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allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:ruecktrittsfristen

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Rücktritt von Prüfungsleistungen (§§4, 13)

Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, sondern die des Referates Lehre und Studium und insbesondere der Autoren dieser Seite wieder.

Das Thema Rücktrittsfristen wird an allen Fakultäten der TU Dresden unterschiedlich gehandhabt, zuweilen sogar fakultätsintern verschieden. Im Zuge der durch Prorektor Krauthäuser angestrebten Einführung von Rahmenstudiendokumenten hat sich das Referat Lehre und Studium Gedanken zu sinnvollen einheitlichen Rücktrittsfristen von [[allgemein:lust:lust:rahmenpruefungsordnung:pruefungsleistung|Prüfungsleistungen gemacht.

Optionen für §4 (Abmeldung bzw. Rücktritt ohne Grund)

Vergleich mit dem Status Quo.

Für die Vereinheitlichung von dm beiden Paragrafen zur Abmeldung von Prüfungsleistungen gibt es grundsätzlich drei Optionen, welche sich in Umfang, Einfachheit und aus der Studierendenperspektive deutlich unterscheiden.

A Generelle Abmeldungsoption

Denkbar wäre die Festschreibung einer einheitlichen Frist für alle Studiengänge für alle Prüfungsleistungen. Dieses Verfahren ist bspw. bekannt aus den Studiengängen Physik, Hydrowissenschaften oder (Landschafts-)Architektur. Vorteil wäre insbesondere die Einfachheit und Einheitlichkeit des Abmeldeverfahrens. Die Einigung auf eine einheitliche Frist könnte sich jedoch schwierig gestalten. Eine kürzere Frist an dieser Stelle würde jedoch definitiv einen Rückgang an falschen Krankschreibungen bewirken. Denkbar wären bspw. 3 Kalendertage als Abmeldefrist, dafür spricht, dass bereits jetzt die Mehrheit der Studierenden der TU 3 Tage vor ihren Prüfungen von diesen zurücktreten können.

B Abmeldungsoption nach Prüfungsleistung

Um den Missstand der unterschiedlichen Anforderungen an Abmeldefristen zu beseitigen, könnten für die vereinheitlichen Prüfungsleistungen individuelle Fristen festgelegt werden. Dies erhöht jedoch deutlich Umfang und Komplexität des Paragrafen.

Prüfungsleistung Abmeldungsfrist
§6 Klausurarbeit Das Referat hält eine Abmeldefrist von 3 Kalendertagen für sinnvoll.
$9 mündliche Prüfungsleistungen Das Referat hält eine Abmeldefrist von 3 Kalendertagen für sinnvoll.
§7 Seminararbeiten und andere schriftliche Arbeiten Zur Debatte steht der Vorschlag, von der Prüfungsleistung zurücktreten zu können, sobald 1/3 der Bearbeitungszeit verstrichen ist. Kritik daran s.u.
&8 Projektarbeiten Zur Debatte steht der Vorschlag, von der Prüfungsleistung zurücktreten zu können, sobald 1/3 der Bearbeitungszeit verstrichen ist. Kritik daran s.u.
§10 Referate Zur Debatte steht der Vorschlag, von der Prüfungsleistung zurücktreten zu können, sobald 1/3 der Bearbeitungszeit verstrichen ist. Kritik daran s.u.
§11 sonstige Prüfungsleistungen   

C Verweis auf den Prüfungsausschuss

Diskussionspunkte

  • Wann beginnt der Bearbeitungszeitraum einer Seminararbeit?

Es ist schwierig zu bestimmen, wann genau der Bearbeitungszeitraume einer Seminararbeit oder anderer schriftlicher Arbeiten beginnt. In einigen Fällen ist es natürlich klar geregelt: Themenbekanntgabe = Beginn der Bearbeitungszeit. Vorallem jedoch bei Praktika oder einfachen Seminararbeiten ist dies schwierig zu definieren: Beginnt der Bearbeitungszeitraum eines Praktikumsberichtes mit dem ersten Tag des Praktikums oder nach dem Ende des Praktikums oder erst mit Bekanntgabe des Abgabetermins des Praktikumsberichtes? Beginnt der Bearbeitungszeitraum einer Seminararbeit mit Themenfestlegung oder mit Beginn der Semesterferien oder nachdem das eventuell dazugehörige Referat gehalten wurde? Solange nicht feststeht, wann genau der Bearbeitungszeitraum beginnt, kann auch nicht genau definiert werden, wann 1/3 von selbigem verstrichen ist.

  • Was bedeutet „drei Werktage vorher“?

Bei einer Regelung, die besagt, dass der Rücktritt von einer Prüfungsleistung drei Werkage im Vorraus möglich ist, muss genau definiert werden, was dies bedeutet. Müssen zwischen dem Tag, an der der Rücktritt erklärt wird und dem Prüfungstag drei Werktage liegen oder zählt der Tag, an dem der Rücktritt erklärt wurde, zu den drei Werktagen dazu, sodass insgesamt nur zwei Werktage zwischen diesem Tag und dem Prüfungstag liegen.

allgemein/lust/lust/rahmenpruefungsordnung/ruecktrittsfristen.1495313090.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:55 (Externe Bearbeitung)