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allgemein:gremiensemester

Gremiensemester

Warum gibt es Gremiensemester?

Gremiensemester sollen eine Anerkennung für die geleistete ehrenamtliche Arbeit von Studierenden in Gremien sein. Dafür gibt es die Möglichkeit, eine Studienverzögerung durch Gremienarbeit über die Nichtanrechnung entsprechender Semester auszugleichen.

Geregelt ist die Nichtanrechnung von Gremiensemestern auf die Regelstudienzeit im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz §20 Abs. (4):

„(4) Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder der Studienkommission nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.“

Welche Bedingungen müssen für ein Gremiensemester erfüllt sein?

Zunächst muss man in ein Gremium gewählt und dort aktiv sein. Die studentischen Vertreter:innen werden jeweils von anderen Studierenden gewählt. Laut Gesetz zählt allerdings nur die Wahl in bestimmte explizit benannte Gremien:

Die Organe der Hochschule, in denen Studierende sitzen, sind:

  • Senat und der erweiterte Senat (von allen Studierenden gewählt)
  • Fakultätsrat (von den Studierenden der Fakultät gewählt)

Die Organe der Studentenschaft sind laut Grundordnung der Studentenschaft der TU Dresden

  • Studentenrat (die Vertreter:innen der FSRe werden von ihren FSRen gewählt, die Geschäftsführung durch das Plenum, Referent:innen und Mitglieder der Referate können sich wählen lassen und werden ansonsten entsandt)
  • Fachschaftsrat (durch die Fachschaft gewählt)

Als Organ des Studentenwerkes, in dem Studierende sitzen, zählt der

  • Verwaltungsrat des Studentenwerks (Vertreter:innen werden vom Plenum des StuRa gewählt).

Die Studienkommissionen (StuKo) der einzelnen Studiengänge (vom FSR vorgeschlagen, vom Fakultätsrat bestätigt).

Andere Gremien sind dadurch ausgeschlossen. Für diese können z.B. keine Gremiensemester beantragt werden:

  • Prüfungsausschuss
  • Institutsrat
  • Fach-(Studien-)kommissionen

Außerdem zählen zur Gremiensemesterregelung keine Tätigkeiten, die nicht in Gremien stattfinden, z.B.:

  • Die Wahl in bestimmte Untergruppen der Fachschaftsräte (z.B. AGs)
  • Aktivität in Hochschulgruppen
  • Ehrenamtliche Tätigkeit
  • Studiengangskoordinatoren

Wie bekomme ich Gremiensemester, wenn ich nicht in den Fachschaftsrat gewählt wurde, aber gern mitarbeiten würde?

Bitte lass dich vom FSR in eines der oben genannten Gremien wählen und entsenden, z.B. in als Vertreter:in im Studentenrat oder in der Studienkommission. Im FSR mitarbeiten kannst du auch ungewählt, dafür gibt es aber keine Gremiensemester.

ACHTUNG: Für jeden Studiengang muss es eine StuKo mit mehreren Vertreter:innen geben, es gibt also genügend Plätze für alle Engagierten.

Wie bekomme ich meine Gremienbescheinigung vom Studentenrat?

Bitte fülle den Gremiensemesterantrag aus, lasse ihn vom FSR unterschreiben und gib ihn im StuRa-Servicebüro ab. Wenn du nicht im FSR, aber in der Studienkommission warst, lege zusätzlich ein Schreiben vom FSR, in dem die Entsendungszeiten festgehalten sind, bei. Die Bescheinigung kann nach ca. drei Wochen im Servicebüro abgeholt werden. Wenn du auf dem Formular eine Mailadresse ergänzt, geben wir dir Bescheid, wenn sie fertig ist.

Wie kann ich Gremiensemester nicht-anrechnen lassen und was bringt mir das?

Dafür musst du die Bescheinigung mit einem formlosen Antrag auf Nichtanrechnung bei der zuständigen Sachbearbeiterin im Immatrikulationsamt einreichen. Die Anzahl der Hochschulsemester bleibt gleich. Die Anzahl der Fachsemester wird für eine Legislatur um 1 Semester, bei mehreren Legislaturen um 3 Semester verringert.

ACHTUNG: Gremienzeiten aus einem Studienabschnitt (BA, MA) können nur für diesen Studienabschnitt nicht-angerechnet werden. Dafür dürft ihr die Regelung in jedem Studienabschnitt voll anwenden – als Studierende in einem Diplom- oder Staatsexamensstudiengang jedoch nur einmal (3 Semester).

Nach einer Nicht-Anrechnung beim Imma-Amt kannst du von der Freiversuchsregelung profitieren. Erkundige dich dazu bei deinem FSR oder beim Prüfungsamt.

Mit einer Gremienbescheinigung/ Nichtanrechnung kannst du ein oder mehrere Semester länger im Wohnheim wohnen bleiben. Wende dich dazu ans Studentenwerk.

