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Bewertungsverfahren (Fristen)

Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, sondern die des Referates Lehre und Studium und insbesondere der Autoren dieser Seite wieder.

Musterprüfungsordnung

In der Musterprüfungsordnung wird in folgendes empfohlen:

§6 Klausurarbeiten
(2) Klausurarbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel, zumindest aber im Falle der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen gemäß § 12 Abs. 1. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§20 Zweck, Ausgabe, Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Abschlussarbeit und Kolloquium
(7) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüfern einzeln gemäß § 12 Abs. 1 zu benoten. Der Betreuer der Abschlussarbeit soll einer der Prüfer sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

Dies ist jedoch studiengangs-/stukoabhängig, bspw. werden an der Fakultät Wirtschaftswissenschaften statt vier Wochen acht Wochen Bewertungszeitraum vorgegeben.

allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung/bewertungsverfahren.1495307658.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:55 (Externe Bearbeitung)