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allgemein:lust:lust:recht:gesetze

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 ^Fakultät   ^Gesetz   ^Erläuterungen   ^ ^Fakultät   ^Gesetz   ^Erläuterungen   ^
 ^ Architektur | [[https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2420040204091933564|Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz]]| Name spricht für sich. | ^ Architektur | [[https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2420040204091933564|Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz]]| Name spricht für sich. |
-^ Verkehr | keine Gesetze | Für den Studiengang Verkehrswirtschaft gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze. Der Diplomtudiengang Verkehrsingenieurwesen ist eine Besonderheit einzelner Technischer Universitäten in Deutschland. Diese Hochschulen haben sich im Rahmen des [[https://de.wikipedia.org/wiki/TU9|Hochschulverbande TU9 German Institutes of Technology]] dazu verpflichtet, die Studienabschlüsse gegenseitig ohne Abstriche anzuerkennen. +^ Verkehr | keine Gesetze | Für den Studiengang Verkehrswirtschaft gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze. Der Diplomtudiengang Verkehrsingenieurwesen ist eine Besonderheit einzelner Technischer Universitäten in Deutschland. Diese Hochschulen haben sich im Rahmen des [[https://de.wikipedia.org/wiki/TU9|Hochschulverbande TU9 German Institutes of Technology]] dazu verpflichtet, die Studienabschlüsse gegenseitig ohne Abstriche anzuerkennen. Auch für den Masterstudiengang Bahnsystemingenieurswesen gibt es, abgesehen von Studien - und Prüfungsordnungen, keine spezifischen Richtlinien. |
-Auch für den Masterstudiengang Bahnsystemingenieurswesen gibt es, abgesehen von Studien - und Prüfungsordnungen, keine spezifischen Richtlinien. |+
 ^Umweltwissenschaften (Geowissenschaften) | keine Gesetze | Im Bereich der Geowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. | ^Umweltwissenschaften (Geowissenschaften) | keine Gesetze | Im Bereich der Geowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. |
 ^Umweltwissenschaften (Hydrowissenschaften) | keine Gesetze |Im Bereich der Hydrowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. | ^Umweltwissenschaften (Hydrowissenschaften) | keine Gesetze |Im Bereich der Hydrowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. |
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  ==== Bereich Medizin ====  ==== Bereich Medizin ====
- +^Gesetz  ^Erläuterungen  ^ 
-In den Mitgliedsländern der Europäischen Union muss die ärztliche Grundausbildung nach [[https://de.wikipedia.org/wiki/EU-Berufsanerkennungsrichtlinie|Richtlinie 2005/36/EG ]]des Europäischen Parlaments und des Rates mindestens sechs Jahre und 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität umfassen. +^[[https://de.wikipedia.org/wiki/EU-Berufsanerkennungsrichtlinie|Richtlinie 2005/36/EG ]] | In den Mitgliedsländern der Europäischen Union muss die ärztliche Grundausbildung mindestens sechs Jahre und 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität umfassen. | 
- +^[[http://www.gesetzte-im-internet.de/_appro_2002|Approbationsordnung für Ärzte]] | Regelt das Medizinstudium in Deutschland. Ergänzend dazu gibt es noch einige [[http://www.approbationsordnung.de/|Hinweise]]. | 
-In Deutschland ist das Medizinstudium durch die [[http://www.gesetzte-im-internet.de/_appro_2002|Approbationsordnung für Ärzte]] geregelt. Ergänzend dazu gibt es noch einige [[http://www.approbationsordnung.de/|Hinweise]]. +^[[https://tu-dresden.de/med/mf/studium/arbeitsschutz/index|Gesetze zum Arbeits - und Gesundheitsschutz]]. | sind zu beachten. | 
-Beachtet werden müssen zudem die [[https://tu-dresden.de/med/mf/studium/arbeitsschutz/index|Gesetze zum Arbeits - und Gesundheitsschutz]]. +[[https://tu-dresden.de/med/mf/ressourcen/dateien/studium/angebot/zm/zm-recht/ZAppO-1995.pdf|Approbationsordnung für Zahnmediziner]]. | Regelt das Zahnmedizinstudium in Deutschland. |
- +
-Für das Studium der Zahnmedizin gibt es eine eigene [[https://tu-dresden.de/med/mf/ressourcen/dateien/studium/angebot/zm/zm-recht/ZAppO-1995.pdf|Approbationsordnung für Zahnmediziner]]. +
  
 ==== Weiteres ==== ==== Weiteres ====
  
-Im sog. [[http://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/__3.html|Hochschulstatistikgesetz]] wird geregelt, welche Daten die Hochschule von immatrikulierten Studierenden erfassen darf. +^Gesetz   ^Erläuterungen 
-Das Statistische Bundesamt ist außerdem durch den Passus der [[http://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/__7.html|Studienverlaufsstatistik]] berechtigt, in diesem Paragraphen erwähnte Daten zu erfassen. +^[[http://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/__3.html|Hochschulstatistikgesetz]] | regelt, welche Daten die Hochschule von immatrikulierten Studierenden erfassen darf. | 
- +[[http://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/__7.html|Passus zur Studienverlaufsstatistik]] berechtigt das Statistische Bundesamt, in diesem Paragraphen erwähnte Daten zu erfassen. | 
-Es ist außerdem möglich, einen [[http://www.smwk.sachsen.de/download/Grade.pdf|Antrag auf Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen Grad nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz]]zu stellen, zu dem man hier Anmerkungen findet+^[[http://www.smwk.sachsen.de/download/Grade.pdf|Antrag auf Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen Grad nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz]] Anmerkungen dazu| 
- +[[http://revosax.sachsen.de/Text.link?stid=600|Richtlinie des SMWK über die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit]] | regelt Stipendienvergabe im wissenschaftlichen Bereich. | 
-Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) hat außerdem eine [[http://revosax.sachsen.de/Text.link?stid=600|Richtlinie des SMWK über die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit]] und eine [[http://www.smwk.sachsen.de/download/VwV_Semester.pdf|Verordnung über den Beginn und das Ende des Semesters]] erlassen. +[[http://www.smwk.sachsen.de/download/VwV_Semester.pdf|Verordnung über den Beginn und das Ende des Semesters]] | Verordnung des SMWK|
allgemein/lust/lust/recht/gesetze.1498742253.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:55 (Externe Bearbeitung)