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allgemein:lust:lust:beratung:anamnesebogen

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 Antwort: Eine parallele rechtliche Beratung beim StuRa-Anwalt kann nicht schaden. Antwort: Eine parallele rechtliche Beratung beim StuRa-Anwalt kann nicht schaden.
  
 +==== Zwangsübertritt ====
 +
 +=== 7. Semester Geographie Bachelor ===
 +
 +An der Fakultät gibt es seit 2 Jahren eine neue Studien- und Prüfungsordnung, die einen Zwangsübertritt der älteren Studierenden zum nächsten Semester regelt. Die_der Studierende war sich dessen bewusst und hat zweimal (mit und ohne Zeugen) im Prüfungsamt nachgefragt, ob ihr_ihm spezielle Prüfungsleistungen anerkannt werden. Darauf hat er vom Prüfungsamt gesagt bekommen, dass dies möglich sei. In diesem Wissen wurde dann der weitere Studienverlauf mit einem zusätzlichen Praktikum geplant. In den Übergangsregelungen hat sich das damalige Versprechen jedoch nicht widergespiegelt und besagte Prüfungsleistungen sind in Modulen, die kein Äquivalent in der neuen Ordnung haben. Daher ist nicht klar, ob diese tatsächlich angerechnet werden. Ein weiteres Problem ist, dass sich die Gesamtnote durch Verschiebung in den Leistungspunkten verschlechtern kann. \\  
 +
 +Frage: Ist der Zwangsübertritt zu verhindern? \\
 +Antwort: Nein, dieser ist in der neuen Prüfungsordnung geregelt und damit bindend. \\
 +Frage: Wie kann es sein, dass ich nach dem Zwangsübertritt weniger LP oder eine schlechtere Note habe? \\
 +Antwort: Das darf nicht sein. Es besteht Vertrauensschutz für die Studierenden und daher darf durch den Zwangsübertritt und die Übergangsregelung nicht weniger LP oder eine schlechtere Note zu Buche stehen. \\
 +Frage: Was sind die nächsten Schritte? \\
 +Antwort: Eine Kontaktaufnahme zu FSR und PA-Vorsitzende_r ist vielleicht sinnvoll, um auf das Problem aufmerksam zu machen und vielleicht noch eine Lösung zu finden. Falls das nicht möglich ist einen Antrag auf Anrechnung stellen und bei entsprechender Ablehnung Widerspruch einlegen. \\
 +Frage: Ist der Rechtsweg eine Möglichkeit? \\
 +Antwort: Ja, bereits parallel sollte man sich von einer_einem Anwält_in beraten lassen. Es wurde auf die Rechtsberatung des StuRa verwiesen. Nach einer Ablehnung des Widerspruchs kann geklagt werden und nach Meinung der_des Beratenden stehen die Chancen vor Gericht gut. Hierzu ist allerdings unbedingt ein_e Anwält_in zu befragen.
 +
 +==== Prüfungsunfähigkeit ====
 +
 +=== generelle Frage studentischer Vertreter_innen Prüfungsausschuss ===
 +
 +Frage (Zitat Mail): Für uns Studierende wird beim Rücktritt von Prüfungen ein
 +ärztliches Attest verlangt, bei der von Seiten des Arztes eine
 +Glaubbarmachung der Prüfungsfähigkeit verlangt wird. 
 +
 +Wir haben uns als FSR nun an Zuständige des Prüfungsausschusses gewandt
 +und darauf hingewiesen, dass wir die Auskunftsabfrage über Symptome bis
 +hin zur optionalen Benennung der Krankheit als problematisch empfinden.
 +Das Wissen um die Rechtmäßigkeit des Attestes ist nun auf beiden Seiten
 +nicht ganz sicher, wie sich herausstellt. Die Zuständigen handeln hier
 +in dem Glauben, diese Daten im Rahmen einer Rechtsprechung erheben zu
 +müssen.
 +
 +Euren Bekanntmachungen konnten wir entnehmen, dass nur etwa die Hälfte
 +der Institute an der TU derlei Auskunft verlangen. (Auffindbar hier:
 +https://www.stura.tu-dresden.de/pr%C3%BCfungsunf%C3%A4higkeit_im_krankheitsfall#
 +)
 +
 +Für die weitere Debatte mit unseren Prüfungsausschuss benötigen wir
 +Auskunft darüber, welche Studiengänge auf eine Glaubbarmachung der
 +Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt verzichten, und wie sie diese
 +begründen.
 +
 +Soweit ihr uns hier mit einer eingehenden Stellungnahme behilflich sein
 +könnt, bin ich sehr dankbar. \\
 +
 +Antwort (Zitat Mail): Die Rechtmäßigkeit bzw. eher
 +Notwendigkeit des Krankheitsformulars mit der Angabe von Symptomen, wie
 +es bei euch vorliegt, ist nicht nur an eurer Fakultät unklar, sondern
 +das gilt im Allgemeinen. Es gibt einige Urteile des
 +Bundesverwaltungsgerichts dazu. Aus meiner Sicht das Einschlägigste ist
