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Regelstudienzeit (§§1, 3, 25)

Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, sondern die des Referates Lehre und Studium und insbesondere der Autoren dieser Seite wieder.

Fiktives Nichtbestehen (§3)

§3 Fristen und Termine
(1) Die Bachelorprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Bachelorprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Bachelorprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie erneut als nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden.

Die Bachelorprüfung besteht nach §2 der Musterprüfungsordnung aus den Modulprüfungen und der Bachelorarbeit sowie evtl. einem Kolloquium. Im Falle des Nichtbestehens der Bachelorprüfung werden alle noch nicht abgeschlossenen Module, die Bachelorprüfung und evtl. das Kolloquium mit einem Fehlversuch versehen. Somit können auch rechnerisch bereits bestanden Module, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, noch fiktiv nicht bestanden werden.

allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung/regelstudienzeit.txt · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:57 von 127.0.0.1