allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:berufsrelevanz
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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:berufsrelevanz [2017/06/02 17:14] – tim.rothbarth | allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:berufsrelevanz [2021/01/30 13:57] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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Kann aus dem Nichtbestehen einer einzelnen Prüfungsleistung geschlossen werden, dass der Student für den angestrebten Beruf nicht geeignet ist? Dies ist bei den wenigsten Modulen der Fall. Hintergrund dazu ist Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetz. Hierzu das [[https:// | Kann aus dem Nichtbestehen einer einzelnen Prüfungsleistung geschlossen werden, dass der Student für den angestrebten Beruf nicht geeignet ist? Dies ist bei den wenigsten Modulen der Fall. Hintergrund dazu ist Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetz. Hierzu das [[https:// | ||
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- | Die stets ungenannte rechtliche Grundlage der Kompensationsmöglichkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit. Da von einer einzelnen studienbegleitenden Prüfungsleistung als Bestandteil eines Moduls im allgemeinen nicht auf die Gesamteignung des Studenten im Hinblick auf den angestrebten Abschluss geschlossen werden kann (Niehues, Prüfungsrecht Rn. 552), darf bei Nichtbestehen einer solchen Prüfungsleistung auch nicht der Abschluss und damit der Zugang zum angestrebten Beruf verweigert werden. Ausnahmen bestehen nur bei besonders berufsrelevanten Prüfungsleistungen. "Als Maßstab gilt, dass einzelne schlechte Leistungen nur dann ohne Ausgleichsmöglichkeit den Ausschlag geben dürfen, wenn sie die Annahme rechtfertigen, | + | Die stets ungenannte rechtliche Grundlage der Kompensationsmöglichkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit. Da von einer einzelnen studienbegleitenden Prüfungsleistung als Bestandteil eines Moduls im allgemeinen nicht auf die Gesamteignung des Studenten im Hinblick auf den angestrebten Abschluss geschlossen werden kann (Niehues, Prüfungsrecht Rn. 552), darf bei Nichtbestehen einer solchen Prüfungsleistung auch nicht der Abschluss und damit der Zugang zum angestrebten Beruf verweigert werden. Ausnahmen bestehen nur bei besonders berufsrelevanten Prüfungsleistungen. "Als Maßstab gilt, dass einzelne schlechte Leistungen nur dann ohne Ausgleichsmöglichkeit den Ausschlag geben dürfen, wenn sie die Annahme rechtfertigen, |
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