 +von 1996 und ich habe es euch mal angehängt. Trotz dieser einzelnen
 +Urteile gibt es jedoch keine einheitliche Anforderung an einen Nachweis
 +mit dem der Prüfling die Prüfungsunfähigkeit glaubhaft machen kann.
 +Daher bleibt es den Hochschulen und damit eurem Prüfungsausschuss
 +weiterhin selbst überlassen wie ihr das ausgestalltet.
 +
 +Welche Fakultäten welche Regelungen anwenden findet ihr unter
 +https://wiki.stura.tu-dresden.de/doku.php?id=allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:ruecktrittsfristen:krankheitsfall
 +und als Argumentationshilfe könnt ihr die Pressemitteilung des StuRa vom
 +23.02.2018 nutzen. Da sind aus meiner Sicht alle wesentlichen Argumente
 +aufgeführt.
 +
 +Ein letzter Punkt dazu ist, dass ein solches Krankheitsformular in das
 +Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung der Studierenden
 +eingreift. Dabei ist dann die Frage, ob ein solcher Eingriff
 +gerechtfertigt ist. Zu dieser Frage existiert jedoch bisher noch kein
 +Rechtsurteil und daher kann man auch darüber argumentieren. Eine solche
 +Diskussion ist im Rechtsgutachten des Bundestages (Punkt 4) dargelegt.
 +
 +=== Ende Diplom Elektrotechnik ===
 +
 +Die_der Studierende wurde während der Bearbeitungsphase der Diplomarbeit krank geschrieben und wollte mit dieser Begründung zurücktreten. Die Krankschreibung erfolgte in der Notaufnahme ohne stationäre Behandlung. Unter diesen Umständen konnte das angehängte Formular mit Beschreibung der Symptome nicht bearbeitet werden. Die Frage, ob ein Arzt nachträglich die Symptome einträgt ist daher auch fraglich.
 +
 +Frage: Wie soll der Prüfungsausschuss die Prüfungsunfähigkeit besser beurteilen können als ein_e Ärzt_in? \\
 +Antwort: Generell entscheidet nach einem Urteil von 1996 immer der Prüfungsausschuss über die Prüfungsunfähigkeit, nicht der Arzt oder die Ärztin. Die Argumentation ist, dass ein Prüfungsausschuss sich mit den Gegebenheiten der Prüfung auskennt und genauer beurteilen kann, ob die Krankheit eine Beeinträchtigung bei der Prüfung darstellt. \\
 +Frage: Umgeht die Angabe von Symptomen nicht die ärztliche Schweigepflicht? \\
 +Antwort: Nein, denn rechtlich verhält es sich so, dass du den_die Ärzt_in von der Schweigepflicht befreist. Tust du dies allerdings nicht, kannst du deine Prüfungsunfähigkeit nicht beweisen und der Rücktritt wird aller Voraussicht nicht anerkannt. \\
 +Frage: Wie kann das Zusatzformular und die verpflichtende Angabe von Symptomen rechtmäßig sein? \\
 +Antwort: Die Anforderungen an ein solches Formular bzw. an die Art der_des Studierenden die Prüfungsunfähigkeit zu beweisen sind nicht klar geregelt, da es keine genauen Urteile dazu gibt. Somit kann jede Fakultät in ihrem Prüfungsausschuss darüber entscheiden wie es gehandhabt wird. Damit ist aber auch nicht wirklich klar, ob die verpflichtende Angabe von Symptomen rechtmäßig ist. Argumentiert wird es mit der Chancengleichheit, allerdings ist auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Verletzung der informationellen Selbstbestimmung, die dagegen sprechen könnte, nicht geklärt. \\
 +Frage: Warum reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht wie bei Arbeitnehmer_innen? \\
 +Antwort: Prüfungsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit sind rechtlich verschiedene Dinge. An der Hochschule entscheidet wie beschrieben der Prüfungsausschuss und nicht die_der Ärzt_in. \\
 +Frage: Was sind meine weiteren Möglichkeiten? \\
 +Antwort: Wir empfehlen dir deine_n Hausärzt_in aufzusuchen und zu fragen, ob die Symptome nachträglich bescheinigt werden können. Falls das nicht geht kannst du entweder mit dem Fehlversuch leben oder den Rechtsweg einleiten und gegen das Formular mit Symptompflicht klagen. Wie gesagt ist nicht klar, ob es rechtmäßig ist und es gibt die beschriebenen Argumentationen dafür und dagegen. Die Chancen vor Gericht können wir daher sehr schlecht bis gar nicht abschätzen und für diesen Schritt musst du eine_n Anwält_in einschalten. \\
  
 ==== Sonstige ==== ==== Sonstige ====
allgemein/lust/lust/beratung/anamnesebogen.1551096579.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:55 (Externe Bearbeitung)