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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung

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-====== Rahmenstudiendokumente ======+====== Rahmenprüfungsordnung ======
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 Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, sondern die des [[https://www.stura.tu-dresden.de/referat_lehre_und_studium|Referates Lehre und Studium]] und insbesondere der [[https://wiki.stura.tu-dresden.de/doku.php?id=allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:moduldeckelung&do=revisions|Autoren dieser Seite]] wieder. Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, sondern die des [[https://www.stura.tu-dresden.de/referat_lehre_und_studium|Referates Lehre und Studium]] und insbesondere der [[https://wiki.stura.tu-dresden.de/doku.php?id=allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:moduldeckelung&do=revisions|Autoren dieser Seite]] wieder.
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 === Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? === === Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? ===
  
-Unter anderem auf diese gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten. +Unter anderem auf diese {{ :allgemein:lust:lust:änderungsanträge_final.pdf |gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge}} gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten. 
  
 === Kann die Ordnung wieder geändert werden? === === Kann die Ordnung wieder geändert werden? ===
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 //**§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren** \\ \\ //**§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren** \\ \\
-(1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer+(1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer \\
  
-  - in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und +1. in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und \\ 
-  die geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen hat und +2. die geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen hat und \\ 
-  eine datenverarbeitungstechnisch erfasste Erklärung zu Absatz 4 Nummer 3 abgegeben hat. \\ \\+3. eine datenverarbeitungstechnisch erfasste Erklärung zu Absatz 4 Nummer 3 abgegeben hat. \\ \\
  
 (2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. \\ \\ (2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. \\ \\
-(3) Die Zulassung erfolgt +(3) Die Zulassung erfolgt \\
  
-  - zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung,  +1. zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung, \\ 
-  zur Abschlussarbeit durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden aufgrund des Antrags der bzw. des Studierenden auf Ausgabe des Themas oder, im Falle von § 26 Absatz 3 Satz 5, zusammen mit der Ausgabe des Themas und  +2. zur Abschlussarbeit durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden aufgrund des Antrags der bzw. des Studierenden auf Ausgabe des Themas oder, im Falle von § 26 Absatz 3 Satz 5, zusammen mit der Ausgabe des Themas und \\ 
-  zum Kolloquium durch das zuständige Prüfungsamt aufgrund der Bewertung der Abschlussarbeit mit einer Note von mindestens "ausreichend" (4,0), sofern die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Kolloquium umfasst. \\ \\+3. zum Kolloquium durch das zuständige Prüfungsamt aufgrund der Bewertung der Abschlussarbeit mit einer Note von mindestens "ausreichend" (4,0), sofern die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Kolloquium umfasst. \\ \\
  
-(4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn +(4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn \\
  
-  - die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder  +1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder \\ 
-  die Unterlagen unvollständig sind oder  +2. die Unterlagen unvollständig sind oder \\ 
-  die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat. \\ \\+3. die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat. \\ \\
  
 (5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.//  (5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.// 
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 //**§5 Prüfungsleistungen** \\ \\ //**§5 Prüfungsleistungen** \\ \\
  
-(1) Prüfungsleistungen sind+(1) Prüfungsleistungen sind \\
  
-  - Klausurarbeiten (§ 6), +1. Klausurarbeiten (§ 6), \\ 
-  Hausarbeiten (§ 7), +2. Hausarbeiten (§ 7), \\ 
-  Mündliche Prüfungsleistungen (§ 8), +3. Mündliche Prüfungsleistungen (§ 8), \\ 
-  Komplexe Leistungen (§ 9), +4. Komplexe Leistungen (§ 9), \\ 
-  Portfolios (§ 10), +5. Portfolios (§ 10), \\ 
-  Wissenschaftlich-praktische Leistungen (§ 11) und +6. Wissenschaftlich-praktische Leistungen (§ 11) und \\ 
-  Sprachprüfungen (§ 12). \\ \\+7. Sprachprüfungen (§ 12). \\ 
  
 Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung geregelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, soll die bzw. der Studierende vom Qualifikationsziel des Moduls umfasste Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. \\ \\ Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung geregelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, soll die bzw. der Studierende vom Qualifikationsziel des Moduls umfasste Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. \\ \\
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 In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, wie diese ablaufen und was damit konzeptionell abgeprüft werden soll. Das ist unkritisch, aber dennoch lohnt es sich immer mal wieder auf diese Beschreibungen zu schauen und zu evaluieren, ob dies auch in allen Prüfungen eingehalten wird. \\ In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, wie diese ablaufen und was damit konzeptionell abgeprüft werden soll. Das ist unkritisch, aber dennoch lohnt es sich immer mal wieder auf diese Beschreibungen zu schauen und zu evaluieren, ob dies auch in allen Prüfungen eingehalten wird. \\
 Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, dass sich Studierende eine möglichst lange Zeit während der Prüfung wirklich konzentrieren können, wurde diese Zeit an der Stelle verkürzt. \\ Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, dass sich Studierende eine möglichst lange Zeit während der Prüfung wirklich konzentrieren können, wurde diese Zeit an der Stelle verkürzt. \\
-Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, der einige studentische Forderung enthält, die nicht direkt in der Ordnung verankert werden konnten. So z.B. auch die Anonymisierung von Klausuren. Es geht darum, dass die Kennzeichnung auf den Klausuren anonym ist und kein Rückschluss auf den*die Prüfling möglich ist. So wollten wir die Bewertung als möglichst objektiv sichern und Studierende vor Willkür oder unbewusster Voreingenommenheit schützen. Mit dem Begleitbeschluss wurde der Prorektor Bildung verpflichtet ein Konzept für die Umsetzung auszuarbeiten. Auf dieses warten wir unter anderem aufgrund der Pandemie leider bis heute. Hier gilt es weiter Druck zu machen, das Konzept kritisch zu begleiten und letztendlich in den Fakultäten konsequent umzusetzen. \\ </color> +Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene [[https://tu-dresden.de/tu-dresden/organisation/ressourcen/dateien/gremienbetreuung/Protokoll-oeffentlicher-Teil-6-Sitzung-Senat-am-10-06-2020.pdf?lang=de|Begleitbeschluss (Seite 11 und 12 unter Top I.6]], der einige studentische Forderung enthält, die nicht direkt in der Ordnung verankert werden konnten. So z.B. auch die Anonymisierung von Klausuren. Es geht darum, dass die Kennzeichnung auf den Klausuren anonym ist und kein Rückschluss auf den*die Prüfling möglich ist. So wollten wir die Bewertung als möglichst objektiv sichern und Studierende vor Willkür oder unbewusster Voreingenommenheit schützen. Mit dem Begleitbeschluss wurde der Prorektor Bildung verpflichtet ein Konzept für die Umsetzung auszuarbeiten. Auf dieses warten wir unter anderem aufgrund der Pandemie leider bis heute. Hier gilt es weiter Druck zu machen, das Konzept kritisch zu begleiten und letztendlich in den Fakultäten konsequent umzusetzen. \\ </color> 
  
 //**§7 Hausarbeiten** \\ \\ //**§7 Hausarbeiten** \\ \\
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 Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben. \\ </color> Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben. \\ </color>
  
-//**§ 27 Zeugnis und Urkunde** \\ +//**§ 27 Zeugnis und Urkunde** \\ \\ 
 (1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis und eine Beilage zum Zeugnis. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass der bzw. dem Studierenden ein zusätzliches Beiblatt zum Zeugnis ausgegeben wird. Ist im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen eine Gliederung in Abschnitte vorgesehen, erhält die bzw. der Studierende über den ersten Abschnitt unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der letzten von diesem Abschnitt umfassten Modulprüfung ein Zwischenzeugnis. \\ \\ (1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis und eine Beilage zum Zeugnis. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass der bzw. dem Studierenden ein zusätzliches Beiblatt zum Zeugnis ausgegeben wird. Ist im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen eine Gliederung in Abschnitte vorgesehen, erhält die bzw. der Studierende über den ersten Abschnitt unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der letzten von diesem Abschnitt umfassten Modulprüfung ein Zwischenzeugnis. \\ \\
 (2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen und gegebenenfalls deren Anrechnungskennzeichen, das Thema der Abschlussarbeit, deren Endnote nach § 15 Absatz 6 Satz 3 und 4, die Prüferinnen und Prüfer der Abschlussarbeit, die Gesamtnote nach § 15 Absatz 6 Satz 2 sowie die Leistungspunkte aufzunehmen. Die Bewertungen und gegebenenfalls Anrechnungskennzeichen der einzelnen Prüfungsleistungen, der Abschlussarbeit und gegebenenfalls des Kolloquiums werden auf der Beilage zum Zeugnis ausgewiesen. Das Zwischenzeugnis enthält die Modulbewertungen der von diesem Abschnitt umfassten Modulprüfungen sowie die entsprechenden Leistungspunkte und gegebenenfalls Anrechnungskennzeichen. \\ \\ (2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen und gegebenenfalls deren Anrechnungskennzeichen, das Thema der Abschlussarbeit, deren Endnote nach § 15 Absatz 6 Satz 3 und 4, die Prüferinnen und Prüfer der Abschlussarbeit, die Gesamtnote nach § 15 Absatz 6 Satz 2 sowie die Leistungspunkte aufzunehmen. Die Bewertungen und gegebenenfalls Anrechnungskennzeichen der einzelnen Prüfungsleistungen, der Abschlussarbeit und gegebenenfalls des Kolloquiums werden auf der Beilage zum Zeugnis ausgewiesen. Das Zwischenzeugnis enthält die Modulbewertungen der von diesem Abschnitt umfassten Modulprüfungen sowie die entsprechenden Leistungspunkte und gegebenenfalls Anrechnungskennzeichen. \\ \\
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