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allgemein:lust:lust:recht:gesetze [2017/06/29 15:05] – henriette.mehn | allgemein:lust:lust:recht:gesetze [2021/01/30 13:57] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 |
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==== Bereich Ingenieurswissenschaften ==== | ==== Bereich Ingenieurswissenschaften ==== |
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Für alle Studierenden des Bereiches Ingenieurswissenschaften gilt das [[https://www.recht.sachsen.de/vorschrift/17148|Sächsische Ingenieursgesetz]]. Es regelt die Berufsbezeichnung des Ingenieurs sowie Regelungen zur Sächsischen Ingenieurskammer. | ^Studiengang/ Fakultät ^Gesetz ^Erläuterung ^ |
| ^Für alle Studierenden des Bereiches Ingenieurswissenschaften |[[https://www.recht.sachsen.de/vorschrift/17148|Sächsische Ingenieursgesetz]] | Es regelt die Berufsbezeichnung des Ingenieurs sowie Regelungen zur Sächsischen Ingenieurskammer. | |
| ^Maschinenbau | [[https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gsgv_9/gesamt.pdf|Maschinenverordnung (ProdSG)]] |regelt das Inverkehrbringen von neuen Maschinen | |
**Informatik** | ^Mechatronik | [[https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mechatronikerausbv/gesamt.pdf|Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin (MechatronikerAusbV)]] | regelt u.a. die staatliche Anerkennung, Dauer der Ausbildung, den Ausbildungsrahmenplan und die Abschlussprüfung | |
Im Bereich der Informatik gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität, und das [[https://www.recht.sachsen.de/vorschrift/17148|Sächsische Ingenieursgesetz]] zu beachten. | |
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**Elektrotechnik** | |
Im Bereich der Elektrotechnik gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität, und das [[https://www.recht.sachsen.de/vorschrift/17148|Sächsische Ingenieursgesetz]] zu beachten. | |
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**Maschinenbau** | |
Neben der Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende dieses Studiengangs die [[https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gsgv_9/gesamt.pdf|Maschinenverordnung (ProdSG)]], die das Inverkehrbringen von neuen Maschinen regelt. | |
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**Mechatronik** | |
Neben der Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende dieses Studiengangs die [[https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mechatronikerausbv/gesamt.pdf|Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin (MechatronikerAusbV)]], die u.a. die staatliche Anerkennung, Dauer der Ausbildung, den Ausbildungsrahmenplan und die Abschlussprüfung klärt. | |
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==== Bereich Bau und Umwelt ==== | ==== Bereich Bau und Umwelt ==== |
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=== Architektur === | ^Fakultät ^Gesetz ^Erläuterungen ^ |
| ^ Architektur | [[https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2420040204091933564|Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz]]| Name spricht für sich. | |
| ^ Verkehr | keine Gesetze | Für den Studiengang Verkehrswirtschaft gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze. Der Diplomtudiengang Verkehrsingenieurwesen ist eine Besonderheit einzelner Technischer Universitäten in Deutschland. Diese Hochschulen haben sich im Rahmen des [[https://de.wikipedia.org/wiki/TU9|Hochschulverbande TU9 German Institutes of Technology]] dazu verpflichtet, die Studienabschlüsse gegenseitig ohne Abstriche anzuerkennen. Auch für den Masterstudiengang Bahnsystemingenieurswesen gibt es, abgesehen von Studien - und Prüfungsordnungen, keine spezifischen Richtlinien. | |
| ^Umweltwissenschaften (Geowissenschaften) | keine Gesetze | Im Bereich der Geowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. | |
| ^Umweltwissenschaften (Hydrowissenschaften) | keine Gesetze |Im Bereich der Hydrowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. | |
| ^Umweltwissenschaften (Forstwissenschaften) | keine Gesetze | Im Bereich der Forstwissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. | |
| ^Wirtschaftswissenschaften | keine Gesetze | In der Fakultät Wirtschaftswissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. | |
| ^Bauingenieurwesen | keine Gesetze | In der Fakultät Bauingenieurwesen gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. | |
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Für das Studium der Architektur ist das [[https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2420040204091933564|Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz]]zu beachten. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Richtlinien. | ==== Bereich Medizin ==== |
| ^Gesetz ^Erläuterungen ^ |
=== Verkehr === | ^[[https://de.wikipedia.org/wiki/EU-Berufsanerkennungsrichtlinie|Richtlinie 2005/36/EG ]] | In den Mitgliedsländern der Europäischen Union muss die ärztliche Grundausbildung mindestens sechs Jahre und 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität umfassen. | |
| ^[[http://www.gesetzte-im-internet.de/_appro_2002|Approbationsordnung für Ärzte]] | Regelt das Medizinstudium in Deutschland. Ergänzend dazu gibt es noch einige [[http://www.approbationsordnung.de/|Hinweise]]. | |
