allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:ruecktrittsfristen
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- | ===== Rücktritt von Prüfungsleistungen (§§4, 13)===== | + | ===== Abmeldung/Rücktritt von Prüfungsleistungen (§§4, 13) ===== |
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Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, | Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, | ||
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- | Das Thema Rücktrittsfristen wird an allen Fakultäten der TU Dresden unterschiedlich gehandhabt, zuweilen sogar fakultätsintern verschieden. Im Zuge der durch Prorektor Krauthäuser angestrebten Einführung von [[allgemein: | + | Das Thema Rücktrittsfristen wird an allen Fakultäten der TU Dresden unterschiedlich gehandhabt, zuweilen sogar fakultätsintern verschieden. Im Zuge der durch Prorektor Krauthäuser angestrebten Einführung von [[allgemein: |
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+ | ===== Präsentation mit aktuellen Zahlen ===== | ||
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===== Optionen für §4 (Abmeldung bzw. Rücktritt ohne Grund) ===== | ===== Optionen für §4 (Abmeldung bzw. Rücktritt ohne Grund) ===== | ||
- | Für die Vereinheitlichung von dm beiden Paragrafen zur Abmeldung von Prüfungsleistungen gibt es grundsätzlich drei Optionen, welche sich in Umfang, Einfachheit und aus der Studierendenperspektive deutlich unterscheiden. | + | //Vergleich mit dem [[allgemein: |
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+ | Für die Vereinheitlichung von dm beiden Paragrafen zur Abmeldung von Prüfungsleistungen gibt es grundsätzlich drei Optionen, welche sich in Umfang, Einfachheit und aus der Studierendenperspektive deutlich unterscheiden. | ||
==== A Generelle Abmeldungsoption ==== | ==== A Generelle Abmeldungsoption ==== | ||
+ | Denkbar wäre die Festschreibung einer einheitlichen Frist für alle Studiengänge für alle Prüfungsleistungen. Dieses Verfahren ist bspw. bekannt aus den Studiengängen Physik, Hydrowissenschaften oder (Landschafts-)Architektur. Vorteil wäre insbesondere die Einfachheit und Einheitlichkeit des Abmeldeverfahrens. Die Einigung auf eine einheitliche Frist könnte sich jedoch schwierig gestalten. Eine kürzere Frist an dieser Stelle würde jedoch definitiv einen Rückgang an falschen Krankschreibungen bewirken. Denkbar wären bspw. 3 Kalendertage als Abmeldefrist, | ||
==== B Abmeldungsoption nach Prüfungsleistung ==== | ==== B Abmeldungsoption nach Prüfungsleistung ==== | ||
- | * Klausurarbeiten | + | Um den Missstand |
- | Das Referat hält eine Rücktrittsfrist von drei Werktagen für sinnvoll. | + | |
- | * Seminararbeiten und andere schriftliche Arbeiten | + | |
- | Zur Debatte steht der Vorschlag, von der Prüfungsleistung zurücktreten | + | |
- | * Projektarbeiten | + | |
- | Zur Debatte steht der Vorschlag, | + | |
- | * mündliche Prüfungsleistungen | + | |
- | Das Referat hält eine Rücktrittsfrist von drei Werktagen für sinnvoll. | + | |
- | * Referate | + | |
- | Zur Debatte steht der Vorschlag, von der Prüfungsleistung zurücktreten zu können, sobald 1/3 der Bearbeitungszeit verstrichen ist. Kritik daran s.u. | + | |
- | * sonstige Prüfungsleistungen | + | |
- | ==== C Verweis auf den Prüfungsausschuss ==== | + | ^ Prüfungsleistung ^ Abmeldungsfrist ^ |
+ | | §6 Klausurarbeit | Das Referat hält eine Abmeldefrist von 3 Kalendertagen für sinnvoll.| | ||
+ | | §9 mündliche Prüfungsleistungen | –# | ||
+ | | §7 Seminararbeiten und andere schriftliche Arbeiten | Zur Debatte steht der Vorschlag, von der Prüfungsleistung zurücktreten zu können, sobald 1/3 der Bearbeitungszeit verstrichen ist. Kritik daran s.u. | | ||
+ | | §8 Projektarbeiten | –# | ||
+ | | §10 Referate | –# | ||
+ | | §11 sonstige Prüfungsleistungen | | | ||
- | ==== Diskussionspunkte | + | === Diskussionspunkte === |
- | + | == Wann beginnt der Bearbeitungszeitraum einer Seminararbeit? | |
- | * Wann beginnt der Bearbeitungszeitraum einer Seminararbeit? | + | |
