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Förderungshöchstdauer und die Förderung darüber hinaus

BAföG wird für die Regelstudienzeit gewährt. Allerdings beträgt die Förderungsdauer nach dem Stellen des BAföG-Antrags erstmal nur zwölf Monate. Dieser Zeitraum nennt sich Bewilligungszeitraum für BAföG. Theoretisch kann der Bewilligungszeitraum auch kürzer sein, zum Beispiel wenn AuslandsBAföG für ein halbes Jahr beantragt wird. Zum Ende des Bewilligungszeitraums (wir empfehlen zwei bis drei Monate vorher), muss der neue BAföG-Antrag gestellt werden. Wichtig ist es, den Antrag früh genug zu stellen, damit ohne Unterbrechung das BAföG ausgezahlt wird. Spätestens sollte der Antrag im ersten Monat des neuen Bewilligungszeitraumes gestellt werden, da BAföG frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird

Wie lange wird gefördert?

BAföG wird für die Regelstudienzeit gewährt. Meist liegt diese bei 6 Semestern für den Bachelor und 4 Semestern für den Master. Mit bestimmten Begründungen kann es auch länger BAföG geben.

Förderung über die Förderungshöchstdauer

In besonderen Fällen kann über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden. Dadurch erhält man auch nach der normalen Regelstudienzeit weiterhin BAföG. Wenn das Studium sich aus schwerwiegenden Gründen verlängert, sollte ein Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer inklusive Begründung gestellt werden - dann entscheidet das BAföG-Amt über die Möglichkeit und Dauer der verlängerten Förderung.

Gründe können sein:

  • Krankheit
  • Verschulden der Hochschule
  • Mitwirkung in Hochschulgremien
  • Modulprüfung, Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden
  • Behinderung
  • Schwangerschaft oder Kindererziehung
  • Pflege naher Angehöriger
  • fehlende Sprachkenntnisse u.U.

Zu Krankheit:

Wenn eine Krankheit vorliegt, die Studierende an der Prüfungsteilnahme hindert oder sogar daran, das Studium (kurzzeitig) weiterzuführen, verlängert sich der Anspruch auf BAföG. Die Krankheit muss aber ursächlich dafür sein, dass der/die Betroffene nicht planmäßig studieren kann. Dieser Zusammenhang muss in einer schriftlichen Begründung hergestellt werden. Als Nachweis wird außerden ein ärztliches Attest angefordert. Wer wegen einer Krankheit sein Studium unterbrechen muss, bekommt zunächst noch bis zu drei Monate weiter BAföG. Danach wird das BAföG bis zum Wiedereinstieg unterbrochen und man muss sich um eine andere Finanzierung kümmern. Spätestens, wenn man länger als drei Monate durchgehend krankgeschrieben ist, muss dies dem BAföG-Amt mitgeteilt werden, damit die Zahlungen eingestellt werden und keine Schulden entstehen.

Zu Verschulden der Hochschule:

Sollte die Hochschule verantwortlich dafür sein, dass Studierende eine Prüfung nicht ablegen können, kann dadurch eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer begründet werden. Zunächst steht der/die Betroffene aber in der Pflicht, zu versuchen, die Verzögerung innerhalb der ursprünglichen Förderungshöchstdauer aufzuholen. Nur wenn alle Versuche vergeblich waren, kann mit diesem Grund eine Verzögerung des Studiums begründet werden. Außerdem wird ein schriftlicher Nachweis der Hochschule benötigt, in der die Verantwortung der Hochschule benannt wird.

Zu Mitwirkung in Hochschulgremien:

Studierende, die an der Hochschule ehrenamtlich in Gremien aktiv sind, können eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus verländert werden. Wichtig ist dabei, dass es sich um ein Amt in einem Hochschulgremium handelt, für das man gewählt wird. Hochschulgremien sind z.B.: Studierendenrat, Studienkommission, Fakultätsrat, Fachschaftsrat, Senat, Prüfungsausschuss und Verwaltungsrat des Studentenwerks. Außerdem muss durch die Tätigkeit eine Beeinträchtigung des Studiums erfolgen, sodass eine Verlängerung der Förderungsdauer gerechtfertigt ist. Zusätzlich zum Formular vom BAföG-Amt muss eine schriftliche Auflistung der ausgeführten Arbeiten eingereicht werden, in der z.B. mit einer Stundenauflistung begründet wird, inwiefern das Studium sich durch die Gremientätigkeit verzögert. Laut Gesetz ist eine Verlängerung um bis zu zwei Semester pro Studienabschnitt (BA, MA, Diplom) angemessen.

