende in der Lage ist, innerhalb |
- | (5) Die Abschlussarbeit ist in deutscher oder nach Maßgabe des Themas in einer anderen Sprache zu erbringen. In geeigneten Fällen kann sie auf Antrag der bzw. des Studierenden in ei- ner anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer nach Absatz 2 Satz 1 zustimmt. Sie kann auch in Form einer Grup- penarbeit | + | (2) Die Abschlussarbeit ist von einer bzw. einem der Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 7 zu betreuen. Diese Prüferin bzw. dieser Prüfer legt das Thema der Abschlussarbeit fest und begleitet |
- | (6) Die Abschlussarbeit ist in der im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgegebenen Form und Anzahl fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen; | + | (3) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema, Ausgabe- und vorgesehener Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studierende |
- | (7) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern einzeln gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass ein Prüfer bzw. eine Prüferin durch eine Prüfungskommission ersetzt wird oder ersetzt werden kann. Die Einzelbe- wertung | + | (4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Frist zur Abgabe |
- | (8) Die Note der Abschlussarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden | + | (5) Die Abschlussarbeit ist in deutscher oder nach Maßgabe des Themas in einer anderen Sprache zu erbringen. In geeigneten Fällen kann sie auf Antrag der bzw. des Studierenden in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer nach Absatz 2 Satz 1 zustimmt. Sie kann auch in Form einer Gruppenarbeit |
- | (9) Hat eine Prüferin bzw. ein Prüfer die Abschlussarbeit mindestens mit " | + | (6) Die Abschlussarbeit ist in der im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgegebenen Form und Anzahl fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen; |
- | (10) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung oder die Wiederholung einer bestandenen Abschlussarbeit ist nicht zulässig. | + | (7) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern einzeln gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass ein Prüfer bzw. eine Prüferin durch eine Prüfungskommission ersetzt wird oder ersetzt werden kann. Die Einzelbewertung |
- | (11) Die bzw. der Studierende muss ihre bzw. seine Abschlussarbeit in einem öffentlichen | + | (8) Die Note der Abschlussarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden |
- | (12) Erreicht die bereits angefallene Bearbeitungsdauer aus Gründen, die die bzw. der Studie- rende nicht zu vertreten hat, die doppelte vorgeschriebene Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit, | + | (9) Hat eine Prüferin bzw. ein Prüfer die Abschlussarbeit mindestens mit " |
- | Kommentar: | + | (10) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung oder die Wiederholung einer bestandenen Abschlussarbeit ist nicht zulässig. |
- | Auch hier ist recht klar, was in dem Paragraphen geregelt werden soll. Dennoch gibt es einzelne Festlegungen, | + | (11) Die bzw. der Studierende muss ihre bzw. seine Abschlussarbeit in einem öffentlichen |
- | Immer wieder kann die Betreuung von Abschlussarbeiten ein Streitpunkt sein. Viele Dozierende interpretieren ihre Pflicht der Unterstützung etwas anders. Hierbei kann sich nur schwer auf die Prüfungsordnung berufen werden, da die Formulierungen in Absatz 2 nachvollziehbarerweise recht allgemein gehalten sind. | + | (12) Erreicht die bereits angefallene Bearbeitungsdauer aus Gründen, die die bzw. der Studierende |
- | Wichtig, aber auch nicht sonderlich problematisch, | + | |
- | Die Form der Abgabe wird nach Absatz 6 in den Fachspezifika geregelt, weswegen die Vertreter*innen der Fakultät hier ein gutes Auge darauf haben sollten. Auch die Möglichkeit einer Prüfungskommission in Absatz 7 kann in den Fachspezifika geregelt werden und es sollte sich jede Fakultät vorher damit auseinandersetzen, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | Was immer mal wieder zu Verwirrung in den jetzt noch bestehenden Prüfungsordnungen führt ist die Regelung, dass bei einem Unterschied in den Bewertungen von zwei Notenstufen ein drittes Gutachten nötig wird (Absatz 8). Damit sind ganze Noten gemeint. Das heißt also z.B. ein Unterschied von 1,0 zu 4,0 und nicht von 1,0 zu 2,0. | + | Auch hier ist recht klar, was in dem Paragraphen geregelt werden soll. Dennoch gibt es einzelne Festlegungen, |
- | Auch die Möglichkeit eines Kolloquiums wird den Fakultäten mit dem fachspezifischen Teil freigestellt. | + | Immer wieder kann die Betreuung von Abschlussarbeiten ein Streitpunkt sein. Viele Dozierende interpretieren ihre Pflicht der Unterstützung etwas anders. Hierbei kann sich nur schwer auf die Prüfungsordnung berufen werden, da die Formulierungen in Absatz 2 nachvollziehbarerweise recht allgemein gehalten sind. \\ |
- | Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben. | + | Wichtig, aber auch nicht sonderlich problematisch, |
- | § 27 | + | Die Form der Abgabe wird nach Absatz 6 in den Fachspezifika geregelt, weswegen die Vertreter*innen der Fakultät hier ein gutes Auge darauf haben sollten. Auch die Möglichkeit einer Prüfungskommission in Absatz 7 kann in den Fachspezifika geregelt werden und es sollte sich jede Fakultät vorher damit auseinandersetzen, |
- | Zeugnis und Urkunde | + | Was immer mal wieder zu Verwirrung in den jetzt noch bestehenden Prüfungsordnungen führt ist die Regelung, dass bei einem Unterschied in den Bewertungen von zwei Notenstufen ein drittes Gutachten nötig wird (Absatz 8). Damit sind ganze Noten gemeint. Das heißt also z.B. ein Unterschied von 1,0 zu 4,0 und nicht von 1,0 zu 2,0. \\ |
