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Fachrichtungswechsel
Was ist ein Fachrichtungswechsel?
Die Fachrichtung wechselst du, wenn du einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebst. Der Fachrichtungswechsel unterscheidet sich von der sogenannten Schwerpunktverlagerung, die keinen Einfluss auf die Förderung hat, weil sich dabei normalerweise das Studium nicht verlängert. Man prüft also zunächst, ob ein Fachrichtungswechsel, oder nur eine Schwerpunktverlagerung vorliegt.
Konkret sind Fachrichtungswechsel z. B.:
- Wechsel von einem Uni-Studiengang in einen anderen Uni-Studiengang
- Wechsel von einem FH-Studiengang in einen Uni-Studiengang oder umgekehrt, sofern es sich nicht um ein Bachelorstudium in der gleichen Fachrichtung handelt.
- Wechsel von einem Lehramtsstudium (z. B. an Realschulen) in ein anderes Lehramtsstudium (z. B. an Gymnasien)
- Wechsel eines Faches innerhalb eines Zwei-Fach-Bachelorstudiengangs oder im Lehramtsstudium (Näheres dazu findet ihr in VwV 7.3.5).
Wer mit seinem Studiengang unglücklich ist und in einem anderen Studiengang (weiterhin) BAföG erhalten möchte, sollte sich spätestens bis zum Ende des 3. Fachsemesters für einen Fachrichtungswechsel entscheiden. Das BAföG-Amt fördert nur dann weiter, wenn ein wichtiger Grund für den Wechsel vorliegt. Außerdem muss der Wechsel unverzüglich erfolgen, das heißt, dass nicht noch weiter im alten Studiengang studiert werden soll, wenn die Entscheidung zum Wechsel gefallen ist.
Bei einem ersten Fachrichtungswechsel bis zum Ende des zweiten Semesters geht das BAföG-Amt von einem wichtigen Grund vor. Man stellt einfach den nächsten Antrag und teilt dem BAföG-Amt mit, dass man zukünftig in einem anderen Studiengang studiert. Gegebenenfalls ist beim Wechsel der Hochschule auch ein anderes Amt zuständig. Bei einem Wechsel bis zum Ende des dritten Semesters oder bei einem zweiten Fachrichtungswechsel erwartet das BAföG-Amt eine Begründung, dass ein wichtiger Grund vorliegt.
Was sind wichtige Gründe für einen Studiengangswechsel?
- Eignungsmangel: Mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung
- Neigungswandel: Schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel (wohl der häufigste Fall)
- Bei weltanschaulich gebundenen Berufen: Wandel der Weltanschauung oder Konfession (evt. kann dies sogar ein unabweisbarer Grund sein)
Keine wichtigen Gründe sind dagegen:
- Die Verschlechterung der Berufsaussichten
- Ein unzureichendes oder schlechtes Angebot im Studienfach an der Hochschule
Nach einem Wechsel nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wird das Studium grundsätzlich nicht mehr durch BAföG gefördert. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
- Wechsel aus unabweisbarem Grund
- Wechsel aus wichtigem Grund und Einstufung in ein höheres Fachsemester aufgrund der Leistungen im alten Studiengang. In dem Fall werden die angerechneten Semester nicht mitgezählt. Dabei dürfen allerdings wieder nicht mehr als 3 Semester verloren gehen.
Und was sind unabweisbare Gründe für einen Studiengangswechsel?
Die Begründung eines Wechsels mit einem unabweisbaren Grund ist nur in sehr seltenen Fällen erfolgreich. Die Voraussetzungen werden allgemein sehr eng ausgelegt. Die Hauptfrage ist: Habe ich wirklich keine Wahl, das alte Studium fortzuführen? In der Literatur werden hierfür oft die folgenden Beispiele als unstrittige Fälle eines unabweisbaren Grundes angegeben: Der Sportstudent, der nach einem Unfall im Rollstuhl sitzt. Die Chemiestudentin, die eine Allergie gegen Stoffe entwickelt, mit denen sie hantieren muss. Die Musikstudentin, die während der Ausbildung zur Pianistin krankheitsbedingt eine Hand nicht mehr bewegen kann. Anders als beim wichtigen Grund kann der unabweisbare Grund auch später im Studium angegeben werde.
Während des Masterstudiums ist ein Fachrichtungswechsel nur aus unabweisbarem Grund möglich.
Achtung: Für die Beurteilung, ob ein Wechsel vorliegt, ist es unerheblich, ob im alten Studiengang BAföG in Anspruch genommen wurde oder nicht. Der Verzicht auf BAföG-Leistungen in einem Studiengang, der z.B. nur probehalber gewählt wurde, schützt also nicht vor den Folgen eines Fachrichtungswechsels. Auch wenn nicht wirklich studiert wurde, sondern nur eine formale Einschreibung vorliegt, gilt dies als Studium im Sinne des BAföG.