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allgemein:lust:lust:gleichstellung:nachteilsausgleich

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allgemein:lust:lust:gleichstellung:nachteilsausgleich [2018/08/23 12:52] paul.senfallgemein:lust:lust:gleichstellung:nachteilsausgleich [2021/01/30 13:57] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-__Rechtliche Grundlage__+===== Rechtliche Grundlage ===== 
 + 
 +==== Allgemein ====
  
 Das Recht auf einen angemessenen Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende ergibt sich bereits aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Sozialstaatsprinzip und dem Benachteilungsverbot für behinderte Menschen im Grundgesetz (Artikel 3 und 20). \\ Das Recht auf einen angemessenen Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende ergibt sich bereits aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Sozialstaatsprinzip und dem Benachteilungsverbot für behinderte Menschen im Grundgesetz (Artikel 3 und 20). \\
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 Außerdem sollte es keinen Ausgleich bei der Bewertung einer Prüfungsleistung geben, da diese das Niveau des Prüflings und somit Jobeignung feststellen soll. Das heißt insbesondere, dass der Antrag immer vor dem Ablegen der Prüfungsleistung gestellt werden muss. Außerdem sollte es keinen Ausgleich bei der Bewertung einer Prüfungsleistung geben, da diese das Niveau des Prüflings und somit Jobeignung feststellen soll. Das heißt insbesondere, dass der Antrag immer vor dem Ablegen der Prüfungsleistung gestellt werden muss.
  
-__Urteile__+==== Urteile ====
  
 Besonders repräsentativ sind die Urteile des [[https://wiki.stura.tu-dresden.de/lib/exe/fetch.php?media=allgemein:lust:lust:gleichstellung:bverwg-30081977_markiert.pdf|Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.1977]] und vom [[https://wiki.stura.tu-dresden.de/lib/exe/fetch.php?media=allgemein:lust:lust:gleichstellung:vgh_hessen_03.01.2006_-_8_tg_3292_05_markiert.pdf| Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 03.01.2006]]. Besonders repräsentativ sind die Urteile des [[https://wiki.stura.tu-dresden.de/lib/exe/fetch.php?media=allgemein:lust:lust:gleichstellung:bverwg-30081977_markiert.pdf|Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.1977]] und vom [[https://wiki.stura.tu-dresden.de/lib/exe/fetch.php?media=allgemein:lust:lust:gleichstellung:vgh_hessen_03.01.2006_-_8_tg_3292_05_markiert.pdf| Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 03.01.2006]].
 Hier sind die relevanten Gründe für den Urteilsspruch markiert. Hier sind die relevanten Gründe für den Urteilsspruch markiert.
  
-__TU Dresden__+===== Umsetzung an der TU Dresden =====
  
 Der Passus in der Musterprüfungsordnung der TUD, die den Nachteilsausgleich regelt lautet:  Der Passus in der Musterprüfungsordnung der TUD, die den Nachteilsausgleich regelt lautet: 
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 Diese Formulierung treffen so gut wie alle Studiengänge in ihren Prüfungsordnungen. Diese Formulierung treffen so gut wie alle Studiengänge in ihren Prüfungsordnungen.
  
-__Prüfungsordnungen__+==== theoretisch in Prüfungsordnungen ====
  
 ^ Bereich          ^Abschluss           ^ Fakultät              ^ Studiengang         ^ Nachteilsausgleich    ^ ^ Bereich          ^Abschluss           ^ Fakultät              ^ Studiengang         ^ Nachteilsausgleich    ^
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 ^| | Master| Lehramt| Gymnasium\\ Berufsbildende Schulen| Ja\\ Ja| ^| | Master| Lehramt| Gymnasium\\ Berufsbildende Schulen| Ja\\ Ja|
  
