Benutzer-Werkzeuge

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Bewertungsverfahren (Fristen)

Musterprüfungsordnung

In der Musterprüfungsordnung wird in folgendes empfohlen:

§6 Klausurarbeiten
(2) Klausurarbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel, zumindest aber im Falle der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen gemäß § 12 Abs. 1. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§20 Zweck, Ausgabe, Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Abschlussarbeit und Kolloquium
(7) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüfern einzeln gemäß § 12 Abs. 1 zu benoten. Der Betreuer der Abschlussarbeit soll einer der Prüfer sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

Dies ist jedoch studiengangs-/stukoabhängig, bspw. werden an der Fakultät Wirtschaftswissenschaften statt vier Wochen acht Wochen Bewertungszeitraum vorgegeben.

This website uses cookies. By using the website, you agree with storing cookies on your computer. Also, you acknowledge that you have read and understand our Privacy Policy. If you do not agree, please leave the website.

Weitere Information