Zu Modulprüfung etc. nicht bestanden:

Wer einmalig durch eine Modulprüfung fällt oder eine Zwischenprüfung nicht besteht, die Voraussetzung für das weitere Studium sind, kann trotzdem weiterhin gefördert werden. Ein anderer Grund kann laut Gesetz die erstmalige Wiederholung eines Semesters wegen des Misslingens von Prüfungen senn, wenn anstelle einer einzelnen Zwischen- oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise/Prüfungen zu erbringen sind. Auch wer erstmalig durch die Abschlussprüfung fällt, kann länger gefördert werden. Allerdings gilt dies für modularisierte Studiengänge nur, wenn eine Prüfung verbindlich als Abschlussprüfung festgelegt ist.

Zu Behinderung:

Auch bei Vorliegen einer Behinderung kann eine Förderung über die Förderungshöchstdauer beantragt werden. Die Behinderung muss wieder ursächlich dafür sein, dass sich die Ausbildung verzögert. Es werden Nachweise entsprechender Stellen sowie eine Begründung benötigt, damit die Förderung über die Förderungshöchstdauer gewährt werden kann.

Zu Schwangerschaft oder Kindererziehung:

Auch eine Schwangerschaft oder Kindererziehung eines eigenen oder angenommenen Kindes unter 14 Jahren während des Studiums begründet die Förderung über die Förderungshöchstdauer. Allerdings muss man sich trotz der Kindererziehung oder Schwangerschaft überwiegend dem Studium gewidmet haben. Folgende Zeiten werden gewährt: Für die Schwangerschaft selbst ein Semester. Bis zum 5. Geburtstag ein Semester pro Lebensjahr. Für das 6. und 7. Lebensjahr sowie für das 8. bis 10. Lebensjahr wird jeweils insgesamt ein Semester Zusatz-Zeit angenommen. Auch für Kindererziehung in der verlängerten Förderung kann wieder eine Verlängerung geltend gemacht werden. Auch mit mehreren Kindern wird nie mehr als ein Semester Verlängerung pro Semester Kindererziehung gewährt. Studierenden beide Eltern, kann die längere Förderung aufgeteilt werden, wenn zur Aufteilung der Betreuung eine Erklärung abgegeben wird. Bei speziellen Fragen zur Förderung mit Kind/ Förderung während der Schwangerschaft empfehlen wir die Beratungsstelle CampusBüro Uni mit Kind

Zu Pflege von Angehörigen:

Hier wird eine verlängerte Förderung gewährt, wenn die Pflege naher Angehöriger nachgewiesen und die Verzögerung damit begründet wird. Nahe Angehörige sind ind § 7 (3) PflegeZG definiert und müssen mindestens Pflegegrad 3 haben.

Sprachkenntnisse:

Verlangt das Studium bestimmte Sprachkenntnisse als Voraussetzung, die während des Studiums erworben werden müssen, kann es eine Verlängerung der Förderung geben. Ausgenommen sind die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Latein.

Folgende Gründe sind KEINE Gründe für die Förderung über die Förderungshöchstdauer:

  • Ein Doppelstudium oder ein studienbegleitender Job
  • Die Teilnahme an Wettbewerben oder außergewöhnlichen Studienprojekten
  • Ein Studienortswechsel
  • die persönliche Entscheidung, Prüfungen nach hinten zu verschieben
  • fehlende Sprachkenntnisse in Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein
vernetzungswiki/informationen/foerderungshoechstdauer/start.txt · Zuletzt geändert: 2021/10/12 15:11 von schwarzkopf