allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung
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Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, | Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, | ||
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=== Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? | === Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung? | ||
- | Unter anderem auf diese gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten. | + | Unter anderem auf diese {{ : |
=== Kann die Ordnung wieder geändert werden? === | === Kann die Ordnung wieder geändert werden? === | ||
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//**§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren** \\ \\ | //**§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren** \\ \\ | ||
- | (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer | + | (1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer \\ |
- | - in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und | + | 1. in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und \\ |
- | | + | 2. die geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen hat und \\ |
- | | + | 3. eine datenverarbeitungstechnisch erfasste Erklärung zu Absatz 4 Nummer 3 abgegeben hat. \\ \\ |
(2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. \\ \\ | (2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. \\ \\ | ||
- | (3) Die Zulassung erfolgt | + | (3) Die Zulassung erfolgt |
- | - zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung, | + | 1. zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung, |
- | | + | 2. zur Abschlussarbeit durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden aufgrund des Antrags der bzw. des Studierenden auf Ausgabe des Themas oder, im Falle von § 26 Absatz 3 Satz 5, zusammen mit der Ausgabe des Themas und \\ |
- | | + | 3. zum Kolloquium durch das zuständige Prüfungsamt aufgrund der Bewertung der Abschlussarbeit mit einer Note von mindestens " |
- | (4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn | + | (4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn \\ |
- | - die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder | + | 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder \\ |
- | | + | 2. die Unterlagen unvollständig sind oder \\ |
- | | + | 3. die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat. \\ \\ |
(5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.// | (5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.// | ||
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//**§5 Prüfungsleistungen** \\ \\ | //**§5 Prüfungsleistungen** \\ \\ | ||
- | (1) Prüfungsleistungen sind | + | (1) Prüfungsleistungen sind \\ |
- | - Klausurarbeiten (§ 6), | + | 1. Klausurarbeiten (§ 6), \\ |
- | | + | 2. Hausarbeiten (§ 7), \\ |
- | | + | 3. Mündliche Prüfungsleistungen (§ 8), \\ |
- | | + | 4. Komplexe Leistungen (§ 9), \\ |
- | | + | 5. Portfolios (§ 10), \\ |
- | | + | 6. Wissenschaftlich-praktische Leistungen (§ 11) und \\ |
- | | + | 7. Sprachprüfungen (§ 12). \\ |
Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung geregelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, | Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung geregelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, | ||
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In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, | In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, | ||
Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, | Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, | ||
- | Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss, | + | Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene |
//**§7 Hausarbeiten** \\ \\ | //**§7 Hausarbeiten** \\ \\ | ||
Zeile 376: | Zeile 376: | ||
Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben. \\ </ | Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben. \\ </ | ||
- | //**§ 27 Zeugnis und Urkunde** \\ | + | //**§ 27 Zeugnis und Urkunde** |
(1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende unverzüglich, | (1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende unverzüglich, | ||
(2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen und gegebenenfalls deren Anrechnungskennzeichen, | (2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen und gegebenenfalls deren Anrechnungskennzeichen, |
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung.1641756870.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022/01/09 20:34 von s9989499