Für den Studiengang Verkehrswirtschaft gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze. | ^[[https://tu-dresden.de/med/mf/studium/arbeitsschutz/index|Gesetze zum Arbeits - und Gesundheitsschutz]]. | sind zu beachten. | |
| ^ [[https://tu-dresden.de/med/mf/ressourcen/dateien/studium/angebot/zm/zm-recht/ZAppO-1995.pdf|Approbationsordnung für Zahnmediziner]]. | Regelt das Zahnmedizinstudium in Deutschland. | |
Der Diplomtudiengang Verkehrsingenieurwesen ist eine Besonderheit einzelner Technischer Universitäten in Deutschland. Diese Hochschulen haben sich im Rahmen des [[https://de.wikipedia.org/wiki/TU9|Hochschulverbande TU9 German Institutes of Technology]] dazu verpflichtet, die Studienabschlüsse gegenseitig ohne Abstriche anzuerkennen. | |
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Auch für den Masterstudiengang Bahnsystemingenieurswesen gibt es, abgesehen von Studien - und Prüfungsordnungen, keine spezifischen Richtlinien. | |
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=== Umweltwissenschaften === | |
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== Geowissenschaften == | |
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Im Bereich der Geowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. | |
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== Hydrowissenschaften == | |
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Im Bereich der Hydrowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. | |
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== Forstwissenschaften == | |
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Im Bereich der Forstwissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. | |
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=== Wirtschaftswissenschaften === | |
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In der Fakultät Wirtschaftswissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. | |
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=== Bauingenieurwesen === | |
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In der Fakultät Bauingenieurwesen gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. | |
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==== Bereich Medizin ==== | |
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In den Mitgliedsländern der Europäischen Union muss die ärztliche Grundausbildung nach [[https://de.wikipedia.org/wiki/EU-Berufsanerkennungsrichtlinie|Richtlinie 2005/36/EG ]]des Europäischen Parlaments und des Rates mindestens sechs Jahre und 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität umfassen. | |
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In Deutschland ist das Medizinstudium durch die [[http://www.gesetzte-im-internet.de/_appro_2002|Approbationsordnung für Ärzte]] geregelt. Ergänzend dazu gibt es noch einige [[http://www.approbationsordnung.de/|Hinweise]]. | |
Beachtet werden müssen zudem die [[https://tu-dresden.de/med/mf/studium/arbeitsschutz/index|Gesetze zum Arbeits - und Gesundheitsschutz]]. | |
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Für das Studium der Zahnmedizin gibt es eine eigene [[https://tu-dresden.de/med/mf/ressourcen/dateien/studium/angebot/zm/zm-recht/ZAppO-1995.pdf|Approbationsordnung für Zahnmediziner]]. | |
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==== Weiteres ==== | ==== Weiteres ==== |
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Im sog. [[http://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/__3.html|Hochschulstatistikgesetz]] wird geregelt, welche Daten die Hochschule von immatrikulierten Studierenden erfassen darf. | ^Gesetz ^Erläuterungen ^ |
Das Statistische Bundesamt ist außerdem durch den Passus der [[http://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/__7.html|Studienverlaufsstatistik]] berechtigt, in diesem Paragraphen erwähnte Daten zu erfassen. | ^[[http://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/__3.html|Hochschulstatistikgesetz]] | regelt, welche Daten die Hochschule von immatrikulierten Studierenden erfassen darf. | |
| ^ [[http://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/__7.html|Passus zur Studienverlaufsstatistik]] | berechtigt das Statistische Bundesamt, in diesem Paragraphen erwähnte Daten zu erfassen. | |
Es ist außerdem möglich, einen [[http://www.smwk.sachsen.de/download/Grade.pdf|Antrag auf Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen Grad nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz]]zu stellen, zu dem man hier Anmerkungen findet. | ^[[http://www.smwk.sachsen.de/download/Grade.pdf|Antrag auf Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen Grad nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz]] | Anmerkungen dazu. | |
| ^ [[http://revosax.sachsen.de/Text.link?stid=600|Richtlinie des SMWK über die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit]] | regelt Stipendienvergabe im wissenschaftlichen Bereich. | |
Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) hat außerdem eine [[http://revosax.sachsen.de/Text.link?stid=600|Richtlinie des SMWK über die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit]] und eine [[http://www.smwk.sachsen.de/download/VwV_Semester.pdf|Verordnung über den Beginn und das Ende des Semesters]] erlassen. | ^ [[http://www.smwk.sachsen.de/download/VwV_Semester.pdf|Verordnung über den Beginn und das Ende des Semesters]] | Verordnung des SMWK. | |