-__Praxis__+==== in der Praxis bei Anträgen ====
  
 ^ Bereich       ^ Fakultät          ^ Anzahl und Bewilligung                   ^ Arten ^ ^ Bereich       ^ Fakultät          ^ Anzahl und Bewilligung                   ^ Arten ^
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 ^ Lehramt| Lehramt| 1-3 Fälle pro Semester in der Regel positiv| Schreibzeitverlängerung, Änderung der Art der Prüfungsleistung (Wechsel von schriftlicher zu mündlicher PL o.ä.) | ^ Lehramt| Lehramt| 1-3 Fälle pro Semester in der Regel positiv| Schreibzeitverlängerung, Änderung der Art der Prüfungsleistung (Wechsel von schriftlicher zu mündlicher PL o.ä.) |
  
-__Fazit__+===== Fazit =====
  
 Zumindest die Umsetzung von Nachteilsausgleichsregelungen in den Prüfungsordnungen gelingt an der TU sehr gut. Ausgleiche für chronisch kranke und behinderte Studierende sind in jeder Studienordnung verankert, während sie für Studierende mit Kind nur an einigen Stellen fehlen. \\ Zumindest die Umsetzung von Nachteilsausgleichsregelungen in den Prüfungsordnungen gelingt an der TU sehr gut. Ausgleiche für chronisch kranke und behinderte Studierende sind in jeder Studienordnung verankert, während sie für Studierende mit Kind nur an einigen Stellen fehlen. \\
 Auch die Einstellung zu diesem Thema ist an den einzelnen Fakultäten lobenswert, was man an der Zahl der bewilligten Anträge erkennen kann. \\ Auch die Einstellung zu diesem Thema ist an den einzelnen Fakultäten lobenswert, was man an der Zahl der bewilligten Anträge erkennen kann. \\
-Gemäß des Aktionsplans der TU Dresden sind ca 14% der Studierenden gesundheitlich beeinträchtigt und die Hälfte gibt andass sich diese Beeinträchtigung studienerschwerend auswirkt. Das bedeutet noch nicht sofort, dass diese Studierenden Recht auf einen Nachteilsausgleich habenAllerdings zeigt es doch sehr deutlich, dass bei ungefähr 50 Anträgen pro Semester auf sehr grob geschätzte 2000 Antragsberechtigte eine riesige Lücke klafft, die es zu schließen gilt. \\ +Bei der Zahl der Anträge waren wir anfangs skeptischwenn man jedoch bedenkt, dass die meisten nur am Anfang ihres Studiums einen Antrag stellen, der für die gesamte Dauer des Studiums gültig ist relativiert sich die AnzahlAußerdem werden seitens der Uni deutlich weniger Studierende geschätztdie Behinderungen haben, die eines prüfungsrelevanten Nachteilsausgleich bedürfen. \\ 
-Dieses Problem ist bekannt und wird im Aktionsplan Inklusion, wenn auch nicht in dieser Deutlichkeit, thematisiert. Besonders Maßnahmen 18,19 und 22 beziehen sich auf den Nachteilsausgleich. So wie weitere Maßnahmen bzgl. Verbesserung des Beratungsangebots, die sich definitiv auch positiv auf die Zahl der Anträge auswirken würden. Die meisten dieser Maßnahmen sollen bis Ende 2018 umgesetzt sein. Danach ist eine erneute Evaluation sinnvoll.+Daher ist davon auszugehen, dass nahezu alle Berechtigten für Nachteilsausgleiche auch einen solchen beantragen. 
 +Im [[https://wiki.stura.tu-dresden.de/lib/exe/fetch.php?media=allgemein:lust:lust:gleichstellung:aktionsplan_tu_dresden_2017_markiert.pdf|Aktionsplan Inklusion]] wird es auch thematisiert. Besonders Maßnahmen 18,19 und 22 beziehen sich auf den Nachteilsausgleich. So wie weitere Maßnahmen bzgl. Verbesserung des Beratungsangebots, die sich noch positiv auf die Zahl der Anträge auswirken könnten. Die meisten dieser Maßnahmen sollen bis Ende 2018 umgesetzt sein. 
  
  
  
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