allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:berufsrelevanz
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- | ====== Berufsrelevanz (§§ 12, 14) ====== | + | ====== Berufsrelevanz (§§12, 14) ====== |
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(1) Eine Modulnote ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens " | (1) Eine Modulnote ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens " | ||
- | Die Kompensationsmöglichkeit, | + | //Die Kompensationsmöglichkeit, |
- | 1. in Absatz 1 Satz 2 einzufügen: | + | - //in Absatz 1 Satz 2 einzufügen: |
- | + | - //in § 12 Absatz 2 Satz 4 zu ergänzen: "Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote "nicht ausreichend" | |
- | 2. in § 12 Absatz 2 Satz 4 zu ergänzen: "Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote "nicht ausreichend" | + | |
[...] | [...] | ||
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- | Eine besondere Berufsrelevanz ist gegeben, wenn diese eine Prüfungslesitung | + | Eine besondere Berufsrelevanz ist gegeben, wenn eine bestimmte Prüfungsleistung |
Vor diesem Hintergrund kann man auch umgekehrt argumentieren: | Vor diesem Hintergrund kann man auch umgekehrt argumentieren: | ||
- | Kann aus dem Nichtbestehen einer einzelnen Prüfungsleistung | + | Kann aus dem Nichtbestehen einer einzelnen Prüfungsleistung |
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- | Die stets ungenannte rechtliche Grundlage der Kompensationsmöglichkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit. Da von einer einzelnen studienbegleitenden Prüfungsleistung als Bestandteil eines Moduls im allgemeinen nicht auf die Gesamteignung des Studenten im Hinblick auf den angestrebten Abschluss geschlossen werden kann (Niehues, Prüfungsrecht Rn. 552), darf bei Nichtbestehen einer solchen Prüfungsleistung auch nicht der Abschluss und damit der Zugang zum angestrebten Beruf verweigert werden. Ausnahmen bestehen nur bei besonders berufsrelevanten Prüfungsleistungen. "Als Maßstab gilt, dass einzelne schlechte Leistungen nur dann ohne Ausgleichsmöglichkeit den Ausschlag geben dürfen, wenn sie die Annahme rechtfertigen, | + | Die stets ungenannte rechtliche Grundlage der Kompensationsmöglichkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit. Da von einer einzelnen studienbegleitenden Prüfungsleistung als Bestandteil eines Moduls im allgemeinen nicht auf die Gesamteignung des Studenten im Hinblick auf den angestrebten Abschluss geschlossen werden kann (Niehues, Prüfungsrecht Rn. 552), darf bei Nichtbestehen einer solchen Prüfungsleistung auch nicht der Abschluss und damit der Zugang zum angestrebten Beruf verweigert werden. Ausnahmen bestehen nur bei besonders berufsrelevanten Prüfungsleistungen. "Als Maßstab gilt, dass einzelne schlechte Leistungen nur dann ohne Ausgleichsmöglichkeit den Ausschlag geben dürfen, wenn sie die Annahme rechtfertigen, |
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- | Konkret heißt dies, dass beispielsweise ein Fremdsprachenmodul, | + | Konkret heißt dies, dass beispielsweise ein Fremdsprachenmodul, |
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