Mit einer Gremienbescheinigung/ Nichtanrechnung kannst du länger vergünstigte Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Wende dich dazu an deine Krankenkasse.

Wie funktioniert die längere Förderung beim BAföG?

Die Nichtanrechnung von Semestern über das Immatrikulationsamt spielt beim BAföG keine Rolle. Das Erreichen einer längeren Förderung beim BAföG ist etwas komplizierter. Für eine Verlängerung der Förderung gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Verspätete Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Mitwirkung von Ausbildungsstätten)

Dies betrifft Studierende, die sich noch innerhalb der ersten vier Semester des Studiums befinden. Den Leistungsnachweis – eine Mitteilung des Prüfungsamtes, dass ihr alle bis zum 4. Semester erforderlichen Leistungen erbracht habt - müsst ihr laut Gesetz bis vier Monate nach Ende des 4. Semesters vorlegen. (Möglich ist dies auch schon nach dem 3. Semester!)

„(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat […] (2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.“

Wenn ihr in Gremien gewählt wart/seid, könnt ihr beantragen, den Leistungsnachweis später vorlegen zu müssen. Beantragt die verspätete Vorlage spätestens zum Ende des 4. Semesters. Dazu muss die Zeit im Gremium in die ersten vier Fachsemester fallen und es muss eine Studienverzögerung vorliegen. Das bedeutet, es müssen Prüfungen offen sein, die aus der Gremienzeit stammen und erst nach Abschluss des 4. Semesters nachgeholt werden können. Nicht angemeldete Prüfungen sind besser als nicht bestandene Prüfungen, da man hier davon ausgeht, dass ihr euer Studium gut im Griff habt und Verzögerungen aktiv plant.

Fragt bei eurer BAföG-Sachbearbeiterin nach dem Formular „spätere Vorlage des Leistungsnachweises“. Ihr solltet die Gremienbescheinigung des Stura und eine Begründung beilegen, dass die Studienverzögerung auf Grund der Gremientätigkeit entstanden ist. Es kann auch „kaskadenartig“ begründet werden, dass offene Prüfungen aus der Gremienzeit später nachgeholt wurden, auf Grund dessen spätere Prüfungen offen geblieben sind und diese wiederum zu einer Studienzeitverlängerung führen. Begründet auch, wie viel länger ihr für die Vorlage braucht, z.B. weil Prüfungen nur im Sommersemester angeboten werden. Möglich sind ein oder zwei Semester. Wird der Antrag positiv entschieden, müsst ihr darauf achten, dass ihr den Leistungsnachweis entsprechend rechtzeitig nachreicht. Bei einer erfolgreichen späteren Vorlage verlängert sich die Förderungshöchstdauer am Ende der Regelstudienzeit automatisch. Erinnert ggf. die:den Sachbearbeiter:in im späteren Antrag daran. Gremientätigkeiten aus den ersten vier Semestern können nicht mehr für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer (siehe b) ) verwendet werden, wenn ihr den Leistungsnachweis rechtzeitig (3. oder 4. Sem.) abgegeben habt. Sie „verfallen“ dann.

b) Förderung über die Förderungshöchstdauer nach § 15 (Förderungsdauer)

Dies betrifft Studierende, die sich am Ende ihres Studiums/ des Studienabschnitts befinden.

„Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie […] 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke, […] überschritten worden ist.“

Nach Abschluss der Regelstudienzeit könnt ihr vom BAföG gefördert werden, wenn am Ende der regulären Regelstudienzeit noch Prüfungen offen sind und eure Gremienzeit in das 5. – 10. Semester fällt. Nicht angemeldete Prüfungen sind besser als nicht bestandene Prüfungen, da man hier davon ausgeht, dass ihr euer Studium gut im Griff habt und Verzögerungen aktiv plant. Holt vor Überschreiten der Regelstudienzeit das Formular „Förderung über Förderungshöchstdauer“ bei eurer:m Sachbearbeiter:in im BAföG-Amt. Legt beim Beantragen die Gremiensemesterbescheinigung bei. Zusätzlich müsst ihr eine Begründung schreiben, welche Prüfungen aus der Gremienzeit jetzt noch offen sind. Es kann auch „kaskadenartig“ begründet werden, dass offene Prüfungen aus der Gremienzeit später nachgeholt wurden, auf Grund dessen spätere Prüfungen offen geblieben sind und diese wiederum zu einer Studienzeitverlängerung führen.

Eventuell gibt es vor den Entscheidungen noch eine Nachforderung, z.B. eine ausführlichere Begründung, eine genaue Auflistung der Tätigkeiten im Gremium oder einer Notenübersicht. Das ist erstmal keine Ablehnung, bitte informiere dich genau und reiche das Benötigte nach.

Bei Fragen oder einem negativen Bescheid kannst du immer die BAföG-Beratung oder das Servicebüro des StuRa aufsuchen.

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