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Wiederholungsprüfungen & Drittversuch
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Flyer (WIP)
Siehe Flyer.
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Rechtsgrundlagen
Hauptquellen
- Prüfungsrecht, 3. Auflage, Zimmerling/Brehm: Kapitel 18 – „Kein Aussteigen aus begonnener Prüfung durch Exmatrikulation“
- Mein Recht bei Prüfungen, Birnbaum: Kapitel 9 – „Wiederholung von Prüfungen“
Auszug aus der Musterprüfungsordnung
§16 Wiederholung von Modulprüfungen
- Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Modulprüfung. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie erneut als nicht bestanden.
- Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
- Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, umfasst nur die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen. Bei der Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die eine oder mehrere wählbare Prüfungsleistungen umfasst, sind die Studierenden nicht an die vorherige Wahl einer nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistung gebunden.
- Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 15 Absatz 2 geregelten Fall zulässig und umfasst alle Prüfungsleistungen.
- Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen.
Begriffe
Begriff | Definition |
---|---|
Lehrveranstaltung | |
Prüfungsleistung | „Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen.“ |
Prüfung | |
Modul | |
Modulprüfung | „Eine Modulprüfung schließt ein Modul ab und besteht in der Regel aus mehreren Prüfungsleistungen.“ |
Abschlussarbeit | |
Abschlussprüfung | „Die [Abschluss]-Prüfung besteht aus Modulprüfungen sowie der [Abschluss]-Arbeit und dem Kolloquium.“ |
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