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Vertrauensschutz

Rechtliche Grundlage

Der Vertrauensschutz ist ein Rechtsgrundsatz, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Artikel 20 des Grundgesetzes ergibt.

Der Grundsatz besagt, dass das Vertrauen, welches ein Bürger der für ihn geltenden Rechtsgrundlage entgegenbringt, geschützt werden muss. Bei Gesetzesänderungen darf für die einzelne Person keine rückwirkenden Benachteiligungen in Kraft treten.

Vertrauensschutz an der Universität

An Universitäten werden Studiengänge von Zeit zu Zeit umstrukturiert, beispielsweise von einem Diplom - Studiengang in einen Bachelor/Masterstudiengang überführt. Der Vertrauensschutz gewährleistet, dass Studierende in dem Studiengang, in welchem sie begonnen haben zu studieren, immatrikuliert bleiben und dieses Studium beenden können. Als Grundlage dafür gilt nach wie vor die Studien - und Prüfungsordnung, die zur Zeit der Aufnahme ihres Studiums galt.

Findet während der Zeit des Studiums eine solche Umstrukturierung statt, ist es den Studierenden natürlich auch möglich, in den neuen Studiengang zu wechseln (also bspw. vom Diplom - in den Bachelorstudiengang). Damit sich nicht jeder wechselwillige Studierende einer Einzelfallprüfung unterziehen muss, garantieren die Universitäten, sogenannte Übergangsregelungen festzulegen, nach denen sich bei der Anrechnung der bisher erbrachten Studienleistungen gerichtet wird.

ACHTUNG

Vertrauensschutz bedeutet nicht, dass jeder Studierende, der an einer Universität einen Bachelorstudiengang abschließt, auch automatische einen Masterplatz zugesichert bekommt. Er geht also nicht über einen Studiengang hinaus sondern bezieht sich immer nur auf den jeweils aktuellen.

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