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Leistungsnachweis
Studierende müssen während des Studiums Leistungen nachweisen, um weiterhin BAföG beziehen zu können. Der Leistungsnachweis ist eine Bescheinigung über den aktuellen Leistungsstand nach dem 3., spätestens 4. Semester. https://www.xn--bafg-7qa.de/intern_v2/system/upload/formblaetter/v2020/Formblatt_5.pdf
Wie viele ECTS braucht man für den BAföG-Leistungsnachweis?
Normalerweise legt der Fachbereich fest, wie viele ECTS nach drei und nach vier Semestern nötig sind. Die meisten Fachbereiche legen weniger als die nach Regelstudienzeit theoretisch denkbaren 90 für drei oder 120 ECTS für vier Semester fest – die genauen Bedingungen erfährt man über das Prüfungsamt bzw. deren Website. Achtung: Nicht alle Fachbereiche haben den BAföG-Ämtern mitgeteilt, wie viele ECTS-Punkte nötig sind. Dann ist das Formblatt 5 notwendig, den das Prüfungsamt ausfüllt!
Ab dem 5. Semester wird laut BAföG nur gefördert, wenn, die Studierenden den geforderten Nachweis ihres Leistungsstandes aka „positiver Leistungsnachweis“ erbracht haben. Die entsprechenden Prüfungen müssen bis spätestens Ende des 4. Fachsemesters erbracht worden sein. Für das Nachreichen des Leistungsnachweises hat man noch bis zum Ende des vierten Monats nach Abschluss des 4. Fachsemesters Zeit. Oft lohnt es sich, den Leistungsnachweis bereits nach dem dritten Semester mit entsprechend weniger Anforderungen zu erbringen. Dann ist die Förderung bis zum Ende der Regelstudienzeit gesichert.
Spätere Vorlage des Leistungsnachweises
Wenn schwerwiegende Gründe (nach § 15 Abs. 3 oder § 15a Abs. 3) vorliegen, kann eine spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 beantragt werden. Das Formular gibt es bei der zuständigen Sachbearbeiterin. Der Zusammenhang zwischen Grund und Verzögerung muss - eventuell kaskadenartig - schriftlich begründet werden.
Gründe sind (analog zur Förderung über die Förderungshöchstdauer):
- - Gewählte Gremientätigkeit
- - Behinderung
- - Krankheit
- - Schwangerschaft und Kindererziehung (bis 14 Jahre)
- - Pflege naher Angehöriger
Wenn der Leistungsnachweis später vorgelegt wurde (und dies genehmigt wurde), verlängert sich die Förderung auch automatisch entsprechend über die Förderungshöchstdauer hinaus. Auch das weitere Vorbringen von Gründen nach Ende der Förderungshöchstdauer sowie die Kombination von Gründen ist möglich.
Grundsätzlich empfehlen wir, den Leistungsnachweis direkt nach dem 3. Semester abzugeben und so die Förderung bis zur Förderungshöchstdauer zu sichern. Dann ist man unabhängig von den erbrachten Leistungen im 4. Semester, in dem häufig schwierigere (Modul-End-)Prüfungen anstehen.