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^Gesetz ^Erläuterungen ^ | ^Gesetz ^Erläuterungen ^ |
^[[https://de.wikipedia.org/wiki/EU-Berufsanerkennungsrichtlinie|Richtlinie 2005/36/EG ]] | In den Mitgliedsländern der Europäischen Union muss die ärztliche Grundausbildung mindestens sechs Jahre und 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität umfassen. | | ^[[https://de.wikipedia.org/wiki/EU-Berufsanerkennungsrichtlinie|Richtlinie 2005/36/EG ]] | In den Mitgliedsländern der Europäischen Union muss die ärztliche Grundausbildung mindestens sechs Jahre und 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität umfassen. | |
^[[http://www.gesetzte-im-internet.de/_appro_2002|Approbationsordnung für Ärzte]] | | ^[[http://www.gesetzte-im-internet.de/_appro_2002|Approbationsordnung für Ärzte]] | Regelt das Medizinstudium in Deutschland. Ergänzend dazu gibt es noch einige [[http://www.approbationsordnung.de/|Hinweise]]. | |
Regelt das Medizinstudium in Deutschland. Ergänzend dazu gibt es noch einige [[http://www.approbationsordnung.de/|Hinweise]]. | | |
^[[https://tu-dresden.de/med/mf/studium/arbeitsschutz/index|Gesetze zum Arbeits - und Gesundheitsschutz]]. | sind zu beachten. | | ^[[https://tu-dresden.de/med/mf/studium/arbeitsschutz/index|Gesetze zum Arbeits - und Gesundheitsschutz]]. | sind zu beachten. | |
^ [[https://tu-dresden.de/med/mf/ressourcen/dateien/studium/angebot/zm/zm-recht/ZAppO-1995.pdf|Approbationsordnung für Zahnmediziner]]. | Regelt das Zahnmedizinstudium in Deutschland. | | ^ [[https://tu-dresden.de/med/mf/ressourcen/dateien/studium/angebot/zm/zm-recht/ZAppO-1995.pdf|Approbationsordnung für Zahnmediziner]]. | Regelt das Zahnmedizinstudium in Deutschland. | |
^Gesetz ^Erläuterungen ^ | ^Gesetz ^Erläuterungen ^ |
^[[http://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/__3.html|Hochschulstatistikgesetz]] | regelt, welche Daten die Hochschule von immatrikulierten Studierenden erfassen darf. | | ^[[http://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/__3.html|Hochschulstatistikgesetz]] | regelt, welche Daten die Hochschule von immatrikulierten Studierenden erfassen darf. | |
^ [[http://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/__7.html|^Passus zur Studienverlaufsstatistik]] | berechtigt das Statistische Bundesamt, in diesem Paragraphen erwähnte Daten zu erfassen. | | ^ [[http://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/__7.html|Passus zur Studienverlaufsstatistik]] | berechtigt das Statistische Bundesamt, in diesem Paragraphen erwähnte Daten zu erfassen. | |
^[[http://www.smwk.sachsen.de/download/Grade.pdf|Antrag auf Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen Grad nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz]] | Anmerkungen dazu. | | ^[[http://www.smwk.sachsen.de/download/Grade.pdf|Antrag auf Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen Grad nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz]] | Anmerkungen dazu. | |
^ [[http://revosax.sachsen.de/Text.link?stid=600|Richtlinie des SMWK über die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit]] | regelt Stipendienvergabe im wissenschaftlichen Bereich. | | ^ [[http://revosax.sachsen.de/Text.link?stid=600|Richtlinie des SMWK über die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit]] | regelt Stipendienvergabe im wissenschaftlichen Bereich. | |
^ [[http://www.smwk.sachsen.de/download/VwV_Semester.pdf|Verordnung über den Beginn und das Ende des Semesters]] | Verordnung des SMWK. | | ^ [[http://www.smwk.sachsen.de/download/VwV_Semester.pdf|Verordnung über den Beginn und das Ende des Semesters]] | Verordnung des SMWK. | |