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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:berufsrelevanz

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 Kann aus dem Nichtbestehen einer einzelnen Prüfungsleistung geschlossen werden, dass der Student für den angestrebten Beruf nicht geeignet ist? Dies ist bei den wenigsten Modulen der Fall. Hintergrund dazu ist Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetz. Hierzu das [[https://tu-dresden.de/intern/studium_und_lehre/studiengangsangelegenheiten/doks/arbeitshilfen/kompensation.pdf| Dokument]] zum Thema Kompensation des Sachgebiets 8.4: Kann aus dem Nichtbestehen einer einzelnen Prüfungsleistung geschlossen werden, dass der Student für den angestrebten Beruf nicht geeignet ist? Dies ist bei den wenigsten Modulen der Fall. Hintergrund dazu ist Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetz. Hierzu das [[https://tu-dresden.de/intern/studium_und_lehre/studiengangsangelegenheiten/doks/arbeitshilfen/kompensation.pdf| Dokument]] zum Thema Kompensation des Sachgebiets 8.4:
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-Die stets ungenannte rechtliche Grundlage der Kompensationsmöglichkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit. Da von einer einzelnen studienbegleitenden Prüfungsleistung als Bestandteil eines Moduls im allgemeinen nicht auf die Gesamteignung des Studenten im Hinblick auf den angestrebten Abschluss geschlossen werden kann (Niehues, Prüfungsrecht Rn. 552), darf bei Nichtbestehen einer solchen Prüfungsleistung auch nicht der Abschluss und damit der Zugang zum angestrebten Beruf verweigert werden. Ausnahmen bestehen nur bei besonders berufsrelevanten Prüfungsleistungen. "Als Maßstab gilt, dass einzelne schlechte Leistungen nur dann ohne Ausgleichsmöglichkeit den Ausschlag geben dürfen, wenn sie die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfung das Ziel der Prüfling, insbesondere die Qualifikation für einen bestimmten Beruf, nicht erreicht, weil er dafür offensichtlich ungeeignet ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Prüfungsfach für die berufsspezifische Befähigung eine wichtige - nahezu unverzichtbare - Bedeutung hat..."(a.a.O., Rn. 548). Ebenso muss nach der Rechtssprechung eine bestehensrelevante Prüfungsleistung "eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung gewährleisten, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht sei" (VGH Mannheim, Urteil vom 16. Mai 200, Az 9 S 2537/99) [[http://www.eear.eu/kmk-hochschulrecht/index.php?op=download&id=21813.pdf|Veröffentlichung der KMK bezugnehmend auf dieses Urteil]].+Die stets ungenannte rechtliche Grundlage der Kompensationsmöglichkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit. Da von einer einzelnen studienbegleitenden Prüfungsleistung als Bestandteil eines Moduls im allgemeinen nicht auf die Gesamteignung des Studenten im Hinblick auf den angestrebten Abschluss geschlossen werden kann (Niehues, Prüfungsrecht Rn. 552), darf bei Nichtbestehen einer solchen Prüfungsleistung auch nicht der Abschluss und damit der Zugang zum angestrebten Beruf verweigert werden. Ausnahmen bestehen nur bei besonders berufsrelevanten Prüfungsleistungen. "Als Maßstab gilt, dass einzelne schlechte Leistungen nur dann ohne Ausgleichsmöglichkeit den Ausschlag geben dürfen, wenn sie die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfung das Ziel der Prüfling, insbesondere die Qualifikation für einen bestimmten Beruf, nicht erreicht, weil er dafür offensichtlich ungeeignet ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Prüfungsfach für die berufsspezifische Befähigung eine wichtige - nahezu unverzichtbare - Bedeutung hat..."(a.a.O., Rn. 548). Ebenso muss nach der Rechtssprechung eine bestehensrelevante Prüfungsleistung "eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung gewährleisten, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht sei" (VGH Mannheim, Urteil vom 16. Mai 2000, Az 9 S 2537/99).
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 +[[http://www.eear.eu/kmk-hochschulrecht/index.php?op=download&id=21813.pdf|Veröffentlichung der KMK bezugnehmend auf das Urteil des VGH Mannheim vom 16. Mai 2000]]
allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung/berufsrelevanz.1496416476.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:55 (Externe Bearbeitung)