- | (1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende | + | Auch die Möglichkeit eines Kolloquiums wird den Fakultäten mit dem fachspezifischen Teil freigestellt. |
- | (2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung | + | Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben. |
- | (3) Zeugnis und Zwischenzeugnis tragen das Datum des Tages, an dem der letzte | + | |
- | nem Träger des Studiengangs geführten Siegel der Technischen Universität Dresden versehen. Die Beilage zum Zeugnis und gegebenenfalls das Beiblatt zum Zeugnis werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und tragen das Datum des Zeugnisses. | + | //**§ 27 Zeugnis und Urkunde** \\ \\ |
- | (4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die bzw. der Studierende eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. In dieser Urkunde wird die Verleihung des Hochschulgrades beurkundet. In Ba- chelorstudiengängen | + | (1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende |
- | (5) Die Technische Universität Dresden stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem " | + | (2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung |
- | (6) Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann nach Maßgabe der Allgemeinen | + | (3) Zeugnis und Zwischenzeugnis tragen das Datum des Tages, an dem der letzte |
- | Kommentar: | + | (4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die bzw. der Studierende eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. In dieser Urkunde wird die Verleihung des Hochschulgrades beurkundet. In Bachelorstudiengängen |
- | Der Paragraph 27 ist unkritisch und es gilt nur zu beachten, dass in Absatz 1 und 6 auf die Fachspezifika verwiesen wird, sodass die Fakultät hier selbst Regelungsspielraum besitzt. | + | (5) Die Technische Universität Dresden stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem " |
- | § 28 Prüfungsungültigkeit | + | (6) Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann nach Maßgabe der Allgemeinen |
- | (1) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst bekannt, nachdem ihr bzw. ihm ein Zwischenzeugnis bzw. Zeugnis ausgehändigt wurde, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 abgeändert werden. Gegebenenfalls kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" | + | |
- | (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst bekannt, | + | <color #ed1c24>Kommentar: |
- | (3) Ein unrichtiges Zwischenzeugnis bzw. ein unrichtiges Zeugnis und dessen Übersetzung | + | Der Paragraph 27 ist unkritisch und es gilt nur zu beachten, dass in Absatz 1 und 6 auf die Fachspezifika verwiesen wird, sodass die Fakultät hier selbst Regelungsspielraum besitzt. |
- | Kommentar: | + | |
- | Dieser Paragraph ist unkritisch. | + | //**§ 28 Prüfungsungültigkeit** \\ \\ |
- | § 29 | + | (1) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst bekannt, nachdem ihr bzw. ihm ein Zwischenzeugnis bzw. Zeugnis ausgehändigt wurde, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 abgeändert werden. Gegebenenfalls kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für "nicht ausreichend" |
- | Einsicht in die Prüfungsunterlagen, | + | (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst bekannt, |
- | (1) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird der bzw. dem Studierenden die Möglich- keit gewährt, Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, | + | (3) Ein unrichtiges Zwischenzeugnis bzw. ein unrichtiges Zeugnis und dessen Übersetzung |
- | (2) Ungeachtet der Möglichkeit der Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Absatz 1 hat die bzw. der Studierende das Recht auf Akteneinsicht in die über sie bzw. ihn bei dem zuständigen Prüfungsamt geführte Prüfungsakte. Dieses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. | + | |
- | Kommentar: | + | <color # |
- | Der letzte Paragraph des allgemeinen Teils ist noch einmal besonders wichtig für die Studierenden und regelmäßiger Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Lehrenden und Studierenden. | + | Dieser Paragraph ist unkritisch. |
- | Aufgrund der Wichtigkeit hatten wir hier auch einigen Änderungsbedarf, | + | |
- | Außerdem hätten wir gern noch einen Absatz 3 eingefügt, der die Rechte von Einsichtnehmenden auch in der Ordnung noch einmal dezidiert aufzählt. Zum einen wäre das aus unserer Sicht das Recht Kopien und Notizen anzufertigen, | + | //**§ 29 Einsicht in die Prüfungsunterlagen, |
+ | (1) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird der bzw. dem Studierenden die Möglichkeit | ||
+ | (2) Ungeachtet der Möglichkeit der Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Absatz 1 hat die bzw. der Studierende das Recht auf Akteneinsicht in die über sie bzw. ihn bei dem zuständigen Prüfungsamt geführte Prüfungsakte. Dieses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. | ||
+ | |||
+ | <color #ed1c24>Kommentar: | ||
+ | Der letzte Paragraph des allgemeinen Teils ist noch einmal besonders wichtig für die Studierenden und regelmäßiger Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Lehrenden und Studierenden. | ||
+ | Aufgrund der Wichtigkeit hatten wir hier auch einigen Änderungsbedarf, | ||
+ | Außerdem hätten wir gern noch einen Absatz 3 eingefügt, der die Rechte von Einsichtnehmenden auch in der Ordnung noch einmal dezidiert aufzählt. Zum einen wäre das aus unserer Sicht das Recht Kopien und Notizen anzufertigen, | ||
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/12 17:57 von s9989499