Es ist schwierig zu bestimmen, wann genau der Bearbeitungszeitraume einer Seminararbeit oder anderer schriftlicher Arbeiten beginnt. In einigen Fällen ist es natürlich klar geregelt: Themenbekanntgabe = Beginn der Bearbeitungszeit. Vorallem jedoch bei Praktika oder einfachen Seminararbeiten ist dies schwierig zu definieren: | Es ist schwierig zu bestimmen, wann genau der Bearbeitungszeitraume einer Seminararbeit oder anderer schriftlicher Arbeiten beginnt. In einigen Fällen ist es natürlich klar geregelt: Themenbekanntgabe = Beginn der Bearbeitungszeit. Vorallem jedoch bei Praktika oder einfachen Seminararbeiten ist dies schwierig zu definieren: | ||
Beginnt der Bearbeitungszeitraum eines Praktikumsberichtes mit dem ersten Tag des Praktikums oder nach dem Ende des Praktikums oder erst mit Bekanntgabe des Abgabetermins des Praktikumsberichtes? | Beginnt der Bearbeitungszeitraum eines Praktikumsberichtes mit dem ersten Tag des Praktikums oder nach dem Ende des Praktikums oder erst mit Bekanntgabe des Abgabetermins des Praktikumsberichtes? | ||
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Solange nicht feststeht, wann genau der Bearbeitungszeitraum beginnt, kann auch nicht genau definiert werden, wann 1/3 von selbigem verstrichen ist. | Solange nicht feststeht, wann genau der Bearbeitungszeitraum beginnt, kann auch nicht genau definiert werden, wann 1/3 von selbigem verstrichen ist. | ||
- | * Was bedeutet "drei Werktage vorher"? | + | == Unterscheidung nach Kompetenz statt strikt nach Prüfungsleistung == |
+ | Die Präsentation eines Referats erfordert die Anwesenheit eines Publikums bzw. bei der Arbeit im Team ist die Zuverlässigkeit von Team-Mitgliedern notwendig. Beides sind Beispiele für die nachteilige Auswirkung von sehr kurzen Abmeldesfristen, | ||
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+ | == Was bedeutet "drei Werktage vorher"? | ||
Bei einer Regelung, die besagt, dass der Rücktritt von einer Prüfungsleistung drei Werkage im Vorraus möglich ist, muss genau definiert werden, was dies bedeutet. Müssen zwischen dem Tag, an der der Rücktritt erklärt wird und dem Prüfungstag drei Werktage liegen oder zählt der Tag, an dem der Rücktritt erklärt wurde, zu den drei Werktagen dazu, sodass insgesamt nur zwei Werktage zwischen diesem Tag und dem Prüfungstag liegen. | Bei einer Regelung, die besagt, dass der Rücktritt von einer Prüfungsleistung drei Werkage im Vorraus möglich ist, muss genau definiert werden, was dies bedeutet. Müssen zwischen dem Tag, an der der Rücktritt erklärt wird und dem Prüfungstag drei Werktage liegen oder zählt der Tag, an dem der Rücktritt erklärt wurde, zu den drei Werktagen dazu, sodass insgesamt nur zwei Werktage zwischen diesem Tag und dem Prüfungstag liegen. | ||
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+ | ==== C Verweis auf den Prüfungsausschuss ==== | ||
+ | Von allen Optionen die schlechteste ist der generelle Verweis an den Prüfungsausschuss, | ||
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+ | **§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren**\\ | ||
+ | Für die Erbringung von Prüfungsleistungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. | ||
+ | Eine spätere Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen möglich. Form und Frist der | ||
+ | An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters | ||
+ | fakultätsüblich bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. | ||
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+ | Hier entsteht lediglich Wildwuchs, wie er bereits jetzt herrscht, sodass in vielen Studiengängen komplett unterschiedliche Regelungen herrschen und zudem eine erhöhte Arbeitslast für die Prüfungsausschüsse bestehen bleibt. | ||
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+ | ===== Optionen für §13 (Rücktritt mit Grund) ===== | ||
+ | //Vergleich mit dem [[allgemein: | ||
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+ | Krankheit, Pflege, besondere Härte, u.ä. |
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